2022.GSI.2694
Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV)
1 aprile 2026Tedesco17 min
Source be.ch
Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) vom 01.04.2026
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: ???.??? Geändert: – Aufgehoben: 430.41
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 59 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)1), Artikel 69 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG)2) und Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)3) sowie Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämp- fung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)4) und Artikel 4a Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG)5),
auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass ???.??? Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) wird als neuer Erlass publiziert.
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für 1) BSG 432.210 2) BSG 433.12 3) BSG 435.11 4) SR 818.101 5) BSG 811.01
a Regelschulen, b besondere Volksschulen, c Privatschulen der Volksschulstufe, d kantonale Schulen der Sekundarstufe II, e private Schulen der Sekundarstufe II, denen die öffentliche Aufgabe über- tragen worden ist. Sie gilt für Lehrbetriebe, soweit die folgenden Bestimmungen dies ausdrück- lich vorsehen. Die Institutionen nach Absatz 1 werden nachfolgend als Schulen bezeichnet.
Art. 2 Schülerinnen und Schüler Als Schülerinnen und Schüler gelten alle voll- und minderjährigen Personen, die an einer Schule den Volksschulunterricht oder den Unterricht auf der Se- kundarstufe II besuchen.
Art. 3 Schulbehörde Als Schulbehörde gilt für a Regelschulen und besondere Volksschulen: das von der Trägerschaft als zuständig bezeichnete Organ, b Privatschulen der Volksschulstufe: das von der Gemeinde, in der die Schule liegt, als zuständig bezeichnete Organ, wobei die Gemeinde diese Kompetenz der Trägerschaft übertragen kann, c private Schulen der Sekundarstufe II, denen die öffentliche Aufgabe über- tragen worden ist, und kantonale Schulen der Sekundarstufe II: die Schul- leitung. Art. 4 Schulärztlicher Dienst Im schulärztlichen Dienst gelten je nach Modell folgende Zuständigkeiten und Aufgaben: a Im direkten Modell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a ist die Schulärz- tin oder der Schularzt für alle Aufgaben des schulärztlichen Dienstes zu- ständig. b Im Gutscheinmodell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 ist die Schulärztin oder der Schularzt zuständig für 1 die Aufgaben, welche die koordinierende Stelle ihr oder ihm in Ab- sprache mit ihr oder ihm einzeln zugewiesen hat,
2 die obligatorischen Untersuchungen an jenen Schülerinnen und Schülern, deren gesetzliche Vertretung sie oder ihn mit der Untersu- chung betraut haben. c Im delegierten Modell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c ist 1 die Schulärztin oder der Schularzt für die Aufsicht nach Artikel 25 Ab- satz 2 zuständig, 2 die delegierte Person nach Artikel 25 Absatz 1 für alle übrigen Aufga- ben zuständig.
2 Aufgaben der Schulbehörden Art. 5 Die Schulbehörden organisieren und überwachen den schulärztlichen Dienst. Sie sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem schulärztli- chen Dienst und den übrigen Einrichtungen des Gesundheits- und Erziehungs- wesens.
3 Aufgaben des schulärztlichen Dienstes
3.1 Allgemeines Art. 6 Hauptaufgabe Der schulärztliche Dienst überwacht hauptsächlich die gesundheitlichen Ver- hältnisse in den Schulen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schüle- rinnen und Schüler.
Art. 7 Weitere Aufgaben Der schulärztliche Dienst nimmt folgende weiteren Aufgaben wahr: a Er veranlasst an den Schulen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c die vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen 1 übertragbare Krankheiten, unter Einschluss von Impfaktionen, 2 andere Krankheiten, 3 Unfälle und Gesundheitsschäden, insbesondere arbeitsbedingte Schäden. b Er berät die Schülerinnen und Schüler, deren gesetzliche Vertretung, die Lehrkräfte, die Schulleitung, die Schulbehörde und die Lehrbetriebe in Fragen der Gesundheitserziehung, der Sozial- und Präventivmedizin so- wie der Arbeitsmedizin.
