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IV.2023.85

Geschäftsnummer: IV.2023.85 (SVG.2024.83)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 16.01.2024

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: IVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller , lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.85

Verfügung vom 19. Juli 2023

Rente

Sachverhalt

I.

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier in den Jahren 1987, 1989, 1994 und 2001 geborenen Kindern, arbeitete bis April 2015 als Reinigungskraft (IK-Auszug vom 16. November 2018, IV-Akte 8, S. 2, IV-Akte 23, S. 4 sowie IV-Akte 2). Am 7. November 2018 meldete sie sich unter dem Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Nach Einholung eines IK-Auszugs (IV-Akte 8) gab die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. November 2018 bekannt, aufgrund der Gesamtsituation als Hausfrau und Mutter seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Die Frühintervention werde abgeschlossen und der Anspruch auf eine Rente geprüft (IV-Akte 9). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und führte am 28. Mai 2019 eine Haushaltsabklärung durch. Dabei stellte die Fachperson Abklärungsdienst fest, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 9 % im Haushalt beschäftigt und zu 91 % erwerbstätig. Im Haushalt wäre die Beschwerdeführerin zu 9.5 % eingeschränkt (IV-Akte 23). Ferner gab die IV-Stelle bei der C____ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, welches am 9. Juni 2020 erstattet wurde (vgl. C____-Gutachten vom 9. Juni 2020, IV-Akte 51). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. IV-Akten 55, 58 und 60), aus denen hervorging, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer koronaren 1-Gefässerkrankung leidet. Am 5. Februar 2021 wurde eine Stentimplantation durchgeführt (IV-Akte 60, S. 2). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD) am 3. März 2021 und 18. Januar 2022 (IV-Akten 61 und 73) beauftragte die IV-Stelle die C____ erneut mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie (IV-Akte 79). Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 85) und die RAD-Beurteilung vom 16. November 2022 (IV-Akte 87) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von rund 10 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 89). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 97). Nach Rückfrage bei der Fachperson Abklärungsdienst (IV-Akte 101) und dem RAD (IV-Akten 102 und 104) erliess die IV-Stelle am 27. April 2023 einen neuen Vorbescheid. Darin errechnete sie ab Mai 2019 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 10 % und ab Januar 2020 in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12 % (IV-Akte 105). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 Einwand und verwies auf ihr Schreiben vom 30. Januar 2023 (IV-Akte 107). Nach Rückfrage bei der Fachperson Renten (IV-Akte 109) erliess die IV-Stelle am 19. Juli 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 111).

II.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. August 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, der Beschwerdeführerin seien in Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2023 ab Mai 2019 Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verurteilen, weitere rheumatologische und psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit Advokat D____, ersucht.

Mit Eingabe vom 29. August 2023 reicht die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des behandelnden Neurologen, Prof. Dr. med. E____ vom 19. Juni 2023, einen Arztbericht des behandelnden Kardiologen Prof. Dr. F____ vom 11. Juli 2023, einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ vom 22. August 2023 sowie eine Medikamentenliste ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien verzichten mit Eingaben vom 17. November und 8. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 21. September 2023 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Advokat D____, Basel.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf die polydisziplinären C____-Gutachten vom 9. Juni 2020 und 25. Oktober 2022. Danach sei die Beschwerdeführerin seit Jahren ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihr angepasste Tätigkeiten mit einem Pensum von 90 % möglich. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle nach Ablauf der Wartefrist im Mai 2019 zur Berechnung des Invaliditätsgrads die gemischte Bemessungsmethode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 91 % erwerbstätig und zu 9 % im Haushalt beschäftigt, wobei im Haushalt eine Einschränkung von 9.5 % bestehe. Dies ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 10 %. Ab Januar 2020 hat die IV-Stelle mittels der Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12 % berechnet und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. IV-Akte 111).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die vorliegende Verfügung betreffend Rente sei zu früh erfolgt. Es seien zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen angezeigt und zu prüfen. Weiter stellt die Beschwerdeführerin die Methode der Invaliditätsbemessung in Frage. Es sei der Einkommensvergleich und nicht die gemischte Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an zu 100 % erwerbstätig sein wollen und auch das Alter der Kinder lasse keine anderen Schlüsse zu. Ferner könne auf die C____-Gutachten nicht abgestellt werden. So kämen die behandelnden psychiatrischen Ärzte zu gegenteiligen Schlüssen, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass der C____-Gutachter mittels der durchgeführten Testung – trotz der glaubhaften Schmerzen der Beschwerdeführerin – bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit keinerlei Einschränkungen festgestellt habe. Im Hinblick auf die Schilderungen der behandelnden Ärzte werde die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Dysthymie dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Weiter würden sich die IV-Akten als nicht vollständig erweisen, fehle es doch an einem Bericht des aktuell behandelnden Psychiaters Dr. G____. Auch in somatischer Hinsicht vermöge das C____-Gutachten nicht zu überzeugen. Im Vergleich zum Vorgutachten sei eine Progression der degenerativen Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt worden. Es lägen demnach objektive rheumatologische Befunde vor, welche einen Teil der Schmerzen begründbar machten und einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnten. Die Schmerzen seien vom rheumatologischen Gutachter vollständig ausgeklammert worden. Insgesamt ergebe sich, dass die bisherigen medizinischen Abklärungen unvollständig und weitere vorzunehmen seien, hätten sich die Gutachter des C____ nicht eingehend mit allen Einschränkungen – insbesondere mit den Diagnosen des derzeitigen Psychiaters – befasst. Beim Einkommensvergleich sei beim Valideneinkommen auf den Bereich Pflege, Kompetenzniveau 2 abzustellen, da die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Krankenpflegerin absolviert habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin aufgrund der diversen gesundheitlichen Probleme und des erhöhten Pausenbedarfs ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (Beschwerde vom 18. August 2023).

