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Nichtbestehen des Advokaturexamens

Geschäftsnummer: VD.2025.92 (AG.2026.70)

Instanz: Appellationsgericht

Entscheiddatum: 27.01.2026

Erstpublikationsdatum: 30.06.2026

Aktualisierungsdatum: 30.06.2026

Titel: Nichtbestehen des Advokaturexamens

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.92

URTEIL

vom 27. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt

c/o Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Advokaten-Prüfungsbehörde

vom 3. Juni 2025

betreffend Nichtbestehen des Anwaltsexamens

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) trat im Herbst 2024 erstmals zum Anwaltsexamen im Kanton Basel-Stadt an. Mit Verfügung der Advokaten-Prüfungsbehörde vom 3. Dezember 2024 wurde ihr mitgeteilt, dass sie in den drei schriftlichen Arbeiten zwei genügende (eine 6 und eine 4) und eine ungenügende Note (eine 3) sowie in den mündlichen Prüfungen zwei ungenügende Noten (zwei Mal eine 3) und drei genügende Noten (zwei Mal eine 5 und ein Mal eine 6) erzielt habe, womit sie das Anwaltsexamen gemäss § 9 Abs. 2 des Prüfungsreglements nicht bestanden habe. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Frühjahr 2025 trat die Rekurrentin erneut zum Anwaltsexamen an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die ungenügende Note im schriftlichen Examen zwar durch eine 5 habe ersetzen können, in den mündlichen Prüfungen jedoch drei Mal eine ungenügende Note erreicht habe (drei Mal die Note 3 [sowie zwei Mal eine 4]), womit sie das Examen erneut nicht bestanden habe.

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Rekursbegründung vom 2. August 2025 ersucht die Rekurrentin um Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und um Erteilung des Anwaltspatents des Kantons Basel-Stadt. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung und zur Erteilung des Anwaltspatents des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 schliesst die Advokaten-Prüfungsbehörde auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat mit ihrer Replik vom 31. Oktober 2025 an ihrem Rekurs festgehalten.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Verfügungen der Advokaten-Prüfungsbehörde über den Prüfungserfolg im Anwaltsexamen unterliegen gemäss § 9 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. In Ermangelung von speziellen Vorschriften im Advokaturgesetz kommen auf das Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zur Anwendung. Die Rekurrentin ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung. Damit ist sie zum Rekurs berechtigt. Auf ihren frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten. Zuständig zu dessen Beurteilung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Bezüglich der Kognition gilt die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte der Rekurrentin verletzt hat. Zu beachten ist aber, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Prüfungsentscheid der Vorinstanz ist. Bei der Beurteilung, ob die Kandidierenden die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse haben, verfügen der Examinator oder die Examinatorin sowie die Beisitzenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Der Rechtsmittel­instanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Rekurrentin sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Überprüfung der Bewertung mündlicher Prüfungen. Solche können durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz nicht in allen Einzelheiten vollständig rekonstruiert werden. Die Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich birgt. Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht geeignet, die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Es hat sich deshalb bei der materiellen Überprüfung von Examensentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen und diese nur mit reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst dann auf, wenn die Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Diese Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung von Examensentscheiden ist selbst dann angezeigt, wenn das Verwaltungsgericht wie bei Anwaltsprüfungen aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, weil die Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse nur einen von mehreren Gründen für die Reduktion der Prüfungsdichte darstellt. Eine Reduktion der Prüfungsdichte im vorstehenden Sinn ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 136 I 229 E. 5.4; BGer 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1,2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2,2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3). Die materielle Frage, ob eine Anwaltskandidatin oder ein Anwaltskandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist, wird mangels (justiziabler) «Streitigkeit» auch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasst (BGE 131 I 467 E. 2.9). Rügen wegen Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (BGE 136 I 229 E. 5.4.1, 106 Ia 1 E. 3c; VGE VD.2022.93 vom 28. Februar 2023 E. 1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 299).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504).

2.

Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die Einsicht in die von den Beisitzenden in den drei mündlichen Prüfungen von B____, C____ und D____ erstellten Prüfungsprotokolle. Diese Beweisanträge sind abzuweisen.

