2022.DIJ.5367
Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung). Verabschiedung
23 agosto 2023Tedesco4 min
Source be.ch
Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) Änderung vom 23.08.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 842.111.1 | 860.111 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 842.111.1 Kantonale Krankenversicherungsverordnung vom 25.10.2000 (KKVV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2 (geändert) Die wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem massgebenden Ein- kommen. Dieses wird ermittelt, indem das korrigierte Reineinkommen (Art. 6 Abs. 4) bzw. das Einkommen nach Artikel 6a Absatz 1 und fünf Prozent des nach Absatz 1 reduzierten Reinvermögens zusammengerechnet werden und das Ergebnis um folgende persönlichen oder familiären Abzüge reduziert wird: b (geändert) alleinstehender Elternteil, der gemeinsam mit Personen nach Artikel 5 eine Familie bildet: CHF 9'750 e1 (neu) das zweite nach Artikel 5 zur Familie zählende Kind bzw. die oder der zweite nach Artikel 5 zur Familie zählende junge Erwachsene: CHF 12'500 f (geändert) jedes weitere nach Artikel 5 zur Familie zählende Kind bzw. jede oder jeder weitere nach Artikel 5 zur Familie zählende junge Er- wachsene: CHF 10'000
Art. 10a Abs. 3 (neu) Erwachsene mit nach Artikel 5 zur Familie zählenden Kindern und jungen Er- wachsenen erhalten monatlich folgende Prämienverbilligungen: Massgebendes jährli- Prämienregion 1: in Prämienregion 2: in Prämienregion 3: in ches Einkommen CHF CHF CHF (Art. 9 Abs. 2)
zwischen 35'001 und 33.50 30 28 45'000 Franken
Art. 10b Abs. 2b (neu), Abs. 3, Abs. 4 2b Junge Erwachsene, die nach Artikel 5 nicht zur Familie ihrer Eltern zählen, erhalten monatlich folgende Prämienverbilligungen, wenn sie eigene, nach Arti- kel 5 zur Familie zählende Kinder haben und ihr massgebendes Familienein- kommen zwischen 35'001 und 45'000 Franken liegt: Massgebendes jährli- Prämienregion 1: in Prämienregion 2: in Prämienregion 3: in ches Einkommen CHF CHF CHF (Art. 9 Abs. 2)
zwischen 35'001 und 31.50 28 26 45'000 Franken Sie erhalten 50 Prozent der Prämie verbilligt, wenn c (geändert) ihr massgebendes Einkommen 45'000 Franken nicht über- steigt. Sie erhalten 50 Prozent der Prämie verbilligt, wenn c (geändert) ihr massgebendes Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt. Art. 10c Abs. 1 (geändert) Zählen junge Erwachsene nach Artikel 5 zur Familie ihrer Eltern, erhalten sie 50 Prozent der Prämie verbilligt, wenn das massgebende Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt.
Art. 10d Abs. 1 (geändert) Kinder erhalten 80 Prozent der Prämie verbilligt, wenn das massgebende jährliche Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt.
Art. 10e Abs. 3 (neu) Sie erhalten 6,7 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitz- staates verbilligt, wenn a sie eigene, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und b ihr massgebendes Familieneinkommen zwischen 35'001 und 45'000 Franken liegt. Art. 10f Abs. 1 Kinder erhalten 80 Prozent und junge Erwachsene 50 Prozent der Durch- schnittsprämie des jeweiligen Wohnsitzstaates verbilligt, wenn d (geändert) das massgebende Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt. Art. 10g Abs. 2b (neu), Abs. 3, Abs. 4 2b Sie erhalten 6,7 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitz- staates verbilligt, wenn a sie eigene, nach Artikel 5 zur Familie zählende Kinder haben und b ihr massgebendes Familieneinkommen zwischen 35'001 und 45'000 Franken liegt. Sie erhalten 50 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitz- staates verbilligt, wenn c (geändert) ihr massgebendes Einkommen 45'000 Franken nicht über- steigt. Sie erhalten 50 Prozent der Durchschnittsprämie des jeweiligen Wohnsitz- staates verbilligt, wenn c (geändert) ihr massgebendes Familieneinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt.
II.
Der Erlass 860.111 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24.10.2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 8h Abs. 3 (geändert) Die Sozialdienste bezahlen den Krankenversicherern die vollen, nicht verbil- ligten Prämienrechnungen.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
Bern, 23. August 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer