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UVG

Geschäftsnummer: UV.2022.33 (SVG.2024.39)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 18.01.2023

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: UVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.33

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022

Leistungseinstellung; Kausalität

Sachverhalt

I.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer war als Betriebsmitarbeiter bei der D____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 4. Juli 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall mit dem Motorrad, wobei er einen leichten Schock hatte (vgl. Schadenmeldung vom 16. Juli 2018, Suva-Akte 1, Aktennummer: E____; nachfolgend: Akte 1). Noch am Unfalltag begab sich der Beschwerdeführer auf die hausärztliche Notfallpraxis am F____. Dort diagnostizierte die Ärztin eine Rippenkontusion Rippe IX/X. Andere Pathologien liessen sich zur Zeit nicht feststellen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-Akte 9, Akte 1).

Am 30. Oktober 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Auffahrunfall mit dem Motorrad. Er ist dabei auf die Seite gefallen und hatte leichte Schulter- und Rückenschmerzen (Suva-Akte 2, Aktennummer: G____, nachfolgend: Akte 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge (medizinische) Abklärungen vor (vgl. u. a. Suva-Akten 7, 34, 50 und 70; Akte 2). Ab dem 24. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Akte 10, Akte 2). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin am 26. November 2020 ein ambulantes Assessment in der H____, anlässlich dessen festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne aus muskuloskelettaler Sicht seine bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit langsam jeweils um 20% steigern, wobei die Ergebnisse der stationären psychiatrischen Behandlung abgewartet werden müssten (Suva-Akte 73, Akte 2). Vom 8. Dezember 2020 bis 20. Januar 2021 hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome in der Klinik I____ auf (vgl. Bericht vom 20. Januar 2021, Suva-Akte 87, Akte 2). Im Wesentlichen gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. J____, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Februar 2021, gab die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 bekannt, sie stelle die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2021 ein, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachgewiesenen Beschwerden wie Kopf- und Nackenbeschwerden, sowie den psychischen Beschwerden und den Unfallereignissen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 nicht mehr gegeben sei. Mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Suva-Akte 92, Akte 2). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 18. März 2021 und legte dem Schreiben einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K____ bei (Suva-Akte 105, Akte 2). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2021 eine psychiatrische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Suva-Akte 111). Am 23. August 2021 führte Dr. med. M____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine arthroskopische Supraspinatussehnennaht, eine Bizepstenodese, eine partielle Synovektomie, eine Bursektomie, eine Acromioplastik und ACG-Gelenksplastik mittels Teilresektion Schulter rechts durch (Suva-Akte 148). Nachdem der Kreisarzt Dr. med. N____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 27. Juli 2022 zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden Stellung genommen hatte (Suva-Akte 162, Akte 2), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022 die Einsprache ab und hielt an der Verfügung vom 18. Februar 2021 fest (Suva-Akte 162, Akte 2).

II.

Mit Beschwerde vom 14. September 2022 wird beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022 sei aufzuheben. Demgemäss sei die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei anzuordnen, ein orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 18. Januar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der kreisärztlichen Beurteilungen sei davon auszugehen, für die aktuell beklagten Beschwerden sei kein unfallbedingtes organisches Substrat struktureller Natur gegeben, weshalb eine Leistungspflicht mangels natürlicher Kausalität entfalle. Für die organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden bzw. die psychischen Beschwerden müsse der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Es könne von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausgegangen werden. Die Prüfung der entsprechenden unfallbezogenen Kriterien ergäbe, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt sei. In Ermangelung des adäquaten Kausalzusammenhangs bestehe kein weitergehender Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 zu Recht ihre Versicherungsleistungen per 28. Februar 2021 eingestellt und einen Anspruch auf weitere Geldleistungen verneint (vgl. Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass auf die kreisärztlichen Beurteilungen nicht abgestellt werden könne. Zunächst könne zum kreisärztlichen Bericht von Dr. med. O____ bemerkt werden, dass die Kreisärztin als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfüge, die vorliegend orthopädisch bedingten Beschwerden beurteilen zu können. Bereits aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation komme dem Bericht der Kreisärztin kein Beweiswert zu. Ferner sei die Kurzbeurteilung der Kreisärztin ohne Begründung erfolgt. Gleiches gelte für den Kreisarzt Dr. J____, der als Chirurg nicht qualifiziert sei, fachfremde Beschwerden zu beurteilen. Ferner habe sich Dr. J____ mangels Vorliegens des Berichts der Radiologie und Nuklearmedizin des F____ vom 4. Juli 2018 nicht mit den allenfalls unfallbedingten Veränderungen der Lordose mit Steilstellung der Segmente HWK 2-5 und der ventralen Bandscheibenextrusion HWK 2/3 auseinandersetzen und beurteilen können, ob diese Veränderungen unfallkausal seien. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Erstellung eines orthopädischen Gutachtens zurückzuweisen sei. Schliesslich könne der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfallereignissen vom 4. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 bejaht werden. Kollisionen zwischen Motorrädern und Personenwagen seien gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel als mittlere Ereignisse im engeren Sinne qualifiziert. Damit müssten drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein. Vorliegend sei das Kriterium des körperlichen Dauerschmerzes, der besonderen Schwere oder Art der Verletzung sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen erfüllt. Ferner sei auch das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung gegeben. Zusammenfassend zeige sich, dass eine Häufung der massgebenden Kriterien vorliege, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 4. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 und den psychischen Beschwerden zu bejahen sei. Es liege ein komplexer Sachverhalt mit mehreren Unfallereignissen vor, weshalb zur Klärung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein orthopädisches-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden (Beschwerde vom 14. September 2022).

2.3. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 28. Februar 2021 eingestellt hat. Hierbei ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob eine Unfallkausalität zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und den Unfällen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 gegeben ist. Dementsprechend kann auf den Beizug der UVG-Verfahrensakten Schaden-Nr: P____, welche den Fahrradunfall vom 18. März 1998 betreffen, verzichtet werden.

3.

3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.2. Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 147 V 161, E. 3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 V 335, E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.1. Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb). Demgegenüber hat bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgen eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen, bei welcher praxisgemäss wie folgt zu differenzieren ist: Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzungen typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; vgl. BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätze (sog. „HWS-Praxis“) zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung vor oder bestehen nach einer solchen Verletzung die zum hierfür typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise, treten im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund (BGE 123 V 99 E. 2a), beurteilt sich die Adäquanz nach den in der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133; sog. „Psycho-Praxis“) festgelegten Kriterien (zum Ganzen BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb).

3.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil 8C_734/2021, E. 2.2.2. mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, Urteil 8C_354/2007 E. 2.2).

4.

4.1. Umstritten ist zunächst, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2021 noch natürlich kausale, organische Unfallfolgen vorgelegen haben und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.

4.2. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352 Erw. 3a).

4.3. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022 im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dres. O____, L____, J____ und N____ abgestützt. Diese kreisärztlichen Stellungnahmen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

4.4. Mit Beurteilung vom 5. August 2020 stellt die Kreisärztin Dr. O____, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, fest, dass es sich um eine degenerativ geschädigte Halswirbelsäule (HWS) handle. Anhaltspunkte hierfür seien die Bandscheibenhöhenminderungen auf diversen Etagen und die Diskushernie auf Höhe C2/3. Aus den Akten gehe hervor, dass echtzeitlich keine neurologischen Symptome vorhanden gewesen seien und es sich lediglich um ein Schmerzproblem gehandelt habe. Also keine radikuläre Symptomatik. Das Schadenereignis in sich könne noch verantwortlich gewesen sein für die Hernie, aber es fehle das zum Unfallzeitpunkt vorhandene Schmerzbild im Falle einer frischen traumatischen Schädigung. Also hier dürfe man erwarten, dass sofort neurologische Symptome vorhanden seien. Auch könne man dem vorhandenen, nicht echtzeitlichen Bericht entnehmen, dass die erfasste Situation nicht erheblich gewesen sei. Man habe immerhin zuwarten können ohne Physiotherapie und lediglich mit Schmerzmitteln. Beim genannten Schadenereignis sei es nicht zu einer objektivierbaren strukturellen Schädigung der HWS gekommen. Vielmehr jedoch zu einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehender HWS-Problematik im Sinne der Bandscheibendegeneration und Hernierung auf Höhe C2/3. Im Regelfall sei die vorübergehende Verschlimmerung bei HWS nach 12 Monaten abgeklungen oder dann nicht mehr unfallkausal und auf die vorbestehende Degeneration zurückzuführen. Dieser Zeitpunkt sei ihres Erachtens bereits eingetreten und sie empfehle die Terminierung (Suva-Akte 34, Akte 2).

Mit Bericht vom 12. Januar 2021 kommt Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, dass sich in Bezug auf das nun mehr als zwei Jahre zurückliegende Ereignis möglicherweise ein natürlich kausaler Zusammenhang feststellen lasse. Überwiegend wahrscheinlich sei dies nicht. Die Entwicklung einer Depression könne unterschiedliche Ursachen haben. Depressive Entwicklungen seien häufig und als Symptomatik unspezifisch. Aus dem Bericht der Klinik I____ sei zu erfahren, dass bereits vor Jahren eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einem Psychiater stattgefunden habe. Auch sei seitens der D____ ein «Antistresstraining» absolviert worden. Die genauen Umstände blieben diesbezüglich unklar. Ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem nun über zwei Jahre zurückliegenden Ereignis sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (Suva-Akte 80, Akte 2).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 13. Januar 2021 stellt Dr. O____ fest, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Konkret könne ab sofort wöchentlich mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 20% fortgefahren werden. Unfallbedingte Einschränkungen bestünden keine (Suva-Akte 81, Akte 2).

Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 1. Februar 2021 gibt Dr. med. J____, Facharzt für Chirurgie, zusammenfassend an, dass in den drei genannten Schadenfällen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallkausalen strukturellen Läsionen nachgewiesen werden könnten. Die erhobenen Befunde seien überwiegend wahrscheinlich degenerativ und krankheitsbedingt. Am 30. Oktober 2018 sei es zu multiplen Kontusionen und einer HWS-Distorsion gekommen. In der Bildgebung könnten unfallkausale, strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden. Die Folgen von Kontusionen seien nach 2-3 Monaten, diejenigen einer HWS-Distorsion ohne strukturelle Läsion nach vier bis sechs Monaten, längst jedoch nach 12 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder folgenlos ausgeheilt bzw. sei die anhaltende Beschwerdesymptomatik im Bereiche der HWS mittlerweile nicht mehr unfallkausal erklärbar. Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den krankheits- resp. degenerativbedingten Befund einer ventralen Bandscheibenextrusion HWK 2/3 zurückzuführen. Gegen eine Unfallkausalität dieses Befundes sprächen die zeitnah zum Unfallereignis fehlende, jedoch im Falle einer frischen, unfallkausalen Läsion zu erwartende neurologische Symptomatik bzw. das Fehlen von Begleitverletzungen. Die Bandscheibenhöhenverminderungen wiesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen degenerativen Prozess im Bereiche der HWS hin, welcher bereits in einem MRI vom 23. November 2004 habe nachgewiesen werden können. Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereiche der HWS keine unfallkausalen Residuen mehr bestünden, könne aus rein unfallkausaler Sicht von einer weiteren Behandlung nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei, wie auch die Beschwerden im Bereiche der HWS mittlerweile nicht mehr unfallkausal erklärbar, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt. Aus rein unfallkausaler Sicht stütze er deshalb die Beurteilung von Frau Dr. O____ vom 13. Januar 2021, gemäss welcher eine wöchentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 20% möglich sei (Suva-Akte 86, Akte 2).

Mit Beurteilung vom 4. Mai 2021 gelangt der Kreisarzt Dr. L____ zum Ergebnis, dass aus dem zu beurteilenden Ereignis vom 30. Oktober 2018 keine strukturell objektivierbaren somatischen Folgen resultierten. Das Ereignis selbst könne die persistierenden erheblichen Beschwerden mit Entwicklung einer schweren Depression, zwei Jahre danach, nicht erklären. Es sei ein degressiver Verlauf im Heilverlauf zu erwarten. Unfallfolgen könnten psychische Beschwerden nach sich ziehen, wenn sie gemäss ICD-10 auf einem aussergewöhnlich belastenden Lebensereignis beruhten oder besonders einschneidende Veränderungen im Leben umfassten. Ferner könne durch ein Ereignis oder mehrere Ereignisse, welche eine aussergewöhnliche Bedrohung darstellten oder von katastrophalem Ausmass seien, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sogenannte komplexe Traumafolgestörung resultieren. Die im Heilverlauf nachvollziehbar diagnostizierte schwere depressive Entwicklung bald zwei Jahre nach dem Ereignis lasse sich durch dieses selbst nicht erklären. Die oben genannten Kriterien einer extremen Belastung oder eines entsprechenden Ereignisses liessen sich nicht eruieren. Depressive Entwicklungen seien unspezifisch und häufig. Beim Beschwerdeführer hätten schon in der Biografie behandlungsbedürftige psychische Beschwerden bestanden. Im Austrittsbericht der Klinik I____ würden auch Persönlichkeitsmerkmale aufgezeigt, welche eher zu einer depressiven Entwicklung passten und diese erklären könnten. Das zeitliche Auftreten von depressiven Symptomen nach einem Ereignis begründe noch keine natürlich-kausalen Zusammenhang. Mithin sei ein natürlich-kausaler Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. So werde an der Beurteilung vom 12. Januar 2021 festgehalten (Suva-Akte 111, Akte 2).

In Nachachtung der am 23. August 2021 erfolgten Operation der rechten Schulter des Beschwerdeführers (Suva-Akte 148) nahm der Kreisarzt Dr. N____ am 27. Juli 2022 zu einer allfälligen Unfallkausalität der rechten Schulterbeschwerden Stellung. Dabei hielt er zusammenfassend fest, dass nach dem Ereignis vom 4. Juli 2018 und nach dem Ereignis vom 30. Oktober 2018 der Beschwerdeführer keinerlei echtzeitliche Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes gezeigt habe. Gerade der unmittelbar nach einem Unfallereignis auftretende aktive Bewegungsverlust im Bereich des Schultergelenkes sei als Nachweis einer traumatisch bedingten Schädigung der Rotatorenmanschette zu werten. Ein solch aktiver Bewegungsverlust sei nach einem Unfallereignis nicht eingetreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Ereignis vom 4. Juli 2018 und das Ereignis vom 30. Oktober 2018 zu keinen strukturell objektivierbaren Unfallfolgen im Bereich des rechten Schultergelenkes geführt haben. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Juli 2018 und dem Ereignis vom 30. Oktober 2018 seien keinerlei Prellungssymptome im Bereich des rechten Schultergelenkes dokumentiert worden. Insofern sei davon auszugehen, dass die rechte Schulter weder durch das Ereignis vom 4. Juli 2018 noch das Ereignis vom 30. Oktober 2018 im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung geschädigt worden sei. Unfallfolgen hätten im Bereich des rechten Schultergelenkes im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (Suva-Akte 162, Akte 2).

4.5. Auf diese kreisärztlichen Beurteilungen kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

4.5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungen der Kreisärzte in Bezug auf die HWS-Beschwerden im Wesentlichen mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmen. So wird anlässlich der Erstbehandlung nach dem Unfall vom 4. Juli 2018 erwähnt, dass sich ausser den genannten Rippenprellungen keine Pathologien feststellen liessen (Suva-Akte 9, Akte 1). Auch nach dem Unfall vom 30. Oktober 2018 zeigten sich im bildgebenden Verfahren keine traumatisch bedingten Verletzungen (Suva-Akte 19, Akte 2). In die gleiche Richtung weisen auch die Ausführungen des Neurologen Dr. med. Q____ in seinem Bericht vom 28. Oktober 2020. Danach lägen in der klinischen Untersuchung kein Anhalt für relevante neurologische Ausfälle vor, insbesondere bestehe kein Anhalt für eine Myelopathie. Die letzte zerebrale Bildgebung zeige ebenso keine relevanten Läsionen, insbesondere kein Nachweis von posttraumatischen Veränderungen. Auch die zervikale Bildgebung zeige keine relevanten Läsionen, insbesondere kein Nachweis von posttraumatischen Veränderungen. Aufgrund der rezidivierenden Stürze sei zudem eine EEG-Untersuchung durchgeführt worden, welche aufgrund der multiplen Artefakte nur eingeschränkt beurteilbar gewesen sei, insgesamt habe jedoch kein Nachweis von epilepsieverdächtigen Potentialen bestanden. Somit sei von einem chronifizierten Zervikalsyndrom ohne Nervenkompression auszugehen. Zudem liege eine depressive Entwicklung vor, was ebenfalls zur Zunahme der chronischen Schmerzen beitragen könne (Suva-Akte 70, Akte 2).

Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Berichte vermag die Schlussfolgerung der Kreisärzte, die aktuell vorliegenden HWS-Beschwerden seien nicht mehr bzw. seien nicht unfallbedingt, sondern ausschliesslich auf degenerative Befunde zurückzuführen, zu überzeugen. Dass ein (zuvor stummer) Vorzustand durch den Unfall verursacht und nicht lediglich aktiviert wurde, ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht erstellt, ist doch eine richtungsgebende Verschlimmerung röntgenologisch nicht ausgewiesen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 354/04 vom 11. April 2005, E. 2.2 sowie U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2 und 3.2, je mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur).

Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der Kreisärztin Dr. O____ ist anzumerken, dass sie zwar als Fachärztin für Allgemeinmedizin nicht über Spezialkenntnisse der Orthopädie verfügt. Dennoch ist sie als Allgemeinmedizinerin anhand der Berichte der Spezialärzte durchaus in der Lage, eine kursorische Überprüfung der medizinischen Aktenlage vorzunehmen und die weitere Vorgehensweise zu beurteilen. Dies hat sie mit Kurzbeurteilungen vom 5. August 2020 und 13. Januar 2021 in hinreichender Weise getan (Suva-Akte 34). Eine ausführlich begründete Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – unter Einbezug der medizinischen Aktenlage – findet sich in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. J____ vom 1. Februar 2021 (Suva-Akte 86). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verfügt der Kreisarzt Dr. J____ als Chirurg über ausreichende Fachkompetenz zur fundierten Beurteilung der Problematik der Wirbelsäule. Denn als Chirurg gehört es zu seinem Fachgebiet, hinsichtlich der vorerwähnten Gesundheitsproblematik zu entscheiden, ob eine konservative Behandlung oder eine allfällige Operation durchgeführt wird. Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass der Bericht zur Röntgenabklärung vom 4. Juli 2018 in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. J____ nicht aufgeführt wird (Suva-Akte 86). Jedoch hat der Bericht der hausärztlichen Notfallpraxis F____ vom 4. Juli 2018 in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. J____ Eingang gefunden. Darin wird erwähnt, dass ein Röntgenbild der HWS angefertigt wurde und keine Hinweise auf eine Fraktur bestehe (Suva-Akte 9, Akte 1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kreisarzt Kenntnis vom röntgenologischen Bericht vom 4. Juli 2018 hatte und sich damit bzw. einer allfälligen unfallkausalen Veränderung der Befunde der HWS auseinandersetzen konnte. In diesem Zusammenhang bleibt mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass Bandscheibenvorfälle auf herkömmlichen Röntgenbildern ohnehin schwierig nachweisbar sind, so dass einem Vergleich der Befunde begrenzte Aussagekraft zukommt. Bezüglich des im MRI vom 30. November 2018 festgestellten Befundes der Bandscheibenextrusion (Bandscheibenvorfall) HWK 2/3 bleibt darauf hinzuweisen, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil vom 19. März 2019 [8C_834/2018], E. 3.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat der Kreisarzt Dr. J____ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1. Februar 2021 einlässlich aufgezeigt, dass eine zeitnah auftretende neurologische Symptomatik nicht vorhanden war. Ebenso wenig geht aus den Akten eine sofortig aufgetretene Arbeitsunfähigkeit nach den beiden Unfällen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 hervor (Suva-Akten 9, Akte 1 und Suva-Akte 10, Akte 2).

Schliesslich stehen die Beurteilungen der Kreisärzte, dass die nach den Auffahrunfällen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 aufgetretenen HWS-Beschwerden nicht zu einer (unfallkausalen) Beeinträchtigung führen, die längere Zeit andauern, auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist eine traumatische Verschlimmerung von (klinisch stummen) degenerativen Erkrankungen in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2005 [U 354/04], E. 2.2 mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur; Urteil 8C_396/2011 vom 21. September 2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin – rund zwei Jahre nach den Unfällen – die Leistungen zu Recht per 28. Februar 2021 eingestellt.

4.5.2. Was die Schulterbeschwerden anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Kreisarztes Dr. N____ verwiesen werden. Dr. N____ hat in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2022 – nach Einsicht in die radiologische Bildgebung (Suva-Akte 121, Akte 2) und den Operationsbericht vom 23. August 2021 (Suva-Akten 148 und 149, Akte 2) – nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich des Schultergelenkes keine traumatisch bedingten Schädigungen nachgewiesen werden können. Hierzu fehle es an echtzeitlichen Beschwerden im Bereich des Schultergelenkes und einem aktiven Bewegungsverlust nach dem Unfallereignis vom 4. Juli bzw. 30. Oktober 2018 (Suva-Akte 162, S. 22, Akte 2). Da es in den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, erscheint die Beurteilung von Dr. N____ als plausibel und es kann darauf abgestellt werden.

4.5.3. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Kreisarzt Dr. L____ einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 nur für möglich, jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich hält (Suva-Akten 80 und 111, Akte 2). Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht fassbaren Beschwerden bzw. den psychischen Beeinträchtigungen und den Unfallereignissen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 verneint werden muss.