c Er kann vorgängig zu den schulärztlichen Untersuchungen Schulbesuche durchführen. d Er steht den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch für individuelle Bera- tungen zur Verfügung und sorgt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde für die Bekanntmachung dieses Angebots. e Er wirkt an Veranstaltungen zur Gesundheitsberatung und -erziehung so- wie bei Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen mit, insbe- sondere im Bereich der sexuellen Aufklärung oder eines Präventionspro- jektes im Bereich der psychischen Gesundheit. f Er verfasst an den Schulen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Hinweis der Schulbehörde die in der Volksschulgesetzgebung vorge- sehenen Berichte über einzelne Schülerinnen und Schüler. g Er setzt sich dafür ein, dass Schulen und Lehrbetriebe den Anforderungen der Arbeitshygiene entsprechen sowie ihre Benützerinnen und Benützer keinen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt werden. h Er untersucht und berät auf Hinweis der Schulbehörde und unter Vorbe- halt der Absätze 2 und 3 Schülerinnen und Schüler, bei denen Gesund- heits-, Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen auftreten. Für Untersuchungen und Beratungen nach Absatz 1 Buchstabe h ist die Zu- stimmung der urteilsfähigen Schülerin oder des urteilsfähigen Schülers oder bei fehlender Urteilsfähigkeit die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung er- forderlich. Bei konkretem Verdacht auf eine Gefährdungssituation ist keine Zustimmung nach Absatz 2 erforderlich.
3.2 Untersuchungen Art. 8 Obligatorische Untersuchung Schülerinnen und Schüler einer Schule nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c haben sich schulärztlichen Untersuchungen nach Artikel 11 bis 13 zu un- terziehen. Die gesetzliche Vertretung kann a die Untersuchungen ausserhalb des schulärztlichen Dienstes und auf ihre Kosten bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen und b gegenüber dem schulärztlichen Dienst bestätigen lassen, dass die jeweili- ge Untersuchung nach Artikel 11, 12 oder 13 durchgeführt worden ist.
Die Schulbehörde einer Schule nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c meldet dem schulärztlichen Dienst neueintretende Schülerinnen und Schüler, um allenfalls fehlende Untersuchungen nachzuholen. Bei einer Ausbildungsdauer von einem Jahr oder weniger wird keine Untersu- chung durchgeführt.
Art. 9 Ort der Untersuchung Der schulärztliche Dienst kann die Untersuchungen in einem geeigneten Raum, den ihm die Schulbehörde zur Verfügung stellt, oder in einer Privatpra- xis durchführen.
Art. 10 Zusätzliche Untersuchung und Beratung Auf Wunsch der urteilsfähigen Schülerin oder des urteilsfähigen Schülers oder bei fehlender Urteilsfähigkeit der gesetzlichen Vertretung kann der schul- ärztliche Dienst anlässlich der obligatorischen Untersuchungen zusätzliche Un- tersuchungen durchführen sowie beraten.
Art. 11 Erste obligatorische Untersuchung Die erste obligatorische Untersuchung erfolgt im zweiten Kindergartenjahr (2H). Sie umfasst a die Erhebung einer Anamnese mit der gesetzlichen Vertretung des Kindes anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch, b die Kontrolle des Impfstatus einschliesslich 1 einer Empfehlung von Impfungen oder 2 der Durchführung dieser Impfungen mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung des Kindes, c die Untersuchung der Augen und des Gehörs mit Audiometrie, d die Messung der Grösse und des Gewichts, e die Erfassung schulrelevanter Beeinträchtigungen, insbesondere hinsicht- lich Motorik, Sprache und Entwicklung. Art. 12 Zweite obligatorische Untersuchung Die zweite obligatorische Untersuchung erfolgt im vierten Schuljahr auf der Primarstufe (6H). Sie umfasst a die Untersuchungen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d,
b die Untersuchung des Bewegungsapparats, insbesondere hinsichtlich Skoliose, Beckenschiefstand und Haltung. Art. 13 Dritte obligatorische Untersuchung Die dritte obligatorische Untersuchung erfolgt im achten Schuljahr auf der Se- kundarstufe I (10H). Sie umfasst a ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über Gesundheitsfra- gen und -verhalten anhand eines von ihr oder ihm ausgefüllten Fragebo- gens, b die Kontrolle des Impfstatus einschliesslich 1 einer Empfehlung von Impfungen oder 2 der Durchführung dieser Impfungen mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung der Schülerin oder des Schülers, c die Untersuchung des Bewegungsapparats, insbesondere hinsichtlich Skoliose, Beckenschiefstand und Haltung, d die Untersuchung der Augen und des Gehörs mit Audiometrie, e die Messung der Grösse, des Gewichts und des Blutdrucks. Art. 14 Untersuchung von Lernenden Lernende gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Dezem- ber 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) 6) können sich freiwillig untersuchen lassen, mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizini- scher Aspekte. Die Untersuchung umfasst namentlich a die Erhebung einer Anamnese anhand eines von den Lernenden ausge- füllten Fragebogens, b die Kontrolle des Impfstatus einschliesslich 1 einer Empfehlung von Impfungen oder 2 der Durchführung dieser Impfungen, c die Untersuchung der Augen und des Gehörs mit Audiometrie, d die Messung des Blutdrucks, e die durch den Beruf erforderlichen Untersuchungen, insbesondere hin- sichtlich Wirbelsäule, Beine, Füsse, Nervensystem und Haut. Für Impfungen ist die Zustimmung der lernenden Person erforderlich, soweit sie in Bezug auf die Impfung urteilsfähig ist.
6) SR 412.10
Art. 15 Schulbehörde und gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers Die Schulbehörde sorgt dafür, dass die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers vor der Untersuchung folgende Dokumente erhält: a Informationsblatt, b Einverständniserklärung, welche Impfungen durchzuführen sind, falls bei der Untersuchung Impflücken festgestellt werden, c Fragebogen über den Gesundheitszustand der Schülerin oder des Schü- lers, d Gutschein, der zur Untersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt berech- tigt, falls die Schulbehörde das Gutscheinmodell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b gewählt hat. Die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers füllt den Fragebo- gen für die erste und zweite obligatorische Untersuchung aus und lässt ihn zu- sammen mit den Impfunterlagen, mit der Einverständniserklärung nach Absatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls mit dem Gutschein dem schulärztlichen Dienst zukommen. Die Schülerin oder der Schüler füllt den Fragebogen für die dritte obligatori- sche Untersuchung aus.
Art. 16 Schulen und Lehrbetriebe Die Schulen und die Lehrbetriebe sind verpflichtet, den schulärztlichen Dienst a bei der Vorbereitung und Durchführung der Untersuchungen zu unterstüt- zen, b auf Gesundheitsschäden bei einzelnen Schülerinnen und Schülern hinzu- weisen, wenn die betreffende Person oder weitere Personen gefährdet sein könnten, c in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Entwicklungs- stand und allfällige Probleme bestimmter Schülerinnen und Schüler zu ge- ben. Die Untersuchungen nach Artikel 8 bis 14 dürfen während der Unterrichts- oder Arbeitszeit durchgeführt werden.
3.3 Medizinische Massnahmen Art. 17 Empfehlung einer Behandlung oder Abklärung Der schulärztliche Dienst empfiehlt der betroffenen Person oder ihrer gesetzli- chen Vertretung eine Behandlung oder Abklärung bei einer Fachperson, soweit eine solche aufgrund der schulärztlichen Untersuchung nötig ist. Die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung kann die Fachperson frei wählen. Die Schulen und die Lehrbetriebe sind gehalten, die Durchführung einer Be- handlung zu unterstützen.
Art. 18 Allgemeine Schutzmassnahmen Der schulärztliche Dienst teilt der Schulbehörde unter Wahrung des Berufsge- heimnisses mit, welche Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schü- ler sowie weiterer an der Schule tätiger Personen nötig sind. Sind Massnahmen zum Schutz anderer im Lehrbetrieb tätiger Personen erfor- derlich, teilt die Schulärztin oder der Schularzt diese der Gesundheitspolizei der Gemeinde unter Wahrung des Berufsgeheimnisses mit. Die Behörden entscheiden bezüglich der vom schulärztlichen Dienst mitgeteil- ten Massnahmen über das weitere Vorgehen und überwachen gegebenenfalls deren Durchführung.
Art. 19 Weitere Anzeigen und Massnahmen Die Anzeigen und Massnahmen richten sich bei der Bekämpfung übertragba- rer Krankheiten nach der Epidemiengesetzgebung. Der schulärztliche Dienst, die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt benachrichtigen das Gesundheitsamt, wenn sich ihre Anordnungen nicht durchsetzen lassen.