2.1 Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, besteht darauf kein Anspruch. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das «grundsätzlich uneingeschränkte Recht» der verfahrensbeteiligten Person, in alle für das Verfahren wesentlichen und damit in sämtliche beweiserheblichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 129 I 85 E. 4.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 333). Das Einsichtsrecht erstreckt sich aber nicht auf verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und daher für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Verwaltungsinterne Akten in diesem Sinne sind etwa Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte und Hilfsbelege (BGE 132 II 485 E. 3.4, 129 IV 141 E. 3.3.1, 125 II 373 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1021; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 633 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 338; Steinmann, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 67).

2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sieht das auf die Durchführung der Anwaltsexamen anwendbare kantonale Recht keine Protokollierung der mündlichen Prüfungen vor. Auch aus dem Bundesrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Pflicht zur Protokollierung von mündlichen Prüfungen (BGer 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2,2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4,2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b). Soweit solche Protokolle von den beisitzenden Expertinnen und Experten dennoch freiwillig erstellt werden, handelt es sich um interne Aufzeichnungen, die nicht zu den gesetzlichen Verfahrensakten zählen und als verwaltungsinterne Akten nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1,2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4,2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 5.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 633 f.; Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 692). Zu beachten ist dabei auch, dass Prüfungsentscheide gar nicht auf der Grundlage solcher Notizen, sondern vielmehr aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von den Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, den der Examinator respektive die Examinatorin und die beisitzende Person in der Prüfung unmittelbar selber gewinnen, getroffen werden. Den Handnotizen der Beisitzerinnen und Beisitzer kommt insofern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «nur die Bedeutung eines Hilfsbelegs, einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Entscheids» respektive zur nachträglichen Rekonstruktion seiner Begründung zu, welcher der Beweischarakter abgeht (BGE 113 Ia 286 E. 2d; BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1 m.w.H.). Dies schliesst nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Examinatorinnen und Beisitzer, wie vorliegend geschehen, sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Rekurs hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweismittel angerufen oder verwendet werden können (BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4,2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.2.3,2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b,1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4).

2.3 Auf der Grundlage der unter Beizug der internen Aufzeichnungen der Beisitzerinnen und Beisitzer abgegebenen Stellungnahmen ist die Vernehmlassung der Advokaten-Prüfungsbehörde erstellt worden, die ihrerseits dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt (BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1). Daraus folgt, dass die Rekurrentin keinen weitergehenden Anspruch auf Einsicht in die Handnotizen der Beisitzerinnen und Beisitzer der mündlichen Prüfungen hat. Soweit die Rekurrentin replicando dagegen einwendet, dass die Prüfungsnotizen in gewissen Prüfungen nicht handschriftlich, sondern elektronisch angefertigt worden seien und damit deren Charakter als persönliche Handnotizen zu bestreiten versucht, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Massgebend ist nicht die Form der Verschriftlichung, sondern deren Bestimmung. Die elektronische Aufzeichnung unterscheidet sich diesbezüglich nicht von der handschriftlichen Notiz.

3.

3.1

3.1.1 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin mit Bezug auf ihre mündliche Prüfung bei B____ zunächst eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV. Sie macht dabei geltend, vom Examinatoren regelmässig unterbrochen worden zu sein, sodass eine vollständige Darstellung ihrer juristischen Argumentation nicht möglich gewesen sei. Die wiederholten Unterbrechungen hätten eine sachgerechte und umfassende Darstellung ihrer Überlegungen verunmöglicht. Zudem sei es während der Prüfung zu häufigen und unstrukturierten Wechseln zwischen den Prüfungskandidatinnen gekommen, was zu erheblicher Verwirrung über die behandelten Fragestellungen geführt habe. Auf ihre Rückfrage hin habe der Examinator erklärt, dieses Vorgehen sei bewusst gewählt worden, um «unter Druck zu prüfen». Ein solches Vorgehen widerspreche jedoch dem Grundsatz der Fairness im Prüfungsverfahren. Dieses Verhalten stelle eine Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) dar, zumal andere Kandidierende nicht von vergleichbaren Unterbrechungen oder einer derart unruhigen Prüfungsstruktur berichtet hätten. Es verstosse auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV).

3.1.2 In der Vernehmlassung der Vorinstanz wird bestritten, dass es zu Unterbrechungen innerhalb der Antworten gekommen sei. Der Natur einer Zweierprüfung entsprechend habe der Examinator zwischen den beiden Prüfungsparteien hin und her gewechselt. Es sei denkbar, dass die Abstände mit zunehmender Prüfungsdauer kürzer geworden seien, weil sich die gegenüber dem Prüfungsprogramm mit Falschantworten eingehandelten, zeitlichen Rückstände summiert hätten und es ein Anliegen des Examinators gewesen sei, mit den nachfolgenden Fragen den Kandidatinnen noch weitere Möglichkeiten für richtige Antworten zu verschaffen. Dabei brauche in einer Prüfung bei falschen Antworten nicht nachgefragt zu werden. Die Rekurrentin zeige auch nicht auf, bei welchen Fragen und Antworten sie konkret daran gehindert worden wäre, eine Antwort vollständig zu äussern. Mit ihrer Behauptung, «unter Druck» geprüft worden zu sein, beziehe sich die Rekurrentin wohl auf das Gespräch mit dem Examinator im Nachgang zur Prüfung am 5. Juni 2025, gebe die Äusserungen des Examinators aber deutlich verzerrend wieder. Auf ihren Vorhalt, die Prüfung als sehr stressig empfunden zu haben, habe dieser entgegnet, dass man als zukünftige Advokatin mit Drucksituationen, etwa im Rahmen einer Gerichtsverhandlung, umgehen können müsse. Sein Prüfungsstil sei in allen Prüfungen vergleichbar gewesen, wobei die Rekurrentin selber konzediere, dass andere Kandidierende nicht von vergleichbaren Eindrücken berichtet hätten.

3.1.3 Die Rekurrentin vermag nicht zu substantiieren, dass die Gestaltung der mündlichen Prüfung durch B____ die Verfahrensfairness verletzt hätte. Die Vorinstanz hat mit ihrer Vernehmlassung den Prüfungssachverhalt und das Prüfungsprogramm dargelegt. Die Rekurrentin hat auch auf dieser Grundlage replicando nicht konkretisiert, welchen Gedankengängen sie in der Prüfung keinen Ausdruck hätte geben können und inwiefern es ihr nicht möglich gewesen wäre, vollständige Antworten zu geben. Bei der Gestaltung der Zweierprüfung kommt einem Examinator ein grosser Spielraum zu, wie er den Prüfungsablauf gestalten möchte. In diesen Spielraum hat die Rechtsmittelbehörde nur einzugreifen, wenn die Prüfungsgestaltung sachfremd oder gar willkürlich erscheint (vgl. BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2021 E. 4.2). Dies vermag die Rekurrentin nicht zu substantiieren. Nicht gefolgt werden kann ihr auch, wenn sie unter Bezugnahme auf die von ihr beanstandete Drucksituation replicando geltend macht, dass solche Prüfungsbedingungen nicht mit der anwaltlichen Praxis vergleichbar seien, in welcher vielfältige Hilfsmittel und Vorbereitungszeit zur Verfügung stünden. Gerade in gerichtlichen Verfahren oder bei Vergleichsgesprächen müssen Advokatinnen und Advokaten entgegen ihrer Ansicht aber in der Lage sein, auch bei überraschenden Wendungen juristisch agil zu argumentieren. Inwieweit der Examinator über die grundsätzlich jeder Prüfungssituation inhärente Drucksituation zusätzlichen, dysfunktionalen Druck aufgebaut hätte, substantiiert die Rekurrentin nicht.