2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 19. Juli 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein Rentenanspruch zur Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2023 [8C_744/2022] E. 2.2.).

3.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1. Um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.2. Vorliegend hat sich IV-Stelle bei ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 9. Juni 2020 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie (IV-Akte 51), das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 25. Oktober 2022 in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie (IV-Akte 85) und auf die RAD-Beurteilung vom 16. November 2022 gestützt (IV-Akte 89). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit polydisziplinärem Gutachten vom 9. Juni 2020 erheben die Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und chronische Spannungskopfschmerzen sowie medikamenteninduzierte Kopfschmerzen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein chronisches Schmerzsyndrom mit physischen und psychischen Anteilen, Dysthymie, diffuse myotendinotische Verspannungen der Glutealmuskulatur linksbetont, sowie des M. tensor fasciae latae und der Tibialismuskulatur lateralseits in der linken Extremität ohne eindeutiges organisches Substrat, leichtgradige Grosszehengrundgelenksarthrose, unklare intermittierend schmerzhafte Kribbelparästhesien sowie Hypästhesie der linken Körperhälfte seit etwa 2 Jahren sowie der rechten Körperhälfte seit etwa 2 Monaten und intermittierende Drehschwindelepisoden für wenige Sekunden unklarer Ätiologie. Für die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Alterspflegeheim bestehe aufgrund der rheumatologisch bedingten objektivierbaren Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst liessen sich qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für das Tragen, Heben und Stossen von Lasten über 10 kg begründen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Kein Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 10 kg. Auch sei aufgrund rezidivierender Schwindelsymptome von einer Tätigkeit in absturzgefährdeten Höhen abzusehen. Aufgrund der regelmässigen Spannungskopfschmerzen, welche mit an hoher Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit zumindest anteilig schmerzmittelinduziert seien, bestehe eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % aufgrund des leicht erhöhten Pausenbedarfs. Es gebe anhand der klinischen und radiomorphologischen Befunde keine Anzeichen dafür, dass die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit je relevant eingeschränkt gewesen sei. Die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei aufgrund der rheumatologischen Beurteilung nur mit qualitativen Einschränkungen (und damit im Sinne einer adaptierten Tätigkeit) möglich - diese sollten sich realistisch umsetzen lassen können. Diese Einschätzung gelte ab Juni 2018. Die neurologisch attestierte 10%ige Einschränkung aufgrund der Kopfschmerzsymptomatik besteht seit Gutachtenszeitpunkt. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei auch rückwirkend keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien die rheumatologische und die neurologische Beurteilung führend (IV-Akte 51, S. 7-11).

Im polydisziplinären Gutachten vom 25. Oktober 2022 werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter ein chronisches Schmerzsyndrom mit physischen und psychischen Anteilen, eine Dysthymie, eine koronare Herzkrankheit, eine orthostatische Hypotonie, intermittierende Parästhesien aller Extremitäten mit Betonung der linken Seite, chronischer Spannungskopfschmerz, diffuse myotendinotische Verspannungen der Glutealmuskulatur beidseits sowie des Musculus tensor fasciae latae und der Tibialismuskulatur lateralseits in beiden unteren Extremitäten ohne eindeutiges organisches Substrat, symptomatische Senk-/Spreizfüsse, unzureichende Vitamin D-Spiegel sowie Nikotinabhängigkeit fest. Für die angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe in einem Altersheim bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst liessen sich nach wie vor nur qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für das Tragen, Heben und Stossen von Lasten über 10 kg begründen. Kein repetitives Bücken nach vorne, aufgrund der muskulären Dysbalance, keine Überkopfarbeiten aufgrund degenerativer Veränderungen der HWS. Möglich seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit des Hebens, Tragens oder Stossens von Lasten über 10 kg. Keine Überkopfarbeiten und ohne repetitives Bücken nach vorn. In adaptierter Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Unverändert zu der gutachterlichen Beurteilung 2020 ergäben sich auch aktuell keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit je relevant eingeschränkt gewesen sei. Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht eine vollschichtige adaptierte Tätigkeit möglich. Bei dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss Beurteilung der Gutachter die rheumatologische Beurteilung führend, aus neurologischer, kardiologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 85, S. 6f.). Die im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Mai 2019 festgestellte Einschränkung von 9.5 % erscheine aus medizinischer Hinsicht plausibel. Ungünstig seien für die Beschwerdeführerin Überkopftätigkeiten und repetitives Bücken nach vorn, bei entsprechenden Tätigkeiten werde sie von ihrer Tochter unterstützt. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erfolge in Kenntnis der Aufgabenbereiche in einem Haushalt (IV-Akte 85, S. 8 – 11).

Mit Beurteilung vom 16. November 2022 hält der RAD-Arzt Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeinmedizin, fest, dass das C____-Gutachten vom 25. Oktober 2022 gut strukturiert und umfassend sei. Alle wesentlichen medizinischen Unterlagen würden von den Gutachtern zur Kenntnis genommen. Die geklagten Beschwerden würden allesamt berücksichtigt und es seien diesbezüglich allseitig fachärztliche Untersuchungen durchgeführt worden. Die Feststellungen anderer beteiligter Ärzte seien mit den eigenen erhobenen Befunden verglichen und diskutiert worden, die offenen Fragen seien vollständig und nachvollziehbar beantwortet worden. Zwar seien die Standardindikatoren nicht Punkt für Punkt abgearbeitet worden, es seien aber alle wesentlichen Standardindikatoren ausreichend erfasst und diskutiert worden. Der RAD-Arzt empfiehlt, dass bei nicht relevant verbessertem bzw. verschlechtertem Gesundheitszustand die im Vorgutachten attestierte 90%-ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin – unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen – wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 7. November 2018 zu übernehmen sei. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne als schlüssig bezeichnet und zur Prüfung von IV-Ansprüchen wie des Rentenanspruchs verwendet werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Der Beschwerdeführerin sei eine volle Stundenzahl pro Tag zumutbar. Wegen eines ehemals angenommenen leicht erhöhten Pausenbedarfs sei die Leistungsfähigkeit um 10 % eingeschränkt. Weiterhin bestehe zumindest eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit bzw. 10%-ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 87).

4.3. Vorliegend kann auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 9. Juni 2020 (IV-Akte 51), das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 85) und auf die RAD-Beurteilung vom 16. November 2022 abgestellt werden (IV-Akte 87). Die Gutachten entsprechen den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweistaugliche Expertisen. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, sind umfassend und schlüssig, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.1.). Die Beschwerdeführerin macht keine Einwendungen gegen die neurologischen und kardiologischen Teilgutachten der C____. Diese sind mit Blick auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Umstritten sind hingegen die psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten der C____-Expertise vom 9. Juni 2020 und insbesondere vom 25. Oktober 2022. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind im Nachfolgenden genauer zu prüfen:

4.4. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, in rheumatologischer Hinsicht sei eine Progression der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule zum Vorgutachten eingetreten und diese sowie die diesbezüglichen Schmerzen seien vom rheumatologischen Gutachter vollständig ausgeklammert worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Der rheumatologische Experte berichtet auf S. 87 des rheumatologischen Teilgutachtens, dass sich gegenüber der Voruntersuchung vom 16. Dezember 2020 im Rahmen der ersten C____-Begutachtung eine Progression der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule ergeben habe. Dabei liessen sich jedoch keine klinischen Hinweise auf eine zervikale Radikulopathie bzw. zervikale Myelopathie feststellen. Die objektivierbaren Veränderungen der Halswirbelsäule führten zu einer Einschränkung des Nackens für Überkopfarbeiten (IV-Akte 85, S. 87). Damit hat sich der Gutachter mit der Progredienz der degenerativen Befunde befasst. Er ist aber der Ansicht, dass diese keinen Einfluss auf das quantitative Ausmass der Arbeitsfähigkeit hat. Jedoch sind gemäss dem Gutachter aufgrund des Fortschreitens der degenerativen Befunde an der HWS der Beschwerdeführerin keine Überkopfarbeiten mehr zumutbar, was in der Folge zur Anpassung des Anforderungsprofils führte (IV-Akte 85, S. 90). Darüber hinaus hat der Gutachter den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Schmerzen ausreichend Rechnung getragen. So führt er diesbezüglich aus, dass die objektivierbaren degenerativen Veränderungen sowie das Vorliegen einer muskulären Dekonditionierung zu einer nachvollziehbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten führe. Die Beschwerdeführerin beklage konstante Schmerzen von einer Intensität von 8 bis 10/10 der Visuellen Analogskala (VAS) im Bereich der Lendenwirbelsäule von konstantem Charakter, ohne irgendwelche Schmerzmodulierung. Sie könne allerdings während eineinhalb Stunden bei dieser rheumatologischen Untersuchung ohne Schmerzangabe und ohne Schmerzerscheinung sitzen bleiben. Sie könne sich schmerzfrei und ohne Behinderung entkleiden, sich auf die Liege setzen, wieder aufstehen und sich wieder anziehen ohne Zeichen irgendwelcher somatischer Behinderungen. Die klinische Untersuchung erweise sich ebenfalls relativ beschwerdearm in Bezug auf den als sehr stark angegebenen subjektiven Leidensdruck. Klinische Hinweise auf eine Wurzel-Claudicatio bzw. zervikale Myelopathie oder eine lumbale Radikulopathie liessen sich nicht feststellen. Sämtliche therapeutischen Einsätze seien erfolglos geblieben: die Beschwerdeführerin berichte, keine medikamentöse Behandlung gegen ihre Schmerzen mit irgendwelcher Wirkung zu gebrauchen, die bisherigen Behandlungen seien eher kontraproduktiv gewesen. Es ergebe sich der Eindruck auf das Vorliegen einer begleitenden Schmerzverarbeitungsstörung, die konsensuell polydisziplinär beurteilt werden müsse (IV-Akte 85, S. 89). Damit hat sich der rheumatologische Experte eingehend mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen auseinandergesetzt und begründet dargelegt, ob und inwiefern diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Gesamthaft betrachtet vermag das rheumatologische Teilgutachten zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden, zumal es auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte in den Akten gibt.

4.5. Auch in psychischer Hinsicht können die psychiatrischen Teilgutachten der C____ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beigezogen werden. Die Gutachten wurden aufgrund eingehender Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt und der Experte gelangt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Ebenfalls fand eine Prüfung der Standardindikatoren statt (IV-Akte 51, S. 47 – 56, IV-Akte 85, S. 67 -73 sowie RAD-Beurteilung vom 16. November 2022, IV-Akte 87, S. 8-9). Weiter hat der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar dargelegt, weshalb er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt. So gibt der psychiatrische Experte im ersten psychiatrischen Teilgutachten an, die Beschwerdeführerin imponiere psychiatrisch schwingungsfähig, in Teilen dysthym und dysphor ausgelenkt, formalgedanklich geordnet, ohne Antriebshemmung. Aufmerksamkeit, Konzentration, Fokussierbarkeit und Willensbildung sprächen klar gegen das Vorliegen eines höhergradigen depressiven Syndroms. Ganz unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund schwieriger Faktoren derzeit in hohem Masse belastet sei. Neben der Abhängigkeit vom Sozialamt und der prekären finanziellen Situation mit hohen Schulden spielten schwierige partnerschaftliche Beziehungen und daraus resultierender partieller Rückzug eine Rolle. Nichts destotrotz lasse sich aktuell ein relevantes depressives Syndrom im Sinne einer episodenhaften Depression oder mit relevanten Funktionseinbussen nicht abgrenzen. Aktuell sei bei anhaltend leicht depressiv ausgelenktem Affekt, Dysphorie und Verstimmung deshalb von einer Dysthymie auszugehen. Diese zeige im zeitlichen Verlauf einen eher statischen Charakter. Des Weiteren sei es aus psychiatrischer Sicht denkbar, dass im Kontext der dysthymen Verstimmung und der oben berichteten Belastungen auch ein Teil der Schmerzen somatoformen Charakter habe, und nicht nur auf die in den Fachgutachten berichteten organischen Grundlagen zurückzuführen sei. Aus psychiatrischer Sicht und vor allem auch in klinischer Beobachtung sei dieser somatoforme Anteil jedoch nicht so hoch, dass sich hieraus Einschränkungen ergeben würden, die für die Arbeitsfähigkeit von Relevanz seien. Sie könnten jedoch den Krankheits- und insbesondere Therapieverlauf bei chronischen Schmerzen in negativer Weise beeinflussen. Als weitere psychiatrische Diagnose sei deshalb eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Diese psychische Störung sei gemäss ICD-10 so definiert, dass im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen vorlägen, die in einer umschriebenen anatomischen Region befindlich seien und ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Darüber hinaus gehend seien keine psychiatrischen Krankheitsentitäten abgrenzbar, insbesondere keine Traumafolgestörung, höhergradige Depression, Persönlichkeitsstörung oder organische Störung oder Suchterkrankung (IV-Akte 51, S. 12 - 15). In der Verlaufsbegutachtung bestätigt der psychiatrische Experte im Wesentlichen seine Beobachtungen und die im Vorgutachten erhobenen Diagnosen (IV-Akte 85, S. 72 – 73). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gibt er an, dass sich - wie auch im Vorgutachten beschrieben - aus den oben genannten Diagnosen keine funktionellen Auswirkungen ergäben, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in relevanter und nachhaltiger Weise einschränkten. Auch sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin anzunehmen, dass bei beiden attestierten Störungen eine tagesstrukturierende und sinnstiftende Funktion der Arbeit anzunehmen sei, wie auch die Beschwerdeführerin in Teilen vermute, so dass die Wiederaufnahme einer Arbeit explizit empfohlen werde (IV-Akte 85, S. 73). Unter diesen Umständen zielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vom Experten erhobenen Diagnosen würden dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin nicht gerecht, ins Leere. Insbesondere hat sich der psychiatrische Experte auch mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____, welcher die Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis April 2019 behandelt hat, befasst (vgl. IV-Akte 51, S. 54 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. I____ diagnostiziert in seinem Bericht vom 19. Juni 2019 eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen sowie eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und verzichtet auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 27). Der psychiatrische Gutachter legt im ersten Gutachten diesbezüglich dar, dass sich die Abweichung in der Diagnosestellung im Wesentlichen damit begründe, dass es sich eher um eine statisch anmutende dysthyme und in Teilen depressive Auslenkung handle, die jedoch nicht das Vollbild einer Depression erfülle. Auch der ambulante Behandler habe nicht sicher eine hieraus resultierende konkrete Funktionseinbusse benennen können (vgl. IV-Akte 51, S. 54 f.). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beurteilung des Gutachters, er habe bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit keine Einschränkungen festgestellt, zu überzeugen. Der Gutachter gibt in diesem Zusammenhang an, dass er im direkten Kontakt weder anlässlich der aktuellen Untersuchung noch bei der Vorbegutachtung ein höhergradiges Defizit habe ableiten können. Darüber hinaus gebe es keine depressionsbedingte Einschränkung von Widerstands- oder Durchhaltefähigkeit (IV-Akte 85, S. 69). Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtungen im Dezember 2019 und im Mai 2022 sich weder in psychiatrischer Behandlung befand noch psychopharmakologische Medikation einnahm (IV-Akte 51, S. 40 und 55 sowie IV-Akte 85, S. 62). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2019 nicht mehr in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet sowie des Vorerwähnten erscheint die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters gesamthaft betrachtet als nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Daran vermag auch der Bericht vom 22. August 2023 des Psychiaters Dr. G____, welcher die Beschwerdeführerin seit Februar 2023 behandelt, nichts zu verändern. Darin erhebt er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er erachtet die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als «Krankenschwester» aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dauerhaft bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 70 % (Beilage zur Eingabe vom 29. August 2023). Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Psychiater bei seiner Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auch somatische Aspekte miteinbezog (vgl. Beilage, S. 1-2). Sodann fehlten bei den durch Dr. G____ beschriebenen Befunden - gemäss der RAD-Beurteilung vom 14. September 2023 - die Kardinalkriterien für eine schwere depressive Episode sowie die entsprechende Behandlung (IV-Akte 120, S. 1). Schliesslich gibt der behandelnde Psychiater an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Alters, der langjährigen Arbeitsunfähigkeit, der langjährigen depressiven Störung sowie körperlicher Probleme nicht mehr arbeitsfähig. Damit berücksichtigt der behandelnde Arzt aber auch psychosoziale Belastungsfaktoren. Praxisgemäss können sich jedoch psychosoziale Faktoren nur invaliditätsbegründend auswirken, wenn eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden ist, die umso ausgeprägter sein muss, je stärker die psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Dies ist vorliegend zu verneinen. Der psychiatrische Gutachter hat lediglich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Dysthymie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Gutachters, der Beschwerdeführerin sei in psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig, schlüssig, ist doch nach den obigen Ausführungen anzunehmen, dass die psychische Problematik durch psychosoziale Umstände mitunterhalten wird (vgl. auch Bericht von Dr. med. J____, FMH Innere Medizin, vom 21. Dezember 2018, IV-Akte 12, S. 3 sowie Bericht von Prof. Dr. K____ vom 11. Mai 2021, IV-Akte 72, S. 7). Diesen psychosozialen Belastungsfaktoren kommt indes kein invalidisierender Charakter zu.

4.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Situation auf die beweistauglichen polydisziplinären C____-Gutachten vom 9. Juni 2020 und 25. Oktober 2022 (IV-Akten 51 und 85) und die RAD-Beurteilung vom 16. November 2022 (IV-Akte 87) abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten Berichte von Prof. Dr. E____ vom 19. Juni 2023 und von Prof. Dr. F____ vom 11. Juli 2023 vermögen nichts daran zu ändern. Denn diesen kann in somatischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes entnommen werden (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 29. August 2023). Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen.

5.

5.1. Die IV-Stelle hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die gemischte Methode angewendet, wobei sie gemäss Verfügung vom 19. Juli 2023 ab Mai 2019 von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im Gesundheitsfall im Verhältnis von 91 % zu 9 % ausgegangen ist. Ab Januar 2020 ging die IV-Stelle davon aus, die Beschwerdeführerin wäre zu 100 % erwerbstätig, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Einkommensvergleichsmethode anwendbar sei. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall ab Mai 2019 zu 100 % erwerbstätig gewesen. Deshalb sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ausschliesslich die Einkommensvergleichsmethode anwendbar.

5.2. Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).

5.3. Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Juni 2019. Die Fachperson Abklärungsdienst kommt gestützt auf den IK-Auszug sowie den letzten Arbeitsvertrag bei der L____ AG zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin immer Teilzeit erwerbstätig gewesen sei und noch nie Vollzeit gearbeitet habe. Den Vertrag bei der M____ AG habe die Beschwerdeführerin gekündigt, da die Arbeitszeiten nicht vereinbar mit der L____ gewesen seien, was iv-fremde Gründe seien. Zwar habe die Beschwerdeführerin versucht, eine 100%-Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin oder in der Pflege zu finden, habe jedoch keine erhalten, was ebenfalls ein iv-fremder Grund sei. Eine weitere Anstellung bei einer anderen Firma habe die Beschwerdeführerin nicht gefunden, um auf ein Vollzeitpensum zu kommen. Das Einkommen bei der L____ habe ausgereicht, so dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt und den der Tochter selbständig habe finanzieren können. Somit werde die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung zu 91 % als Erwerbstätige und zu 9 % als Hausfrau / Mutter eingestuft (IV-Akte 23, S. 3). Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 9.5 % (IV-Akte 23, S. 7). Mit Beurteilung vom 6. Februar 2023 hält die Fachperson Abklärungsdienst fest, dass seit der letzten Abklärung die Tochter der Beschwerdeführerin per Januar 2020 ausgezogen sei. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls umgezogen und wohne nun alleine, allfällige Haushaltsaufgaben seien teilweise weggefallen und die Beschwerdeführerin müsste bei guter Gesundheit alleine für ihren Finanzbedarf aufkommen. Aufgrund des bereits damals angerechneten Pensums von 91 %, der veränderten Familiensituation und der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere dem Fachkräftemangel im Pflegebereich), könne nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nur in Teilzeit arbeiten würde, oder dass sie keine Vollzeitstelle finden würde. Die Beschwerdeführerin sei deshalb spätestens seit Auszug der Tochter im Januar 2020 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (IV-Akte 101).

5.4. In Anbetracht der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bereits ab Mai 2019 voll erwerbstätig. Denn die Beschwerdeführerin hat im Formular vom 11. April 2019 angegeben, sie würde als Gesunde zu 100 % als Pflegerin arbeiten (IV-Akte 17, S. 4). Auch in der Haushaltsabklärung vom 28. Mai 2019 wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie immer zu 100 % habe erwerbstätig sein wollen (IV-Akte 23, S. 2). Auf diese «Aussage der ersten Stunde» ist abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2017 [9C_374/2017] E. 2.1.2. mit Hinweisen), zumal keine Gründe vorliegen, die gegen eine Vollerwerbstätigkeit sprechen. Die Beschwerdeführerin war bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einem Pensum von 91 % nahezu voll erwerbstätig (vgl. IV-Akte 23). Zudem war die bei der Beschwerdeführerin wohnhafte Tochter zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im Mai 2019 volljährig, so dass diesbezügliche Betreuungspflichten entfielen. Auch aus finanziellen Gründen war die Beschwerdeführerin als geschiedene Mutter auf eine Vollerwerbstätigkeit angewiesen, bestehen doch Schulden und sind die finanziellen Ressourcen der Beschwerdeführerin entsprechend knapp (IV-Akte 23, S. 4 und IV-Akte 27, S. 2). Daran vermag auch der Umstand, dass die Tochter im Mai 2019 noch bei der Mutter wohnte, nichts zu ändern. So geht aus der Abklärung Haushalt hervor, dass die Tochter die Mutter finanziell nicht unterstützten konnte, da sie keiner Arbeit nachging (IV-Akte 23, S. 4). Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich der Arbeitsmarkt im Mai 2019 nicht wesentlich anders darbot als im Januar 2020, so dass anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin hätte auch im Mai 2019 eine Vollzeitstelle finden können.

5.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige anzusehen und der Invaliditätsgrad – auch ab Mai 2019 – gemäss der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln ist.

6.

6.1. Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der vorerwähnten Arbeitsunfähigkeit von 10 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

6.2. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 19. Juli 2023 folgende Einkommensvergleiche vorgenommen: Zur Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) 2018 bzw. 2020, Tabelle T17, Position 91 «Reinigungskräfte und Hilfskräfte» >= 50 Jahre, Frauen. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und - beim Einkommensvergleich von 2019 - Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 hat die IV-Stelle für 2019 als auch für 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 55'835.-- ermittelt. Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle die LSE 2018 bzw. 2020, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 beigezogen. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und - beim Einkommensvergleich von 2019 - Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 bezifferte sie das Invalideneinkommen bei einem Pensum von 90 % für 2019 mit Fr. 50'257.-- bzw. für 2020 mit Fr. 48'144.--. Sie gewährte beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ermittelte sie für 2019 einen Invaliditätsgrad von 10 % und für 2020 einen solchen von 12 % (vgl. IV-Akte 111).

6.3. Die Beschwerdeführerin ist mit der Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens nicht einverstanden. Bezüglich des Valideneinkommens bringt sie vor, es sei zu dessen Ermittlung die LSE Tabelle TA1, Bereich Pflege, Kompetenzniveau 2, beizuziehen, da die Beschwerdeführerin in [...] die Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und in [...] beendet hätte. Zudem habe sie in der Schweiz den SRK-Ausbildungslehrgang zur Pflegehelferin absolviert und wolle auch als solche arbeiten. Beim Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin aufgrund des Risikos von gesundheitlichen Ausfällen und des erhöhten Pausenbedarfs einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % geltend (vgl. Beschwerde vom 18. August 2023).

6.4. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzuhalten, dass mit Blick auf die Aktenlage nicht ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur «Krankenpflegerin» absolviert hat. Jedenfalls hat sie in der Schweiz in der Hauptsache als Reinigungskraft gearbeitet (vgl. u.a. IK-Auszug vom 16. November 2018, IV-Akte 8, S. 2 und C____-Gutachten vom 25. Oktober 2022, IV-Akte 51, S. 52). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE Tabelle T17, Position 91 «Reinigungskräfte und Hilfskräfte» >= 50 Jahre, Frauen abgestellt hat. Selbst wenn nun aber - angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den SRK-Ausbildungslehrgang zur Pflegehelferin absolviert hat (IV-Akte 108, S. 2) – die LSE TA1, Sektor Gesundheits- und Sozialwesen [Spalte 86-88], beigezogen würde, führt dies nicht zu einem rentenerheblichen Invaliditätsgrad. Denn es wäre hierbei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, spiegelt dieses doch die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art wieder (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 [8C_534/2019], E. 5.3.1.). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Pflege kaum über praktische Berufserfahrung verfügt und auch keine konkreten Hinweise für eine zusätzliche berufliche Weiterentwicklung in diesem Bereich bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2021 [8C_58/2021], E. 4.1.3), erscheint deshalb vorliegend das Kompetenzniveau 1 als sachgerecht. Somit wäre das Valideneinkommen nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Spalte 86-88) und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 in der Höhe von 0.7% (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Spalte 86-88) mit Fr. 61'077.-- zu beziffern (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Sektor Gesundheits- und Sozialwesen [Spalte 86-88]). Wird dies dem von der IV-Stelle korrekt ermittelten Invalideneinkommen (Fr. 55'228.-- x 0.9, vgl. IV-Akte 111, S. 2) in Höhe von Fr. 49'705.-- gegenübergestellt, resultiert daraus ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19%. Ungeachtet dessen ist vorliegend aber auf das von der IV-Stelle korrekt festgelegte Valideneinkommen als Reinigungskraft in Höhe von Fr. 55'835.-- abzustellen, was zu einem Invaliditätsgrad von 10% führt (vgl. IV-Akte 111).

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Abzugs von 20% bleibt festzuhalten, dass vorliegend keine Kriterien ersichtlich sind, welche einen solch hohen Abzug rechtfertigen würden (vgl. BGE 126 V 75), ist doch der geltend gemachte Pausenbedarf bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (IV-Akte 87). Selbst wenn nun aber ein Abzug von 20% gewährt wurde, hätte dies keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad zur Folge. Denn bei einem Abzug von 20% müsste das Invalideneinkommen mit Fr. 39'764.-- beziffert werden. Aus dem Vergleich mit dem vorerwähnten Valideneinkommen von Fr. 55'835.-- bzw. Fr. 61'077.-- resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von rund 29% bzw. 35%, was wiederum den Bezug einer Invalidenrente ausschliesst.

6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 19. Juli 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

7.

7.1. Abschliessend ist noch zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt, Stellung zu nehmen:

7.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die IV-Stelle – nach der IV-Anmeldung vom 7. November 2018 – lediglich den IK-Auszug beigezogen hat (IV-Akte 8) und ohne weitere Abklärungen vorzunehmen mit Schreiben vom 26. November 2018 der Beschwerdeführerin mitteilte, es seien aufgrund der Gesamtsituation als Hausfrau und Mutter zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen sinnvoll. Sie werde den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen (IV-Akte 9, S. 1). Die Beschwerdeführerin wehrte sich dagegen in der Folge nicht. Wie die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 zutreffend ausführt, kann die Frühinterventionsphase gemäss Art. 1septies lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) mit einer Mitteilung abgeschlossen werden, so dass der Abschluss der Frühintervention in formeller Hinsicht korrekt erfolgte. In materieller Hinsicht ist indes anzumerken, dass keine Prüfung der Eingliederungsmassnahmen stattfand und diese grundsätzlich noch vorzunehmen ist. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin noch berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind oder nicht, konnte indes aufgrund des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads über den Anspruch auf eine Invalidenrente bereits verfügt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2015 [8C_187/2015], E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann, wenn ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2021 [8C_204/2021], E. 4.2.2. mit Hinweisen). Die Verfügung erfolgte daher nicht verfrüht und verletzt auch den Anspruch «Eingliederung vor Rente» nicht. Aber die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten nun zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind.

8.

8.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerden abzuweisen sind.

8.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend wurde lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb ein reduziertes Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 154.-- (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.85 | Lexipedia | Lexipedia