4 Organisation des schulärztlichen Dienstes
4.1 Wahl des schulärztlichen Modells und personelle Anforderungen Art. 20 Wahl des schulärztlichen Modells Die Schulbehörde wählt unter Vorbehalt von Absatz 4 a als direktes Modell eine Schulärztin oder einen Schularzt im Nebenamt oder im Hauptamt oder
b als Gutscheinmodell eine Person als koordinierende Stelle nach Artikel 23, wobei die Schulbehörde an die gesetzlichen Vertretungen der Schüle- rinnen und Schüler Gutscheine für die obligatorischen Untersuchungen bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl verteilt oder c als delegiertes Modell eine Schulärztin oder einen Schularzt sowie im Ein- verständnis mit ihr oder ihm 1 eine delegierte Person nach Artikel 25 oder 2 eine Organisation und eine dort tätige Person, die als delegierte Per- son nach Artikel 25 die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes erfüllt. Sie meldet dem Gesundheitsamt das von ihr gewählte Modell und die Namen der a Schulärztinnen und Schulärzte, b Personen, welche die Aufgaben der koordinierenden Stelle erfüllen, c delegierten Personen nach Artikel 25, die vorbehältlich medizinischer Rücksprachen die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes erfüllen. Die Gutscheine nach Absatz 1 Buchstabe b weisen die Ärztin oder den Arzt darauf hin, dass sie oder er mit der Untersuchung einer Schülerin oder eines Schülers und mit der anschliessenden Einsendung des Gutscheins an die ko- ordinierende Stelle die Pflichten nach Artikel 7 anerkennt und fortan als Schulärztin oder Schularzt gilt. Die Wahlbehörden nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b können das Modell vorgeben.
Art. 21 Personelle Anforderungen Die Schulärztinnen und Schulärzte a sind im Besitz einer vom Kanton Bern ausgestellten Berufsausübungsbe- willigung als Ärztin oder Arzt und b haben innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer schulärztlichen Tätigkeit den Einführungskurs besucht, den der kantonsärztliche Dienst (KAD) durch- führt. Sie sind gehalten, den vom KAD durchgeführten jährlichen Fortbildungskurs zu besuchen. Die delegierten Personen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c weisen a eine Ausbildung ab Stufe Bachelor of Science in Pflege und b eine qualifizierte Ausbildung im Bereich Schulgesundheit (Schulgesund- heitsfachpersonen) vor.
4.2 Regionale Verbünde und koordinierende Stelle im Gutscheinmodell Art. 22 Gemeinsamer schulärztlicher Dienst Mehrere Trägerschaften können den schulärztlichen Dienst gemeinsam orga- nisieren.
Art. 23 Koordinierende Stelle im Gutscheinmodell Die koordinierende Stelle a teilt die neben den obligatorischen Untersuchungen und Impfkontrollen anfallenden Aufgaben des schulärztlichen Dienstes einer Schulärztin oder einem Schularzt nach vorgängiger Absprache mit ihr oder ihm zu, b bündelt den Informationsfluss zwischen den Schulärztinnen und Schulärz- ten, den Schulbehörden und dem KAD, c kontrolliert aufgrund der nach Artikel 20 Absatz 3 eingegangenen Gut- scheine, ob alle Schülerinnen und Schüler untersucht worden sind, d sendet die Gutscheine zur Entrichtung der Entschädigung an die Träger- schaft der Schule, e ist für sämtliche übrigen organisatorischen und administrativen Aufgaben zuständig.
4.3 Stellung der Schulärztin oder des Schularztes Art. 24 Die Schulärztinnen und Schulärzte sind berechtigt, Anträge an die Schulbe- hörde zu stellen. Die Schulbehörden ziehen bei Angelegenheiten aus dem Aufgabenkreis des schulärztlichen Dienstes die Schulärztinnen und Schulärzte bei und hören sie an. Die Schulärztinnen und Schulärzte verkehren in medizinischen Fragen direkt mit dem Gesundheitsamt.
4.4 Delegationen und Weisungen Art. 25 Delegation der vollständigen Aufgaben des schulärztlichen Dienstes Die Schulärztinnen und Schulärzte können unter Vorbehalt von Absatz 2 die vollständigen Aufgaben des schulärztlichen Dienstes an Pflegefachpersonen nach Artikel 21 Absatz 3 delegieren. Sie stehen den delegierten Personen für medizinische Rücksprachen zur Ver- fügung und üben die Aufsicht über sie aus.
Art. 26 Delegation von Teilaufgaben des schulärztlichen Dienstes Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die delegierten Personen nach Arti- kel 25 können Teilaufgaben des schulärztlichen Dienstes an Fachexpertinnen und Fachexperten delegieren, insbesondere im Bereich Gesundheitserziehung oder Kopfläusebekämpfung.
Art. 27 Delegation von besonderen Aufgaben Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) kann Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an öffentliche oder private Institutionen unter Beachtung von Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe d der Kantonsverfassung (KV)7) delegieren.
Art. 28 Weisungen Die GSI erlässt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) Weisungen für den schulärztlichen Dienst und hört die kantonale Fachkommis- sion für den schulärztlichen Dienst vorgängig an. Der schulärztliche Dienst verwendet die von der GSI herausgegebenen For- mulare in Papierform oder kann die von der GSI bereitgestellte Webapplikation nutzen.
4.5 Datenschutz Art. 29 Berufsgeheimnis Die im schulärztlichen Dienst tätigen Personen haben das Berufsgeheimnis auch gegenüber der Schulbehörde, den Lehrkräften sowie den Schul- und Heimleitungen zu wahren, soweit sie nicht zu dessen Offenbarung berechtigt sind.
Art. 30 Gesundheitskarte Der schulärztliche Dienst einer Schule nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c a führt für jede Schülerin und jeden Schüler eine von der GSI herausgege- bene Gesundheitskarte, b trägt die Ergebnisse seiner Untersuchungen oder die Bestätigung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b sowie das Wesentliche seiner Beratungen in diese Karte ein,
7) BSG 101.1
c überweist die Gesundheitskarte an den neu zuständigen Dienst, sofern dieser die Karte verlangt und nachweist, dass die urteilsfähige Schülerin oder der urteilsfähige Schüler oder bei fehlender Urteilsfähigkeit die ge- setzliche Vertretung dieser Überweisung zugestimmt hat. Er verwendet die von der GSI herausgegebene Gesundheitskarte in Papier- form oder kann die von der GSI als Webapplikation bereitgestellte Gesund- heitskarte nutzen. Das Gesundheitsamt kann die Daten der Gesundheitskarte, die in der We- bapplikaktion gespeichert sind, in anonymisierter Form bearbeiten und auswer- ten.
Art. 31 Aktenaufbewahrung Der schulärztliche Dienst hat die schulärztlichen Akten während zwanzig Jahren nach der letzten Untersuchung aufzubewahren.
Art. 32 Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht betreffend schulärztliche Daten be- steht a für Schülerinnen und Schüler, soweit sie für die in den Daten enthaltenen Informationen urteilsfähig sind, in der Regel mit zwölf Jahren, b für die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers, solange ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder des Schülers entge- genstehen.
4.6 Aufsicht und Fachkommission Art. 33 Aufsicht Die zuständigen Stellen der GSI sowie der BKD führen die Aufsicht darüber, dass die Schulbehörden ihre Pflichten erfüllen. Die GSI führt im Einvernehmen mit der BKD die Oberaufsicht über den schul- ärztlichen Dienst.
Art. 34 Fachkommission für den schulärztlichen Dienst Zur Beratung der GSI und der BKD wird eine Fachkommission für den schul- ärztlichen Dienst eingesetzt. Die Fachkommission besteht aus zehn bis fünfzehn Mitgliedern, wovon je- weils mindestens ein Mitglied die BKD und ein Mitglied den Verband Berni- scher Gemeinden vertritt.
Sie nimmt Stellung zu Fragen, die ihr die GSI oder die BKD unterbreiten, und kann der zuständigen Direktion von sich aus Massnahmen vorschlagen. Die GSI ernennt in Absprache mit der BKD die Fachkommissionsmitglieder und führt das Kommissionssekretariat.