3.2

3.2.1 Weiter rügt die Rekurrentin die Würdigung ihrer Antworten durch B____ und macht Hinweise auf sachfremde Bewertungskriterien geltend. Es sei mehrfach vorgekommen, dass fachlich richtige oder zumindest vertretbare Antworten ihrerseits vorschnell als falsch eingestuft worden seien. So sei sie bei ihrem zutreffenden Hinweis darauf, dass in bestimmten Konstellationen auch auf vorhandenes Vermögen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht zurückgegriffen werden könne, unterbrochen worden. Auf die Frage, wie man ein Betreibungsbegehren stelle, sei ihr Hinweis darauf, dass dies auch mündlich geschehen könne, zu Unrecht als falsch bezeichnet worden. So seien inhaltlich richtige Antworten übergangen oder sogar negativ gewürdigt worden.

3.2.2 Diese Rügen sind zum vornherein nicht geeignet, die Bewertung der Prüfung in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt und das Prüfungsprogramm der Prüfung offengelegt. Massgebend für die Benotung der Prüfung ist dabei das Prüfungsergebnis in seiner Gesamtheit. Die Vorinstanz hat dabei detailliert dargelegt, wie die «Roadmap» der Prüfung angelegt worden ist und was mit dem Sachverhalt geprüft werden sollte. Daraus folgt, dass der Hinweis darauf, wonach eine unterhaltspflichtige Person den Unterhalt ausnahmsweise auch aus ihrem Vermögen zu begleichen hätte, kaum einen Beitrag zur rechtlichen Erfassung des Prüfungssachverhalts gebildet hat. Die Rekurrentin bestreitet die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz mit ihrer Replik bloss pauschal, ohne dabei zu konkretisieren, welche Prüfungsleistung in Auseinandersetzung mit dem Prüfungssachverhalt zu einer genügenden Benotung hätte führen müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Examinator ihre Aussage, wonach Betreibungsbegehren auch mündlich gestellt werden können, nicht zu ihren Gunsten beurteilte. Die Antwort ist gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zwar zutreffend, wobei in der Praxis kaum jemand ein solches Vorgehen wählen dürfte. Es erhellt aber ohnehin erneut nicht, welchen massgebenden Beitrag diese Antwort zur Lösung des Prüfungssachverhalts hätte bilden können. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihren erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Prüfungsbewertung verletzt haben sollte (vgl. BGer 2D_14/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.3).

3.3 Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, dass der Examinator ihr im Prüfungsgespräch vorgehalten habe, dass sie «nirgends eine 8» erreicht habe. Es dürfe für ihre Benotung aber keine Rolle spielen, wie sie in anderen Fächern oder auch bei der Bachelorprüfung bewertet worden sei. Der Verweis auf subjektive Einschätzungen statt auf objektive Leistungskriterien lasse darauf schliessen, dass sachfremde Erwägungen in die Bewertung eingeflossen seien. Wie die Vorinstanz darlegt, erfolgt die Beurteilung der Prüfungsleistung unmittelbar im Anschluss an die Prüfung. Daraus erhellt zunächst, dass die Noten der anderen Prüfungen keinen Einfluss auf die Benotung der Rekurrentin haben konnten. Die Vorinstanz legt auch dar, dass der im nachträglichen Prüfungsgespräch erfolgte Hinweis auf die Noten der Rekurrentin im Bachelorexamen allein im Zusammenhang mit der von ihr angestrebten Suche nach den Ursachen für den Prüfungsmisserfolg erfolgt sei. Es ist nach dem Gesagten nicht erkennbar, welche sachfremden Einflüsse auf die Notengebung gewirkt haben sollten.

4.

4.1 Mit Bezug auf die ebenfalls als ungenügend bewertete mündliche Prüfung bei C____ rügt die Rekurrentin eine fehlerhafte Protokollierung und unklare Zuordnung ihrer Antworten als Verletzung von Art. 9 BV. Sie macht dabei geltend, dass ihre korrekte Antwort zu den Merkmalen des summarischen Verfahrens (Glaubhaftmachung, Urkundenbeweis, kein zweiter Schriftenwechsel) fälschlich der nachfolgenden Frage zum «Rechtsschutz in klaren Fällen» zugeordnet und daher zu Unrecht als falsch gewertet worden sei. Dies verletzte das Gebot der materiellen Richtigkeit der Beurteilung und stelle eine «unzulässige formelle Unschärfe dar (Willkür)». Zudem seien ihre Antworten zur Erscheinungspflicht anlässlich einer Schlichtungsverhandlung, zur Qualifikation und zu den Mängelrechten eines Mieters zu Unrecht als mangelhaft bewertet worden. Es dürfe keine Rolle spielen, wenn eine richtige Antwort nicht auf Anhieb gekommen sei. Es sei völlig normal und zulässig, dass man sich an den Kern der Frage herantasten müsse. Nachfragen des Examinatoren dürften daher nicht negativ bewertet werden. Sie habe abgesehen von zwei Einzelfragen zur Erscheinungspflicht bei mehreren Gesellschaftern sowie zur Kostentragungspflicht für ein Gutachten sämtliche weiteren Fragen in der Prüfung inhaltlich korrekt beantworten können. Ihr Leistungsniveau habe mindestens jenem entsprochen, welches beim ersten Prüfungsversuch im Dezember 2024 von C____ mit der Note 6 beurteilt worden sei. Dieser habe ihr im Rahmen der Prüfungsbesprechung keine konkreten oder sachlich stichhaltigen Gründe nennen können, die eine derart tiefe Bewertung rechtfertigen würden. Die Prüfungsbewertung sei auch unter diesem Aspekt willkürlich und verletzt daher Art. 9 BV.

4.2 Auch bezüglich der Prüfung von C____ hat die Vorinstanz den der Prüfung zu Grunde gelegten Sachverhalt und die damit zusammenhängenden, möglichen Fragenkomplexe eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei sowohl das summarische Verfahren wie auch der Rechtsschutz in klaren Fällen thematisiert worden. Soweit die Rekurrentin rüge, dass ihre korrekte Antwort zu den Merkmalen des summarischen Verfahrens fälschlicherweise der nachfolgenden Frage zum Rechtsschutz in klaren Fällen zugeordnet worden sei, scheine sie zu übersehen, dass dieser just im summarischen Verfahren durchgeführt werde. Dies wird replicando von der Rekurrentin zwar bestritten, sie legt aber nicht dar, welche Antworten zu Unrecht falsch bewertet worden sein sollen. Weiter legt die Vorinstanz substantiiert dar, dass die Antworten der Kandidatin insgesamt unsicher und fehlerhaft gewirkt hätten. Über die zugestandenen Fehler hinaus habe sie noch weitere falsche Antworten gegeben. Zudem hätten aufgrund häufiger Nachfragen zahlreiche Themen gar nicht geprüft werden können. Es sei ihr bereits der Einstieg misslungen, indem sie zuerst einen Kaufvertrag geprüft und die sich stellenden Fragen nicht von sich aus abgehandelt habe. Der Examinator habe ihr mit gezielten Fragen helfen müssen, das Thema zu erfassen. Erst mit dieser Unterstützung sei die Rekurrentin auf die Thematik Stockwerkeigentum, Werkvertrag oder Mietvertrag zu sprechen gekommen. Sie sei unzutreffenderweise von einem zwingenden Gerichtsstand ausgegangen, sei bezüglich der Neuerungen im Zusammenhang mit der ZPO-Revision bezüglich der Erscheinungspflicht im Schlichtungsverfahren sehr unsicher gewesen, habe die Kostentragungsregeln im vorsorglichen Beweisverfahren nicht gekannt und sei zu Unrecht von einem Mietzinsherabsetzungsrecht des Mieters bei Mängeln ohne vorgängige Klage ausgegangen und habe auch die ungefähre Höhe einer möglichen Herabsetzung nicht nennen können. Diese Darstellung wird von der Rekurrentin pauschal bestritten. Es sind aber keine Anhaltspunkte erkennbar, wieso nicht auf die Darstellung der Vorinstanz abgestellt werden sollte. Unter erneuter Berücksichtigung des erheblichen Spielraums der Prüfungsbehörde bei der Bewertung von Prüfungsergebnissen ist daher die ungenügende Benotung der Prüfungsleistung in der Prüfung von C____ nicht zu beanstanden.

5.

5.1

5.1.1 Mit Bezug auf die mündliche Prüfung bei D____ rügt die Rekurrentin zunächst eine Überschreitung des Prüfungsrahmens. Sie macht geltend, der Examinator habe den inhaltlichen Schwerpunkt an der mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht stark auf Grundrechte und Grundrechtskollisionen, etwa im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV), gelegt. Dabei habe er gefragt, «Was ist eine Gewerkschaft?». Diese Frage könne indes erkennbar nicht dem Strafrecht zugeordnet werden. Strafprozessuale Fragen seien nicht gestellt worden.

5.1.2 Dem hat die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend entgegengehalten, dass weder in den §§ 8 und 9 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) noch im Reglement über das Anwaltsexamen konkretisiert werde, wie die einzelnen mündlichen Prüfungen inhaltlich auszugestalten seien. § 4 Abs. 4 des Reglements sehe bloss vor, dass der mündliche Teil der Prüfung fünf Prüfungen umfasse. Ein Hinweis auf deren inhaltliche Ausgestaltung könne sich allein aus der Zusammensetzung der Advokaten-Prüfungsbehörde ergeben. Dies bedeute aber nicht, dass jede mündliche Prüfung zwingend auf ein Fachgebiet beschränkt bleiben müsste. Die Offenheit der Ausgestaltung der mündlichen Prüfungen diene vielmehr dem Zweck, dass geprüft werden könne, ob die Kandidatinnen und Kandidaten unter anderem in der Lage seien, fächerübergreifend zu denken und zu argumentieren, wie es von Advokatinnen und Advokaten erwartet werden müsse. Mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn D____ seiner Prüfung einen strafrechtlichen Sachverhalt um die Themen Hausfriedensbruch, Nötigung und strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich zu Grunde gelegt hat, bei dem auch grundrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Koalitionsfreiheit eines beteiligten Gewerkschaftsmitglieds und der Eigentumsgarantie der Bauleitung zu berücksichtigten waren. Von einer Überschreitung des Prüfungsrahmens kann daher keine Rede sein.

5.2

5.2.1 Weiter rügt die Rekurrentin eine mangelnde Prüfungssteuerung und unklare Kommunikation durch den Examinatoren. Sie rügt, dass dieser hätte nachfragen müssen, wenn er eine vertiefte Erläuterung zur Frage des Versuchs erwartet hätte. Mit Bezug auf ihre Antwort zur Frage, ob es eine Rolle spiele, wo die Gewerkschaftsmitarbeiter gestanden seien, rügt sie, dass es in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widerspreche, wenn der Examinator eine Antwort, die er offenbar nicht ganz verstanden habe, einfach stehen lasse und negativ bewerte, anstatt nachzufragen. Das Protokoll sei diesbezüglich vage formuliert. Weiter macht sie geltend, dass sie in der Nachbesprechung habe klären können, was sie bezüglich des Widerrufs der Einwilligung zum Betreten eines Grundstücks in der Prüfung habe erläutern wollen. Es stelle sich wiederum die Frage, warum diese Nachfrage nicht bereits in der Prüfung erfolgt sei. Aufgrund des verfahrensrechtlichen Fairnessgebots sowie aufgrund von Treu und Glauben wäre der Examinator daher verpflichtet gewesen, zur Einordnung ihrer korrekten, für ihn aber in diesem Moment nicht nachvollziehbaren Antwort, eine Rückfrage zu stellen. Gleich verhalte es sich bei ihrer Antwort, dass es sich beim Warten vor der Schranke eventuell um eine Vorbereitungshandlung hätte handeln können. Es sei für sie aufgrund der Fragestellung nicht erkennbar gewesen, dass der Examinator eine grundrechtliche Bewertung im Hinblick auf eine Grundrechtskollision erwartet hätte. Weiter rügt sie eine Ungleichbehandlung durch eine offene Prüfungsführung ohne klare Struktur, weil der Examinator bemängelt habe, dass sie zu lange beim Problem des Hausfriedensbruchs verblieben und weniger weit gekommen sei als andere Kandidierende. Auch diesbezüglich macht sie geltend, dass der Examinator das Prüfungsgespräch stärker hätte steuern müssen. Wenn nach Auffassung des Examinatoren die Kandidierenden die Prüfung führen sollten, so dürfe es nicht negativ bewertet werden, wenn sie zu lange bei einem Thema verharrten.

5.2.2 Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Mit der Vernehmlassung hat die Vorinstanz den Verlauf des Prüfungsgesprächs konkretisiert. Daraus folgt, dass die Rekurrentin auf zentrale Probleme bei der strafrechtlichen Beurteilung des vorgelegten Sachverhalts nicht eingegangen ist. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessenspielraums bei der Bewertung von Prüfungsaufgaben ist daher die ungenügende Benotung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin verletzt der Examinator seinen Spielraum bei der Prüfungsgestaltung nicht, wenn er bei unklaren oder unpräzisen Antworten nicht weiter nachfragt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, darf bei der juristischen Beurteilung eines Sachverhalts in einem Advokaturexamen erwartet werden, dass die Kandidierenden die wichtig erscheinenden Themen selbständig definieren und – ohne dass dies in erster Linie Aufgabe des Examinators wäre – mit gezielten Ausführungen das Gespräch leiten.

6.

6.1 Schliesslich bezieht sich die Rekurrentin auf eine Bemerkung des Examinatoren E____ in der nachträglichen Prüfungsbesprechung. Er habe erklärt, dass insbesondere bei knappen Noten bei Repetenten «genauer hingeschaut werde» und die Benotung im Gremium abgestimmt werde. Demgegenüber hätten die Examinatoren C____ und B____ erklärt, ihre Vornoten aus dem ersten Prüfungsversuch nicht gekannt zu haben und keine gemeinsame Abstimmung mit der Kommission erlebt zu haben. Dies weise auf eine fehlende Standardisierung der Bewertungspraxis hin und verletze den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Zudem habe D____ erklärt, dass er nach der Prüfung zusammen mit dem Beisitzer zunächst eine vorläufige Note vergeben würde. Diese werde im Verlauf der Prüfungen mit den Ergebnissen anderer Kandidierenden verglichen und bei Bedarf angepasst. Aufgrund der offen gestalteten Prüfungsführung von D____ erscheine ein solcher Vergleich jedoch kaum repräsentativ, da sich jede Prüfung individuell entwickeln könne und sie inhaltlich stark voneinander abwichen. Ein direkter Vergleich und damit eine vergleichende Notengebung seien insofern nicht sachgerecht möglich.

6.2 Demgegenüber bestreitet die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung, dass E____ gesagt haben soll, dass die Prüfer ihre Bewertungen im Gremium gemeinsam abstimmen würden. Die Examinierenden würden ihre eigenen Noten ohne Abstimmung machen. An der Schlussbesprechung würden die einzelnen Noten pro Kandidatin bzw. Kandidaten zusammengetragen und das Bestehen oder Nichtbestehen der Anwaltsprüfung festgestellt. Eine Ungleichbehandlung sei nicht erfolgt.

6.3 Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben. Wie ausgeführt, ist die Bewertung der drei als ungenügend beurteilten Prüfungsleistungen nicht zu beanstanden. Da insgesamt drei ungenügende Leistungen vorliegen, kann auch nicht von einem knappen Ergebnis gesprochen werden (vgl. § 9 Abs. 2 des Reglements über das Anwaltsexamen), bei dessen Vorliegen E____ nach der Darstellung der Rekurrentin von einer genaueren Prüfung in der Kommission gesprochen haben soll. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, weshalb eine nochmalige Überprüfung der von D____ mit dem Beisitzer unmittelbar nach der Prüfung vorläufig gewählten Benotung vor dem Hintergrund der gesamten Prüfungssession nicht möglich gewesen sein soll. Aufgrund der Darstellung der Prüfungsleistung der Rekurrentin in dieser Prüfung hat sich eine solche Überprüfung in ihrem Fall aber offensichtlich nicht aufgedrängt.

7.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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