4.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass spätestens ab dem 28. Februar 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine natürlich kausalen, organisch fassbaren Unfallfolgen vorgelegen haben und die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat. Nach dem Vorerwähnten sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt. Für die organisch nicht fassbaren Beschwerden hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz und eine daraus folgende weitere Leistungspflicht verneint. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist.

5.

5.1. Unstrittig ist vorliegend, dass die Adäquanz nach der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen ist.

5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten psychische Beeinträchtigungen nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalles alleine beantworten und es gilt, weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 115 V 133, 127 V 103 Erw. 5b/bb).

5.3. Dass die Auffahrunfälle vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 als mittelschwer im mittleren Bereich zu qualifizieren sind, ist vorliegend nicht strittig. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Zusammenstösse zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn zu bewerten (Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014, E. 6.1, Urteil 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3 und Urteil 8C_949/2009 vom 4. Mai 2009 E. 4.1).

5.4. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne kann die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 115 V 140 E. 6c/aa; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100,8C_897/2009, E. 4.5). Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (7.) Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

5.5. Nicht bestritten wird, dass die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat sowie der Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung, des körperlichen Dauerschmerzes, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung gegeben seien.

5.5.1. Zunächst ist zu prüfen, ob das Kriterium der Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, erfüllt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer erheblichen Vorschädigung der HWS durch einen früheren Unfall beim Kriterium der besonderen Art der Verletzung grundsätzlich Rechnung zu tragen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1, U 39/04 und Urteil 8C_468/2008 vom 25. September 2008 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 1998 einen Selbstunfall mit dem Fahrrad. Dabei kam es unter anderem zu einer Commotio Cerebri mit anschliessendem Spannungskopfschmerz (Suva-Akte 86). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers noch von vorbestehenden Beschwerden an der Wirbelsäule zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 4. Juli bzw. 30. Oktober 2018 ausgegangen würde, ist aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine erhebliche Schädigung der Wirbelsäule durch das Unfallereignis vom März 1998 zu verneinen, so dass die diagnostizierte HWS-Distorsion nicht als Verletzung besonderer Art qualifiziert werden kann (vgl. die Urteile 8C_542/2008 vom 20. November 2008 E. 5.3,8C_355/2008 vom 9. September 2008 E. 5.2.2 und 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E. 5.3).

5.5.2. Was das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen angeht, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die zwar körperlich imponierenden, organisch objektiv jedoch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Versicherten ausser Acht zu bleiben haben (Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2 mit Hinweisen). Vorliegend wird in den Akten erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom leidet (Suva-Akte 70, Akte 2) und eine psychische Überlagerung besteht (vgl. u.a. Bericht der H____ vom 17. Dezember 2020, Suva-Akte 73, S. 4, Akte 2). Auch im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. med. R____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 2. März 2022 wird ein schweres psycho-somatisches Schmerzsyndrom diagnostiziert (Beschwerdebeilage 4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden zumindest teilweise psychisch begründet sind und somit nicht berücksichtigt werden können. In Anbetracht dieser Tatsache kann das Kriterium allenfalls bejaht werden, in ausgeprägter Weise ist es jedenfalls nicht gegeben.

5.5.3. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass das Kriterium der fortgesetzten und belastenden ärztlichen Behandlung im Rahmen der Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) geprüft wird. Hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist anzumerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2018 E. 10.3 mit Hinweisen). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 1998 einen Selbstunfall mit dem Fahrrad hatte und dabei eine Commotio Cerebri mit anschliessendem Spannungskopfschmerz erlitten hat (Suva-Akte 86, Akte 2) und es im weiteren Verlauf zu zwei weiteren Auffahrunfällen gekommen ist, bei welchen die HWS betroffen war (Suva-Akten 8 und 9, Akte 1 und Suva-Akten 3, 4 und 5, Akte 2), kann das Kriterium des schleppenden bzw. schwierigen Heilungsverlaufs bejaht werden. Dies allerdings nur in einfacher Form, war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden nach den beiden Auffahrunfällen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 zunächst während mehreren Monaten arbeitsfähig.

5.6. Nach dem Dargelegten liegen höchstens zwei der massgebenden Kriterien in nicht besonders ausgeprägter Weise vor. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden bzw. den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und den Unfallereignissen vom 4. Juli und 30. Oktober 2018 ist demnach zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist somit nicht mehr leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 28. Februar 2021 eingestellt.

6.

6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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