5 Finanzielle Bestimmungen
5.1 Entschädigung des schulärztlichen Dienstes
5.1.1 Zuständigkeit Art. 35 Die Trägerschaft der Schule entschädigt den schulärztlichen Dienst.
5.1.2 Höhe der Entschädigungen Art. 36 Direktes Modell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Die Trägerschaft der Schule entschädigt die Schulärztin oder den Schularzt nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a folgendermassen: a Vorbehältlich der Buchstaben b bis f: CHF 220 pro Stunde, wobei in Ein- heiten von 15 Minuten abgerechnet wird und angebrochene 15 Minuten voll mit 55 CHF entschädigt werden, b Obligatorische schulärztliche Untersuchung einschliesslich Überprüfung des Impfausweises und Ausfüllen der erforderlichen Formulare: CHF 110 pro untersuchte Schülerin oder untersuchten Schüler im Rahmen der ers- ten, zweiten oder dritten obligatorischen Untersuchung, c Pauschale pro betreute Schulklasse: CHF 25 pro Jahr, d Vorgängige Schulklassenbesuche im Vorfeld zu den obligatorischen Un- tersuchungen: CHF 200 pro Lektion, e Teilnahme an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen oder Präventions- projekten: CHF 110 pro 15 Minuten, f Reisespesen für Hin- und Rückweg: 70 Rappen pro Kilometer. Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Trägerschaft der Schule die Schulärztin oder den Schularzt gemäss ihrer Besoldungsordnung anstellt.
Art. 37 Gutscheinmodell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Für die Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte gilt Artikel 36 sinn- gemäss.
Die Trägerschaft der Schule stellt die Person, die die Aufgaben der koordinie- renden Stelle erfüllt, nach ihrer Besoldungsordnung an.
Art. 38 Delegiertes Modell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Die Trägerschaft der Schule entschädigt die Schulärztin oder den Schularzt folgendermassen: a Pauschale für die medizinischen Rücksprachen: CHF 4000 pro Jahr, b Ausserordentliche Einsätze, insbesondere bei Impfeinsätzen, Masernaus- bruch, Influenza-Pandemie oder Meningokokkeninfektionen: CHF 220 pro Stunde, c Vergütung von allfälligen Reisespesen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchsta- be f im Fall ausserordentlicher Einsätze. Die Trägerschaft der Schule a stellt die delegierte Person nach ihrer Besoldungsordnung an, b entschädigt die Organisation mit dem Betrag, den die delegierte Person nach ihrer Besoldungsordnung als Lohn erhalten würde. Art. 39 Impfungen Impfungen nach den Empfehlungen des Schweizerischen Impfplans erfolgen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Schülerin oder des Schülers.
Art. 40 Ausserordentliche Untersuchungen und Behandlungen Ausserordentliche Untersuchungen zur Klärung eines in der obligatorischen Untersuchung festgestellten Befunds mit Behandlungswert sowie die entspre- chende Behandlung führt nicht der schulärztliche Dienst durch. Sie gehen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
5.2 Kostentragung Art. 41 Die Kosten des schulärztlichen Dienstes gehen mit Ausnahme der Kosten für die Impfungen nach Artikel 39 und unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zulas- ten der Trägerschaft der Schule. Sie sind im Schulkostenbeitrag enthalten, den die Wohnsitzgemeinde an die Trägerschaft der Schule für auswärtige Schülerinnen und Schüler leistet.
An Privatschulen der Volksschulstufe gehen sie mit Ausnahme der Kosten für die Impfungen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde der Schülerin oder des Schü- lers. An besonderen Volksschulen werden sie mit Ausnahme der Kosten für die Impfungen dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 42 Aufbewahrung bisheriger Akten Die gemäss bisherigem Recht von den Schulärztinnen und Schulärzten auf- bewahrten Akten verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Arti- kel 26 Absatz 2 GesG bei diesen.
Art. 43 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 8. Juni 1994 über den schulärztlichen Dienst (SDV) 8) wird aufgehoben.
Art. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Der Erlass 430.41 Verordnung über den schulärztlichen Dienst vom 08.06.1994 (SDV) (Stand 01.08.2021) wird aufgehoben.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
8) BSG 430.41
Bern, 1. April 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer