Steuergesetzrevision 2024. Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die 2. Lesung
Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 145
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 661.11 Aufgehoben: –
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
Steuergesetz (StG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.03.2021) wird wie folgt geändert:
Art. 24 Einkünfte aus beweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus be-
weglichem Vermögen, insbesondere
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a Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufs- fähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Ka- pitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungs- leistung ab dem vollendeten 60. Al- tersjahr der versicherten Person auf- grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Voll- endung des 66. Altersjahres begrün- det wurde. In diesem Fall ist die Leis- tung steuerfrei;
b Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Dis- kont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
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c Dividenden, Gewinnanteile, Liquida- tionsüberschüsse und geldwerte Vor- teile aus Beteiligungen aller Art (ein- schliesslich Gratisaktien, Gratisnenn- werterhöhungen u. dgl.), wobei ein bei der Rückgabe von Beteiligungs- rechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) 1) an die Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft erzielter Liquidations- überschuss in dem Jahre als reali- siert gilt, in dem die Verrechnungs- steuerforderung entsteht (Art. 12
d Einkünfte aus Vermietung, Verpach- tung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamt- erträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1) SR 642.21
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquida-
tionsüberschüsse und geldwerte Vor- teile aus Aktien, Anteilen an Gesell- schaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizi- pationsscheinen (einschliesslich Gra- tisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungs- rechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapi- talgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt
nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichti- gen Person gehören. 3 Die Rückzahlung von Einlagen, Auf-
geldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den In- haberinnen und Inhabern der Beteili- gungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3a Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgel-
der, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationen- rechts (OR)1) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands überstei- gen. 4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft o-
der Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwi- schen der Rückzahlung und der Aus- schüttung der übrigen Reserven steu- erbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, han- delsrechtlich ausschüttungsfähigen üb- rigen Reserven. 5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Re-
serven aus Kapitaleinlagen,
1) SR 220
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a die bei fusionsähnlichen Zusammen- schlüssen durch Einbringen von Be- teiligungs- und Mitgliedschaftsrech- ten an einer ausländischen Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschrei- tende Übertragung auf eine inländi- sche Tochtergesellschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b die zum Zeitpunkt einer grenzüber- schreitenden Fusion oder einer Um- strukturierung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tat- sächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer auslän- dischen Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft vorhanden waren;
c die bei der Liquidation einer Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft ausgeschüttet werden. 6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinnge-
mäss auch für Reserven aus Kapital- einlagen, die für die Ausgabe von Gra- tisaktien oder für Gratisnennwerterhö- hungen verwendet werden.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 7 Entspricht bei der Rückgabe von Be-
teiligungsrechten an einer Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidations- überschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidations- überschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rück- zahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
Art. 25 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbe-
weglichem Vermögen, insbesondere
a alle Einkünfte aus Vermietung, Ver- pachtung, Nutzniessung oder sonsti- ger Nutzung,
b der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuer- pflichtigen Person aufgrund von Ei- gentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigenge- brauch zur Verfügung stehen,
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c Einkünfte aus Baurechten, anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen,
d Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Als Eigengebrauch im Sinne von Ab-
satz 1 Buchstabe b gilt auch die Ver- mietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigen- mietwert. 2a Nicht als Eigengebrauch im Sinne von
Absatz 1 Buchstabe b gilt der Verbrauch selbst erzeugter Energie. 3 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die 3 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht
nicht als landwirtschaftliche Gewerbe als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne im Sinne des Bundesgesetzes über des Bundesgesetzes vom 4. Oktober das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 1) 1991 über das bäuerliche Bodenrecht gelten, wird der Eigenmietwert ange- (BGBB)2) gelten, wird der Eigenmietwert messen reduziert, sofern zu deren Be- angemessen reduziert, sofern zu deren wirtschaftung mindestens eine halbe Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist. Standardarbeitskraft notwendig ist.
1) SR 211.412.11 2) SR 211.412.11
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Die Mietwerte bei Eigengebrauch
sind, ausgehend vom ortsüblichen Marktwert, unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Bei Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, gilt der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigen- mietwert.1) 5 Beziehen sich die Einkünfte nach Ab-
satz 1 Buchstaben c und d auf Rechts- geschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur so weit steuerbar, als sie den Erwerbspreisan- teil übersteigen.2)
Art. 29 Steuerfreie Einkünfte
1 Steuerfrei sind
a der Vermögensanfall infolge Erb- schaft, Vermächtnis, Schenkung o- der güterrechtlicher Auseinanderset- zung,
b der Vermögensanfall aus rückkaufs- fähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspo- licen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbe- halten,
1) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 2) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
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c die Kapitalzahlungen, die bei Stellen- wechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden,
d die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
e die Leistungen in Erfüllung familien- rechtlicher Verpflichtungen, ausge- nommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f,
f der Sold für Militär- und Zivilschutz- dienst,
g der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Fran- ken für Dienstleistungen im Zusam- menhang mit der Erfüllung der Kern- aufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbe- wältigung und dergleichen), wobei Pauschalzulagen für Kader, Funkti- onszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuer- wehr freiwillig erbringt, ausgenom- men sind,
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h die Zahlung von Genugtuungssum- men,
i die Einkünfte aufgrund der Bundesge- setzgebung über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
i1 die Einkünfte aufgrund des Bundesge- setzes vom 19. Juni 2020 über Überbrü- ckungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)1),
k die Kapitalgewinne aus der Ver- äusserung von beweglichem Privat- vermögen,
l Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin oder den Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht abgezo- gen werden können,
m die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)2) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen,
1) SR 837.2 2) SR 935.51
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n die einzelnen Gewinne bis zum Be- trag von einer Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spiel- bankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
o die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
p die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.
Art. 32 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
werden die geschäfts- oder berufsmäs- sig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere
a die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen nach Massgabe der folgenden Best- immungen,
b die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen,
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c die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge (BVG)1) geleisteten periodischen und einmaligen Bei- träge an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, so- fern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
d Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 21 Absatz 2 entfallen,
e die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschu- lungskosten,
f die Beiträge an Berufsverbände. f die Beiträge an Berufsverbände.,
g gewinnabschöpfende Sanktionen, so- weit sie keinen Strafzweck haben. 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Be-
Bestechungsgeldern im Sinne des stechungsgeldern im Sinne des schweize- schweizerischen Strafrechts an rischen Strafrechts an schweizerische o- schweizerische oder fremde Amtsträ- der fremde Amtsträgerinnen und Amtsträ- gerinnen und Amtsträger. ger.insbesondere
a Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
1) SR 831.40
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b Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
c Bussen und Geldstrafen,
d finanzielle Verwaltungssanktionen, so- weit sie einen Strafzweck haben. 3a Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buch-
staben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a die Sanktion gegen den schweizeri- schen Ordre public verstösst oder
b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. 4 Für den Abzug von Forschungs- und
Entwicklungsaufwand bei selbstständi- ger Erwerbstätigkeit ist Artikel 90 Ab- sätze 3 bis 6 sinngemäss anwendbar.
Art. 33 Abschreibungen
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Geschäftsmässig begründete Ab- 1 Geschäftsmässig begründete Abschrei-
schreibungen von Aktiven sind zuläs- bungen von Aktiven sind zulässig, soweit sig, soweit sie buchmässig oder, bei sie buchmässig oder, bei vereinfachter vereinfachter Buchführung nach Artikel Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 957 Absatz 2 des Obligationenrechts des Obligationenrechts (OR)OR, in be- (OR)1), in besonderen Abschreibungs- sonderen Abschreibungstabellen ausge- tabellen ausgewiesen sind. Bei Veran- wiesen sind. Bei Veranlagung nach Er- lagung nach Ermessen ist der erfah- messen ist der erfahrungsgemässen rungsgemässen Wertverminderung Wertverminderung Rechnung zu tragen. Rechnung zu tragen. 2 Die geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen werden auf dem ein- zelnen Vermögensteil bemessen.
Art. 36 Art. 36 Grundstücksunterhalt und -verwaltung Grundstücksunterhalt und -verwaltungGrundstückskosten
1 Bei Grundstücken im Privatvermögen
können die Unterhaltskosten, die Ver- sicherungsprämien, die Liegenschafts- steuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezo- gen werden. 1a Abziehbar sind auch Investitionskos-
ten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Den Unterhalts- kosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.
1) SR 220
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1b Investitionskosten gemäss Absatz
1a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in wel- cher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig be- rücksichtigt werden können. 1c Zu den Investitionskosten gemäss Ab-
satz 1a zählen auch die Kosten für die In- stallation von Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen, die im Rahmen ei- nes Neubaus anfallen. 2 Die steuerpflichtige Person kann für
Grundstücke des Privatvermögens an- stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. 3 Abziehbar sind ferner die Kosten
denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund ge- setzlicher Vorschriften, im Einverneh- men mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, so- weit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs.
Art. 38 Allgemeine Abzüge
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Von den Einkünften werden abgezo-
gen
a die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht ab- zugsfähig sind Schuldzinsen für Dar- lehen, die eine Kapitalgesellschaft ei- ner an ihrem Kapital massgeblich be- teiligten oder ihr sonst wie nahe ste- henden natürlichen Person zu Bedin- gungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Drit- ten üblichen Bedingungen abwei- chen,
b die dauernden Lasten sowie 40 Pro- zent der bezahlten Leibrenten,
c die Unterhaltsbeiträge an den ge- schiedenen, gerichtlich oder tatsäch- lich getrennt lebenden Ehegatten so- wie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leis- tungen in Erfüllung anderer familien- rechtlicher Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten,
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
d die im Rahmen der Bundesgesetzge- bung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinter- bliebenen- und Invalidenversiche- rung und aus Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge,
e Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprü- chen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen,
f die Prämien und Beiträge für die Er- werbsersatzordnung, die Arbeitslo- senversicherung und die obligatori- sche Unfallversicherung,
g für Beiträge an Krankenkassen, Un- fall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebe- nenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien
1. für Verheiratete in rechtlich und tat- sächlich ungetrennter Ehe zusam- men 4800 Franken,
2. für die übrigen steuerpflichtigen Per- sonen 2400 Franken,
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
3. für Steuerpflichtige, die keine Bei- träge an Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor- sorge abziehen, erhöht sich der Ab- zug für Verheiratete auf höchstens 7000 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens 3500 Franken,
4. für jedes Kind, für das ein Kinderab- zug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden.
h…
i die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bun- desgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Be- nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleich- stellungsgesetz, BehiG)1), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt,
k…
1) SR 151.3
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
l die nachgewiesenen Kosten bis l die nachgewiesenen Kosten bis höchs- höchstens 12'000 Franken für die tens 12'00016'000 Franken für die Dritt- Drittbetreuung jedes Kindes, welches betreuung jedes Kindes, welches das das 14. Altersjahr noch nicht vollen- 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat det hat und mit der steuerpflichtigen und mit der steuerpflichtigen Person, die Person, die für seinen Unterhalt für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen sorgt, im gleichen Haushalt lebt, so- Haushalt lebt, soweit diese Kosten in di- weit diese Kosten in direktem kausa- rektem kausalem Zusammenhang mit lem Zusammenhang mit der Er- der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder werbstätigkeit, Ausbildung oder Er- Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen werbsunfähigkeit der steuerpflichti- Person stehen, gen Person stehen,
m die Mitgliederbeiträge und Zuwen- dungen bis zum Gesamtbetrag von 5200 Franken an politische Parteien, die
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. De- zember 1976 über die politischen Rechte (BPR)1) eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament ver- treten sind oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stim- men erreicht haben,
1) SR 161.1
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
n die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess- lich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern
1. ein erster Abschluss auf der Sekun- darstufe II vorliegt oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskos- ten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. 2 Bei rechtlich und tatsächlich unge-
trennter Ehe können vom Erwerbsein- kommen beider Ehegatten zwei Pro- zent, jedoch höchstens 9300 Franken, abgezogen werden,
a wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; die- ser Abzug darf unter Berücksichti- gung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Ab- satz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen;
b wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf o- der Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.
Art. 49 Bewegliches Privatvermögen
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Für Wertpapiere des Privatvermö-
gens mit einer regelmässigen Kursno- tierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert. 2 Wertpapiere des Privatvermögens
ohne regelmässige Kursnotierung wer- den nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertrags- wertes angemessen berücksichtigt werden. 3 Bei der Bewertung bestrittener oder
gefährdeter Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrschein- lichkeit angemessen Rechnung zu tra- gen. 4 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel
20b Absatz 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten. Sperrfristen sind mit ei- nem Diskont nach Artikel 20b Absatz 2 zu berücksichtigen. 5 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Ar-
Zuteilung mit null Franken zu bewerten und nur pro memoria zu deklarieren. 6 Photovoltaikanlagen und Solarthermie-
anlagen werden mit 20 Prozent des An- schaffungswertes bewertet.
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Art. 56 5 Bewertungsgrundsätze
1 Die Bewertung erfolgt
a für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Boden- rechts von Bund und Kanton. Ge- bäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehö- ren, werden nach Buchstabe d be- wertet,
b für Wald zum Ertragswert aufgrund des kapitalisierten nachhaltigen Er- trags,
c für Wasserkräfte zum Verkehrswert unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Beständigkeit und des wirt- schaftlichen Nutzens,
d für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Konzessionen aufgrund des Ver- kehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vor- sieht; die Festlegung erfolgt massvoll unter Berücksichtigung der Förde- rung der Vorsorge, der Eigentumsbil- dung und der Belastung durch die Liegenschaftssteuer.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1a Bei den übrigen Grundstücken nach 1a Bei den übrigen Grund- 1a Antrag Kommissi-
Absatz 1 Buchstabe d werden Photovolta- stücken nach Absatz 1 onsmehrheit ikanlagen und Solarthermieanlagen nicht Buchstabe d werden Pho- bewertet. tovoltaikanlagen und Solar- thermieanlagen nicht be- Rückweisung an Kommission wertet. Rückweisung an die vorberatende Kom- mission mit folgender Auflage: Abklärung der Ungleichbehandlung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen bei der Bewertung von landwirtschaftli- chen und nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken (Inkl. Klärung der Auswir- kungen auf den landwirtschaftlichen Er- tragswert). 2 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die 2 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht
nicht als landwirtschaftliche Gewerbe als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne im Sinne des Bundesgesetzes vom des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 4. Oktober 1991 über das bäuerliche 1991 über das bäuerliche Bodenrecht Bodenrecht (BGBB)1) gelten, wird der (BGBB)BGBB gelten, wird der amtliche amtliche Wert angemessen reduziert, Wert angemessen reduziert, sofern zu de- sofern zu deren Bewirtschaftung min- ren Bewirtschaftung mindestens eine destens eine halbe Standardarbeits- halbe Standardarbeitskraft notwendig kraft notwendig ist*.2) ist*.3) 3 Massgebend für die Festsetzung des
amtlichen Wertes sind Bestand und Umfang der Grundstücke und Wasser- kräfte am Stichtag.4)
1) SR 211.412.11 2) Durch die Redaktionskommission am 28. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 3) Durch die Redaktionskommission am 28. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 4) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Die im Grundbuch eingetragenen
Rechte und Lasten sind zu berücksich- tigen, soweit sie den Wert des Grund- stücks beeinflussen.1) 5 Bei verschiedenartiger Nutzung des
gleichen Grundstücks findet eine auf- geteilte Bewertung statt.2)
Art. 75 Begriff der juristischen Personen
1 Als juristische Personen werden be-
steuert
a die Kapitalgesellschaften (Aktienge- sellschaften, Kommanditaktiengesell- schaften und Gesellschaften mit be- schränkter Haftung) und die Genos- senschaften,
b die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen,
c… 2 Den übrigen juristischen Personen 2 Den übrigen juristischen Personen
gleichgestellt sind die kollektiven Kapi- gleichgestellt sind die kollektiven Kapital- talanlagen mit direktem Grundbesitz anlagen mit direktem Grundbesitz nach nach Artikel 58 KAG. Die Investment- Artikel 58 oder 118a KAG. Die Invest- gesellschaften mit festem Kapital nach mentgesellschaften mit festem Kapital Artikel 110 KAG werden wie Kapitalge- nach Artikel 110 KAG werden wie Kapital- sellschaften besteuert. gesellschaften besteuert.
1) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4 2) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Ausländische juristische Personen
sowie ausländische Handelsgesell- schaften und ausländische Personen- gesamtheiten ohne juristische Persön- lichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wer- den nach den Bestimmungen für inlän- dische juristische Personen besteuert, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind.
