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Decisione

2022.BVD.8675

Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB

8 marzo 2023Tedesco6 min

Source be.ch

Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB

ppp Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgasse 3 3003 Bern

Per Mail: sarah.bochud@efv.admin.ch

RRB Nr.: 257/2023 8. März 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Kanton Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum im Betreff genannten Geschäft.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

In den Jahren vor der Covid-Pandemie erzielte die SBB gute bis sehr gute Geschäftsergeb- nisse. Eine gesunde Finanzstruktur der SBB ist wichtig, da die Erschliessung mit Personen- und Güterverkehr für die wirtschaftliche und raumplanerische Entwicklung des Landes ein wesentli- cher Standortfaktor ist. Die Bedeutung des öffentlichen Verkehrs zur Erreichung der Klimaziele dürfte in den kommenden Jahren ebenfalls noch zunehmen.

2. Einmaliger Kapitalzuschuss für die SBB im Umfang von 1,25 Milliarden Franken

Die covidbedingten Verluste im Regional- und Ortsverkehr wurden von der öffentlichen Hand kompensiert. Auch andere Wirtschaftszweige wurden während der Pandemie vom Staat ge- stützt. Der Fernverkehr wird durch die Fernverkehrsunternehmen eigenwirtschaftlich betrieben. Im Fall des Fernverkehrs war die unternehmerische Freiheit während der Covid-Pandemie stark eingeschränkt, da ein Aufrechterhalten der Leistungen trotz deutlich reduzierter Nachfrage sys- temrelevant und deshalb zwingend war. Für den Kanton Bern ist es daher nachvollziehbar, dass der Bund, welcher das Aufrechterhalten des Fernverkehrsangebots gefordert hatte, die SBB für die entgangenen Einnahmen im Fernverkehr entschädigt.

031041DIv 03 Angesichts der erheblichen Verluste, welche die SBB als Folge der Covid-Pandemie in den Jah- ren 2020 bis 2022 im Fernverkehr verzeichnen musste, schlägt der Bundesrat vor, die Bahn mit

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.12.20221 Version: 3 I Dok.-Nr.: 262641 I Geschäftsnummer: 2022.BVD.8675 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

einem einmaligen Kapitalzuschuss in Höhe von maximal 1,25 Milliarden Franken finanziell zu stabilisieren. Der Kanton Bern begrüsst die vorgesehene Bundesunterstützung unter folgenden Vorbehalten:

— Der Kapitalzuschuss darf nicht dazu führen, dass die Ausgaben des Bundes für den übrigen öffentlichen Verkehr (Bau und Betrieb) reduziert werden.

— Der Bund als Eigner muss sicherstellen, dass die SBB trotz Bundesunterstützung Pro- duktivitätssteigerungen realisiert und die im Regionalverkehr versprochenen Einspa- rungen einhält.

3. Finanzierung der SBB unter Einhaltung der Schuldenbremse

Der Bundesrat sieht vor, dass sich die SBB auch künftig grundsätzlich über Darlehen des Bun- des finanzieren soll. Um einen weiteren Anstieg der Bundesverschuldung ausserhalb der Schul- denbremse zu vermeiden, soll die Gewährung von Tresoreriedarlehen jedoch eingeschränkt werden. Entscheidendes Kriterium wird die bei Inkrafttreten der Gesetzesanpassung erreichte Höhe der Nettoverschuldung der SBB sein. Sobald dieses Niveau überschritten wird, soll der Nettofinanzierungsbedarf der SBB über Darlehen aus dem Bundeshaushalt sichergestellt wer- den, die von den Eidg. Räten bewilligt werden.

Wie die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs unterstützt auch der Kanton Bern dieses Vorgehen.

4. Senkung des Deckungsbeitrags im Fernverkehr (Trassenpreisreduktion)

Der Kanton Bern lehnt eine Entlastung der SBB in der Höhe von rund 1.7 Milliarden Fran- ken durch die Senkung der Trassenpreise ab.

Der Deckungsbeitrag des Fernverkehrs an die Infrastruktur wurde vor der Covid-19-Pandemie unter der Annahme des gewinnbringenden Fernverkehrs festgelegt. Der Bundesrat schlägt des- halb vor, der SBB für die Jahre 2023 bis 2029 eine Trassenpreisreduktion in der Gesamtsumme von rund 1,7 Milliarden Franken zu gewähren. Dieser Betrag würde somit nicht in den Bahninf- rastrukturfonds (BIF) fliessen.

Im zweiten Halbjahr 2022 hat sich die Nachfrage im öffentlichen Verkehr weitgehend erholt, wo- bei Veränderungen im Mobilitätsverhalten feststellbar sind. Noch ist es zu früh, um abzuschät- zen, wie sich die Ertragslage im öffentlichen Verkehr in den kommenden Jahren entwickeln wird. Das Bundesamt für Verkehr hat die Kompetenz, den Deckungsbeitrag des Fernverkehrs festzulegen, was einen direkten Einfluss auf die Rentabilität des Fernverkehrs und somit auch auf die Verschuldungssituation der SBB hat.

Der Bund hat den SBB als Eigner eine Verschuldungsvorgabe gemacht, die aktuell überschrit- ten wird. Diese Überschreitung ist aus Sicht des Kantons Bern aufgrund der vorangegangenen Situation nicht ungewöhnlich. Die meisten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs mussten sich covidbedingt höher verschulden, als dies geplant war. Der Vorschlag des Bundes sieht vor, ein- zig der SBB den Abbau der Schulden über eine Trassenpreisreduktion zu vereinfachen. Aus Sicht des Kantons Bern ist dies eine nicht nachvollziehbare Bevorzugung eines einzelnen Transportunternehmens. Sollte den SBB eine Trassenpreisreduktion gewährt werden, müsste dies auch anderen Bahnunternehmen zugestanden werden.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.12.2022 I Version: 16 I Dok.-Nr.: 2743323 I Geschäftsnummer: 2022.BVD.8675 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Ein Verschuldungsabbau über die Reduktion der Deckungsbeiträge in den Trassenpreisen ist aus Sicht des Kantons systemfremd. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das für die Finanzie- rung der gesamten Bahninfrastruktur geschaffene Instrument des BIF genutzt werden soll, um die Verschuldungssituation in der eigenwirtschaftlichen Sparte «Fernverkehr» zu verbessern. Denn gemäss bisherigen Aussagen des Bundes sind die Sparten «Infrastruktur» und «Verkehr» strickte voneinander zu trennen. Mit dem vom Bund nun eingebrachten Vorschlag würde die Inf- rastruktur-Sparte den Verkehrsbereich quersubventionieren und die vorgesehene Trennung nicht mehr eingehalten. Die Covid-Verluste respektive die erhöhte Verschuldung der SBB im Fernverkehr darf deshalb nicht über den Weg des Trassenpreises und damit nicht zulasten des Bahninfrastrukturfonds gelöst werden.

5. Sicherstellung der Reserven im Bahninfrastrukturfonds

Um sicherzustellen, dass die Reserven des BIF für die vom Parlament beschlossenen Ausbau- schritte ausreichend sind, schlägt der Bundesrat vor, das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 (SVAG; SR 641.81) anzupassen. Es soll explizit in Artikel 19 SVAG festge- legt werden, dass der dem Bund zur Verfügung stehende Anteil von zwei Dritteln des Reiner- trags der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe grundsätzlich vollständig in den BIF ein- gelegt wird. Dies, bis der BIF eine angemessene Reserve aufweist. Ansonsten soll der Bund die nicht für den BIF benötigten Mittel zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr einsetzen.

Der Kanton Bern unterstützt diese Präzisierung im SVAG. Diese Änderung steht in keinem di- rekten Zusammenhang mit den in der Vorlage dargestellten Beiträgen an die SBB und kann un- abhängig davon umgesetzt werden.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion - Per Mail: sarah.bochudeefv.admin.ch (PDF- und Word-Version)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.12.20221 Version: 161 Dok.-Nr.: 2743323 I Geschäftsnummer: 2022.BVD.8675 3/3