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Auftrag (Auskunft)

Geschäftsnummer: ZB.2025.6 (AG.2026.110)

Instanz: Appellationsgericht

Entscheiddatum: 12.02.2026

Erstpublikationsdatum: 11.07.2026

Aktualisierungsdatum: 11.07.2026

Titel: Auftrag (Auskunft)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2025.6

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Sara Lamm, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Kläger

vertreten durch lic. iur. Andreas Miescher, Advokat,

Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel

gegen

B____ AG Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch Flavio Delli Colli, LL.M., Rechtsanwalt

und/oder lic. iur. Dominique Müller, LL.M., Rechtsanwalt

Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. September 2024

betreffend Auftrag (Auskunft)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Erbe), mit Wohnsitz in [...], ist eines der drei Kinder der am [...] in [...] verstorbenen C____ (nachfolgend: Erblasserin). Die Erblasserin war seit Mitte 2010 Kundin der in [...] domizilierten Bank [...] AG (nachfolgend: Bank) und unterhielt mit dieser eine Kontobeziehung. In den Jahren 2012 bis 2014 verfasste die Erblasserin verschiedene Testamente, gemäss welchen sie jeweils ihre Tochter als Alleinerbin einsetzte. Die Testamente ab April 2014 enthielten die (vollständige) Enterbung der beiden Söhne, nachdem diese in den früheren Testamenten noch als Vermächtnisnehmer aufgeführt gewesen waren. Die Testamente wurden vor dem Hintergrund verfasst, dass die beiden Söhne eine Gefährdungsmeldung an die damals für die Erblasserin zuständige bürgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) in [...] erstatteten, nachdem Hinweise darauf bestanden hatten, dass sich das Vermögen der Erblasserin nach Übernahme der Vermögensverwaltung durch die Tochter im Jahr 2010 stark verringert hatte. Nach dem Ableben der Mutter erhielt der Erbe am 24. November 2021 eine Auskunftsbescheinigung des Erbschaftsamts [...] und verlangte gestützt darauf Auskünfte bei diversen Banken, unter anderem bei der vorliegend beklagten Bank. Diese verweigerte jegliche Auskunftserteilung unter Verweis darauf, dass er enterbt und lediglich virtueller Erbe sei.

Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Juni 2022 (SB.[...]) gelangte der Erbe daraufhin an die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und stellte detaillierte Auskunftsbegehren gegen die Bank. Da anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. August 2022 keine Einigung erzielt werden konnte, wurde dem Erben die Klagebewilligung erteilt und gleichentags ausgehändigt. Am 3. November 2022 reichte der Erbe ein weiteres Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde ein, welches sich gegen seine beiden Geschwister richtete und inhaltlich unter anderem die Ungültigkeit der Testamente sowie die Ausgleichung/Herabsetzung und Erbteilung zum Gegenstand hatte (SB.[...]). Mit Klage vom 16. November 2022 gegen die Bank stellte der Erbe beim Zivilgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, dem Kläger oder einer von diesem bevollmächtigten Person innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils unter Bestätigung der Vollständigkeit und der Unverändertheit des Inhalts Einsicht in sämtliche angefallenen Dokumente und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Bankbeziehung, die C____ mit der Beklagten unterhalten hatte, für den Zeitraum der zehn vor der Klageerhebung liegenden Jahre und darüber hinaus jener früheren Geschäftsjahre, aus denen die Beklagte noch Unterlagen besitzt, zu gewähren, ferner auf Begehren des Klägers und gegen Erstattung der Kosten Kopien folgender Unterlagen auszuhändigen:

• Konto- und Depotunterlagen,

• Konto- und Depotauszüge (mit lückenloser Dokumentation aller Konto- und Depotbewegungen innerhalb der bestehenden Kundenbeziehung),

• Begleitdokumente,

• Vollmachten,

• Korrespondenzen,

• Meldungen an Behörden und Korrespondenzen mit Behörden im Zusammenhang mit dieser Bankbeziehung sowie vorbereitende Unterlagen, Entwürfe und ähnliche Dokumente, seien sie erstattet beziehungsweise im Verkehr mit Behörden verwendet worden oder nicht,

• alle Aufträge für Überweisungen sowie alle damit verbundenen Aktennotizen, Legitimationsunterlagen, insbesondere Vollmachten, und Korrespondenzen,

• alle unterzeichneten und sonstigen Quittungen für alle erfolgten Scheck-, Bargeld- und sonstigen Bezüge sowie alle damit verbundenen Korrespondenzen, Legitimationsunterlagen, insbesondere Vollmachten, und bankinternen Aufzeichnungen, und

• alle sonstigen Bankunterlagen.

2. Soweit solche Dokumente und Aufzeichnungen den weiter als zehn Jahre vor Klageanhebung zurückliegenden Geschäftsjahren entstammen und heute bereits nicht mehr greifbar sein sollten, sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zur umfassenden schriftlichen Berichterstattung gegenüber dem Kläger oder einer von diesem bevollmächtigten Person über alle ihr sowie ihren Organen und Angestellten bekannten oder durch andere der Beklagten zugängliche Dokumente und Aufzeichnungen glaubhaft machbaren und nicht abschliessend durch die vom Rechtsbegehren Ziffer 1. erfassten Unterlagen dokumentierten Transaktionen, Aufträge, Korrespondenzen, Kontakte, Vollmachten, Instruktion, Vereinbarung, Meldungen an Behörden oder Vorbereitungen und Entwürfe hierfür, seien sie erstattet bzw. im Verkehr mit Behörden verwendet worden oder nicht, sowie sonstige Vorgänge im Zusammenhang mit der Bankbeziehung zu Frau C____, unabhängig davon, ob diese mit oder wegen C____ oder Dritten stattfanden, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu verurteilen.

3. Eventualiter seien in diesen Unterlagen die durch das schweizerische Bankgeheimnis allenfalls selbst gegenüber aktivlegitimierten (virtuellen) gesetzlichen Erben zwingend geschützten Passagen zu schwärzen.

4. Subeventualiter sei durch das Gericht eine Treuhandstelle zu bezeichnen und zu beauftragen, in die betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und dem Kläger ausschliesslich über die für die Nachlassabwicklung relevanten Tatsachen Bericht zu erstatten.

5. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, alle im Zusammenhang mit der genannten Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und C____ erhaltenen und/oder entstandenen Originalunterlagen, Kopien, Dokumente und Aufzeichnungen, seien diese in physischer, elektronischer oder anderer Form vorliegend, sorgfältig bis zur rechtskräftig beendeten Teilung des Nachlasses von C____ aufzubewahren.

6. Unter o/e Kostenfolge.»

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 bezifferte der Erbe auf Aufforderung hin den Streitwert mit CHF 250'000.–. Ein Sistierungsantrag der Bank im Hinblick auf das Verfahren SB.[...] betreffend die Frage der Erbenstellung wurde mit Verfügung vom 14. März 2023 abgewiesen. Dieses Verfahren SB.[...] wurde am 5. April 2023 zufolge Vergleichs abgeschrieben. Der Erbe machte im hier vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren in der Folge geltend, dass er im abgeschlossenen Vergleich vorbehaltlos und umfassend als Erbe anerkannt worden sei und dass demgemäss davon auszugehen sei, dass die Bank sein Auskunftsrecht anerkenne. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 führte die Bank unter Verweis auf BGer 4A_522/2018 aus, sie sei lediglich bereit, mitzuteilen, ob die Bank im Todeszeitpunkt über eine Geschäftsbeziehung mit ihr verfügt habe. Sollte dies zutreffen, würde sie dem Erben einen Konto-/Depotauszug per Todestag sowie auf Verlangen die Kontoeröffnungsunterlagen aushändigen. Weitergehende Informationen dürfe die Bank nur zur Verfügung stellen, wenn ein rechtlich geschütztes Interesse an einer weitergehenden Auskunft dargelegt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Soweit der Erbe demnach an den von ihm verlangten Informationen festhalte, sei ihr erneut eine Frist zur Klageantwort anzusetzen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 hielt der Erbe an seinen Auskunftsansprüchen fest, worauf der Bank mit Verfügung vom 18. Juli 2023 erneut Frist zur Klageantwort gesetzt wurde. Mit Klageantwort vom 27. Oktober 2023 beantragte die Bank, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nach der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der Erbe reichte am 15. Juli 2024 ein Novum ein. Zu dieser Eingabe äusserte sich die Bank am 26. Juli 2024. Beide Parteien reichten ferner ihre Honorarnoten ein. Mit Entscheid vom 19. September 2024 wies das Zivilgericht die Klage ab. Es auferlegte dem Erben die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteienschädigung an die Bank. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 verlangte der Erbe die schriftliche Begründung des Entscheids.

Gegen den ihm am 13. Dezember 2024 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Erbe mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Berufung an das Appellationsgericht. Darin beantragt er, die Haupt-, Eventual- und Subeventualbegehren gemäss den Ziffern 1 bis 4 der Klage vom 16. November 2022 seien gutzuheissen. Subsubeventualiter beantragt er schliesslich, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2024 vollumfänglich aufzuheben und [die Sache] zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinn von Verfahrensanträgen wurde sodann begehrt, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei ein gerichtliches Gutachten über die Urteilsfähigkeit der Erblasserin per 12./25. April 2012 einzuholen. Die Bank beantragte mit Berufungsantwort vom 20. März 2025, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beweisantrag des Erben, wonach ein gerichtliches Gutachten über die Urteilsfähigkeit der Erblasserin einzuholen sei, sei ebenfalls abzuweisen. Die Berufungsantwort wurde dem Erben zugestellt und es wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass über die Berufung aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und Akten auf dem Zirkulationsweg schriftlich entschieden werde. Der Erbe reichte in Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts am 30. April 2025 eine Stellungnahme ein, zu welcher sich wiederum die Bank mit Stellungnahme vom 15. Mai 2025 äusserte. Die Stellungnahme der Bank wurde dem Erben zugestellt. Das Appellationsgericht entschied über die Berufung nach Einholung der Vorakten im Zirkulationsverfahren.

Erwägungen

1. Formelles

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist form- und fristgerecht nach der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids erhoben worden. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist, nachdem erstinstanzlich die Kammer des Zivilgerichts über die Klage entschieden hat, die Kammer des Appellationsgerichts (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2. Zivilgerichtsentscheid

Das Zivilgericht hat festgestellt, dass zwischen der Erblasserin und der Bank eine Kontobeziehung bestanden habe, auf welche auftragsrechtliche Regeln zur Anwendung gelangen würden. Der sich aus dem Verhältnis ergebende Anspruch gegenüber der Bank auf Auskunft bzw. Rechenschaft (Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) gehe gemäss Art. 560 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) kraft Universalsukzession auf die Erben über, soweit nicht höchstpersönliche Rechte des Erblassers betroffen seien. Der Anspruch könne von jedem Erben einzeln geltend gemacht werden. Seit Abschluss des Vergleichs im Verfahren SB.[...] sei die Erbenstellung des klagenden Erben anerkannt (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1).

Strittig sei demgegenüber der Umfang des ererbten Anspruchs. Das Zivilgericht wies darauf hin, dass die Auskunftspflicht einer Bank gegenüber Erben in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in der Lehre und in der kantonalen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werde. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Umfang bzw. den Voraussetzungen des ererbten vertraglichen Informationsanspruchs gegenüber einer Bank könne im vorliegenden Fall mangels Relevanz allerdings unterbleiben (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2 f.).

Die Bank mache einredeweise die Verjährung eines allfälligen Auskunftsanspruchs gelten. Diese trete innert zehn Jahren nach Entstehung der jeweiligen Information ein, jedenfalls aber zehn Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Erblasserin habe der Bank am 12. April 2012 den Saldierungsauftrag erteilt und die Bank habe die Saldierung am 29. Mai 2012 bestätigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Vertragsbeziehung geendet. Bei Rechtshängigkeit, welche mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 22. Juni 2022 eingetreten sei, sei die Geschäftsbeziehung damit bereits seit über zehn Jahren beendet gewesen. Nach Ansicht der Bank seien damit sämtliche, im Übrigen von ihr bestrittenen Auskunftsansprüche verjährt. Der Erbe mache demgegenüber geltend, dass der Saldierungsauftrag mangels Urteilsfähigkeit der Erblasserin nichtig und die Bankbeziehung damit nicht rechtsgenüglich beendet worden sei. Im Übrigen komme gemäss Art. 60 Abs. 2 OR vorliegend die fünfzehnjährige strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zur Anwendung. Die Bank mache wiederum geltend, der Saldierungsauftrag sei gültig erfolgt und es sei von der Urteilsfähigkeit der Erblasserin im April 2012 auszugehen. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ihrer Mitarbeitenden in der Angelegenheit sei haltlos. Sodann sei Art. 60 Abs. 2 OR auf Auskunftsansprüche ohnehin nicht anwendbar (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1).

Das Zivilgericht kam unter Verweis auf Art. 49 Abs. 2 SchlT ZGB zum Schluss, dass vorliegend das seit dem 1. Januar 2020 geltende Verjährungsrecht zur Anwendung gelange, da der Auskunftsanspruch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Verjährungsrechts noch nicht verjährt gewesen sei und das neue Recht keine kürzere Frist vorsehe als das bisherige. Die Frage, ob die Verjährung des Auskunftsanspruchs gleichzeitig mit derjenigen des Herausgabeanspruchs oder erst ab der Vertragsbeendigung zu verjähren beginne, könne ebenfalls mangels Relevanz offengelassen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2).

Die Erblasserin habe der Bank am 12. April 2012 einen Saldierungsauftrag erteilt und die Bank habe daraufhin die Saldierung per 29. Mai 2012 vollzogen und bestätigt. Strittig sei, ob die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt urteils- und damit handlungsfähig gewesen sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3). Die Urteilsfähigkeit werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich vermutet und dürfe nicht leichthin verneint werden. Wer die Urteilsunfähigkeit einer Person behauptet, habe diese nach Art. 8 ZGB zu beweisen. Er müsse nachweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt ein gesetzlicher Schwächezustand bestanden habe und die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt habe (Fankhauser, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 16 ZGB N 2 und 48; BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Wenn die Person verstorben sei oder der zu beurteilende Zeitpunkt weit zurückliege, genüge das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, um die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen und der Gegenbeweis stehe offen (Hotz, in: Kurzkommentar, 2. Auflage 2018, Art. 16 ZGB N 12; Fankhauser, a.a.O., Art. 16 N 49; BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Eine dementielle Erkrankung könne die Urteilsunfähigkeit entfallen lassen. Auch hier sei jedoch zu prüfen, um welche konkrete Handlung bzw. Entscheidung es gehe und wie ausgeprägt die Krankheit sei. Es müsse eine juristische Würdigung des konkreten Krankheitsbilds im Einzelfall erfolgen (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.1, mit Verweis auf BGE 117 II 231 E. 3b).

Nach der Gefährdungsmeldung der Söhne habe die bKESB für die Erblasserin am 6. Februar 2014 zunächst superprovisorisch und erstmals eine Beistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung mit entsprechendem Entzug der Handlungsfähigkeit) angeordnet. Diese habe sie im April 2014 bestätigt und 2019 schliesslich definitiv angeordnet. Die Untersuchung durch die bKESB habe ergeben, dass sich das Vermögen der Erblasserin von rund CHF 19.9 Millionen in den Jahren 2009–2012 um mehr als sieben Millionen CHF verringert habe und dass in diesem Zeitraum Schenkungen von über sechs Millionen CHF an die Tochter ausgerichtet worden seien. Eine eigentliche medizinische Abklärung habe infolge mangelnder Mitwirkung nicht durchgeführt werden können. Es sei jedoch von einer dementiellen Entwicklung ausgegangen worden, die bereits 2014 sichtbar gewesen sei. Medizinische Unterlagen bzw. gesicherte Kenntnisse über den (mentalen) Gesundheitszustand der Erblasserin für den hier relevanten Zeitraum 2012 würden nicht vorliegen. Damit sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Erblasserin im April 2012 grundsätzlich urteilsfähig gewesen sei. Daran vermöge auch das vom Erben eingereichte Privatgutachten von Professor Dr. med. D____ (nachfolgend: Privatgutachter) vom 26. Juli 2023 (Replikbeilage 6) nichts zu ändern. Es stelle im Zivilprozess de lege lata kein Beweismittel, sondern lediglich eine besonders gut substantiierte Parteibehauptung dar (BGE 141 III 433 E. 2.6). Das Privatgutachten sei mit Blick auf die Testierfähigkeit der Erblasserin erstellt worden. Gemäss Privatgutachten sei die Erblasserin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht urteilsfähig gewesen hinsichtlich des notariellen Testaments vom 3. August 2012. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2014 verneine der Privatgutachter aufgrund der dementiellen Erkrankung die Urteilsfähigkeit der Erblasserin betreffend die von ihr abgefassten Testamente bzw. Testamentszusätze gänzlich (vgl. Privatgutachten S. 44). Zur Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Umgang mit ihrem Vermögen halte er fest, es sei nicht eindeutig, ab wann Urteilsunfähigkeit vorgelegen habe. Es müsse im Sinn einer medizinisch sehr wahrscheinlichen Hypothese davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin bereits zu Beginn der fraglichen Periode vom 3. August 2012 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Für die Zeit davor seien die Angaben für eine belastbare Beurteilung nicht ausreichend (vgl. Privatgutachten S. 45; zum Ganzen Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2).

Der Erbe beantragte vor dem Zivilgericht die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Das Zivilgericht erwog diesbezüglich, dass der Privatgutachter selbst ausführe, aufgrund fehlender Angaben sei eine Beurteilung für den Zeitraum vor August 2012 nicht möglich. Konkrete (medizinische) Akten betreffend den Gesundheitszustand der Erblasserin lägen erst ab Anfang 2014 vor (vgl. Privatgutachten S. 2 f. sowie 28 ff.). Der Erbe mache nicht geltend, dass zusätzliche medizinische oder anderweitige Unterlagen existierten, die Rückschlüsse auf den gesundheitlichen Zustand der Erblasserin im April 2012 zuliessen und dem Privatgutachter nicht vorgelegen hätten. Er führe auch nicht näher aus, aufgrund welcher konkreten Umstände bzw. Indizien von der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin bereits im April 2012 ausgegangen werden soll, sondern belasse es beim Hinweis, dass der Saldierungsauftrag lediglich drei bis vier Monate vor dem 3. August 2012 erfolgt sei und die Anforderungen an die Testierfähigkeit gemeinhin eher tief angesetzt würden. Die Ausführungen in der Klage (N 20), wo auf das veränderte finanzielle Verhalten der Erblasserin und die hohen Schenkungen im Jahr 2011 verwiesen werde, und diese auf das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit und/oder äusserer Einflussnahme zurückgeführt würden, genügten hierfür nicht und seien im Übrigen auch dem Privatgutachter bekannt gewesen (vgl. Privatgutachten S. 7 ff.). Es sei daher davon auszugehen, dass auch ein gerichtlich bestellter Gutachter die Frage nach der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Saldierung nicht klären könne. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens erscheine damit als untauglich und es sei in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2).

Damit sei von einem gültigen Saldierungsauftrag bzw. der Beendigung des Vertragsverhältnisses spätestens Ende Mai 2012 auszugehen. Der Auskunftsanspruch sei gemäss Art. 127 OR folglich spätestens Ende Mai 2022 verjährt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.3). Das Schlichtungsgesuch sei nämlich am 22. Juni 2022 und damit nach Eintritt der Verjährung eingereicht worden. Eine vorgängige verjährungsunterbrechende Handlung werde vom Erben nicht behauptet. Auch eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist komme auf einen vertraglichen Auskunftsanspruch nicht zur Anwendung, wenn die Unterlassung der Auskunft selbst keine strafbare Handlung darstellen würde. Auch habe der Erbe in keiner Weise einen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens der Bank behauptet. Demzufolge sei die Klage abzuweisen (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.4 f.).

3. Rügen des Erben

3.1 Einleitung

Der Erbe macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung im Sinn von Art. 310 ZPO geltend. Er rügt insbesondere, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts nicht verjährt sei, weil aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit der Erblasserin die Bankbeziehung zwischen der Erblasserin und der Bank nicht rechtsgültig saldiert worden sei. Ausserdem rügt er eine Verletzung von Art. 177 ZPO sowie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (Berufung Rz. 4).

3.2 Zum Tatsächlichen

In den Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung (vgl. Berufung Rz. 10–23) macht der Erbe Ausführungen zum Tatsächlichen, ohne anzugeben, inwiefern das Zivilgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Damit wird er den prozessualen Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht gerecht. Der Berufungskläger muss mit der Berufungsbegründung nämlich erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Es wird mit anderen Worten vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (statt vieler BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; Obergericht Zug, Z1 2025 2 vom 14. Mai 2025 E. 1.1). Indem der Erbe einen Sachverhaltsabschnitt lediglich erneut aus seiner eigenen Sicht und ausführlicher als die Vorinstanz präsentiert, ohne jedoch die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu kritisieren, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Somit ist auf diese Ausführungen nicht einzugehen.

3.3 Urkundenqualität des Privatgutachtens

3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Zivilgericht habe das Privatgutachten zu Unrecht nicht als Beweismittel, sondern lediglich als besonders gut substantiierte Parteibehauptung qualifiziert. Das Gutachten stelle entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seit Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordnung per 1. Januar 2025 eine Urkunde und keine Parteibehauptung dar (Berufung Rz. 26).

3.3.2 Der Bundesgesetzgeber hat den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 177 ZPO geändert, der das Privatgutachten als Urkunde und damit zum Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO) erklärt. Damit weicht der Gesetzgeber von der bis dahin geltenden bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, wonach Privatgutachten keine Beweismittel waren, sondern als blosse Parteibehauptungen galten. Diese Neuerung ist auf rechtshängige Verfahren sofort anwendbar (Art. 407f ZPO; vgl. zum intertemporalen Recht Walther, Übergangsrechtliche Handlungspflicht gem. Art. 407f ZPO bezüglich bereits eingereichter Privatgutachten, SZZP 2024, S. 675 f.). Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts am 19. September 2024 und somit noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung ergangen. Es ist daher entgegen den Ausführungen des Erben nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht seinen Entscheid unter Bezugnahme auf das im Zeitpunkt der Urteilsfällung anwendbare Recht gefällt und entsprechend begründet hat. Dass die schriftliche Begründung des Entscheids erst nach dem 1. Januar 2025 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der ZPO eröffnet worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.

In der Lehre ist strittig, ob einem vor Inkrafttreten der Revision eingereichten Privatgutachten während eines rechtshängigen Verfahrens eo ipso, also ohne weiteres Zutun, Urkundenqualität zukommt. Nach einer Lehrmeinung müsse eine Partei das Privatgutachten, welches sie noch unter dem alten Recht eingereicht hat, nach dem 1. Januar 2025 «ohne Verzug» im Rahmen einer Noveneingabe als Beweismittel einreichen, wenn sie sich bis dahin bereits zweimal zur Sache äussern konnte; ansonsten könne sie sich nicht auf den entsprechenden Beweiswert berufen (so Walther, a.a.O., S. 676). Nach dieser Ansicht würden vor dem 1. Januar 2025 eingereichte Privatgutachten nicht automatisch zu zulässigen Beweismitteln mutieren, da vor dem 1. Januar 2025 erfolgte Verfahrenshandlungen weiterhin den Bestimmungen der bisherigen ZPO unterstünden (so Walther, a.a.O., S. 675 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Hierbei wird nämlich verkannt, dass die Revision von Art. 177 ZPO eine Neuregelung des Urkundenbegriffs und nicht der Prozesshandlung bezweckt (so treffend Willisegger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 407f ZPO N 20). Ein privates Gutachten, das kraft Legaldefinition neu als Urkunde gilt, braucht daher nicht nochmals – auch nicht als Novum – eingereicht zu werden (Willisegger, a.a.O., Art. 407f ZPO N 20; Heller, in: Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung, Version: 26. Februar 2025: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo407f, Art. 407f N 58). Vielmehr wurden Parteigutachten, die in bereits rechtshängige Prozesse eingebracht wurden, «über Nacht» zu einem vollwertigen Beweismittel (Lötscher, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2025, Art. 407f N 5; Butz/Meier, Parteigutachten als Urkundenbeweis, Praktische Änderungen im Umgang mit Parteigutachten nach der ZPO-Revision, EF 12/25, S. 551, 552; Siegenthaler, ZPO-Revision: Privatgutachten als Beweismittel – Wirkung und Nebenwirkungen, BR 2024, S. 93, 94). Das Privatgutachten ist jedenfalls im vorliegenden Berufungsverfahren als Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO zu behandeln.

Die Bank weist indes zutreffend darauf hin, dass das Zivilgericht das Privatgutachten trotz dessen – zum Urteilszeitpunkt zutreffenden – Qualifikation als qualifizierte Parteibehauptung (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2) bei seiner Entscheidfindung angemessen gewürdigt hat (vgl. Berufungsantwort Rz. 39 ff.). Es hat die Schlussfolgerung des Privatgutachters, wonach die Erblasserin am 3. August 2012 hinsichtlich des notariellen Testaments mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht urteilsfähig gewesen sei, auch nicht in Frage gestellt. Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass der Privatgutachter selbst ausgeführt habe, aufgrund fehlender Angaben sei eine Beurteilung für den Zeitraum vor August 2012 nicht möglich (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2). Es wird vom Erben auch in der Berufung nicht geltend gemacht, dass dem Privatgutachten eine andere Aussage zu entnehmen sei. Der Erbe betont in seiner Berufung vielmehr, dass das Privatgutachten in Auftrag gegeben worden sei zur Klärung der Frage, ob die Erblasserin in Bezug auf die letztwilligen Verfügungen im Beurteilungszeitraum vom 3. August 2012 bis zum 6. August 2014 urteilsunfähig gewesen sei. Das Gutachten sei nicht in Auftrag gegeben worden, um festzustellen, ob die Erblasserin in Bezug auf den Saldierungsauftrag vom 12. April 2012 urteilsfähig gewesen sei oder nicht. Diese Frage habe sich im Zeitpunkt des Gutachterauftrags noch gar nicht gestellt.

Der Erbe macht somit nicht geltend, dass dem Privatgutachten selbst die Aussage zu entnehmen sei, dass die Erblasserin bereits im April 2012 urteilsunfähig gewesen sei. Dies ergebe sich vielmehr aus den Ausführungen des Gutachters zur Urteilsunfähigkeit im August 2012, der von ihm geschilderten Umstände im Zeitraum vor dem April 2012 und dem Charakter der Erkrankung der Erblasserin. Strittig ist im vorliegenden Fall somit nicht die Frage, welcher Beweiswert dem Privatgutachten zukommt, sondern vielmehr, ob das Zivilgericht zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass gerade unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachters der Wahrscheinlichkeitsnachweis der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin hinsichtlich des Saldierungsauftrags vom 12. April 2012 nicht erbracht worden sei und auch mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht erbracht werden könne. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht zu diesem Schluss gekommen ist.

3.4 Urteils(un)fähigkeit der Erblasserin

3.4.1Der Erbe macht geltend, das Zivilgericht sei fälschlicherweise zur Erkenntnis gelangt, dass die Erblasserin im April 2012 urteilsfähig gewesen sei (Berufung Rz. 25). Es habe verkannt, dass der Privatgutachter konkret die Frage zu beantworten gehabt habe, ob ein Anfangszeitpunkt für die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Umgang bzw. die Verwaltung des grossen Vermögens bestimmt werden könne (Privatgutachten S. 45). Der Privatgutachter habe lediglich festgestellt, es könne keine eindeutige Aussage über den genauen Anfangszeitpunkt der Urteilsunfähigkeit gemacht werden. Dies sei nicht damit gleichzusetzen, dass nach seiner Auffassung die Erblasserin vor dem 3. August 2012 urteilsfähig gewesen sein soll. Der Privatgutachter sei vielmehr damit beauftragt worden, retrospektiv zu beurteilen, ob die Erblasserin bei der Errichtung des notariellen Testaments vom 3. August 2012 urteilsfähig gewesen sei oder nicht. Medizinische Unterlagen im Monat August 2012 lägen jedoch nicht vor. Aus diesem Grund könne ebenso gut und valide retrospektiv beurteilt werden, ob die Erblasserin im April 2012 urteilsfähig gewesen sei oder eben nicht (Berufung Rz. 28).

Bei einer Alzheimer-Erkrankung oder anderen Formen der Demenz handle es sich in der Regel um einen jahrelangen Prozess, der in unterschiedlicher Geschwindigkeit ablaufen könne. Eine Demenzerkrankung gehe mit einer zunehmenden Entscheidungsunsicherheit aufgrund kognitiver Defizite einher und es komme zu einer primären Schwächung der psychischen Widerstandsfähigkeit (Berufung Rz. 29). In Bezug auf das für die Urteilsfähigkeit erforderliche kognitive Element habe der Privatgutachter aus forensisch-psychiatrischer Sicht festgestellt, dass die Erkenntnisfähigkeit der Erblasserin bereits am 3. August 2012 nicht mehr erhalten gewesen sei, woraus sich aus Sachverständigensicht zweifellos eine fehlende Urteilsfähigkeit ergebe (Privatgutachten S. 43). Des Weiteren habe der Privatgutachter aber auch die Wertungsfähigkeit der Erblasserin für den gesamten fraglichen Zeitraum (vom 3. August 2012 bis 6. August 2014) verneint. So hätte sie ansonsten beispielsweise in der Lage sein müssen, den erheblichen Vermögensabfluss nicht nur zu erkennen, sondern diesem auch die entsprechende Bedeutung für sich selber und Dritte beizumessen (Privatgutachten S. 39–42). Der Schluss sei naheliegend, dass dies gleichermassen für eine lange Zeit vor dem 3. August 2012 gelte, da der Vermögensabfluss viel früher (im Jahr 2009) begonnen habe (Berufung Rz. 30). Der Privatgutachter habe hinsichtlich des voluntativen Elements der Urteilsfähigkeit sowohl die Willensbildungsfähigkeit als auch die Willensumsetzungsfähigkeit der Erblasserin für den 3. August 2012 verneint. Aus Sachverständigensicht bestünden insbesondere konsistente Hinweise auf eine deutliche Fremdbeeinflussung der Erblasserin (Berufung Rz. 31). Nach Auffassung des Gutachters seien bei der Erblasserin bereits am 3. August 2012 alle vier dieser Fähigkeiten nicht mehr vorhanden gewesen. Aus dem Gutachten ergebe sich eindeutig, dass die Erblasserin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lange vor der aktenkundigen Urteilsunfähigkeit vom Mai 2014, nämlich beispielsweise im August 2012, urteilsunfähig gewesen sei. Folglich sei die Erblasserin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch schon im April 2012 urteilsunfähig gewesen (Berufung Rz. 32).

Das Vermögen der Erblasserin habe sich mit der Kontaktaufnahme der Tochter im Jahr 2009 und insbesondere in der Zeit, als die Tochter die Vermögensverwaltung übernommen habe, drastisch verringert. Dieser Vermögensabbau lasse sich angesichts ihrer seit jeher bescheidenen Lebensführung nur dadurch erklären, dass die suggestibel gewordene Erblasserin unter Fremdbeeinflussung gestanden habe und nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich ihren Willen autonom zu bilden und diesen umzusetzen, was mit den Feststellungen des Gutachters einhergehe (Berufung Rz. 33). Gemäss dem Gutachten habe die Erblasserin zudem anfangs 2011 ihren Söhnen mitgeteilt, dass ihre Hausärztin, Dr. med. E____, einen Verdacht auf eine beginnende Demenzerkrankung, überlagert von einer depressiven Erkrankung, geäussert und ihr die Einnahme des Psychopharmakons «Cipralex» verordnet habe. Seither habe sich der Gesundheitszustand der Erblasserin zusehends verschlechtert. Projiziere man diese Verfassung retrograd, so erscheine die Urteilsfähigkeit für weitreichende Handlungen, insbesondere auch für die Vermögensabflüsse an die Tochter und damit das Erfassen und Abwägen der Auswirkung solcher Vermögensverfügungen auf andere Erben, erheblich eingeschränkt. Je näher die Vorkommnisse an den Mai 2014 heranrücken würden, desto offensichtlicher werde die beträchtlich vorausgelaufene Urteilsunfähigkeit (Berufung Rz. 34). Ausserdem habe die Tochter der Erblasserin gemäss E-Mail vom 13. Juni 2010 selbst bestätigt, dass die Erblasserin unsicher sei, was ebenfalls ein typisches Anzeichen einer Demenz darstelle (Berufung Rz. 35).

Zusammenfassend seien seit dem Jahr 2010 diverse Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin dokumentiert, welche auf eine erhebliche dementielle Entwicklung schliessen liessen und welche nicht an der Erkenntnis vorbeiführten, dass ihre Urteilsunfähigkeit im Umgang mit ihrem beträchtlichen Vermögen bereits im April 2012 vorgelegen haben müsse. Dies werde dadurch bekräftigt, dass es zwischen April 2012 und August 2012 kein akutes Ereignis (beispielsweise ein Schädel-/Hirntrauma) gegeben habe, welches die Urteilsunfähigkeit hätte herbeiführen können. Schliesslich sei auch anzufügen, dass bereits die bKESB festgestellt habe, dass die Erblasserin nicht fähig gewesen sei, die vermögenstechnischen Vorgänge der letzten Jahre (2009–2012) zu erkennen und zu beurteilen. Aus diesen Gründen sei die Erblasserin im April 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit urteilsunfähig gewesen. Wie das Zivilgericht ausgeführt habe, genüge bei verstorbenen Personen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, um die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Daraus folge, dass der Saldierungsauftrag vom 12. April 2012 ungültig sei und es an der Bank liege, den Gegenbeweis zu erbringen. Damit sei die Bankbeziehung zwischen der Erblasserin und der Bank nie rechtsgültig beendet worden, womit auch die in Frage stehende Verjährung nicht eingetreten sei. Folglich seien die vorinstanzlichen Ausführungen falsch, wonach ein gültiger Saldierungsauftrag vorliege und ein Anspruch des Erben auf Auskunftserteilung verjährt sei (Berufung Rz. 36).

Das Privatgutachten sei nicht in Auftrag gegeben worden, um festzustellen, ob die Erblasserin in Bezug auf den Saldierungsauftrag vom 12. April 2012 urteilsfähig gewesen sei oder nicht. Diese Frage habe sich im Zeitpunkt des Gutachterauftrags noch gar nicht gestellt, womit deren Beantwortung durch eine forensisch-psychiatrische Fachperson im vorliegenden Verfahren einzuholen sei (Rz. 37 f.). Das Zivilgericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass für eine Beurteilung der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin vor dem 3. August 2012 keine Angaben vorlägen. Die Bestimmung eines exakten Tages für die Feststellung der Urteilsunfähigkeit, ohne dass ein akutes, die Urteilsunfähigkeit auslösendes Ereignis stattgefunden habe, sei absurd, handle es sich bei der dementiellen Erkrankung doch um einen jahrelangen Prozess. Die für einen solchen Prozess erkennbaren Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderungen seien bei der Erblasserin bereits ab dem Jahr 2010 aufgetreten und dokumentiert (Berufung Rz. 39).

Die Ausführungen des Privatgutachters seien nicht dahingehend zu interpretieren, dass die Erblasserin erst ab dem 3. August 2012 urteilsunfähig gewesen sei. Es lasse sich aus dem Privatgutachten auch nicht ableiten, dass für den Zeitraum davor, insbesondere den 12./25. April 2012, keine fachlich wohl begründete und medizinisch sehr wahrscheinliche Hypothese gebildet werden könne. Es seien genügend Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin dokumentiert, welche es erlaubten, eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorzunehmen. Daher sei ein entsprechendes gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben (Berufung Rz. 41 f.).

In Bezug auf die vom Zivilgericht offengelassenen Fragen nach dem Umfang bzw. den Voraussetzungen des ererbten vertraglichen Informationsanspruchs verweist der Erbe auf die Ausführungen vor erster Instanz, welche unverändert weiter Gültigkeit hätten (Berufung Rz. 43 f.). Er mache als Alleinerbe vertragliche Ansprüche geltend, die er von seiner Mutter geerbt habe. Er habe Anspruch auf die von ihm begehrten Auskünfte sowie auf die Herausgabe der von ihm begehrten Dokumente (Berufung Rz. 45). Vorliegend benötige er die Auskünfte und Unterlagen, um gewisse Ansprüche konkretisieren zu können. So könnten frühere Belege spätere Transaktionen erklären und rechtfertigen bzw. gerade nicht rechtfertigen. Dabei komme neben strafbaren Handlungen auch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Bank infrage. Darüber hinaus sei unklar, zu welchem Zeitpunkt das für die Fälligkeit der Forderung auslösende Ereignis eingetreten sei. Es werde unter anderem dem Verschwinden von mindestens einer Million CHF und damit verbunden den Fragen nachgegangen, gestützt auf welche angeblichen Rechtsgründe die Vermögensdispositionen erfolgt seien, wer sie ausgelöst habe, ob die Bank Kenntnis dieser angeblichen Rechtsgründe gehabt habe und ob sie Zweifel an deren Vorliegen hätte haben müssen (Berufung Rz. 46).

3.4.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Replik enthält, namentlich auch unter Verweis auf das Privatgutachten, einige Ausführungen zur Urteilsfähigkeit der Erblasserin. So wurde dort ausgeführt, aus dem Privatgutachten gehe klar hervor, dass die Erblasserin aus forensisch-psychiatrischer Sicht bereits bei der Erstellung der letztwilligen Verfügung vom 3. August 2012 nicht mehr mit der dafür notwendigen zeitlichen Dauerhaftigkeit in der Lage gewesen sei, sich ein hinreichend realitätsnahes Bild über die Gesamtsituation zu machen. Es sei davon auszugehen, dass die Interaktion von Lebenssituationen mit sozialer Abschottung, psychischer Beeinträchtigung (schleichende dementielle Entwicklung mit depressiven und teilweise wahnhaften Symptomen) und schliesslich herausfordernder Familiendynamik die Erblasserin überfordert habe. Der Privatgutachter halte weiter fest, dass die Erblasserin durch diese Überforderung nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich einer ihre eigenen Interessen wahrenden Vertrauensperson anzuvertrauen und diese mit den entsprechenden Aufgaben zu beauftragen und zu instruieren. Schliesslich verneine der Privatgutachter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Testierfähigkeit der Erblasserin bei der Errichtung des notariellen Testaments vom 3. August 2012, des Nachtrags vom 15. Oktober 2013 und des Testaments vom 9. Februar 2014 (zum Ganzen Replik Rz. 39; Privatgutachten S. 40 ff.).

Die Ausführungen in der Replik beziehen sich indes nicht auf den Zeitraum vor dem 3. August 2012. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen zur behaupteten Urteilsunfähigkeit der Erblasserin in der Replik damit als eher kurz. Es wird im Wesentlichen die Behauptung aufgestellt, aus der Einschätzung des Privatgutachters, wonach die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 3. August 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr urteilsfähig gewesen sei, ergebe sich auch, dass sie bei den lediglich rund drei bis vier Monate vorangehenden behaupteten Saldierungsaufträgen vom 12. April 2012 und 25. April 2012 ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr urteilsfähig gewesen sei (vgl. Replik Rz. 39). Als Beweis wird hierfür neben dem Privatgutachten ein vom Erben beantragtes Gerichtsgutachten über die Urteilsfähigkeit der Erblasserin per 12. bzw. 25. April 2012 angeführt.

Der Privatgutachter führt zunächst aus, dass er mit Schreiben vom 15. Februar 2023 damit beauftragt worden sei, die Urteilsfähigkeit und spezifisch die Testierfähigkeit der Erblasserin post mortem zu beurteilen. Mit Schreiben vom 21. April 2023 sei er zudem gebeten worden, die Prozessfähigkeit der Erblasserin gemäss Art. 67 ZPO und die Frage zu beurteilen, ob sich ein ungefährer Anfangszeitpunkt bestimmen lasse, ab welchem die Erblasserin urteilsunfähig gewesen respektive geworden sei hinsichtlich des Umgangs mit ihrem grossen Vermögen, dessen Verwaltung und/oder der Errichtung von Schenkungen daraus (Privatgutachten S. 1 f.). Weiter fasst der Privatgutachter die der Begutachtung zugrunde liegenden und ihm vorgelegten Akten zusammen (zum Ganzen siehe Privatgutachten S. 7–32). Anschliessend folgt die Beurteilung durch den Privatgutachter (vgl. Privatgutachten S. 32 ff.). So führt er aus, aus forensisch-psychiatrischer Sicht müsse anhand der vorliegenden Akten die medizinisch sehr wahrscheinliche Hypothese aufgestellt werden, dass die Erblasserin bereits zu Beginn des fraglichen Zeitraums ab dem 3. August 2012 nicht mit der dafür notwendigen zeitlichen Dauerhaftigkeit (sogenannte luzide Intervalle könnten selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden, was für die Beurteilung aber nicht zielführend sei) in der Lage gewesen sei, sich ein hinreichend realitätsnahes Bild ihrer diesbezüglichen Gesamtsituation zu machen. Die Erkenntnis-, Wertungs-, Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit der Erblasserin müsse somit aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Gesamtkontext für den gesamten fraglichen Zeitpunkt als nicht erhalten eingestuft werden (Privatgutachten S. 39 ff.). Insgesamt seien daher aus forensisch-psychiatrischer Sachverständigensicht weder die Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Verfassens eines eigenen Testaments respektive entsprechender Beauftragung und Instruktion von Vertrauenspersonen noch die zivilrechtliche Prozessfähigkeit für den gesamten fraglichen Beurteilungszeitraum (ab dem 3. August 2012) gegeben gewesen (Privatgutachten S. 43). Es liesse sich indes nicht eindeutig ein Anfangszeitpunkt bestimmen für die Urteilsunfähigkeit der Erblasserin hinsichtlich ihres Umgangs mit ihrem grossen Vermögen, dessen Verwaltung und/oder der Tätigung von Schenkungen hieraus. Für die Zeit davor seien die Angaben für eine belastbare Beurteilung nicht ausreichend. So bestünden auch zu wenige Angaben, um eine konklusive Beurteilung der Urteilsfähigkeit bei Ausrichtung der Schenkungen ab Juni 2010 vornehmen zu können (Privatgutachten S. 44). Mit Vorliegen der Krankenakten vom Mai 2014 gebe es dann aber einen eigentlichen Erkenntnissprung, welcher dazu führe, dass spätestens ab dem 1. Mai 2014 mit der Repatriierung in die Schweiz ins Universitätsspital Basel die Urteilsfähigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Der Privatgutachter nimmt somit eine Trennung vor zwischen dem Zeitpunkt ab dem 3. August 2012, wo die Erblasserin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die fraglichen letztwilligen Verfügungen nicht urteilsfähig gewesen sei, und dem Zeitraum davor, zu welchem zu wenig Angaben bestünden, um eine konklusive Beurteilung vornehmen zu können. Aus dem Privatgutachten ergeben sich somit keine Schlussfolgerungen, wonach die Erblasserin in Bezug auf Vermögensverwaltungsverhandlungen wie etwa die Saldierung einer Bankbeziehung im April 2012 nicht urteilsfähig gewesen sein soll.

Folglich ist das Zivilgericht zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Erbe mit der Einreichung des Privatgutachtens den ihm obliegenden Beweis, wonach die Erblasserin in Bezug auf den Saldierungssauftrag vom 12. April 2012 urteilsunfähig gewesen sei, nicht erbringen konnte. Indes führt der Erbe selbst aus, dass der Privatgutachter die Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin nicht in Bezug auf die hier strittige Saldierung der Bankbeziehung im April 2012 geprüft hat. Der Privatgutachter geht in seinem Gutachten denn auch von einem für ihn relevanten Zeitraum («fraglicher Zeitraum») ab dem 3. August 2012 aus (Privatgutachten S. 40) und verneint die Urteilsfähigkeit der Erblasserin in Bezug auf eine letztwillige Verfügung vom 3. August 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und mit Bestimmtheit für die letztwilligen Verfügungen vom April, Mai und August 2014 (Privatgutachten S. 44).

3.4.3 Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts lässt sich dem Privatgutachten aber nicht entnehmen, dass ein Nachweis für die Behauptung der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin betreffend den Saldierungsauftrag vom 12. April 2012 auch mit einem Gerichtsgutachten nicht erbracht werden kann. Zwar ist richtig, dass der Privatgutachter in Bezug auf die Urteilsfähigkeit der Erblasserin betreffend Schenkungen ab Juni 2010 ausführte, es lägen zu wenig Angaben vor, um eine konklusive Beurteilung vornehmen zu können (vgl. Parteigutachten S. 44). Weiter hielt der Privatgutachter auch allgemein in Bezug auf den Umgang der Erblasserin mit ihrem Vermögen fest, dass für den Zeitraum vor dem 3. August 2012 die Angaben für eine belastbare Beurteilung ihrer Urteilsfähigkeit nicht ausreichen würden (vgl. Privatgutachten S. 45). Der Erbe weist aber zutreffend darauf hin, dass diese Aussagen im Gesamtzusammenhang der Gutachterfragen zu sehen sind, die spezifisch zu den letztwilligen Verfügungen im Zeitraum ab dem 3. August 2012 und nicht primär in Bezug auf Schenkungen im Zeitraum ab Juni 2010 resp. die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin gestellt wurden. Wenn der Privatgutachter ausführt, es müsse im Sinn einer medizinisch sehr wahrscheinlichen Hypothese davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin bereits zu Beginn der fraglichen Periode vom 3. August 2012 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei und dass für «die Zeit davor» die Angaben für eine belastbare Beurteilung nicht ausreichend seien (Privatgutachten S. 44 f.), so könnte hieraus abgeleitet werden, nach seiner Einschätzung lägen auch für den hier relevanten Zeitpunkt vom 12. April 2012 keine genügenden Angaben für eine belastbare Beurteilung vor. Allerdings geht aus dem Privatgutachten nicht hervor, weshalb betreffend die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt vom 3. August 2012 eine Beurteilung möglich sein soll, für einen wenige Monate davor liegenden Zeitpunkt demgegenüber nicht. Ob ein Gerichtsgutachter in Bezug auf den Saldierungsauftrag vom April 2012 die Urteilsfähigkeit der Erblasserin aufgrund der vorliegenden Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint oder bejaht hätte oder ob dieser zum Ergebnis gelangen würde, dass zu wenig Angaben vorlägen, um eine konklusive Beurteilung vornehmen zu können, lässt sich jedenfalls aus dem Privatgutachten allein nicht ableiten. Die Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach davon auszugehen sei, dass auch ein Gerichtsgutachter die Urteilsfähigkeit betreffend den Saldierungsauftrag im April nicht werde klären können, lässt sich somit nicht auf das Privatgutachten stützen.

Gemäss Art. 152 ZPO hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1; 114 II 289 E. 2a; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.2). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst (BGE 131 I 153 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen indes nicht aus (statt vieler BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1). Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Von einer antizipierten Beweiswürdigung wird auch gesprochen, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Diesfalls verzichtet das Gericht darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen – und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (BGer 4A_66/2018 vom 15.05.2019 E. 2.1.2; 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3; 5A_257/2008 vom 15. April 2009 E. 4.2 und BGer 4A_427/2017 E. 5.1.1). Verletzt ist der Gehörsanspruch jedoch, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a; 109 II 31 E. 3b; 106 II 171 E. 6b). Für die antizipierte Beweiswürdigung ist nicht massgebend, ob mit dem Privatgutachten der vom Erben angestrebte Nachweis der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin betreffend die Saldierung vom 12. April 2012 erbracht werden kann, sondern ob die vorhandene Dokumentation eine taugliche Grundlage bildet, auf der ein Gutachter diese Frage beantworten kann. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts lässt sich diese Frage nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneinen, sodass der Anspruch des Erben auf Abnahme des entsprechenden Beweises verletzt wurde.

3.4.4 Wenn das einzuholende Gerichtsgutachten zum Ergebnis käme, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin hinsichtlich des Saldierungsauftrags vom 12. April 2012 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit verneint werden müsste, müssten im Hinblick auf eine allfällige Gutheissung der Klage die weiteren offengelassenen Fragen geklärt und entschieden werden. So hat das Zivilgericht etwa die Frage nach dem Umfang bzw. den Voraussetzungen des ererbten vertraglichen Informationsanspruchs gegenüber einer Bank offengelassen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Da es sich bei dem noch einzuholenden Gutachten um eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Klage handelt und auch andere entscheidrelevante Fragen noch nicht behandelt wurden, ist es zur Gewährleistung des vollständigen Instanzenzugs auch unter Berücksichtigung des (gegenläufigen) Interesses an einem zügigen Verfahrenslauf angezeigt, die Sache zur Ergänzung der Beweisabnahme und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückzuweisen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Beweisabnahme und allenfalls erforderlichen Behandlung der noch offengelassenen Fragen durch das Zivilgericht erfüllt.

4. Berufungsentscheid

4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit in Gutheissung des Subsubeventualantrags der Berufung zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens hinsichtlich der Urteilsfähigkeit der Erblasserin betreffend die Saldierung vom 12. April 2012 und zur gegebenenfalls erforderlichen Beurteilung der noch offenen Punkte unter Berücksichtigung des besagten Gutachtens an das Zivilgericht zurückzuweisen ist.

4.2 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs.1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs.1 ZPO). Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten (Art.104 Abs.1 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens indessen der Vorinstanz überlassen (Art.104 Abs. 4 ZPO). Dies erscheint namentlich dann sinnvoll, wenn noch offen ist, welche Partei am Schluss in der Sache obsiegen wird (BGer 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E.3.3.2 m.w.H.; Obergericht Zug, Z1 2023 40 vom 29. Mai 2024 E. 11.1). Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (AGE ZB.2016.28 vom 23. August 2018 E. 3; ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1566). Vorliegend ist der Prozessausgang nach wie vor ungewiss, da die Vorinstanz die Klage unter Berücksichtigung der noch vorzunehmenden Beweisabnahme und gegebenenfalls der Behandlung der zuvor offengelassenen Fragen neu zu beurteilen haben wird. Entsprechend sind die Prozesskosten für das Berufungsverfahren festzusetzen, deren Verteilung jedoch der Vorinstanz zu überlassen.

Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen. Der vom Zivilgericht angenommene Streitwert von CHF 250'000.– wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 6'000.– bis CHF 20'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Grundlage für die Bemessung der Gebühr innerhalb des vom GGR vorgegebenen Rahmens bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GGR). Es ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von einem Fall von durchschnittlicher Komplexität auszugehen, wobei im Berufungsverfahren nur ein eingeschränkter Teil der sich im Verfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zu beurteilen war. Die Gerichtskosten sind daher auf CHF 10’000.– festzulegen.

Das Grundhonorar für das Berufungsverfahren beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren bewegt sich bei einem Streitwert von über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– im Rahmen von CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Es ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von einer durchschnittlichen Komplexität der Berufungssache auszugehen. Die im Berufungsverfahren neben dem abgelehnten Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens behandelten Fragen wurden bereits in den erstinstanzlich eingereichten Rechtsschriften vertieft behandelt. Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang eines Grundhonorars von CHF 10'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 300.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) sowie 8.1 % Mehrwertsteuer auf das Grundhonorar und die Auslagenpauschale, angemessen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 10’000.– festgesetzt.

Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 10'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 300.– und 8,1 % MWST von CHF 834.30, festgesetzt.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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