Art. 90 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten
Aufwand gehören auch
a die eidgenössischen, kantonalen und a die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber kommunalen Steuern, nicht aber Steu- Steuerbussen, erbussen,
b die Zuwendungen an Vorsorgeein- richtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
c die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentli- che oder auf ausschliesslich gemein- nützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kan- ton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d),
d die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikati- onen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistun- gen sowie zur Verteilung an die Ver- sicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften,
e die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschu- lungskosten,
f der Forschungs- und Entwicklungs- f der Forschungs- und Entwicklungsauf- aufwand. wand.,
g gewinnabschöpfende Sanktionen, so- weit sie keinen Strafzweck haben. 1a Bei der Bestimmung des Reingewinns
nach Absatz 1 Buchstabe c werden die Artikel 85 Absatz 3, 85b und 90 Absatz 3 nicht berücksichtigt.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Nicht abziehbar sind Zahlungen von 2 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Be-
Bestechungsgeldern im Sinne des stechungsgeldern im Sinne des schweize- schweizerischen Strafrechts an rischen Strafrechts an schweizerische o- schweizerische oder fremde Amtsträ- der fremde Amtsträgerinnen und Amtsträ- gerinnen und Amtsträger. ger.zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere
a Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
b Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
c Bussen,
d finanzielle Verwaltungssanktionen, so- weit sie einen Strafzweck haben. 2a Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buch-
staben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a die Sanktion gegen den schweizeri- schen Ordre public verstösst oder
b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Der Forschungs- und Entwicklungs-
aufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im In- land indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den ge- schäftsmässig begründeten For- schungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. 4 Als Forschung und Entwicklung gel-
ten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innova- tion nach Artikel 2 des Bundesgeset- zes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der In- novation (FIFG)1). 5 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf
a dem direkt zurechenbaren Personal- aufwand für Forschung und Entwick- lung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalauf- wands, höchstens aber bis zum ge- samten Aufwand der steuerpflichti- gen Person,
b 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For- schung und Entwicklung.
1) SR 420.1
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 6 Ist der Auftraggeber der Forschung
und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. 7 Der Regierungsrat erlässt die Aus-
führungsbestimmungen durch Verord- nung.
Art. 91 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Ab- [FR: geändert] schreibungen von Aktiven sind zuläs- sig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Ab- schreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertver- minderung Rechnung zu tragen. 2 Die geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen werden auf dem ein- zelnen Vermögensteil bemessen. 3 Abschreibungen auf Beteiligungen,
die mit früheren Dividendenausschüt- tungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig be- gründet.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Wertberichtigungen und Abschrei-
bungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraus- setzungen nach Artikel 97 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, so- weit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 108 Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst
sich nach dem Ergebnis der Steuerpe- riode. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine
ausländische Währung, so ist der steuer- bare Reingewinn in Franken umzurech- nen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. 2 Wird eine juristische Person aufge-
löst oder verlegt sie ihren Sitz, die Ver- waltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Ge- winn gebildeten stillen Reserven zu- sammen mit dem Reingewinn des letz- ten Geschäftsjahres besteuert.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Umfasst das Geschäftsjahr mehr o-
der weniger als zwölf Monate, werden für die Bestimmung des Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwen- dungen auf zwölf Monate umgerech- net. Ausserordentliche Gewinne und Aufwendungen sowie verrechenbare Verluste werden nicht umgerechnet.
Art. 109 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst
sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode und nach Gewinnver- wendung. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine
ausländische Währung, so ist das steuer- bare Eigenkapital in Franken umzurech- nen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. 2 Bei über- oder unterjährigen Ge-
schäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
Art. 114 Berechnung des Quellensteuerabzugs
1 Der Quellensteuerabzug wird auf der
Grundlage der für die Einkommens- steuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kom- munalen Steuern.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Bei der Berechnung des Abzugs wer-
den Pauschalen für die Berufskosten (Art. 31) und für die Versicherungsprä- mien (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, f und g) so- wie die Sozialabzüge gemäss Artikel 40 berücksichtigt. Die kantonale Steu- erverwaltung veröffentlicht die einzel- nen Pauschalen.
a…
b…
c…
d…
e… 2a Der Abzug für die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Ge- samteinkommen (Art. 10 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge gemäss Ab- satz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstä- tigkeit beider Ehegatten (Art. 38 Abs. 2) berücksichtigen.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2b Die Eidgenössische Steuerverwal-
tung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der
13. Monatslohn, Gratifikationen, unre- gelmässige Beschäftigung, Stunden- löhne sowie Teilzeit- oder Nebener- werb und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwech- seln, rückwirkenden Gehaltsanpassun- gen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung einer Anstellung zu verfahren ist. 3 Für die Kantonssteuer massgebend 3 Für die Kantonssteuer massgebend ist
ist die Steueranlage des Vorjahres. die Steueranlage des Vorjahreslaufenden Jahres. 4 Für die Gemeindesteuer massge-
bend ist das gewogene Mittel der Steu- eranlagen des Vorjahres der Gemein- den mit quellenbesteuerten Personen.
Art. 142 Aufwendungen
1 Als Aufwendungen gelten die von der
steuerpflichtigen Person selbst getra- genen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung untrennbar ver- bunden sind oder die zur Verbesse- rung oder Wertvermehrung des ver- äusserten Vermögensbestandteils bei- getragen haben. 2 Aufwendungen sind insbesondere
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a Kosten der Handänderung, Ver- schreibung und Versteigerung,
b Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs,
c Auslagen für dauernde Wertvermeh- rung am Grundstück wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassenbau- ten, Bodenverbesserungen und Ufer- schutzbauten, einschliesslich der da- für dem Gemeinwesen oder einem Verband freiwillig geleisteten Bei- träge, sowie mit der Behörde vertrag- lich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich genutzte Räume o- der andere Einrichtungen,
d Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder Ge- meindereglement geleistet werden o- der entsprechende vertragliche Kos- tenbeiträge,
e von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer als Ausgleich für Planungsvorteile geleistete Mehr- wertabgaben,
f gewerbsmässig erbrachte Eigenleis- tungen zur Verbesserung oder Wert- vermehrung, soweit sie ordnungsge- mäss verbucht und als Einkommen bzw. Gewinn besteuert worden sind,
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g beim Verkauf des Grundstücks durch die Immobiliengesellschaft der nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a be- steuerte Rohgewinn. 3 Nicht als Aufwendungen gelten ins-
besondere
a Ausgaben für den ordentlichen Unter- halt und die Verwaltung,
a1 Ausgaben, die nach Artikel 36 Absätze 1a und 3 den Unterhaltskosten gleichge- stellt sind,
b Ausgleichszahlungen infolge Erbtei- lung oder Erbvorbezug,
c entrichtete Erbschafts- oder Schen- kungssteuern.
Art. 168 Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Per-
son sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer,
b Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuld- nerinnen und Schuldner über Be- stand, Höhe, Verzinsung und Sicher- stellung von Forderungen,
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c Versicherer über den Steuerwert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbe- zahlten oder geschuldeten Leistun- gen,
d Treuhänderinnen, Treuhänder, Ver- mögensverwalterinnen, Vermögens- verwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und an- dere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz o- der in Verwaltung haben oder gehabt haben, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse,
e Personen, die mit der steuerpflichti- gen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person
trotz Mahnung die nötigen Bescheini- gungen nicht ein, so kann die kanto- nale Steuerverwaltung diese von Drit- ten einfordern. Das gesetzlich ge- schützte Berufsgeheimnis bleibt vorbe- halten. 3 Die Steuerverwaltung kann vorsehen,
dass ihr bestimmte Bescheinigungen mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person auf dem elektronischen Weg direkt über- mittelt werden können.
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Art. 172 Meldepflicht Dritter
1 Der kantonalen Steuerverwaltung 1 Der kantonalen Steuerverwaltung müs-
müssen für jede Steuerperiode Be- sen als Dritte für jede Steuerperiode Be- scheinigungen einreichen scheinigungen einreichen
a juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und an- derer Organe ausgerichteten Leis- tungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein,
b Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge und der gebundenen Selbst- vorsorge über die den Vorsorgeneh- merinnen und Vorsorgenehmern o- der Begünstigten erbrachten Leistun- gen,
c einfache Gesellschaften und Perso- nengesellschaften über alle Verhält- nisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Ver- mögen der Gesellschaft,
d Arbeitgeber über sämtliche von ihnen d Arbeitgeber über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenvergü- ausgerichteten Löhne, Spesenvergütun- tungen und andere Leistungen. gen und andereanderen Leistungen.,
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e die Arbeitslosenkasse über ausgerich- tete Entschädigungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Au- gust 1983 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (Arbeitslosenversi- cherungsverordnung, AVIV)1). 2 Die Angaben gemäss Absatz 1 Buch-
stabe d sind auf amtlichem Formular o- der in anderer von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form einzureichen. Ebenfalls zu bescheini- gen sind geldwerte Vorteile aus Mitar- beiterbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteropti- onen. 3 Der steuerpflichtigen Person ist ein
Doppel der Bescheinigung zuzustellen. 4 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass
weitere Dritte Bescheinigungen direkt der Steuerverwaltung einreichen müssen, so- fern das Bundesrecht eine solche Ergän- zung des kantonalen Rechts gestattet.
