Lexipedia

UV.2023.41

Geschäftsnummer: UV.2023.41 (SVG.2024.53)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 28.11.2023

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: UVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.41

Einspracheentscheid vom 8. August 2023

Kausalzusammenhang

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete als diplomierter Gebäudereiniger und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 5. August 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall und verletzte sich dabei die Lunge und den Unterarm (vgl. Schadenmeldung UVG vom 12. August 2022, Suva-Akte 1). Noch am Unfalltag begab sich der Beschwerdeführer in die Notfallstation des C____, wo die Ärzte eine Blunt cardiac injury nach Hochgeschwindigkeitstrauma sowie einen Verdacht auf mehrere kleinste Lungenkontusionen / -einblutungen im rechten Lungenunterlappen diagnostizierten (Suva-Akte 12). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt, Dr. med. D____, ab 5. August 2022 zu 50% und ab 15. August 2022 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Übernahme der Heilkosten und Taggeldleistungen (vgl. u.a. Suva-Akte 31).

Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen zum Verfahren beigezogen hatte (Suva-Akte 15ff.), holte sie eine Beurteilung der Versicherungsmedizin ein (vgl. versicherungsmedizinische Beurteilung vom 3. November 2022, Suva-Akte 37). Mit Schreiben vom 8. November 2022 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die bestehenden Beschwerden am rechten Handgelenk nicht mehr unfallbedingt seien. Die Operation vom 8. November 2022 sei aufgrund von vorbestehenden degenerativen Befunden notwendig. Sie würden den Fall per 7. November 2022 abschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab diesem Zeitpunkt ablehnen (Suva-Akte 39). Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen nahm der Versicherungsmediziner Dr. med. E____, Arzt für Allgemeinmedizin, am 1. März 2023 eine ärztliche Beurteilung betreffend die Beschwerden am rechten Handgelenk vor (Suva-Akte 96). Im Wesentlichen gestützt auf diese Beurteilung gab die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2023 bekannt, dass gemäss der Versicherungsmedizin der im MRI vorgefundene und operierte Befund des «Triangular Fibrocartilage Complex (TFCC)» ausschliesslich vorbestehend degenerativer Natur bzw. Folge einer früheren Verletzung und nicht Folge oder Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses vom 5. August 2022 sei. Es sei der Status quo sine eingetreten. Sie würden demnach an der Leistungseinstellung per 7. November 2022 festhalten (Suva-Akte 102). Dagegen erhob der Beschwerdeführer – unter Verweis auf einen Bericht des behandelnden Operateurs Dr. med. F____ – am 17. April 2023 Einsprache (Suva-Akte 108). Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine radiologische Stellungnahme von Dr. med. G____, Radiologie FMH, vom 17. Mai 2023 zukommen (Suva-Akten 115 und 116). Dazu nahm Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2023 Stellung (Suva-Akte 121). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 dazu vernehmen liess (Suva-Akte 122), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. August 2023 die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Suva-Akte 124).

II.

Mit Beschwerde vom 11. September 2023 wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 8. August 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 5. August 2022 über das Einstellungsdatum vom 7. November 2022 hinaus bis heute und bis auf Weiteres zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten zur Klärung der Unfallkausalität der Verletzungen des Beschwerdeführers einzuholen. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG bei neutraler und objektiver Stelle einzuholen und nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Erstattung der Kosten für die vorprozessual eingeholte medizinische Expertise bei Dr. G____ in der Höhe von Fr. 600.-- ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 28. November 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2023 verneint die Beschwerdegegnerin einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen über den 7. November 2022 hinaus. Gestützt auf die beiden Berichte der Versicherungsmediziner lägen am rechten Handgelenk keine Unfallfolgen betreffend das Ereignis vom 5. August 2022 vor. Allenfalls habe das Ereignis vorübergehende Beschwerden ausgelöst, welche jedoch sicherlich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 7. November 2022 abgeheilt gewesen seien. In Anbetracht des ausführlichen Berichts des Versicherungsmediziners Dr. H____, der einerseits die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. E____ bestätige und andererseits die Einschätzung des Radiologen Dr. G____ entkräfte, sei der Sachverhalt hinreichend abgeklärt und es erübrigten sich weitere Untersuchungen. Entsprechend sei der Antrag auf Einholen eines Gutachtens abzuweisen (Suva-Akte 124).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, indem sie – nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. G____ –­ lediglich eine Aktenbeurteilung durch ihren kreisärztlichen Dienst veranlasst und gestützt hierauf eine Leistungseinstellung verfügt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte indes zwingend eine externe Expertise veranlassen müssen. Weiter komme auch dem kreisärztlichen Bericht von Dr. E____ eine verminderte Beweiskraft zu. Denn es handle sich um einen Arzt für Allgemeinmedizin. Er sei somit von vorneherein weder radiologisch noch orthopädisch und / oder traumatologisch besonders qualifiziert. Auffallend sei sodann, dass sowohl der Radiologe Dr. G____ als auch der Kreisarzt Dr. H____ davon ausgingen, dass die vorliegenden Bildgebungen zur Beurteilung der Unfallkausalität nicht ausreichten bzw. dass zumindest gewisse Fragen offen blieben. In Anbetracht der Äusserungen der Dres. G____ und H____ bezüglich der vorliegenden Bildgebung sei festzustellen, dass ganz offensichtlich Zusatzbildgebungen notwendig seien, um die Unfallkausalität der Beschwerden des Beschwerdeführers definitiv zu klären. Es werde somit ersichtlich, dass zur Beurteilung des Leistungsfalls des Beschwerdeführers nur unzureichend Abklärungen getätigt worden seien und somit der Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt worden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich im vorliegenden Fall zwei medizinische Einschätzungen diametral widersprechend gegenüberstünden. Jedenfalls sei es aus juristischer Sicht unmöglich, die sich gegenüberstehenden medizinischen Einschätzungen bezüglich ihrer Beweiskraft einzuschätzen, was die Einholung eines medizinischen «Obergutachtens» zwingend erforderlich mache (vgl. Beschwerde vom 11. September 2023).

2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob der Einspracheentscheid vom 8. August 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.2. Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 147 V 161, E. 3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 V 335, E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.3. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Urteil 8C_734/2021, E. 2.2.2. mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, Urteil 8C_354/2007 E. 2.2).

4.

4.1. Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 7. November 2022 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.

4.2. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

In Bezug auf versicherungsinterne Berichte gilt es zu beachten, dass diesen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee; BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).

4.3. Im Nachfolgenden werden die wichtigsten medizinischen Berichte kurz dargestellt:

Mit Bericht vom 29. September 2022 erhebt der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. F____ eine Discus triangularis Läsion dominantes rechtes Handgelenk vom 5. August 2022 sowie einen Diabetes mellitus als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe vor dem Trauma keine Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes gehabt. Das stattgehabte Trauma mit Abstützen am Lenkrad und Anprall mit beiden Handgelenken und sehr wahrscheinliche Extension bzw. Hyperextension sei mehr als adäquat. Es sei zu einer zusätzlichen Thoraxprellung gekommen. Das bei einem 50-jährigen Beschwerdeführer gewisse degenerative Veränderungen im Bereich des Discus triangularis vorlägen, sei natürlich. Es sei jedoch anzunehmen, dass ohne das adäquate Trauma keine Verletzung des Discus triangularis stattgefunden hätte. Das Trauma sei deutlich adäquat, im MRI-Befund werde auch eine Ruptur des zentralen skapholunären Bandes beschrieben, was auf eine hohe Energie mit Potenzial zur Ruptur des Discus triangularis zusätzlich hinweise. Mehr als 4 Wochen nach stattgehabtem Trauma sei es durchaus möglich, dass im MRI bis auf geringe Ergussbildungen keine akuten weiteren Traumafolgen ersichtlich seien. Für ihn sei die Konklusion, dass der Riss eine degenerative Grundlage habe aufgrund des eindeutig stattgehabten Unfalles nicht richtig (Suva-Akte 16).

Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 3. November 2022 hält der Versicherungsmediziner Dr. E____ fest, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Der Schaden, welcher operiert werde, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Es bestehe ein vorbestehender degenerativer Befund. Aufgrund der Prellungen spielten längstens zwei Monate nach dem Ereignis die Unfallfolgen keine Rolle mehr (Suva-Akte 37).

Anlässlich der Operation vom 8. November 2022 hält der orthopädische Chirurg Dr. F____ fest, dass sich eine traumatische Ruptur des Discus triangularis Typ Palmer 1A, direkt am Übergang vom Radius zum Diskus triangularis, korrespondierend zum Defekt, der im MRI gesehen wurde, gezeigt habe. Der Tasthaken könne ganz bis zum Ulnakopf in die Tiefe versenkt werden, der Riss sei transmural und teilweise horizontal. Der Discus triangularis werde nun mit dem Punch und dem Shaver ausgeschnitten und reseziert bis der transmurale Diskus keine horizontalen Einrisse mehr zeige. Bei der Überprüfung der Tasthaken zeige sich weiterhin palmar und dorsal eine stabile Anheftung. Der restliche Discus sei verschmälert, aber insgesamt stabil und zeige keine degenerativen Veränderungen (Suva-Akte 50).

Mit versicherungsmedizinsicher Beurteilung vom 1. März 2023 kommt Dr. E____ zum Schluss, dass aufgrund der objektivierten Befunde, sowohl im Röntgen als auch im MRI, eine frühere Verletzung des rechten Unterarms / der rechten Hand mit daraus resultierender Fehlstellung des Radius gegenüber der Ulna und folglich Ruptur des radioulnaren Bandapparats ausser Diskussion stehe. Zudem fänden sich auch eine degenerative zystische Veränderung und Knorpeldefekt am Ulnakopf als Folge der früheren Verletzung. Die horizontale Läsion des TFCC mit auch zentraler Läsion sei ausschliesslich Folge der über Jahre erfolgten unphysiologischen Scher-, Druck- und Zugbelastungen auf den TFCC infolge der Fehlstellung und des rupturierten radioulnaren Bandapparats. Inwieweit durch die Vergrösserung des degenerativen Defekts eine Besserung der Beschwerdesymptomatik erreicht werden könne, bleibe offen. Die Unfallkausalität von Befunden sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im vorliegenden Fall sowohl für die Fehlstellung des Radius, die Läsion des radio-ulnaren Bandapparats als auch die Läsion des TFCC mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Gegebenenfalls sei es anlässlich des Ereignisses zu einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung gekommen, wobei aufgrund der früheren Verletzung mit daraus resultierenden Befunden auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer früher nie Handgelenksbeschwerden gehabt habe, wie dies im Bericht von Dr. F____ vom 29. September 2022 festgehalten werde (Suva-Akte 96).

Mit radiologischer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 würdigt Dr. G____ die radiologischen Befunde. Er führt hierbei aus, dass ein traumatisch bedingter Riss des Discus ulnocarpalis an der radialen Anheftung (Typ 1a nach Palmer), eine Ruptur / ein Defekt der palmarseitigen Gelenkkapsel des distalen radioulnaren Gelenkes (DRUG) mit Fehlstellung von Ulnakopf zu distalem Radius (palmare Subluxation des Ulnakopfes) bestehe. Daraus ergebe sich, dass eine anatomisch-pathologische Konstellation vorhanden sei, aus der eine instabile Situation im DRUG resultiere. Der Riss des Discus ulnocarpalis Typ 1a nach Palmer, der Defekt der plamarseitigen Gelenkkapsel des DRUG und die daraus resultierende Fehlstellung im DRUG seien aufgrund der bildmorphologischen Kriterien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausale Strukturveränderungen einzustufen (Suva-Akte 116).

Mit Bericht vom 24. Mai 2023 äussert sich der behandelnde Chirurg Dr. F____ wiederholt zur Unfallkausalität der Handgelenkbeschwerden rechts. Aus dem Unfallereignis habe der Beschwerdeführer eine Teilinstabilität des Ulnakopfes mit nachvollziehbaren Belastungsbeschwerden zurückbehalten. An dieser Stelle wolle er noch einmal vermerken, dass durch den Verkehrsunfall mit Anprall des Handgelenkes gegen das Lenkrad ein absolut adäquates Trauma vorliege. Der intraoperative Befund sei völlig klar einer Verletzung zuzuordnen und keiner degenerativen Veränderung. Es gebe keinerlei Beweise für degenerative Vorerkrankungen oder ein inadäquates Trauma (Suva-Akte 114).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 29. Juni 2023 schildert der Versicherungsmediziner und orthopädische Chirurg Dr. H____, dass zweifellos ein Defekt des Diskus triangularis bestehe. Dieser sei aber nach Auffassung des Unterzeichners nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das geltend gemachte Ereignis zurückzuführen. Dagegen sprächen die Instabilität der palmaren Kapsel des DRUG, welche überwiegend wahrscheinlich deutlich älteren Datums sei, ebenso die degenerativen Veränderungen an der Fascies articularis mit Zysten- und Osteophytenbildung wie auch die pathologische Stellung des Radius gegenüber der Ulna mit Palmarluxation aus der Incisura ulnaris radii. Auffällig sei eine Fehlstellung des Radius am Übergang der Metaphyse zur Diaphyse. Hierbei handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine alte Fraktur, am ehesten in der Kindheit. Auf ein Trauma in der Kindheit lasse sich daraus schliessen, dass die rechte Hand gegenüber der linken als kleiner beschrieben werde, was auf Wachstumsstörungen hinweise. Die Fehlstellung zwischen Radius und Ulna führe zu einer verstärkten palmaren Belastung im DRUG, unter der sich die palmare Kapselbandstrukturen sukzessive aufweiteten und zu der beschriebenen Instabilität des Gelenkes führten. Diese Instabilität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Hingegen führe diese Instabilität mit Sicherheit auch zu einer verstärkten Belastung der Strukturen des Triangular Fibrocartilage Complex (TFCC), insbesondere des Diskus triangularis, aber auch der Aufhängung desselben an Radius und Ulna. Daher gehe er davon aus, dass der Diskusschaden bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe und durch dieses erst zutage getreten sei (Suva-Akte 121).

4.4. In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen ist eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation nicht möglich. Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des Radiologen Dr. G____ und des Versicherungsmediziners Dr. H____ betreffend die Unfallkausalität der Handgelenksbeschwerden rechts diametral entgegenstehen. Der Radiologe Dr. G____ geht in seiner Beurteilung davon aus, dass die umschriebene Perforation des Diskus ulnocarpalis direkt an der Inzisura ulnaris radii mit einer dorsopalmaren Ausdehnung von 3 mm bestehe. Die Läsion weise einen schlitzförmigen Charakter auf mit einem irregulär konturiertem Flap. Die Läsion entspreche einer Palmer besser Typ 1d Läsion und sei nach morphologischen Kriterien traumatisch bedingt. Eine degenerative Läsion wäre weiter zentral lokalisiert gewesen, ohne Flap und mit retrahiertem Rissrand. Weiter sei – gemäss den Angaben von Dr. G____ – eine Ulna-Plus-Variante zu erwarten gewesen, welche nicht ansatzweise vorliege. Der angrenzende Knorpel der proximalen Lunatumgelenkfläche sei vollständig intakt. Es ergäben sich keine Hinweise auf ein Ulnaimpaktionssyndrom. Weiter führt Dr. G____ eine instabile Situation im DRUG auf, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei (Suva-Akte 116, S. 2). Gemäss dem Versicherungsmediziner Dr. H____ hingegen bestehe indes sehr wohl eine Ulna-Plus-Variante als auch eine relative Palmarfehlstellung der distalen Ulna, welche auf eine Fehlstellung des distalen Radius zurückzuführen sei. Diese Fehlstellung resultiere aus einer Fraktur des distalen Radius in der Kindheit. Deshalb sei die Diskusperforation im vorliegenden Fall nicht traumatischer, sondern degenerativer Art (Suva-Akte 121). Angesichts dieser divergierenden Beurteilungen ist es für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, ob die Handgelenksbeschwerden rechts unfallbedingt oder degenerativer Natur sind. Ebenso wenig kann aufgrund der Ausführungen der beiden Ärzte eine Teilursächlichkeit des Unfallereignisses für die Handgelenksbeschwerden rechts ausgeschlossen werden. Auch die weiteren medizinischen Unterlagen sind diesbezüglich widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund besteht ein weiterer Abklärungsbedarf. Abschliessend bleibt mit dem Beschwerdeführer anzumerken, dass Dr. H____ als auch Dr. G____ erwähnen, das Ligamentum triangulare im ulnaren Bereich sei aufgrund der Bildgebung nicht eindeutig beurteilbar bzw. eine Teilläsion im Bereich des Ligamentum trianglulare beim Discus ulnocarpalis ohne entsprechende Bildgebung könne nicht ausgeschlossen werden (Suva-Akten 116, S. 2 und 121, S. 6). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die Bildgebung zur Beurteilung der Unfallkausalität ausreicht oder ob diesbezüglich noch weitere Abklärungen vorzunehmen sind.

4.5. Gesamthaft betrachtet bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen. Es kann daher nicht ohne weiteres auf die kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden. Angesichts der vorliegenden medizinischen Unklarheiten lässt es sich rechtfertigen, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neutralen Gutachtens im Sinne von Art. 44 ATSG zurückzuweisen. Das Gutachten hat sich zur Frage zu äussern, ob die Handgelenksbeschwerden rechts (noch) unfallkausal zum Ereignis vom 5. August 2022 sind bzw. ob vom Erreichen des status sine vel ante ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu klären, ob ein allfälliger Vorzustand durch das Ereignis vom 5. August 2022 vorübergehend oder dauerhaft (richtungsgebend) verschlimmert worden ist. Allenfalls ist hierzu – soweit realisierbar und erforderlich – eine weitere Bildgebung vorzunehmen.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, ein orthopädisches bzw. handchirurgisches Gutachten einzuholen und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.

5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da vorliegend nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, erscheint ein reduziertes Honorar entsprechend 2/3 des Durchschnittshonorars von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2021 [9C_527/2020] E. 6 mit Hinweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Die radiologische Stellungnahme vom 17. Mai 2023 von Dr. G____ ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten, vermochte sie doch Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen zu wecken. Sie war damit für den Verfahrensausgang von Bedeutung und erweist sich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unerlässlich. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten hierfür in Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Rechnung vom 17. Mai 2023, Beschwerdebeilage [BB] 3) von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. August 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Partei-entschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten für die Beurteilung von Dr. G____ vom 17. Mai 2023 in Höhe von Fr. 600.-- zu ersetzen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2023.41 | Lexipedia | Lexipedia