2022.SIDGS.772
Teilrevision der Verordnung über das Prostitutionsgewerbe (PGV).
21 giugno 2023Tedesco4 min
Source be.ch
Prostitutionsgewerbeverordnung (PGV) Änderung vom 21.06.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 935.901 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Sicherheitsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 935.901 Prostitutionsgewerbeverordnung vom 05.12.2012 (PGV) (Stand 01.04.2021) wird wie folgt geändert:
Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 19 und 25 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG)1), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Titel am Anfang des Dokuments (geändert) 1 Ausnahme von der Bewilligungspflicht Art. 1 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) (Überschrift geändert)
1) BSG 935.90
Keine Bewilligung für eine Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 PGG benötigt, wer nicht mehr als zwei für die Ausübung der Prostitution bestimmte Räumlich- keiten zur Verfügung stellt und die Prostitution dabei höchstens durch eine wei- tere Person ausgeübt wird. Wer unter die Ausnahme gemäss Absatz 1 fällt, a (neu) hat dies der Bewilligungsbehörde unter Bekanntgabe der Angaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 2 Buchstabe a und b vorgängig zu melden, b (neu) hat die Pflichten gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis g und k PGG einzuhalten. Titel nach Art. 1 (neu) 1a Verfahren Art. 1a (neu) Verfahren um Erteilung einer Bewilligung Personen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 PGG ausüben wollen, haben mindestens 60 Tage vor der geplanten Betriebseröffnung um eine Be- willigung zu ersuchen, wobei das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden ist. Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der zuständigen Stelle der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet es mit ihrer Stellungnah- me an die Bewilligungsbehörde weiter.
Art. 2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (geändert) Das Bewilligungsgesuch hat zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller bzw. zur verantwortlichen Person gemäss Artikel 7 Absatz 3 PGG folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: Aufzählung unverändert. Es hat zu den Räumlichkeiten, in denen die bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a PGG ausgeübt werden soll («Salon»), folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: Aufzählung unverändert.
Bei Gesuchen für Kontaktvermittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b PGG («Escort-Service») sind folgende Angaben und Unterlagen einzurei- chen: Aufzählung unverändert. Bei ausländischen Staatsangehörigen, juristischen Personen mit heutigem oder früherem Sitz im Ausland oder wenn die Gesuchstellerin oder der Ge- suchsteller bzw. die verantwortliche Person gemäss Artikel 7 Absatz 3 PGG zuvor im Ausland ihren Wohnsitz hatte, können gleichwertige ausländische Un- terlagen verlangt werden.
Art. 5 Abs. 5 (geändert) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat das Register vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Bei Kontrollen gemäss Arti- kel 12 PGG ist das Register den Behörden unaufgefordert vorzulegen.
Art. 6 Abs. 2 (geändert) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat in den Räumlich- keiten, in denen die bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a PGG ausgeübt werden soll, gut sichtbar und mehrsprachig anzu- bringen: a (geändert) Hinweise zu Informationsangeboten sowie Adressen und Te- lefonnummern der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 1), die Aufgaben gemäss Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c SLG erfüllen, Art. 8 Abs. 2, Abs. 3 Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern h (geändert) der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 SLG, Die KOPG b (geändert) fördert die Koordination der Tätigkeiten der zuständigen Be- hörden und der Leistungserbringer gemäss Artikel 75 Absatz 1 SLG, Art. 9 Abs. 1 Die Bewilligungsbehörde führt eine elektronische Datensammlung mit folgen- den Daten:
1) BSG 860.2
e (geändert) Angaben zu weiteren gemäss dem PGG bewilligungspflichti- gen Tätigkeiten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Titel nach Art. 9 (neu) 4a Strafbestimmungen Art. 9a (neu) Wer die Pflichten gemäss Artikel 1 Absatz 2 verletzt, wird mit Busse bis 2000 Franken bestraft. Die gestützt auf die vorliegende Verordnung ausgefällten Strafurteile sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Titel nach Art. T1-1 (neu) T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom TT.MM.2023 Art. T2-1 (neu) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung eine Tätigkeit gemäss Artikel 1 Absatz 1 ausübt und über eine Bewilligung gemäss Artikel 7 PGG ver- fügt, hat die Meldung gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vor Ablauf der Bewilligung vorzunehmen.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Bern, 21. Juni 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer