2023.BVD.1093
Kantonsbeiträge an die Gemeindemassnahmen der Priorität A gemäss den Agglomerationsprogrammen der vierten Generation. Rahmenkredit 2024 bis 2030
16 agosto 2023Tedesco5 min
Source be.ch
Kantonsbeiträge an die Gemeindemassnahmen der Priorität A gemäss den Agglomerationsprogrammen der vierten Generation. Rahmenkredit 2024 bis 2030
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 882/2023 Datum RR-Sitzung: 16. August 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.1093 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Kantonsbeiträge an die Gemeindemassnahmen der Priorität A gemäss den Agglomerations- programmen der vierten Generation. Rahmenkredit 2024 bis 2030
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem beantragten Rahmenkredit von CHF 87.74 Mio.1 soll der Gesamtbetrag der Kantonsbeiträge an die Gemeinden für die Umsetzung ihrer Massnahmen aus den Agglomerationsprogrammen der
4. Generation für die Laufzeit 2024 bis 2030 bewilligt werden. Es handelt sich dabei ausnahmslos um Verkehrsinfrastrukturprojekte, die vom Bund und vom Kanton bereits vorgeprüft und Bestandteil der A-Liste der vom Bund genehmigten Agglomerationsprogramme der 4. Generation sind.
Die Zuständigkeit für die Ablösung des Rahmenkredits wird an die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) delegiert.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglo- merationsverkehr (NAFG; SR 725.13) ‒ Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG; SR 725.116.2) ‒ Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV, SR 725.116.21); Art. 24 ‒ Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 2019 über Fristen und Beitragsberechnung für Mass- nahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PAVV; SR 725.116.214) ‒ Botschaft vom 22. Februar 2023 zum Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2024 für die Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (BBl 2023/656) ‒ Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0); Art. 101 ‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11); Art. 59, 60 und 62 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG, BSG 641.1), Art. 11 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
Im Prüfbericht des Bundesamts für Raumentwicklung ist für das Agglomerationsprogramm der 4. Generation von Burgdorf ein Umset zungsabzug von 5% vorge- sehen. Die definitive Entscheidung fällt das eidgenössische Parlament. Die Agglomerationsprogramme werden im Nationalrat in der Sommersession 2023 und im
Ständerat in der Herbstsession 2023 beraten. Voraussichtlich werden die Bundesmittel in der Herbstsession 2023 per Bundesbeschluss freigegeben. Würde das Parlament von einem Umsetzungsabzug für das AP4 Burgdorf absehen, würden sich die Bundesbeiträge erhöhen. Dies hätte zur Folge, dass nebst den Gemein- den auch der Kanton weniger an die Burgdorfer AP4-Massnahmen beitragen müsste. Denn je höher die Bundesbeiträge, desto niedriger die verbleibenden Kan- tonsbeiträge. Die potentielle Einsparung für den Kanton liegt bei CHF 200 000.
3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Die nachfolgenden Angaben basieren auf den vom Bund genehmigten Agglomerationsprogrammen der 4. Generation für die Agglomerationen Bern, Biel-Lyss, Burgdorf, Langenthal und Thun sowie auf dem Agglomerationsprogramm Grenchen, über welches eine Gemeindemassnahme Lengnaus vom Bund mitfinanziert wird. Die Agglomerationsprogramme enthalten die Beiträge des Kantons nach Art. 62 SG sowie die damit verbundenen Beiträge nach Art. 59 und 60 SG. Für jeden Kantonsfranken an eine Gemeindemassnahme bezahlt der Bund im Schnitt das Anderthalbfache. Insgesamt können mit den Agglomerationsprogrammen der 4. Generation Bundesbeiträge an Gemeindemassnahmen in der Höhe von CHF 133.31 Mio. gesichert werden.
Investitionskosten (Preisbasis Oktober 2020, Index 144.6) CHF 349 770 000 ./. maximaler Beitrag Bund – CHF 133 310 000 ./. voraussichtlicher Anteil Gemeinden – CHF 128 720 000 Nettokosten und zu bewilligender Rahmenkredit CHF 87 740 000
Analog zur Handhabung des Bundes wird auch bei den Kantonsbeiträgen zwischen Pauschalmass- nahmen und Einzelmassnahmen unterschieden, da die Kantonsbeiträge immer auf Basis der anre- chenbaren Kosten nach Abzug der Bundesbeiträge berechnet werden.
CHF 36.23 Mio. sind für Beiträge an pauschal finanzierte Massnahmen vorgesehen. In diesem Um- fang unterliegen die Beitragszusicherungen bzw. Ausführungsbeschlüsse aus dem Rahmenkredit kei- ner Teuerung.
CHF 51.51 Mio. für Beiträge an Einzelmassnahmen werden den Gemeinden analog der Praxis des Bundes, jeweils zuzüglich Teuerung und MWST zugesichert. Daher ist in diesem Umfang auch die Teuerung mitzubewilligen (Art. 29 FHaV).
Für die Berechnung der Teuerung gilt, wie bei den Bundesbeiträgen, als Preisbasis der Schweizeri- sche Tiefbauindex für den Espace Mittelland des Bundesamts für Statistik vom Oktober 2020 mit In- dex 144.6.,
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Die Nettokosten und der zu bewilligende Rahmenkredit entsprechen der Summe der maximal zu leis- tenden Kantonsbeiträge.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe
Produktgruppe: Infrastrukturen
Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG in Form eines Rahmenkredits ge- mäss Art. 34 FHG. Die Ablösung erfolgt mit Ausführungsbeschlüssen und entsprechenden Zahlungen im Rahmen der jährlichen Budgets.
Konto Bezeichnung 4960 363200000 Investitionsbeiträge an Gemeinden CHF 87 740 000
5. Für die Verwendung des Rahmenkredits zuständiges Organ.
Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.
Zuständig für die Mittelverwendung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 FHG ist die Bau- und Verkehrsdirek- tion. Innerhalb der Befugnisse von Art. 7 der Verordnung über die Delegation von Befugnissen der Bau- und Verkehrsdirektion (DelDV BVD; BSG 152.221.191.1) kann auch das Tiefbauamt Ausfüh- rungsbeschlüsse fällen.
Die BVD entscheidet über eine allfällige Verlängerung der Laufzeit des Rahmenkredits.
6. Laufzeit des Rahmenkredits
Die Mittel aus dem Rahmenkredit können grundsätzlich in der Laufzeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 abgelöst werden.
Für Gemeindemassnahmen, für die das Bundesamt für Raumentwicklung ARE eine Nachfrist gewährt oder die sich wegen Rechtsmittelverfahren oder Referenden verzögern (vgl. Art. 18 PAVV), können auch ohne Verlängerung der Laufzeit des Rahmenkredits nach dem 31. Dezember 2030 noch Bei- träge aus dem vorliegenden Rahmenkredit bewilligt werden.
7. Finanzreferendum
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat