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gewerbsmässiger Diebstahl, Strafzumessung

Geschäftsnummer: SB.2024.108 (AG.2026.74)

Instanz: Appellationsgericht

Entscheiddatum: 12.11.2025

Erstpublikationsdatum: 11.07.2026

Aktualisierungsdatum: 11.07.2026

Titel: gewerbsmässiger Diebstahl, Strafzumessung

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.108

URTEIL

vom 12. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Carlo Bertossa, Advokat,

Malzgasse 15, Postfach 112, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____ Berufungsbeklagte

Privatklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. April 2024 (SG.2023.269, SG.2024.17)

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, Strafzumessung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) schuldig erklärt und verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 1'650.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In anderen Anklagepunkten wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Die gegen A____ vom Strafgericht Basel-Stadt am 1. Dezember 2016 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Dr. Carlo Bertossa, Advokat, mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er – neben diversen Verfahrensanträgen – folgende Anträge gestellt: Er sei des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) schuldig zu erklären und zu einer angemessenen, bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten mit einer angemessenen Probezeit, einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer angemessenen Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 1'650.– unter Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. des Polizeigewahrsams von insgesamt 13 Tagen zu verurteilen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates und Gewährung der amtlichen Verteidigung mit dem Unterzeichneten.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Dezember 2024 sind dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Dr. Carlo Bertossa, Advokat, bewilligt sowie dem Verteidiger antragsgemäss das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt worden. Weiter ist der Verteidiger dazu aufgefordert worden, die Berufungserklärung zu verdeutlichen. Dem ist er mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 nachgekommen und hat mitgeteilt, dass sich die Berufung grundsätzlich auf die Strafzumessung sowie die Qualifizierung einzelner Tatbestände als gewerbsmässig beschränke. Weitere Vorbringen und Anträge hat er vorbehalten.

Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Januar 2025 ist das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel angeordnet sowie den Parteien Frist zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen gesetzt worden. Von keiner Partei sind Beweisanträge eingegangen. Sodann sind mit Verfügung vom 2. April 2025 bzw. Vorladung vom 6. Juni 2025 die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 12. November 2025 geladen worden. Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 15. Oktober 2025 eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. November 2025 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind zunächst die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers und anschliessend die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers hat auf eine Replik verzichtet. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat dabei an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Das Rechtsmittel ist sodann nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Die Berufung des Berufungsklägers beschränkt sich im Ergebnis auf die rechtliche Qualifikation gewisser Diebstähle als gewerbsmässig sowie auf die Strafzumessung. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Für Details wird auf das vorliegende Dispositiv verwiesen, in welchem die rechtskräftigen Punkte der Klarheit halber mit den jeweils zugehörigen Anklageziffern (entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen) ergänzt wurden. Diese rechtskräftigen Punkte sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

1.2.3 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius, auch:Verschlechterungsverbot). Diese Konstellation liegt hier vor, da die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben.

2. Verfahrensanträge/Vorfragen

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3. Tatsächliches und Rechtliches

3.1 Vorbemerkungen

Der Berufungskläger stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatsächlichen nicht in Frage. Auch die rechtliche Qualifikation der Delikte durch die Vorinstanz ficht der Berufungskläger – mit Ausnahme der Gewerbsmässigkeit bestimmter Diebstähle – nicht an. Auf die entsprechenden zutreffenden und nicht angefochtenen Ausführungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16-41, E. I. 1-34; vgl. auch Anklageschrift vom 6. Dezember 2023, Akten S. 1734 ff.; ergänzende Anklageschrift vom 23. Januar 2024, Akten SG 2024/17, S. 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Vorliegend zu beurteilen sind unter dem Titel der angefochtenen Gewerbsmässigkeit lediglich die Diebstähle, welche die Vorinstanz als gewerbsmässig qualifiziert hat. Dem Appellationsgericht ist es bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe oben E. 1.2.3) untersagt, die Gewerbsmässigkeit auf weitere Anklageziffern auszudehnen. An dieser Stelle sei noch auf ein offensichtliches Versehen im vorinstanzlichen Dispositiv hingewiesen. So werden darin die Anklageziffern 2.6, 4.8 und 4.9, 4.11, 4.13 sowie 4.14 bis 4.22 unter den gewerbsmässigen Diebstahl gefasst – womit auch Anklageziffer 4.18 einbezogen wird. Im Rahmen ihrer Erwägungen hatte die Vorinstanz indessen betreffend Anklageziffer 4.18 einen Diebstahl insgesamt verneint und die Entfernung der Diebstahlsicherung von drei OralB-Zahnbürsten im Warenhaus_1____ vielmehr als blosse – straffreie – Vorbereitungshandlungen qualifiziert (angefochtenes Urteil, S. 36). Dementsprechend sind vorliegend nur die Anklageziffern 2.6, 4.8 und 4.9, 4.11, 4.13 bis 4.17 sowie 4.19 bis 4.22, welche die Vorinstanz tatsächlich als gewerbsmässig qualifiziert hat, zu beurteilen. Der Nachvollziehbarkeit halber wird im Folgenden nochmals kurz auf diese Anklageziffern eingegangen. Ergänzend sei wie gesagt auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen.

3.2 Anklageziffern 2.6, 4.8 und 4.9, 4.11, 4.13 bis 4.17 sowie 4.19 bis 4.22

3.2.1 Anklageziffer 2.6

Zunächst wird dem Berufungskläger ein Einbruch in die «[...] Bar» [...] am 19. Oktober 2022 und die dortige Entwendung von 23 Flaschen diverser Spirituosen im Wert von insgesamt CHF 468.– vorgeworfen (vgl. Liste, angefochtenes Urteil, S. 5). Der Berufungskläger war diesbezüglich grundsätzlich geständig. Auch liegen belastende DNA-Spuren vor. Der Berufungskläger bestritt zwar die Höhe des Sachschadens, nicht aber den Umfang des Deliktsguts. Vielmehr räumte er ein, «alle Flaschen, die voll waren», gestohlen zu haben. Dementsprechend bejahte die Vorinstanz zu Recht einen Diebstahl im angeklagten Umfang (angefochtenes Urteil, S. 25 f., E. 7).

3.2.2 Anklageziffern 4.8 und 4.9

Anklageziffern 4.8 und 4.9 betreffen zwei Vorfälle vom 28. März 2022. Gemäss Anklage ging der Berufungskläger – trotz eines bestehenden Hausverbots – in die Warenhäuser Warenhaus_1____ und danach Warenhaus_2____. Er soll zuerst zwei Rasierapparate im Warenhaus_1____ (Wert total CHF 898.–) und danach einen Dyson-Handstaubsauger im Warenhaus_2____ (Wert CHF 779.–) entwendet haben. Bei der Entwendung des Handstaubsaugers im Warenhaus_2____ wurde der Berufungskläger in flagranti ertappt, worauf auch die beiden neuen, verpackten Rasierapparate aus dem Warenhaus_1____ in seiner Tasche zum Vorschein kamen (Akten S. 1117-1119). Nach anfänglichem Bestreiten gestand er den angeklagten Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juni 2022 ein (Akten S. 1128, 1130). Die Vorinstanz ging auch hier zu Recht von Diebstahl aus (angefochtenes Urteil, S. 31 f., E. 16 und 17).

3.2.3 Anklageziffer 4.11

Gemäss Anklageziffer 4.11 ging der Berufungskläger am 7. April 2022 – trotz bestehenden Hausverbots – in das Warenhaus [...], entwendete dort einen Over-Ear-Kopfhörer im Wert von CHF 249.– und verliess mit der Ware das Geschäft, ohne diese bezahlt zu haben. Der Berufungskläger wurde dabei gefilmt (Akten S. 1174-1176) und war gegenüber dem Sicherheitspersonal sofort geständig (1171-1173). Auch anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juni 2022 blieb er bei seinem Geständnis (Akten S. 1183). Die Qualifikation als (für sich genommen) geringfügiger Diebstahl gemäss Anklage ist nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, S. 32 f., E. 19; zur Bedeutung der Geringfügigkeit im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit siehe unten E. 3.3.5).

3.2.4 Anklageziffern 4.13 und 4.14

Gemäss Anklageziffern 4.13 und 4.14 ging der Berufungskläger – trotz bestehenden Hausverbots – am 19. April sowie am 20. April 2022 in das Warenhaus_1____ und entwendete dort jeweils einen Dyson-Ventilator aus der Geräteabteilung im Wert von je CHF 489.– (d.h. total CHF 978.–). Der Berufungskläger wurde von der Überwachungskamera aufgezeichnet (Akten S. 1203, 1210/1211, S. 1229/1230), wobei auch der Verteidiger einräumen musste, dass die Bilder den Berufungskläger jedenfalls im ersten Fall «relativ eindeutig» zeigen. Der Berufungskläger gab an seiner Einvernahme vom 9. Juni 2022 an, sich an beide Vorfälle nicht erinnern zu können (Akten S. 1215/1216, S. 1236). Angesichts der Videobilder sowie der Täteradäquanz dieses Vorgehens mit absolut einschlägigem Tatmuster bei zahlreichen anderen Vorfällen sind aber hinreichende Indizien gegeben. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz auch diesen Diebstahl zu Recht bejaht (angefochtenes Urteil, S. 33 f., E. 21 und 22). Der Berufungskläger bestreitet dies im vorliegenden Berufungsverfahren denn auch nicht.

3.2.5 Anklageziffer 4.15

Gemäss Anklageziffer 4.15 ging der Berufungskläger am 25. April 2022 – trotz bestehenden Hausverbots – in die [...]-Filiale [...] und behändigte in der Elektronikabteilung einen Dyson-Staubsauger im Wert von CHF 449.–. Mit diesem unter dem Arm versuchte er zwei automatischen Schwenktüren in der Gegenrichtung zu passieren und so an der Kasse vorbeizukommen, ohne zu bezahlen. Da ihm das nicht gelang, deponierte er das Gerät wieder in der Elektronikabteilung und verliess den Laden ohne Ware (vgl. Polizeirapport, Akten S. 1241/2). Dieses Vorgehen wurde von der Überwachungskamera aufgezeichnet (Akten S. 1245-1248). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juni 2022 gab der Berufungskläger an, er habe den Staubsauger nicht gestohlen, sondern er «habe ihn nur angeschaut». Er habe ihn zwar kaufen wollen, aber zu wenig Geld dabeigehabt und ihn daher wieder zurückgestellt. Er habe «nie probiert, dort das Geschäft zu verlassen» (Akten S. 1251, 1253). Diese Darstellung ist durch die Aufzeichnungen der Überwachungskamera klar widerlegt und stellt eine offenkundige Schutzbehauptung dar. Der Verteidiger hat denn auch bereits vor 1. Instanz einen (bloss) versuchten Diebstahl nicht klar in Abrede gestellt (Akten S. 1817). Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von versuchtem Diebstahl ausgegangen (angefochtenes Urteil, S. 34 f., E. 15; zur Bedeutung des Versuchs im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit siehe unten E. 3.3.5). Im vorliegenden Berufungsverfahren bestreitet der Berufungskläger dies auch nicht mehr.

3.2.6 Anklageziffer 4.16

In Anklageziffer 4.16 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe sich am 25. April 2022 – trotz bestehenden Hausverbots – in die Kosmetikabteilung der [...]-Filiale [...] begeben, dort während etwa zwei Minuten immer wieder ins Regal gefasst, diverse Kosmetika im Wert von insgesamt CHF 1'250.– in seiner mitgebrachten Papiertragtasche verstaut und das Geschäft verlassen, ohne zu bezahlen. Der Berufungskläger wurde von der Überwachungskamera bei diesem Vorgehen aufgezeichnet und ist auf den Videoaufzeichnungen eindeutig zu erkennen (Akten S. 1265/1266). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juni 2022 gestand er zwar die Missachtung des Hausverbotes zu, wollte aber zum Diebstahlsvorwurf nichts sagen (Akten S. 1273/1274). Auf Frage, weshalb er plötzlich keine Aussagen mehr zu verschiedenen Tatvorwürfen machen wolle, meinte er offenherzig: «Ich wurde bei diesen Sachen ja nicht erwischt» (Akten S. 1274). Der Anklagesachverhalt ist indessen bei dieser Beweislage klar erstellt und die vorinstanzliche Qualifikation als Diebstahl ist korrekt (angefochtenes Urteil, S. 35, E. 24). Der Berufungskläger stellt dies im vorliegenden Berufungsverfahren denn auch nicht mehr in Abrede.

3.2.7 Anklageziffer 4.17

Gemäss Anklageziffer 4.17 ging der Berufungskläger am 3. Mai 2022 – trotz bestehenden Hausverbots – in das Warenhaus_1____ und behändigte dort ein Dyson-Luftreinigungsgerät im Wert von CHF 349.– und verliess anschliessend das Geschäft mit der Ware unter dem Arm, ohne diese vorgängig bezahlt zu haben. Der Berufungskläger ist auf dem Überwachungsvideo bei diesem Vorgehen zu erkennen (Akten S. 1289-1293). An der Einvernahme vom 9. Juni 2022 wollte er zum Diebstahlsvorwurf zunächst nichts sagen, mit der oben erwähnten Begründung, dass er ja nicht erwischt worden sei. Als man ihm die Bilder der Überwachungskamera vorlegte, gestand er den Diebstahl dann zu: «Ja, ich habe es gemacht. Hier sieht man ja auch, wie ich aus dem Geschäft gehe» (Akten S. 1274 = 1289). Dementsprechend ging die Vorinstanz auch hier zu Recht von Diebstahl aus (angefochtenes Urteil, S. 35, E. 25).

3.2.8 Anklageziffern 4.19 und 4.20

In den Anklageziffern 4.19 bzw. 4.20 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er sei am 13. Juni bzw. am 16. Juni 2022 – trotz bestehenden Hausverbots – in die [...] im Warenhaus_1____ gegangen und habe dort beim ersten Mal zwei sowie beim zweiten Mal drei Parfüms behändigt. Er habe diese jeweils in der mitgebrachten Tasche verstaut und damit den Laden verlassen, ohne zu bezahlen. Der Berufungskläger gestand beide Sachverhalte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juli 2022 vollumfänglich zu, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass er nachträglich per Videoüberwachung beobachtet und identifiziert worden sei (Akten S. 1326, 1338). Auf die Frage nach dem Motiv erklärte er, er habe die Diebstähle zur Finanzierung seines Kokainkonsums begangen (Akten S. 1326, 1338). Die Vorinstanz hat zu Recht in Bezug auf den ersten Vorfall (zwei Parfüms im Wert von total CHF 289.80) geringfügigen Diebstahl sowie in Bezug auf den zweiten Vorfall (drei Parfüms im Wert von insgesamt CHF 539.60) Diebstahl angenommen. Anschliessend hat die Vorinstanz beides unter den gewerbsmässigen Diebstahl gefasst (angefochtenes Urteil, S. 36 f., E. 27 und 28; zur Gewerbsmässigkeit siehe unten E. 3.3).

3.2.9 Anklageziffer 4.21

In den Anklageziffer 4.21 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er sei am 19. Juli 2022 – trotz bestehenden Hausverbots – in den Supermarkt [...] gegangen, habe dort insgesamt 8 Flaschen Whiskey im Wert von total CHF 574.60 behändigt, diese in seiner mitgebrachten Tragtasche verstaut und damit das Geschäft verlassen, ohne zu bezahlen. Der Berufungskläger sei immer schneller geworden, als er sich dem Ausgang des Geschäfts näherte, und draussen sogar gerannt (Polizeirapport, Akten S. 1343 ff.). Ein Polizist in Zivil rannte dem Berufungskläger nach und konnte ihn schliesslich stellen. Der Berufungskläger gestand den Diebstahl umgehend ein (Akten S. 1345) und blieb dabei auch anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juli 2022. Er habe auch dieses Delikt begangen, um seine Drogensucht zu finanzieren (Akten S. 1355/1356). Der Tatbestand des Diebstahls ist auch hier klar erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 37, E. 29).

3.2.10 Anklageziffer 4.22

Gemäss Anklageziffer 4.22 betrat der Berufungskläger am 1. Juli 2022 – trotz bestehenden Hausverbots – das Warenhaus_1____ und begab sich in die Haushalts-/Elektronikabteilung, entfernte dort zunächst die Diebstahlsicherungen von zwei elektrischen Zahnbürsten im Wert von insgesamt CHF 599.90, verliess das Geschäft, kam knapp zwei Stunden später wieder, steckte nunmehr die Zahnbürsten ein und verliess so den Laden, ohne bezahlt zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Januar 2023 gab der Berufungskläger die Diebstähle ohne Weiteres zu und erwähnte von sich aus, dass er zuerst noch die «Barcodekleber» habe entfernen müssen (Akten S. 1310/1371). Auch diesbezüglich ist die vorinstanzliche Qualifikation als Diebstahl korrekt (angefochtenes Urteil, S. 37, E. 30).

3.3 Gewerbsmässigkeit

3.3.1 Strafgerichtsurteil

Die Vorinstanz hat die soeben dargelegten Diebstähle als gewerbsmässig qualifiziert. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz aus, der Berufungskläger habe einerseits während der gesamten vierjährigen Probezeit des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2016 nach demselben Muster wie zuvor weiterdelinquiert. Zum anderen sei eine Entwicklung erkennbar, von bescheidenen Anfängen im Jahr 2018 (vereinzelte Lebensmitteldiebstähle) über ein praktisch deliktsfreies Jahr 2019 (ein geringfügiger Diebstahl) sowie die deliktisch eher mässig aktiven Jahre 2020 (zwei Einbruchdiebstähle) und 2021 (drei Vorgänge) bis hin zu einer deutlich erhöhten deliktischen Aktivität von Ende März 2022 bis Oktober 2022 (mit einer besonderen Begehungsdichte in den Monaten April bis Juli 2022). Letzteres lasse auf einen in jener Phase entsprechend erhöhten finanziellen Bedarf beim Berufungskläger schliessen. Gemäss der Vorinstanz spiegelte sich dies auch in der Art der Diebstähle wider, welche sich nun auf relativ hochpreisige Ware richteten, die sich anschliessend auf der Gasse verkaufen liess und damit massgeblich zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschuldigten, insbesondere zur Finanzierung seines Alkohol- und Kokainkonsums, beitrug. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, die Beschaffungskriminalität des Beschuldigten in jener Periode von Ende März 2022 (Fall 4.8 der Anklage) bis Oktober 2022 (Fall 2.6 der Anklage) sei qualitativ wie quantitativ gewerbsmässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (angefochtenes Urteil, S. 41 f., E. 35).

3.3.2 Vorbringen des Berufungsklägers

Dem bringt die Verteidigung entgegen, bei den Vorgängen vom 28. März bis 19. Oktober 2022, welche die Vorinstanz als gewerbsmässigen Diebstahl qualifiziert habe, handle es sich um verschiedene Einschleich- bzw. Einbruchsdiebstähle sowie Ladendiebstähle, welche vom Berufungskläger nicht bestritten und im vorinstanzlichen Verfahren auch stets eingestanden worden seien. Angefochten werde einzig die Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig. Es sei unbestritten, dass es zwischen Ende März 2022 und Mitte Oktober 2022 zu einer erhöhten Anzahl von Diebstählen gekommen sei. Aufgrund der Häufigkeit der verschiedenen Diebstähle könne in einem streng strafrechtlichen Sinne von einem gewerbsmässigen Handeln ausgegangen werden. Nichtsdestotrotz erscheine es vorliegend unpassend und nicht angemessen, von Gewerbsmässigkeit zu sprechen. Der Berufungskläger habe schliesslich alle Diebstähle einzig begangen, um seinen damals regelmässigen Drogenkonsum zu finanzieren. Die treibende Kraft für die Begehung der Diebstähle sei stets ein unmittelbares, suchtbedingtes und unregelmässiges Konsumbedürfnis gewesen. Der Berufungskläger habe jeweils aus einer akuten Beschaffungssituation heraus gehandelt; die Taten seien impulsiv und ohne Konzept erfolgt. Es sei immer einzig um die Befriedigung der Sucht des Berufungsklägers gegangen. Von einem eigentlichen «berufsmässigen Vorgehen» könne hier nicht die Rede sein (Akten S. 1975 f.).

3.3.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrem Plädoyer vor dem Berufungsgericht grundsätzlich auf die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils. Mit Blick auf die Frage der Gewerbsmässigkeit hob die Staatsanwaltschaft hervor, der Berufungskläger habe in der Zeitspanne von Ende März 2022 bis Mitte Oktober 2022 insgesamt 13 Diebstähle begangen und dabei Deliktsgut von über CHF 7'000.– erbeutet. Dies stelle eine Vielzahl von Einzelakten dar, die ihm regelmässige und namhafte Einkünfte verschafft hätten, zumal er das teilweise hochpreisige Deliktsgut auf der Gasse weiterverkauft und damit seinen Alkohol- und Drogenkonsum finanziert habe. Mit den Diebstählen habe der Berufungskläger, der ansonsten von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, einen erheblichen und entscheidenden Beitrag an seine tatsächlichen Lebenshaltungskosten geleistet. Zu letzteren zähle auch die Finanzierung einer Sucht (Akten S. 1980).

3.3.4 Grundlagen

Gewerbsmässigkeit setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelt, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1, 129 IV 253 E. 2.1, 129 IV 188 E. 3.1.2, je mit weiteren Hinweisen).

Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit bildet nach bundesgerichtlicher Praxis das berufsmässige Handeln: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei kann eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen darauf zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1, 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2,6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3,6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1,6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2,6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3; zum Ganzen auch: Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 89 ff., Näheres hierzu unten E. 3.3.5).

Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus, wobei es genügt, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnend ist eine Absicht, die auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet ist. Diese ist – als innere Tatsache – im Urteil aufzuzeigen (BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3,6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).

Zu beachten ist, dass die für das gesamte Vermögensstrafrecht massgebende Umschreibung der Gewerbsmässigkeit letztlich eine Richtlinienfunktion hat. Dem Gericht wird im durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ein Beurteilungsermessen überlassen (BGE 116 IV 319 E. 3b; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2,6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3,6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1,6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).

3.3.5 Prüfung der Gewerbsmässigkeit in casu

Vorliegend hat die Vorinstanz – wie oben aufgezeigt (E. 3.1 f.) – den Deliktszeitraum, für den sie Gewerbsmässigkeit angenommen hat, deutlich eingegrenzt und ist dabei einzig von der Periode von Ende März bis Oktober 2022 ausgegangen. In diesen Zeitraum von knapp 7 Monaten (genauer: vom 28. März 2022 [Anklageziffer 4.8] bis zum 19. Oktober 2022 [Anklageziffer 2.6]) fallen 13 Diebstähle (davon zwei geringfügig [Anklageziffern 4.11 und 4.19] und einer nur versucht [Anklageziffer 4.15]) mit einer Deliktssumme von insgesamt CHF 7'423.90. Dies ergibt einen Durchschnitt von knapp zwei Diebstählen pro Monat mit einer monatlichen Deliktssumme von rund CHF 1'060.55, wobei die Verteilung freilich nicht gleichmässig war.

Das Kriterium des mehrfachen Begehens (siehe oben E. 3.3.4) verlangt nur, dass mindestens zwei Taten vollendet sind. Dies trifft vorliegend offensichtlich zu. Für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit können sodann auch bloss versuchte Delikte miteinbezogen werden, sofern mindestens zwei vollendete Delikte vorliegen. Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt auf, wenn der Täter mehrere vollendete und versuchte gleichartige Delikte begeht (BGE 123 IV 113 E. 2d, 107 IV 172 E. 4, 105 IV 157 E. 2; BGer 6B_312/2023 vom 7. August 2023 E. 1.2.1). Dass bei einzelnen Taten die Geringwertigkeitsgrenze von CHF 300.– im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht erreicht wurde, steht der Qualifikation ebenfalls nicht entgegen (vgl. auch Art. 172ter Abs. 2 StGB). Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfasst als rechtliche Bewertungseinheit mehrere Delikte und den daraus resultierenden bzw. beabsichtigten Deliktserlös (BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 3g). Insofern ist der erwähnte Einbezug zweier geringfügiger Diebstähle (Anklageziffern 4.11 und 4.19) bzw. eines versuchten Diebstahls (Anklageziffer 4.15) durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Der Berufungskläger ist sodann bei seinen Diebstählen mehrfach in flagranti ertappt worden und beging dennoch weitere Diebstähle. Als Lehre aus den gemachten Erfahrungen fasste er nicht etwa den Entschluss, auf weitere Diebstähle zu verzichten. Vielmehr versuchte er, ein klügeres Vorgehen zu wählen. So ging er später zweistufig vor, indem er zuerst die Diebstahlsicherung des Deliktsguts entfernte, um in einem zweiten Schritt schneller und unauffälliger das Deliktsgut in seiner Tasche verschwinden lassen und damit den Laden verlassen zu können (siehe oben E. 3.2). Er liess sich von seinen Straftaten auch nicht durch die bereits ergangenen einschlägigen Verurteilungen abhalten (Näheres hierzu unten E. 4.4). Aus seinem Vorgehen ist völlig unzweifelhaft zu schliessen, dass er zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit war (vgl. BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2014 E. 3).

Zur Beurteilung der Höhe der Einkünfte ist nicht auf einen absoluten Betrag abzustellen, sondern dieser ist in Relation zu den konkreten finanziellen Verhältnissen des Täters zu setzen. Davon geht auch das Bundesgericht aus, stellt es doch regelmässig entsprechende Relationen her (vgl. statt vieler etwa BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3,6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.2). Allerdings führte das Bundesgericht in einem jüngeren Leitentscheid aus, dass «die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist» (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1; vgl. in diesem Sinne schon BGE 123 IV 113 E. 2c). Damit dürfte aber lediglich gemeint sein, dass auch ein im Vergleich zum legalen Verdienst nur geringes Zusatzeinkommen genügen kann, um Gewerbsmässigkeit zu begründen; der Gutverdienende soll insoweit nicht bessergestellt werden. Denn unbestritten ist jedenfalls, dass es keine Rolle spielt, ob ein Täter auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt: Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist nicht nur dann gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird, der nicht einmal regelmässig zu sein braucht (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1, 123 IV 113 E. 2c; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2,6B_1214/ 2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 und 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.4; siehe auch oben E. 3.3.4).

Massgeblich ist ausserdem nicht allein der erzielte, sondern auch der angestrebte Gewinn, mithin die Absicht, die der Täter mit seinem Vorgehen manifestiert. Dabei spielt der modus operandi eine wichtige Rolle. So ist nach ständiger Rechtsprechung wesentlich, ob sich der Täter darauf eingerichtet hat, «mehr oder minder regelmässige Einkünfte» bzw. «relativ regelmässige Einnahmen» zu erzielen (BGE 129 IV 253 E. 2.1, 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2,6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3,6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1 f.,6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2,6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3,6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4). Dabei wird berücksichtigt, ob sich der Täter für ein systematisches Vorgehen entscheidet, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen soll: Dies stellt ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit dar (BGE 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3,6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).

Vorliegend spricht bereits der vom Berufungskläger eingeräumte Weiterverkauf der erbeuteten Waren «auf der Gasse» (Akten S. 1989) für ein systematisches Vorgehen im Sinne der Gewerbsmässigkeit (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3). Hinzu kommt das oben erwähnte, zuletzt zweistufige, mithin zunehmend systematische Vorgehen auch bei der Entwendung des Deliktsguts. Was sodann die Deliktssumme angeht, so bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass ein Betrag von durchschnittlich CHF 1'060.55 pro Monat (siehe oben) als namhafter Beitrag an die Lebenshaltungskosten zu bezeichnen ist. Freilich ist diese Deliktssumme, die vom Ladenpreis des Deliktsguts ausgeht, nicht unmittelbar mit dem erzielten Erlös gleichzusetzen, da der Berufungskläger durch den Verkauf des Diebesguts auf dem Schwarzmarkt wohl kaum einen derart hohen effektiven Gewinn erwirtschaften konnte. Es fragt sich, inwieweit dies bei der Bemessung des Beitrags an die Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen ist. In einem Entscheid von 2022 hat das Bundesgericht die Frage in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (Verkauf von Diebesgut «auf der Gasse» im Rahmen von Beschaffungskriminalität) offengelassen. Dies mit dem Argument, dass für den Betreffenden selbst der geltend gemachte erzielte Erlös von ¼ des Ladenpreises, ergebend gut CHF 200.– pro Monat, unter den konkreten Umständen (legale Bareinkünfte in Form eines «Zustupfs» durch die Mutter von rund EUR 200.– bis 300.– im Monat) einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstelle (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Argumentation der Verteidigung, es sei lediglich auf den tatsächlich erzielten Gewinn abzustellen, nunmehr explizit verworfen und auf die Begründung des Appellationsgerichts als Vorinstanz verwiesen (BGer 7B_694/2023 vom 17. September 2024 E. 4). Dieses hatte in seinem Urteil zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach nicht entscheidend ist, ob der Täter das Diebesgut zuerst noch weiterverkauft bzw. dies überhaupt beabsichtigt (AGE SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 3.2.2.2 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.4 mit Hinweis). Das Appellationsgericht hatte auf dieser Grundlage erwogen, ausschlaggebend für die Frage des namhaften Beitrags an die Lebenshaltungskosten sei einzig der Vermögensvorteil, den der Täter durch den nicht bezahlten Kaufpreis erwirkt habe. Ob die Waren für ihn nützlich seien oder nicht, dürfe keine Rolle spielen. Entsprechend war das Appellationsgericht vom gesamten Warenwert der Diebesbeute ausgegangen, der in jenem Fall rund CHF 2'760.– betrug, erzielt in einem Zeitraum von 6 Wochen, und hatte Gewerbsmässigkeit bejaht (AGE SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 3.2.3.2). Wie im zunächst zitierten Bundesgerichtsentscheid von 2022 spielt es vorliegend im Ergebnis keine Rolle, ob auf den Warenwert oder den effektiven Erlös abgestellt wird. So ist anhand der Angaben des Berufungsklägers anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung von einem Weiterverkaufserlös im Umfang von einem Viertel bis zu einem Drittel des Warenpreises auszugehen. Ein solcher effektiver Erlös durch den Weiterverkauf des Deliktsguts erscheint auch realistisch. Ausgehend von einer durchschnittlichen Deliktsbeute im Sinne des Warenpreises von CHF 1'060.55 (siehe oben) pro Monat ergäbe dies einen Erlös zwischen rund CHF 265 und rund CHF 355 pro Monat. Auch ein solcher Betrag war unter den konkreten Umständen für den Berufungskläger erheblich, musste (und muss) er doch seinen gesamten Lebensbedarf mit Sozialhilfegeldern von monatlich insgesamt rund CHF 2'000.–, davon der Grundbedarf knapp unter CHF 1'000.–, bestreiten (Akten S. 19 ff., 1792, 1987). Zusammenfassend betrachtet war das Vorgehen des Berufungsklägers klar auf das Erzielen eines (Neben-) Erwerbseinkommens ausgerichtet. Er entschied sich zu einem systematischen Vorgehen, das ihm – jedenfalls in der Periode von Ende März bis Oktober 2022 – zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte, und optimierte dieses Vorgehen im Verlauf der Zeit sogar noch. Mit diesem Verhalten manifestierte der Berufungskläger eine erhebliche kriminelle Energie und soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation von Gewerbsmässigkeit wesentlich sind.

Der Berufungskläger bestreitet in seiner Berufung das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit primär mit der Begründung, dass es sich bei den Diebstählen um Beschaffungskriminalität gehandelt habe. Von einem berufsmässigen Vorgehen könne daher keine Rede sein. Indessen ist es gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der «auf Erlangung eines Erwerbseinkommens gerichteten Absicht» nicht von Belang, ob der Täter sich die Vermögenswerte unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft. Die Absichten, aus denen er handelt, sind mithin unerheblich (BGer 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Als irrelevant erachtet das Bundesgericht es explizit auch, wenn die deliktischen Einnahmen der Finanzierung eines Drogenkonsums gedient haben (BGE 123 IV 113 E. 2c mit Hinweis auf 116 IV 319 E. 4d). Das Bundesgericht hat vielmehr festgehalten, dass zur Bestreitung des Lebensunterhalts namentlich auch die Finanzierung eines allfälligen Drogenkonsums zu zählen ist (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4). Denn auch der Täter, der sich in einer Notlage darauf einrichtet, fortan bis zum ungewissen bzw. unbestimmten Ende dieser Notlage durch Einkünfte aus deliktischer Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen, kann gewerbsmässig handeln (BGE 116 IV 319 E. 4d; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 2c). Dafür, dass der Berufungskläger – wie die Verteidigung weiter vorbringt – die Diebstähle jeweils aus einer akuten Beschaffungssituation heraus, impulsiv und ohne Konzept begangen hätte, fehlen die Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen das systematische, teils zweistufige, geplante Vorgehen des Berufungsklägers, die gezielte Entwendung hochpreisiger Waren sowie das Erfordernis des anschliessenden Verkaufs der Waren auf dem Schwarzmarkt dagegen. Immerhin verstrich so zwischen dem Diebstahl der Waren, dem Verkauf der Waren und dem Erwerb der Drogen mit anschliessendem Konsum jeweils eine gewisse Zeit. Und selbst wenn von einer akuten Beschaffungssituation im Vorfeld zu den Diebstählen auszugehen wäre, so würde dies angesichts der dargelegten Rechtsprechung zur Beschaffungskriminalität keine Rolle spielen. Der Drogenkonsum bzw. Suchtdruck des Berufungsklägers wird freilich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (siehe unten E. 4).

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auch die subjektive Seite der Gewerbsmässigkeit (siehe oben E. 3.3.4) zweifellos gegeben. Der Berufungskläger legte es darauf an, durch fortlaufende Diebstähle zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften, die ihm seinen Lebenswandel – konkret: die Finanzierung seines Lebensbedarfs einschliesslich der konsumierten Drogen – ermöglichen sollten.

3.4 Ergebnis

Nach dem Erwogenen ist der Berufungskläger mit Blick auf die Anklageziffern 2.6, 4.8 und 4.9, 4.11, 4.13 bis 4.17 sowie 4.19 bis 4.22 auch in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung, Näheres hierzu unten E. 4.5) schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung

4.1 Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des Polizeigewahrsams), eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 1'650.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse: 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.

4.2 Vorbringen der Parteien

Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt maximal 18 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. des Polizeigewahrsams) zu verurteilen sei; dies jedoch massgeblich gestützt auf den Umstand, dass sie die vorinstanzliche Qualifikation gewisser Diebstähle als gewerbsmässig anficht (siehe dazu aber oben E. 3.3). Die Verteidigung bringt weiter vor, der Berufungskläger sei grundsätzlich darauf bedacht gewesen, seine Diebstähle gegenüber juristischen Personen auszuüben. Er sei weder besonders raffiniert noch rücksichtslos vorgegangen. Er habe auch bei den Einbruchsdiebstählen keine bedeutend höhere kriminelle Energie offenbart, habe er doch jeweils Örtlichkeiten aufgesucht, welche einfach zugänglich und an denen keine weiteren Personen anwesend gewesen seien. Seine Handlungen seien immer nur darauf ausgerichtet gewesen, Mittel zur Befriedigung seiner Sucht zu beschaffen. Strafreduzierend zu berücksichtigen seien die ausserordentlich hohe Kooperationsbereitschaft und stetige Geständigkeit des Berufungsklägers sowie der Umstand, dass ein grosser Teil der Vorfälle schon viele Jahre zurückliege. Demgegenüber ist auch nach Auffassung der Verteidigung an der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe sowie Busse festzuhalten. Die Verteidigung verlangt allerdings, dass die Freiheits- und Geldstrafen – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – bedingt oder zumindest teilbedingt ausgesprochen werden; unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit, wobei der Berufungskläger auch mit einer verlängerten Probezeit einverstanden sei (Akten, S. 1976 ff.).

Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheids (Akten S. 1980 f.).

4.3 Grundlagen

4.3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). Das Tatverschulden als Ausgangspunkt der Strafzumessung orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

4.3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperations­prinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f.,6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).

4.4 Strafart

Nebst den rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einem motorlosen Fahrzeug (gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB [teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB], Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121], Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11] sowie Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV) ist der Berufungskläger auch in zweiter Instanz wegen gewerbsmässigen Diebstahls (nach Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung, Näheres hierzu unten E. 4.5) schuldigzusprechen.

Für die geringfügigen Diebstähle sowie die genannten Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte sieht das Gesetz als Strafe jeweils eine Busse vor. Für die Beschimpfungen und die Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz als Strafe eine Geldstrafe vor.

Für die übrigen vom Berufungskläger begangenen Delikte ist grundsätzlich die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste und E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7 mit Hinweis). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3,6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5,6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Vorliegend ist eine Geldstrafe schon mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers vom 1. April 2014, 2. Juli 2015, 24. September 2015 sowie 1. Dezember 2016 nicht mehr angebracht. Gegen den Berufungskläger wurden zunächst eine bedingte Geldstrafe, dann mehrere unbedingte Geldstrafen und schliesslich eine (bedingte) Freiheitsstrafe ausgesprochen, die ihre spezialpräventive Wirkung offensichtlich allesamt verfehlt haben (Strafregisterauszug vom 15. Oktober 2025, Akten, S. 1958 ff.). Vor diesem Hintergrund kann die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe offensichtlich nicht mehr erzielt werden. Hinzu kommt, dass dem Berufungskläger als Sozialhilfeempfänger sehr begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und er vielfach delinquiert hat, um seinen erhöhten finanziellen Bedarf zu decken, den er wegen seiner Drogensucht hatte. Die Verhängung einer Geldstrafe würde dazu führen, seinen Geldbedarf zu erhöhen, und könnte ihn einerseits zur weiteren Verübung von Vermögensdelikten anspornen. Andererseits hat der Berufungskläger gemäss dem Schlussbericht des E____ vom 10. November 2020 vom 21. November 2019 bis 02. Februar 2020 bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen unbezahlter Geldstrafen und Bussen verbüssen müssen (Akten S. 128). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte wäre bei Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe von einer negativen Vollstreckungsprognose auszugehen, weshalb eine Geldstrafe auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig erscheint (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2, SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Insgesamt erscheint daher vorliegend nur die Freiheitsstrafe als wirksame Sanktion. Im Ergebnis ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Die Wahl der Strafart durch die Vorinstanz wurde vom Berufungskläger bzw. Verteidiger denn auch nicht beanstandet; vielmehr beantragt auch der Verteidiger explizit die Verhängung einer Freiheitsstrafe für diese Delikte (Plädoyer, Akten, S. 1976 ff.).

4.5 Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger Diebstahl

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt. Dies ist vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl, der nach altem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen sanktioniert war (Art. 139 Ziff. 2 aStGB, in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Seit dem 1. Juli 2023 lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Die neue Bestimmung ist damit strenger, weshalb die Vorinstanz zu Recht den altrechtlichen Art. 139 Ziff. 2 StGB angewendet hat (Art. 2 Abs. 2 StGB). Straferhöhend wirken sich die Tat- und Deliktsmehrheit aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe sich keine ersichtlich.

In objektiver Hinsicht ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der vom Täter verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGE 143 IV 130 E. 3.3, 78 IV 134 E. 1; BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3,6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; Mathys, a.a.O., Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 7'423.90 (siehe oben E. 3.3.5) ist als nicht unerheblich einzustufen. Neben der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung hat in die Verschuldenswertung auch die Verwerflichkeit des Handelns einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte, welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (eingehend hierzu Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend beging der Berufungskläger in der betreffenden Deliktsphase vor allem Ladendiebstähle, welche mit der Vorinstanz per se als nicht allzu gravierend einzustufen sind, zumal sie nicht das Überwinden spezieller Hindernisse und Hemmnisse erfordern. Mitberücksichtigt ist hierbei, dass der Berufungskläger – wie die Verteidigung vorbringt – grundsätzlich darauf bedacht war, seine Diebstähle gegenüber juristischen Personen auszuüben. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, zeigte der Berufungskläger im Rahmen der Deliktsbegehung – jedenfalls anfangs – keine besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise bzw. Rücksichtslosigkeit. Andererseits steuerte er gezielt besonders hochpreisige Waren an. Auch zeugt es von einer gewissen Unverfrorenheit, mit teils grossen Gegenständen (z.B. Ventilatoren) unter dem Arm aus einem Laden zu spazieren. Zu ergänzen ist gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Berufungskläger seine Vorgehensweise im weiteren Verlauf aber auch optimierte (zweistufiges Vorgehen mit vorgängigem Entfernen der Diebstahlssicherungen). Erhebliche kriminelle Energie manifestierte der Berufungskläger sodann bei seinem Einbruchsdiebstahl in die von [...] betriebene «[...] Bar» (Anklageziffer 2.6), dem zeitlich letzten Delikt, welches im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls zu berücksichtigen ist. Hier musste der Berufungskläger doch erhebliche Kraft («unter massive Gewaltanwendung […] aufgebrochen», Akten S. 971 ff.) aufwenden, um sich Zutritt zum eingeschlossenen Diebesgut zu verschaffen (angefochtenes Urteil, S. 25 f.). Auch dass es sich beim Zielobjekt um eine von [...] betriebene Bar handelt, fällt hier leicht erschwerend ins Gewicht. Allgemein ist festzuhalten, dass der Berufungskläger für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand betrieb, machte er sich doch die Mühe, zwischen dem 28. März 2022 und dem 19. Oktober 2022 insgesamt 13 Diebstähle zu begehen. Zu seinen Gunsten ist wiederum zu berücksichtigen, dass zwei davon geringfügig waren und es einmal beim Versuch blieb. Im Ergebnis liegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers nach dem Erwogenen zwar nicht mehr am unteren Rand, aber noch immer im oberen Bereich des unteren Drittels.

In subjektiver Hinsicht wirkt sich auch ohne Vorliegen eines formellen Gutachtens verschuldensmindernd aus, dass der Delinquenz des Berufungsklägers ein Suchtdruck zugrunde lag und sich seine Diebstahlsserie demzufolge als Beschaffungskriminalität präsentiert. Mit dem erbeuteten Deliktsgut verschaffte er sich die Mittel für seinen regelmässigen Drogenbedarf (Kokain; siehe etwa Akten S. 24, 1790 ff., 1986 ff.). Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers erweist sich daher als leicht.

Im Ergebnis relativiert das subjektive Verschulden die objektive Tatschwere. Insgesamt ist das Tatverschulden daher im mittleren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln. Die Vorinstanz hat als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl insgesamt 9 Monate veranschlagt, was allerdings gemessen am Strafrahmen von mindestens 90 Tagen bis zu zehn Jahren als zu niedrig erscheint. Verschuldensangemessen erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – vielmehr eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

4.6 Mehrfacher Diebstahl

Es sind sodann die hypothetischen Strafen für die mehrfachen (rechtskräftigen) Diebstähle festzusetzen, welche nicht zur gewerbsmässigen Serie gezählt wurden (vgl. hierzu oben E. 3.1). Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht für Diebstahl einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (zur Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsart siehe bereits oben E. 4.4). Auch hier kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung bei der Bemessung des Verschuldens zu. Grundsätzlich ausgehend vom jeweiligen Deliktsbetrag sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Geschädigten, des durchwegs vorhandenen Suchtdrucks und der teilweisen Begehung in Mittäterschaft mit C____ erscheint für diese Diebstähle (gemäss Anklageziffer 2.1-2.5, 3, 4.7 sowie ergänzender Anklageschrift) jeweils eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat angemessen. Der Umstand, dass es sich bei den Anklageziffern 2.2 bis 2.5 jeweils um Einbruchsdiebstähle handelt, in denen sich eine entsprechend höhere kriminelle Energie manifestiert, wird bereits durch die Strafen für die Begleitdelikte (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, siehe unten E. 4.7 f.) abgegolten.

4.7 Mehrfache Sachbeschädigung

Was die (rechtskräftigen) Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) anbelangt, so erscheinen unter massgebender Berücksichtigung des jeweils entstandenen Sachschadens sowie (abgesehen von Anklageziffer 1) des Suchtdrucks folgende hypothetischen Strafen angemessen: Anklageziffer 1: 1 Monat; Anklageziffer 2.2: 2,5 Monate; Anklageziffer 2.3: 2 Monate; Anklageziffer 2.4: 1 Monat; Anklageziffer 2.5: 20 Tage; Anklageziffer 2.6: 1,5 Monate.

4.8 Mehrfacher Hausfriedensbruch

Sodann sind die hypothetischen Strafen für die (rechtskräftigen) Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) festzusetzen. In subjektiver Hinsicht ist auch hier jeweils der Suchtdruck des Berufungsklägers verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Für die mit einem Einbruchsdiebstahl verbundenen Hausfriedensbrüche (Anklageziffern 2.2-2.6), welche freilich keine Privathaushalte betrafen, was sich – wie Verteidigung zurecht geltend macht – ebenfalls entlastend auswirkt, erscheint eine Strafe von jeweils 20 Tagen verschuldensangemessen. Angesichts des doch meist beachtlichen Sachschadens, der bei den Einbrüchen entstand, und des Umstands, dass der Berufungskläger dabei teilweise in flagranti erwischt wurde (Akten S. 763 ff.), kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, soweit sie pauschal vorbringt, der Berufungskläger habe bei seinen Einbruchsdiebstählen einfach zugängliche Örtlichkeiten aufgesucht, an denen keine weiteren Personen anwesend gewesen seien. Die mit einem Ladendiebstahl verbundenen Hausfriedensbrüche, welche unter Nichtbeachtung eines Hausverbots erfolgten (Anklageziffern 4.1-4.6, 4.8-4.22 sowie ergänzende Anklageschrift), erscheinen demgegenüber in objektiver Hinsicht weniger schwerwiegend. Für diese Hausfriedensbrüche (für welche die Vorinstanz fälschlicherweise keine Strafe festgesetzt hat), erscheint eine Strafe von jeweils 10 Tagen verschuldensangemessen.

4.9 Drohung

In Bezug auf den – bereits in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) gemäss Anklageziffer 7 ist angesichts der teilweise vagen Drohungen (Kaputtmachen/Fertigmachen; Uppercuts und High Kicks Verpassen), welche unter den gegebenen Umständen (der Berufungskläger war offensichtlich stark alkoholisiert und in Handfesseln gelegt sowie mit einer Spuckschutzhaube versehen) wenig ernst zu nehmen waren, sowie angesichts einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung beim Berufungsklägers insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Hierfür erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagen angemessen.

4.10 Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend besteht zwischen den Einzeldelikten, welche jeweils Einbruchs- oder Einschleichdiebstähle bzw. Ladendiebstähle bilden, ein sehr enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex bzw. die genannten Delikte weisen eine geringe Selbständigkeit auf. Aber auch allgemein weisen sämtliche Delikte, welche unter die Beschaffungskriminalität des Berufungsklägers zu fassen sind, zueinander einen gewissen Konnex auf, auch wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken und verschiedene Rechtsgutsträger trafen. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich. Ohne näheren Zusammenhang zu den übrigen, mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten stehen hingegen die Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1 sowie die Drohung gemäss Anklageziffer 7.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 12 Monaten wird für die mehrfachen Diebstähle um 5 Monate, für die mehrfachen Sachbeschädigungen um 6 Monate, für die mehrfachen Hausfriedensbrüche um 7 Monate sowie für die Drohung um weitere 10 Tage erhöht. Insgesamt ergibt sich mithin für sämtliche Taten, bezüglich derer eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine dem Tatverschulden angemessene (provisorische) Gesamtstrafe von 30 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe.

Um Verwirrungen bei einem Vergleich mit dem vorinstanzlichen Urteil zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass der Vorinstanz im Rahmen der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – offenbar ein Rechenfehler unterlaufen ist. So ergeben die von ihr bemessenen Einzelfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung der von ihr veranschlagten Asperation eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten. Die Vorinstanz hat indessen festgehalten, es resultiere (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten, welche sie im Rahmen der Täterkomponente um zwei Monate reduziert hat. Im Dispositiv hat die Vorinstanz dementsprechend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten ausgesprochen (angefochtenes Urteil, S. 45 ff.). Die im vorinstanzlichen Dispositiv aufgeführte Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten ist mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (siehe oben E. 1.2.3) für das Berufungsgericht im Ergebnis verbindlich (zur Verbindlichkeit des Dispositivs siehe etwa BGE 148 IV 89 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; zur definitiven Gesamtfreiheitsstrafe in casu siehe unten E. 4.13).

4.11 Geldstrafen

Mit Blick auf die mehrfachen Beschimpfungen und die Hinderung einer Amtshandlung hat die Vorinstanz drei Geldstrafen von je 10 Tagessätzen veranschlagt und diese zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen asperiert (angefochtenes Urteil, S. 45). Diese Bemessung wurde nicht angefochten; vielmehr hat die Verteidigung die Bestätigung der vorinstanzlich verhängten Geldstrafe beantragt. Es bleibt mithin bei einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Aufgrund der offensichtlich prekären finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers wird die Tagessatzhöhe – in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil – auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.– (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB) festgesetzt.

4.12 Bussen

Sodann hat die Vorinstanz für den geringfügigen Diebstahl gemäss Anklageziffer 4.5 eine Einsatzbusse von CHF 1'000.– festgesetzt. Für den geringfügigen Diebstahl gemäss Anklageziffer 4.6 hat die Vorinstanz CHF 600.– (asperiert: CHF 300.., für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz CHF 400.– (asperiert: CHF 200.–) und für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Busse von CHF 300.– (asperiert: CHF 150.–), mithin eine (asperierte) Gesamtbusse von CHF 1'650.– bemessen (angefochtenes Urteil, S. 45). Auch die vorinstanzliche Bussenbemessung wurde nicht angefochten, sondern die Verteidigung hat explizit deren Bestätigung beantragt. Es bleibt bei einer Gesamtbusse von CHF 1'650.–. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist die Busse im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (siehe auch angefochtenes Urteil, S. 47).

4.13 Täterkomponenten

In einem weiteren Schritt sind noch die Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).

Was diese Umstände anbelangt, kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 45 f.). Der Berufungskläger begann demzufolge etwa ab seinem 30. Lebensjahr Kokain zu konsumieren, wobei der zunehmende Konsum zu einem Bruch in seiner zunächst unauffälligen Biografie führte. Zudem könne er eigenen Angaben zufolge Kokain nur unter gleichzeitiger Aufnahme von Alkohol konsumieren. Seit über einem Jahrzehnt steht der Berufungskläger nicht mehr im Berufsleben, bezeichnet sich selbst als «gesellschaftlich nicht mehr gross integriert» und hat auch sonst keine nennenswerte Tagesbeschäftigung. Er gab vor der Vorinstanz an, nach wie vor Kokain zu konsumieren. Er stelle es sich recht schwierig vor, überhaupt nicht mehr zu konsumieren. Er könne daher nicht sagen, dass er mit dem Kokain aufhören werde; anderenfalls würde er Blödsinn erzählen. Sein bester Freund C____ (mit dem er einige der vorliegend beurteilten Delikte beging), sei inzwischen verstorben. Zu seiner Mutter pflege er aber noch einen sehr guten Kontakt. Ausserdem stehe er auf freiwilliger Basis noch immer in regelmässigem Kontakt mit D____ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel und bemühe sich um eine Arbeitsstelle (zum Ganzen Akten S. 24 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 1790 ff.). Die Situation zeigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen unverändert (siehe auch unten E. 4.14.5).

Die Drogenproblematik des Berufungsklägers trieb ihn in die bekannte Beschaffungsdelinquenz, welche zu einer langen Reihe einschlägiger Vorstrafen führte. Während der Probezeit, die ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2016 gewährt wurde, delinquierte der Berufungskläger einschlägig weiter (Strafregisterauszug, Akten S. 1958 ff.; siehe auch oben E. 4.4 und unten E. 4.14.5). Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers sind sehr negativ zu bewerten und wurden von der Vorinstanz zu Unrecht nicht straferhöhend berücksichtigt. Demgegenüber ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich die übrige, strafrechtlich unbelastete Täterbiografie zumindest als neutral erweist (angefochtenes Urteil, S. 46 f.).

Die Vorinstanz hielt dem Berufungskläger sodann unter dem Titel des Nachtatverhaltens eine hohe Kooperationsbereitschaft, Offenheit und über weite Strecken unumwundene Geständigkeit zugute. Nach Auffassung der Vorinstanz rechtfertige diese eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf eine definitive Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten (angefochtenes Urteil, S. 47). Die Verteidigung beantragt in diesem Zusammenhang eine stärkere Strafreduktion um mindestens drei Monate. Indessen ist selbst die von der Vorinstanz angeführte Kooperationsbereitschaft und Offenheit des Berufungsklägers deutlich zu relativieren: Denn einerseits sah sich der Berufungskläger zumeist einer erdrückenden Beweislage (etwa Videoaufnahmen der Tat, DNA-Spuren des Berufungsklägers am Tatort) gegenüber bzw. wurde oft auch in flagranti bei der Tat ertappt. Andererseits stritt er im Vorverfahren und teilweise auch noch vor der Vorinstanz gewisse Taten ab, gab an, sich nicht daran erinnern zu können oder machte schlicht keine Aussagen, insbesondere wenn weniger direkte, objektive Beweismittel und eher Indizien bzw. belastende Aussagen vorlagen. Auch den Umfang des Diebesguts und den Schadens- bzw. Deliktsbetrag bestritt er verschiedentlich (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil, S. 16 ff. und oben E. 3.2; diverse Einvernahmen, Akten S. 457 ff., Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 1797 ff. Bezeichnend etwa: «Frage: Warum wollen Sie plötzlich keine Aussagen mehr machen? Antwort: Ich wurde bei diesen Sachen ja nicht erwischt.» [Akten S. 519]). Angesichts dessen erscheint eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate als zu hoch.

Der Verteidigung ist aber insofern zuzustimmen, als einige der Taten nunmehr länger zurückliegen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 1977). So datieren die ältesten vorliegend zu beurteilenden Delikte aus dem Jahre 2017. Allerdings datieren zahlreiche andere Delikte erst aus dem Jahr 2022 und die jüngste vorliegend zu beurteilende Tat beging der Berufungskläger im Dezember 2023 (Anklageschrift vom 6. Dezember 2023, Akten S. 1734 ff.; ergänzende Anklageschrift vom 23. Januar 2024, Akten SG 2024/17, S. 45 f.; angefochtenes Urteil, S. 16 ff.). Zudem hat sich der Berufungskläger seit den Taten nicht etwa besonders wohl verhalten (Näheres hierzu unten E. 4.14.5), womit der Zeitablauf weiter zu relativieren ist. Angesichts der wiederholt neu hinzukommenden Delikte des Berufungsklägers, welche die Ermittlungsbehörden laufend zu bearbeiten hatten, und der zwischen Anklageerhebung (6. Dezember 2023 und 23. Januar 2024), vorinstanzlicher Hauptverhandlung (10. April 2024), Berufungserklärung (5. Dezember 2024) und heutiger Berufungsverhandlung (12. November 2025) verstrichenen, angemessenen Zeitspannen ist auch nicht etwa von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen.

Wie die Täterkomponenten im Detail zu Buche schlagen, kann letztlich offenbleiben. Denn nach dem oben Erwogenen (E. 4.10) ist – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – von einer verschuldensangemessenen (provisorischen) Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten und 10 Tagen auszugehen. Zugleich kann das Appellationsgericht infolge des Verschlechterungsverbots (siehe oben E. 1.2.3) die vorinstanzlich verhängte definitive Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten im Ergebnis nicht überschreiten. Sollten die Täterkomponenten im Ergebnis noch einen Unterschied zugunsten des Berufungsklägers machen, müssten sie folglich eine Strafreduktion von deutlich über 7 Monaten nahelegen. Eine derart massive Strafreduktion fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Damit bleibt es auch in zweiter Instanz bei der vorinstanzlich verhängten definitiven Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten.

4.14 Modalitäten des Vollzugs

4.14.1 Strafgerichtsurteil

Die Vorinstanz hat die Freiheits- und Geldstrafen unbedingt ausgesprochen (angefochtenes Urteil, S. 47 f.).

4.14.2 Vorbringen des Berufungsklägers

Demgegenüber beantragt der Berufungskläger in seiner Berufung, die Freiheits- und Geldstrafen seien bedingt oder zumindest teilbedingt auszusprechen. Diesbezüglich bringt die Verteidigung vor, das Leben des Berufungsklägers sei im Zeitpunkt der Delikte stark von seiner Drogensucht bestimmt gewesen. Mittlerweile habe er seine Sucht so im Griff, dass er lediglich ein- bis zweimal pro Monat konsumiere. Er besuche seit mittlerweile vier Jahren die ursprünglich angeordnete, mittlerweile jedoch freiwillige suchttherapeutische Behandlung in den UPK. Diese scheine anzuschlagen und zeige klare Erfolge. So habe der Berufungskläger seinen Konsum seit einiger Zeit stark und nachhaltig reduzieren können. Er wohne seit knapp zwei Jahren in einer eigenen Wohnung und werde von seinem Vermieter unterstützt, der eine Art Mentor für ihn sei. Über ihn habe der Berufungskläger in den letzten eineinhalb Jahren immer wieder Gelegenheitsjobs verrichten können. Der Berufungskläger sei aber noch auf der Suche nach einer permanenten Arbeit. Sein soziales Umfeld stimme mittlerweile ebenfalls. Er habe eine enge Beziehung zu seiner Mutter, welche ihn im Alltag unterstütze. Auch habe er wieder einen guten Kontakt zu seinem Bruder. Er werde aktuell noch von der Sozialhilfe unterstützt, welche sämtliche Fixkosten wie Miete und Krankenkasse direkt übernehme, und erhalte monatlich CHF 1'000.– direkt ausbezahlt. Damit bestreite er seine täglichen Kosten. Die Kosten für seinen mittlerweile seltenen Konsum würden sich auf maximal CHF 150.– pro Monat belaufen. Dies sei ein Betrag, welchen er sich mit seinem Einkommen aus der Sozialhilfe leisten könne, ohne weiter delinquieren zu müssen. Der aktuelle Strafregisterauszug zeige, dass der Berufungskläger sich seit dem Diebstahl vom 2. Dezember 2023 wohl verhalten habe und – trotz der weiteren Übertretungen – auf dem Weg in eine bessere Zukunft sei. Eine schlechte Prognose könne ihm vor diesem Hintergrund sicherlich nicht mehr gestellt werden (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 1979 ff.).

4.14.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Dem bringt die Staatsanwaltschaft entgegen, der Berufungskläger habe innerhalb einer 4-jährigen Probezeit weiterdelinquiert, beim Bewährungshelfer keinerlei Kooperation gezeigt und auch den Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht geschafft. Stattdessen habe er weiterhin Kokain und Alkohol konsumiert und zur Beschaffung der finanziellen Mittel zahlreiche Diebstähle begangen. Im Februar 2025 habe er erneut einen Ladendiebstahl begangen, wie ein laufendes Verfahren zeige, und auch bezüglich Hausfriedensbruchs, Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten habe er weiterdelinquiert. Ein bedingter Vollzug scheide damit aus, zumal dem Berufungskläger keine günstige Prognose gestellt werden könne (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1981).

4.14.4 Grundlagen

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 143 IV 9 E. 2.8, 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46 ff.). Wurde der Täter allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa eine strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in die Prognosebeurteilung auch die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen einfliessen bzw. es dürfen mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten auch eingestellte Strafverfahren sowie noch nicht abgeurteilte Vortaten beachtet werden, soweit sie Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen (BGer 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 4.4,6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1,6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 4.3,6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 144 IV 277 E. 3.1.1, je mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.2).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der Stufenfolge von Vollzugsarten gelten die materiellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB auch für die teilbedingte Strafe. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Eine solche wird auch hier vermutet, soweit nicht Vorstrafen dem entgegenstehen. Wenn und soweit die Legalprognose nicht ungünstig ausfällt, verlangt Art. 43 StGB – ungeachtet seiner Formulierung als Kann-Vorschrift – dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1; BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 StGB N 16). Fällt die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus nicht, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist. Die Beurteilung nach Art. 43 StGB hat auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-)Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen).

4.14.5 Beurteilung durch das Appellationsgericht

Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft (siehe oben E. 4.4 und 4.13). Zuletzt wurde über den Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2016 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt, wobei ihm mit einer Probezeit von vier Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt und überdies Bewährungshilfe angeordnet wurde. Sodann wurde dem Beurteilten die Weisung erteilt, sich weiterhin und solange es die behandelnde Institution für notwendig erachte, längstens aber bis zum Ende der Probezeit, auf eigene Kosten einer suchttherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2016, SG.2016.63/SG.2016.250, Akten S. 84 ff.).

Der darauffolgende Zwischenbericht der Bewährungshilfe (E____) vom 21. September 2017 war durchzogen (z.B. Erscheinen zu einem Termin in stark alkoholisiertem Zustand; Absagen oder Nichterscheinen zu zehn Beratungsterminen). Die Zielerreichung hinsichtlich des Ziels «Keine weiteren Strafdelikte und Gefängnisaufenthalte» wurde als «unklar» bezeichnet, zumal gegen den Berufungskläger eine neue Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Abklärungen bei der Sozialhilfe hätten ergeben, dass beim Berufungskläger aufgrund seiner suchtbedingten Unzuverlässigkeit bis auf Weiteres keine arbeitsmarktlichen Massnahmen durchgeführt würden. Seine Taten bereue der Berufungskläger teilweise, spiele diese aber auch herunter, ebenso seinen Kokain- und Alkoholkonsum. Insgesamt habe der Berufungskläger nach Einschätzung des E____ eine «eher schlechte Legalprognose» (Akten S. 116 ff.).

Der Zwischenbericht der UPK vom 27. März 2018 zur Weisung fiel indessen wesentlich positiver – aber im Nachhinein betrachtet wesentlich weniger realistisch – aus. So wird ausgeführt, der Berufungskläger habe aus therapeutischer Sicht deutliche Fortschritte erzielt. Er sei im Sommer 2017 auf Concerta eingestellt worden, was die Symptomatik der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung deutlich verbessert habe. Laut dem Berufungskläger wirke sich das Medikament auch positiv auf sein Verlangen nach Kokain und den Konsum aus. Im Bericht wird weiter festgehalten, der Berufungskläger könne sich dank der Therapie mittlerweile mehrheitlich gut von konsumnahmen Risikosituationen fernhalten und auf den Kokainkonsum verzichten. Es sei dennoch «vereinzelt zu Kokain-Konsumereignissen gekommen», die der Berufungskläger in der Therapie aktiv angesprochen habe. Er strebe nach eigenen Aussagen eine vollständige Kokainabstinenz an. Auch sei man daran, seinen Alkoholkonsum therapeutisch zu reflektieren und über mögliche Änderungen nachzudenken, da der Berufungskläger «zwischenzeitlich auch vermehrt Alkohol getrunken» habe (Akten S. 120). Positiv sei auch das offensichtliche Bemühen des Berufungsklägers, sich beruflich und sozial wieder zu integrieren und ein selbständiges Leben aufzubauen. Insgesamt beurteilte der Psychologe (D____) den Behandlungsverlauf als «positiv und aus unserer Sicht erfolgreich» (Akten S. 119 f.).

Im Abschlussbericht vom 10. November 2020 zeigte sich dann auch der E____ vorsichtig optimistischer. Der Berufungskläger habe bis auf wenige kurze Phasen zuverlässig den Kontakt zum E____ gehalten. Er sei aber in Vielem unverbindlich geblieben und habe dadurch wenig zuverlässig gewirkt, beispielsweise, was seine Bemühung um eine Erwerbsarbeit angehe. Angesprochen auf seine Straftaten habe er teilweise Reue gezeigt, diese aber auch stark bagatellisiert. Von den neu angezeigten Delikten habe er jeweils erst berichtet, als er direkt darauf angesprochen worden sei. Er habe sich aber bei der Reflektion von seinem Deliktsverhalten eingebracht und gemeinsam mit seinen Ansprechpersonen Vermeidungsstrategien entworfen. Gleichwohl habe er keine Empathie gegenüber seinen Opfern entwickeln können, weshalb sich die Frage einer möglichen Wiedergutmachung nicht gestellt habe. Sein Konsumverhalten habe er verändern können, wodurch sich das Risiko für neue Beschaffungsdelikte verringert habe. Er habe eine weitere Verschuldung stoppen können und habe ein stabiles Umfeld. Bei den inhaltlichen Zielen, die sein delinquentes Rückfallrisiko minimieren würden, habe allerdings nur wenig Fortschritt erreicht werden können. In Bezug auf die fehlende Tagestruktur, den kleinen finanziellen Spielraum und den suchtbelasteten, prokriminellen Kollegenkreis als deliktsrelevante Risikofaktoren habe sich die Lebenssituation des Berufungsklägers nicht wesentlich verändert. Gleichzeitig seien neue Strafanzeigen wegen einschlägiger Delikte erfolgt (Akten S. 127 ff.).

Die UPK beurteilte in ihrem Schlussbericht vom 2. Februar 2021 den Behandlungsverlauf sodann weiterhin als insgesamt positiv und hinsichtlich des Kokainkonsums als erfolgreich. Dem Berufungskläger sei es im Laufe der Therapie gelungen, seinen Kokainkonsum so weit zu kontrollieren, dass er Rückfälle in sein früheres Konsummuster gänzlich vermeiden könne. In seinem heutigen Lebensvollzug spiele Kokain keine relevante Rolle mehr. Der Berufungskläger habe sich nach Einschätzung der Behandelnden transparent und offen in Bezug auf Konsumereignisse geäussert. Diese seien im Verlauf der Therapie nur sehr vereinzelt aufgetreten, ohne das typische Ausmass bzw. die Kennzeichen eines Rückfalls zu erfüllen. Zu einem eigentlichen Kontrollverlust mit Fortsetzung des Kokainkonsums sei es nicht gekommen, weshalb bewusst auf regelmässige Urinproben verzichtet worden sei. Da der Alkoholkonsum beim Berufungskläger einen wichtigen potenziellen Risikofaktor für Kokain-Konsumrückfälle darstelle, habe man sich in der Therapie auch damit auseinandergesetzt. Insgesamt scheine dies zu einer Reduktion des Alkoholkonsums beigetragen zu haben. Die mit dem Kokainkonsum im Zusammenhang stehenden Delikte habe man eingehend reflektiert und Strategien zur Vermeidung bzw. Erkennung und Lösung kritischer Situationen entwickelt. Der Berufungskläger bedauere seine Delikte glaubhaft und distanziere sich klar von weiteren deliktischen Verhaltensweisen. Das Risiko für Rückfälle scheine eher gering zu sein. Der Fokus wurde dann vermehrt auf die Stellensuche und Tagesstruktur gelegt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die Arbeitslosigkeit und fehlende Tagesstruktur berge Risiken, wobei die therapeutischen Interventionen diesbezüglich leider noch nicht den gewünschten Erfolg erzielt hätten. Der Berufungskläger weise gemessen an seiner Altersgruppe noch eher «unreife» Persönlichkeitszüge auf, was eine erfolgreiche Stellensuche bzw. den Aufbau einer sinnvollen Tagesstruktur erschwere. Abschliessend wird im Schlussbericht ausgeführt, dass der Berufungskläger auf eigenen Wunsch die Therapie bei den UPK weiterführen wolle. Das spreche «klar für das Vorhandensein eines Problembewusstseins und dürfte aus rückfallpräventiver Sicht günstig sein». Dementsprechend werde er mit mindestens einer Therapiesitzung pro Monat weiterbehandelt (Akten S. 132 ff.).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat der Berufungskläger das ihm vom Strafgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2016 entgegengebrachte Vertrauen in keiner Weise honoriert. Vielmehr hat er während all dieser Begleitungen, unbekümmert um die ihm auferlegten Weisungen und Auflagen in erheblichem Masse weiterkonsumiert und weiterdelinquiert, wie aufgrund des vorliegenden Verfahrens bekannt ist. Dies muss er dem Behandlungspersonal der UPK Basel sowie seinem Bewährungshelfer angesichts ihrer grundsätzlich zuversichtlich ausgefallenen Berichterstattung ganz offensichtlich verheimlicht haben (angefochtenes Urteil, S. 47). Als die Vorinstanz dem Berufungskläger dies vorhielt, reagierte er eher abwehrend und beschönigend, denn einsichtig (so erwiderte er auf den Vorhalt, «eigentlich habe er damals den Ärzten die ganze Zeit über etwas vorgeschwindelt»: «N…ein.»; hierauf mit seiner fortgesetzten Delinquenz konfrontiert gab der Berufungskläger an: «Also so viel ist es nicht», zum Ganzen Akten S. 1794).

Zum Drogenkonsum im Besonderen hatte der Berufungskläger bereits vor der Vorinstanz – entgegen seinen Beteuerungen gegenüber den behandelnden Personen in den UPK – eingeräumt, dass er sich eine Kokainabstinenz recht schwierig vorstelle bzw. nicht vorhabe (Akten S. 1790 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, er konsumiere immer noch Kokain, 1-2 Gramm im Monat. Wenn er Kokain konsumiere, trinke er auch mehr Alkohol. Sonst trinke er ein Bier am Tag (Akten S. 1987 f.). Angesichts des jahrelangen Kokainkonsums und der im Wesentlichen unveränderten Lebensumstände des Berufungsklägers erscheint es äusserst zweifelhaft, dass es ihm nun plötzlich ohne Weiteres gelingen soll, auf Dauer einen kontrollierten Konsum einzuhalten. So gab der Berufungskläger auf die Frage wie er die Reduktion des Konsums auf 1-2 Gramm im Monat geschafft habe, schlicht an: «indem ich weniger konsumiert habe. Ja, es ist nicht so einfach, aber es geht schon» (Akten S. 1987). Vor der Vorinstanz hatte er zur Erklärung seiner intensiveren Diebstahlserie im Jahre 2022 noch eingeräumt, dass es Phasen gebe, in denen seine Sucht stärker sei (Akten S. 1795). Damit ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch heute jederzeit noch zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund vermag auch der von der Verteidigung hervorgehobene Umstand, wonach der Berufungskläger nach wie vor freiwillig eine suchttherapeutische Behandlung in den UPK besuche, seine Legalprognose nicht wesentlich zu verbessern. Abgesehen davon, dass die Kadenz, in welcher der Berufungskläger behauptet, noch zur UPK zu gehen («ein Mal im Monat, so bisschen sporadisch», Akten S. 1987), unter den gegebenen Umständen als zu gering erscheint, scheint die Suchttherapie angesichts seines fortgesetzten Kokainkonsums keine wesentlichen Erfolge zu zeitigen. Seine schwerste, vorliegend zu beurteilende Deliktsserie an Beschaffungskriminalität beging der Berufungskläger im Jahre 2022, mithin als er bereits seit über fünf Jahren die – nach Ansicht der behandelnden Personen erfolgreiche – suchttherapeutische Behandlung besuchte. Aufgrund der oben dargelegten, offensichtlichen Intransparenz des Berufungsklägers gegenüber den behandelnden Personen sind auch hier keine wesentlichen legalprognostischen Fortschritte in Sicht.

Die Vorinstanz hat sodann zutreffend bezweifelt, inwiefern sich der Berufungskläger – wie beteuert – tatsächlich um einen Wiedereinstieg ins Berufsleben bemühte, nachdem sein damaliger Bewährungshelfer zur ernüchternden Einsicht gelangt war, dass der Beurteilte keinerlei Kooperation gezeigt habe, mittels einer Anstellung wieder ins Berufsleben zu finden (Abschlussbericht E____ vom 10. November 2020, Akten S. 129). Die Vorinstanz berücksichtigte in diesem Zusammenhang auch zurecht die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er selbst für den Fall einer neuen Anstellung nicht wisse, ob er dann mit dem Kokainkonsum aufhören werde (Akten S. 1796), sowie den Umstand, dass es dem nach wie vor Kokain konsumierenden Berufungskläger über die gesamte Dauer des vorinstanzlichen Strafverfahrens nicht ansatzweise gelungen war, in seinen Arbeitsbemühungen konkrete Fortschritte zu erzielen oder solche auch nur nachzuweisen (angefochtenes Urteil, S. 47 f.). Auch in dieser Hinsicht haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Berufungskläger gab an, noch immer von der Sozialhilfe zu leben. Eine Arbeitsstelle oder auch nur Bemühungen um eine solche konnte er keine vorweisen, vielmehr erwiderte er schlicht, es sei «schwierig so etwas zu bekommen», er sei auf einer – nicht näher bestimmten – «Warteliste» (Akten S. 1987).

Auch sonst sind keine stabilisierenden Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers erkennbar. Er gab an, keine feste Partnerschaft zu haben (Akten S. 1987). Die von der Verteidigung hervorgehobene enge Bindung zur Mutter und den guten Kontakt zum Bruder hatte er bereits gegenüber den Ermittlungsbehörden und auch der Vorinstanz angegeben (Akten S. 24, 37, 1793). Diese – an sich legalprognostisch positiv zu wertenden – Kontakte haben ihn allerdings bisher nicht von seinem Kokainkonsum und seiner Delinquenz abhalten können.

Die Vorinstanz führte sodann aus, eine Besserung im Delinquenzverhalten des Berufungsklägers scheine nur vordergründig eingetreten zu sein. Sie sah aufgrund der letzten Entwicklung und zuletzt abnehmenden Anzahl an Delikten Anlass zu leiser Zuversicht, stellte allerdings auch fest, diese Hoffnung weiche anlässlich solcher Rückfälle wie dem ergänzend zur Anklage gebrachten Ladendiebstahl vom 2. Dezember 2023 wieder dem Zweifel (angefochtenes Urteil, S. 48). Die Befürchtungen der Vorinstanz haben sich nunmehr leider bestätigt. So ergibt sich aus den von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen unter anderem, dass der Berufungskläger mit Strafbefehl vom 29. September 2025 zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 9 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt wurde, weil er am 17. Oktober 2024, um 00:12 Uhr, mit einem Damenfahrrad und einer Blutalkoholkonzentration von minimal 2.09 Promille sowie einem Kokaingehalb von über 22 µg/L ungebremst über die Trottoirüberfahrt auf ein Verzweigungsgebiet fuhr, dabei mit einem vortrittsberechtigten Personenwagen kollidierte, zu Boden stürzte und sich dabei leichte bis mittelschwere Verletzungen zuzog. Sodann ist den Akten eine Erklärung des Warenhauses_1____ zu entnehmen, wonach der Berufungskläger am 10. Februar 2025 ein Legoset im Wert von CHF 399.– ohne zu bezahlen aus dem Geschäft trug; beigelegt ist ein Standbild aus einer Überwachungskamera. Weiter liegt den Akten eine vom Berufungskläger unterzeichnete Erklärung bei, wonach er am 19. Februar 2025 trotz bestehenden Hausverbots das Warenhaus [...] betrat und sich im 5. OG aufhielt. Schliesslich ist den Akten ein Polizeirapport zu entnehmen, wonach der Berufungskläger am 26. August 2025 mit einer kleinen Menge Kokain angehalten wurde (zum Ganzen Akten S. 1966 ff.). Als der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung mit diesen Unterlagen, namentlich jenen zum mutmasslichen Diebstahl vom 10. Februar 2025, konfrontiert wurde, gab er auf die anschliessende Frage, ob er jetzt weniger oder gar nicht mehr stehle an: «praktisch nicht mehr. Das ist der einte Vorfall noch gewesen, ja. Und sonst mit den 2 Gramm komme ich auf 150-160 Franken. Das liegt sozusagen drin mit den 1'000.– Franken» (Akten S. 1987 f.). Die Verteidigung bestritt im Rahmen ihres Plädoyers lediglich den angezeigten Ladendiebstahl; es sei unklar, ob hier eine Nichtanzeige oder ein Freispruch erfolgen würde (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 1979, 1989). Letzteren räumte der Berufungskläger aber nach dem soeben Gesagten an der Berufungsverhandlung ein. Im Ergebnis kann daher bei der Prüfung der Legalprognose auf sämtliche von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen abgestellt werden, auch auf jene, welche noch nicht rechtskräftig beurteilte Delikte betreffen (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung oben E. 4.14.4). Die sehr hohe Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.09 Promille bei seinen Delikten vom 17. Oktober 2024 weckt weitere Zweifel am behaupteten kontrollierten Kokainkonsum. So spricht eine derart hohe Blutalkoholkonzentration gegen einen nur gelegentlichen, moderaten Alkoholkonsum. Zugleich führte der Berufungskläger aus, vor allem viel Alkohol zu trinken, wenn er Kokain konsumiere (Akten S. 1791, 1987). Insgesamt ist beim Berufungskläger damit nach wie vor von einem problematischen und insbesondere auch deliktsrelevanten Kokain- und Alkoholkonsum auszugehen.

Solange der Berufungskläger diese Problematik aufweist bzw. seine Lebenssituation nicht nachhaltig stabilisiert, er namentlich nicht in der Lage ist, auf legale Weise zu ausreichenden Einkünften zu kommen, ist bei ihm mit weiteren einschlägigen Straftaten, insbesondere im Bereich der Vermögensdelinquenz (Beschaffungskriminalität), aber auch der Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte zu rechnen – wie auch die jüngsten Vorfälle zeigen. Die Behauptung, der Berufungskläger könne seinen Konsum mit seinen Sozialhilfeleistungen problemlos finanzieren (und sei mithin nicht mehr auf Beschaffungskriminalität angewiesen), ist angesichts des Vorfalls vom 10. Februar 2025 nicht glaubhaft. Abgesehen davon, erscheint es wie erwähnt unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger seinen Kokainkonsum nunmehr ohne Weiteres auf einen kontrollierten Konsum von rund 2 Gramm im Monat zu begrenzen vermag. Zudem erscheint für einen Sozialhilfeempfänger bereits ein solcher Konsum als erhebliche finanzielle Belastung (monatlicher Betrag zur freien Verfügung von ca. CHF 1'000.– [Akten S. 1987, vgl. auch 1792]; Kosten für 2 Gramm Kokain von mindestens ca. CHF 150-160.– [so der Berufungskläger, Akten S. 1988, was wohl eher niedrig angesetzt ist]). Der Vorfall vom 10. Februar 2025 erstaunt insofern nicht. Die Legalprognose des Berufungsklägers in Bezug auf Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte im Besonderen vermag ein Konsum von 1-2 Gramm Kokain im Monat von vornherein nicht zu verbessern. Insgesamt hat der Berufungskläger seine Lebenssituation nach wie vor nicht zum Positiven wenden können, sodass ihm mit der Vorinstanz weiterhin eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist, die einer Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB entgegensteht.

Hinzu kommt, dass für einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte der strengere Art. 42 Abs. 2 StGB anwendbar ist, welcher für einen Strafaufschub sogar besonders günstige Umstände verlangt. So beging der Berufungskläger zahlreiche der vorliegend zu beurteilenden Delikte (gesamter Tatzeitraum: 10. Juli 2017 bis 2. Dezember 2023) noch innerhalb der fünfjährigen Frist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB seit seiner Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe für einschlägige Delikte (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2016). Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind beim Berufungskläger nach dem soeben Erwogenen nicht ansatzweise festzustellen.

Mit Blick auf den von der Verteidigung eventualiter beantragten, teilbedingten Vollzug der Strafe (der von vornherein nur in Bezug auf die Freiheitsstrafe in Betracht kommt, siehe Art. 43 Abs. 1 StGB) ist nicht erkennbar, inwiefern ein teilweiser Vollzug der Freiheitsstrafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr beim Berufungskläger positiv beeinflussen soll. So hat er bereits im Rahmen des Verfahrens, welches zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2016 führte, den Zeitraum vom 23. November 2015 bis 10. Mai 2016, mithin 170 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht (Akten S. 86). Zwischen dem 1. September 2017 und dem 9. Juni 2021 befand er sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sechsmal in Haft (insgesamt 17 Tage Haft, Näheres hierzu unten E. 4.16). Sodann hat er wie bereits erwähnt vom 21. November 2019 bis zum 2. Februar 2020 eine Ersatzfreiheitsstrafe von rund zweieinhalb Monaten für unbezahlte Geldstrafen und Bussen verbüsst (Akten S. 128, siehe auch oben E. 4.4). Gemäss den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen wurde er zuletzt am 26. August 2025 nach einer Polizeikontrolle in Haft genommen (Akten S. 1973 f.). Mithin konnte auch die Verbüssung mehrerer, teils beachtlicher Haftperioden den Berufungskläger nicht von seinem Konsumverhalten und seiner einschlägigen Delinquenz abbringen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger in irgendeiner Weise durch einen teilweisen Strafvollzug beeinflussen lassen wird. Die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug sind mithin auch nicht gegeben.

Im Ergebnis sind die gegen den Berufungskläger ausgesprochenen Strafen unbedingt zu vollziehen.

4.15 Zwischenergebnis

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie eine Busse in Höhe von CHF 1'650.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.

4.16 Haftanrechnung

An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang beim Berufungskläger von 13 anrechenbaren Hafttagen aus (angefochtenes Urteil, Dispositiv, S. 49). Dies resultierte offenbar daraus, dass die Vorinstanz angebrochene Hafttage grundsätzlich nicht als ganze Tage mitgezählt hat. Indessen hat das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 51 Satz 1 StGB in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich als ganzer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist. Erstreckt sich die Untersuchungshaft über zwei aufeinander folgende Kalendertage, muss die Haft allerdings die Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, damit zwei Hafttage auf die Strafe angerechnet werden können (BGE 150 IV 377 E. 2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes: Festnahme des Berufungsklägers am 1. September 2017, 11:05 Uhr, Entlassung am 8. September 2019, 14:00 Uhr: 8 Hafttage (Akten S. 249 ff.); Festnahme des Berufungsklägers am 13. Januar 2018, 11:00 Uhr, Entlassung am 15. Januar 2018, 09:00 Uhr: 3 Hafttage (Akten S. 287 ff.); Festnahme des Berufungsklägers am 11. Mai 2020, 14:45 Uhr, Entlassung am 12. Mai 2020, 17:00 Uhr: 2 Hafttage (Akten S. 293 ff.); Festnahme des Berufungsklägers am 9. Februar 2021, 08:45 Uhr, Entlassung am 9. Februar 2021, 15:45 Uhr: 1 Hafttag (Akten S. 298 ff.); Festnahme des Berufungsklägers am 25. September 2021, 05:28 Uhr, Entlassung am 25. September 2021, 17:45 Uhr: 1 Hafttag (Akten S. 303 ff.); Festnahme des Berufungsklägers am 8. Juni 2022, 06:52 Uhr, Entlassung am 9. Juni 2022, 11:30 Uhr: 2 Hafttage (Akten S. 310 ff.). Damit ergeben sich insgesamt 17 anrechenbare Hafttage.

4.17 Nicht vollziehbare Vorstrafe

Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2016 gegen den Berufungskläger bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten nicht mehr vollziehbar ist (Art. 46 Abs. 5 StGB; angefochtenes Urteil, S. 48).

5. Kosten und Entschädigungen

5.1 Vorinstanzliche Kosten

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).

Vorliegend hat die Vorinstanz zwar vereinzelte Anklagepunkte (nunmehr rechtskräftig) eingestellt, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend uneingeschränkt der Fall (vgl. auch Kostenbogen der Staatsanwaltschaft), weshalb der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 19'574.90 vollumfänglich trägt. Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Berufungsverfahren – nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – auch der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls bestätigt wurde, ist sodann auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 7'500.– vollumfänglich zu belassen.

5.2 Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]) zu tragen hat.

5.3 Honorar der amtlichen Verteidigung

Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Carlo Bertossa, Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 10. November 2025 abgestellt werden kann (Akten, S. 1982 ff.). Hierzu werden 1,5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 12. November 2025 sowie eine halbe Stunde für die Nachbesprechung zum Ansatz von CHF 200.– gezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 52.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 268.85, somit total CHF 3'587.75 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Da dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich vorbehalten.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 10. April 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls (Anklageziffern 2.1 bis 2.5, 3 und 4.7 sowie ergänzende Anklageschrift), mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl; Anklageziffern 4.5 und 4.6), mehrfacher Sachbeschädigung (Anklageziffern 1, 2.2 bis 2.6), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 2.2 bis 2.6, 4.1 bis 4.6 und 4.8 bis 4.22 sowie ergänzende Anklageschrift), mehrfacher Beschimpfung (Anklageziffer 6 und 7), der Drohung (Anklageziffer 7), Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 7), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 5, Taten ab dem 10. April 2021), Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 6) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug, Anklageziffer 6), gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Art. 286 des Strafgesetzbuchs, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) sowie Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV;

- Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung (Anklageziffer 5 bezüglich der Tatvorwürfe vor dem 10. April 2021; Anklageziffer 4.1 bis 4.4 bezüglich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls);

- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Dr. iur. Carlo Bertossa, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageziffern 2.6, 4.8, 4.9, 4.11., 4.13 bis 4.17 und 4.19 bis 4.22) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungshaft vom 1.-8. September 2017 (8 Tage), vom 13.-15. Januar 2018 (3 Tage), vom 11.-12. Mai 2020 (2 Tage), vom 9. Februar 2021 (1 Tag), vom 25. September 2021 (1 Tag) sowie vom 8.-9. Juni 2022 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'650.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 des alten Strafgesetzbuchs (mit Wirkung bis 30. Juni 2023) sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 1. Dezember 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. November 2015 bis zum 10. Mai 2016 (170 Tage), Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ trägt die Kosten von CHF 19'574.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Carlo Bertossa, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 52.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 268.85, somit total CHF 3'587.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerin (Sachverhalt, E. 1, 2, 3 sowie Dispositiv)

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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