Art. 186 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners
1 Schuldnerinnen oder Schuldner der 1 Schuldnerinnen oderund Schuldner der
steuerbaren Leistung sind insbeson- steuerbaren Leistung sind insbesondere dere verpflichtet, verpflichtet, [FR: unverändert]
1) SR 837.02
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a der zuständigen Behörde Personen zu melden, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind,
b bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehal- ten und bei andern Leistungen (na- mentlich Naturalleistungen und Trink- geldern) bei der quellensteuerpflichti- gen Person einzufordern,
c der quellenbesteuerten Person für je- [FR: geändert] den Steuerabzug eine Aufstellung o- der Bestätigung und eine Zusam- menstellung über die Steuerabzüge eines Kalenderjahres auszustellen,
d die Steuern periodisch der hierfür zu- [FR: geändert] ständigen Behörde abzuliefern, mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die für die Be- steuerung massgebenden Unterla- gen zu gewähren,
e die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteropti- onen zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesell- schaft ausgerichtet wird.
f…
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Schuldnerinnen oder Schuldner der 2 Schuldnerinnen oderund Schuldner der
steuerbaren Leistung haften für die steuerbaren Leistung haften für die Ent- Entrichtung der Quellensteuer. richtung der Quellensteuer. [FR: unverän- dert] 3 Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine
Bezugsprovision von ein bis zwei Pro- zent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Der Regie- rungsrat bestimmt die Höhe der Be- zugsprovision durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Be- zugsprovision ein Prozent des gesam- ten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleis- tung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren
1 Im vereinfachten Abrechnungsverfah-
ren gemäss Artikel 115a ist die Arbeit- geberin oder der Arbeitgeber verpflich- tet,
a bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehal- ten und bei anderen Leistungen (na- mentlich Naturalleistungen und Trink- gelder) die geschuldete Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern einzufordern,
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b die Steuern periodisch der zuständi- [FR: geändert] gen AHV-Ausgleichskasse abzulie- fern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen. 2 Der Steuerabzug ist auch dann vor-
zunehmen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt ha- ben. 3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
haften für die Entrichtung der Steuer. 4 Die zuständige AHV-Ausgleichs- [FR: geändert] kasse stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist die einkassierten Steuerzahlungen der kantonalen Steuerverwaltung. 5 Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine
Bezugsprovision, deren Höhe vom Re- gierungsrat festgelegt wird.
Art. 191 Einsprachegründe
1 Mit der Einsprache können alle Män-
gel der angefochtenen Verfügung gel- tend gemacht werden. 2 Die Einsprache kann auf eine von der
Steuerverwaltung ausgesprochene Busse beschränkt werden.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Eine Veranlagung nach pflichtgemäs- 3 Eine Veranlagung nach pflichtgemäs-
sem Ermessen kann die steuerpflich- sem Ermessen kann die steuerpflichtige tige Person nur wegen offensichtlicher Person nur wegen offensichtlicher Unrich- Unrichtigkeit anfechten. tigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismit- tel nennen. 4 Im Rahmen der Veranlagung der
Vermögenssteuer können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte nicht an- gefochten werden. 5 Die Einsprache ist zu begründen und 5 Aufgehoben.
muss allfällige Beweismittel nennen.
Art. 235 Definitiver Steuerbezug
1 Auf der Grundlage der Veranlagungs- [FR: geändert] verfügung und der bisher geleisteten Zahlungen wird definitiv abgerechnet. 2 Zu wenig bezahlte Beträge werden
nachgefordert. Zu viel bezahlte Be- träge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. 3 Die Forderung zugunsten oder zulas-
ten der steuerpflichtigen Person wird in einer selbstständig anfechtbaren Be- zugsverfügung festgehalten.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
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III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in 1. Diese Änderung tritt am Ergebnis der ersten Kraft. 1. Januar 2024 in Kraft. Lesung
2. Die Artikel 25 Absatz 2a, 36 Absatz 1c, 38 Absatz 1 Buchstabe l, 49 Absatz 6 und 56 Absatz 1a treten rückwirkend auf den 1. Ja- nuar 2023 in Kraft.
Bern, 14. September 2022 Bern, 12. Januar 2023 Bern, 15. Februar
Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Der Präsident: Schlup Der Präsident: Bichsel rungsrates Der Generalsekretär: Trees Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer ID 2280