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M 214-2022 Köpfli (Wohlen b. Bern, GLP) Sichere Schulwege im Kanton Bern. Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 214-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.332

Eingereicht am: 14.09.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Köpfli (Wohlen b. Bern, GLP) (Sprecher/in) Müller (Innerberg, SP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 26/2023 vom 11. Januar 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Sichere Schulwege im Kanton Bern

Der Regierungsrat wird beauftragt, innerorts auf Kantonsstrassen folgende Punkte umzusetzen:

Erwägungen

1. Auf allen nicht verkehrsorientierten Strassen, entlang denen regelmässig ein Schulweg von Kindern im Vor- und Grundschulalter verläuft, gilt maximal Tempo 30.

2. Auf allen verkehrsorientierten Strassen, entlang denen regelmässig ein Schulweg von Kin- dern im Vor- und Grundschulalter verläuft, gilt maximal Tempo 30, sofern dies gemäss übergeordnetem Recht möglich ist.

Begründung: Der Bundesrat hat am 24. August 2022 beschlossen, dass die Behörden ab 1. Januar 2023 kein Gutachten mehr erstellen müssen, um auf nicht verkehrsorientierten Strassen Tempo-30-Zonen anzuordnen. Damit baut er bürokratische Hürden ab und vereinfacht die Schaffung von Tempo- 30-Zonen. Zudem räumt er den Behörden mehr Ermessenspielraum ein: Sie können Tempo-30- Zonen neu auch zur Erhöhung der Lebensqualität einführen. Auch auf verkehrsorientierten Strassen ist eine Abweichung von der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit (also beispielsweise von 50 auf 30 km/h) unter Bedingungen möglich. Die Signali- sationsverordnung des Bundes sieht u. a. folgenden Grund vor: «Wenn bestimmte Strassenbe- nützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen». Wenn dieser Passus kein toter Buchstabe sein soll, müssen Kinder im Vor- und Grundschulalter unter diese Bedingung fallen. Es ist entsprechend eine Selbstverständlichkeit, dass der Kanton Bern Punkt 1 – der ab 1. Ja- nuar 2023 in seiner abschliessenden Kompetenz liegt – konsequent umsetzt und Punkt 2 wo

immer möglich umsetzt.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständig- keitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Ent- scheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Verkehrssicherheit generell und insbesondere für Kinder ist dem Regierungsrat ein grosses Anliegen. Er ist bestrebt, die Schulwege für die Schülerinnen und Schüler so sicher wie möglich zu machen. Deshalb sind verschiedene kantonale Ämter und Institutionen bereits in diesem Be- reich aktiv (z. B. Verkehrsinstruktionen der Schülerinnen und Schüler durch die Kantonspolizei, Sensibilisierungskampagnen zum Schulanfang, verkehrsberuhigende Massnahmen bei Schul- häusern an Kantonsstrassen). Die Verkehrsinstruktion erfolgt flächendeckend und berücksich- tigt die lokalen Aspekte der Schulwege. Die Prävention erfolgt ganzheitlich, eine Fokussierung alleine auf die Reduktion der Fahrgeschwindigkeit greift zu kurz.

Grundsätzlich wird zwischen verkehrsorientierten und nicht verkehrsorientierten Strassen unter- schieden. Dabei fallen Kantonsstrassen als Hauptverkehrs- oder Verbindungstrassen in der Re- gel in die Kategorie verkehrsorientiert. Artikel 25 des Strassengesetzes schreibt den Kantons- strassen eine nationale, regionale oder eine Gemeinde verbindende Bedeutung zu. Für diese Strassen wird auch weiterhin ein Verkehrsgutachten nötig sein für die Umsetzung von Tempo

30. Nicht verkehrsorientiert sind mehrheitlich Gemeinde- oder Privatstrassen.

Ab dem 1.1.2023 können die Behörden auf nicht verkehrsorientierten Strassen Tempo-30- und Begegnungszonen einführen, ohne ein vorgängiges Gutachten erstellen zu müssen. Die Anord- nung von Tempo 30 findet aber weiterhin auf Basis einer Verhältnismässigkeitsprüfung statt. Sie muss der jeweiligen Situation, dem Verkehr und den Verkehrsteilnehmenden Rechnung tra- gen. Tempo 30 kann die Verkehrssicherheit verbessern und ein Quartier oder ein Dorf aufwer- ten. Der Regierungsrat begrüsst das vereinfachte Verfahren für die Einrichtung einer Tempo-30- Zone auf nicht verkehrsorientierten Strassen. Die meisten Schulhäuser befinden sich an Ge- meindestrassen, hier ist für eine Geschwindigkeitsreduktion auf dem betreffenden Strassenab- schnitt eine Verfügung der Gemeinde notwendig. Dieser Verfügung muss der Kanton vorgängig zustimmen.

1. Wie eingangs erwähnt gelten Kantonsstrassen definitionsgemäss als verkehrsorientiert, da sie immer den Charakter einer Hauptverkehrs- oder Verbindungsstrasse haben. Bei nicht verkehrsorientierten Gemeinde- und Privatstrassen entscheiden die Gemeinden über das Einführen von Tempo 30 und verfügen diese Massnahme, sofern der Kanton ihr gemäss den geltenden Vorgaben zustimmt. Entsprechende Gesuche werden vom Kanton geprüft und in den meisten Fällen auch gutgeheissen. Die Kompetenz, den Antrag für Tempo-30 zu stellen liegt aber bei den Gemeinden.

2. Der Bundesrat hat bei der Bekanntgabe des Verzichts auf ein Verkehrsgutachten zur Ein- führung von Tempo 30 auf nicht verkehrsorientierten Strassen bekräftigt, dass innerorts auf verkehrsorientierten Strassen weiterhin grundsätzlich Tempo 50 gilt. So sind die heutigen Voraussetzungen bzw. die Kriterien des Bundes für Geschwindigkeitsreduktionen weiterhin zu beachten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verkehr auf dem übergeordne- ten Verkehrsnetz bleibt und dieses in seiner Funktion nicht gefährdet wird. Der Kanton ist an diese bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 4a Verkehrsregelnverordnung) gebunden. Ab- weichungen von diesem Grundsatz sind, wie von den Motionären richtig festgestellt, ge-

mäss Art. 108 der Signalisationsverordnung grundsätzlich möglich. Als Gründe für eine Ab- weichung von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gelten nicht einsehbare bzw. nicht rechtzeitig erkennbare und nicht anders zu behebende Gefahr sowie das besondere Schutzbedürfnis von bestimmten Strassenbenützerinnen und –benützern, wenn ihm nicht anders entsprochen werden kann. Nach Bundesrecht ist eine abweichende Höchstge- schwindigkeit somit erst als sekundäre Massnahme in Betracht zu ziehen. Prioritär soll die Sicherheit durch andere Massnahmen gewährleistet werden. Im Kanton Bern wurden bei- spielsweise alle ca. 3 000 Fussgängerstreifen auf den Kantonsstrassen hinsichtlich der nor- mativen Anforderungen an die Sicherheit überprüft und, wo nötig, sicherheitstechnisch sa- niert. Auf den Kantonstrassen entlang von Schulwegen sind grundsätzlich Gehwege vor- handen. Damit sind die Gefahren an diesen Orten rechtzeitig erkennbar und das Schutzbe- dürfnis ist mit baulichen Massnahmen erfüllt.

Die Regelung, dass nur auf bestimmten Strassen eine Geschwindigkeitsbeschränkung an- geordnet werden kann (Art. 3 Abs. 2 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes), macht im Be- darfsfall weiterhin zwingend eine Einzelfallbetrachtung nötig. Die nachträgliche flächende- ckende Einführung von Tempo 30 auf allen Kantonsstrassen entlang von Schulwegen wi- derspräche gemäss den obigen Ausführungen dem geltenden Bundesrecht.

Diese bisherige Praxis hat sich bewährt und gezeigt, dass eine situationsbezogene Analyse und Abwägung von Massnahmen und deren Auswirkungen ein zielführender Ansatz ist. Damit können die nötigen, zweckmässigen und auch verhältnismässigen lokalen Massnah- men ergriffen werden, die von der Bevölkerung verstanden und mitgetragen werden. Eine kantonsweite flächendeckende Einführung von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen gemäss der Forderung in Ziffer 2, hätte zudem beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die ohnehin schon knappen Kantonsfinanzen, da für die konsequente Umsetzung von Tempo 30 oft bauliche Massnahmen nötig sind.

Verteiler ‒ Grosser Rat

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