2023.BVD.2716
Rahmenkredit 2024–2025 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Radwege
22 novembre 2023Tedesco3 min
Source be.ch
Rahmenkredit 2024–2025 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Radwege
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1268/2023 Datum RR-Sitzung: 22. November 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.2716 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Rahmenkredit 2024–2025 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Radwege
Erwägungen
1. Gegenstand
Gemäss Art. 56 des Strassengesetzes (SG) werden Ausgaben für den baulichen Unterhalt der Kantons- strassen und der kantonalen Radwege mit einem Rahmenkredit bewilligt. Der vorliegende Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt beziffert den Gesamtbetrag (brutto), den die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) in den Jahren 2024–2025 für den Substanzerhalt verpflichten darf.
Mit dem beantragten Rahmenkredit von CHF 177 500 000 sollen die in den Jahren 2024 und 2025 einzu- gehenden Verpflichtungen für den notwendigen baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kanto- nalen Radwege bewilligt werden.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 38, 40, 56 und 57 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2020 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV, BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 12
3. Kosten, delegierte Ausgaben
Bruttokosten und zu bewilligender Rahmenkredit CHF 177 500 000
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Für die Bewilligung des Rahmenkredits ist der Regierungsrat gemäss Art. 56 SG abschliessend zustän- dig.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Produktgruppe: Infrastrukturen
Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG in Form eines Rahmenkredits gemäss Art. 34 FHG. Voraus- sichtliche Ablösung mit Zahlungen im Voranschlagsjahr 2024 und den Folgejahren, die im Finanzplan 2025–2027 sowie den Planzahlen der gesamtkantonalen Investitionsplanung (GKIP) enthalten sind.
Konto 4960 501100000 Erneuerungsunterhalt der Kantonsstrassen
5. Verwendung des Kredits
Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.
Zuständig für die Mittelverwendung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG ist die Bau- und Verkehrsdi- rektion. Sie wird dabei zur aktiven Bewirtschaftung verpflichtet, was die Ermächtigung beinhaltet, bereits verpflichtete Mittel, die nicht verwendet wurden, erneut zu verpflichten. Das betrifft nur jene überschüssi- gen Mittel, die durch bereits abgeschlossene und definitiv abgerechnete Projekte oder Projektteile (Lose) frei werden.
6. Gültigkeitsdauer des Rahmenkredits
Die Mittel aus dem Rahmenkredit können grundsätzlich zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. De- zember 2024 abgelöst werden. Für die Ausführung und Fertigstellung von Unterhaltsprojekten, für die bis Ende 2025 erstmals Mittel abgelöst werden, können auch nach dem Ablauf der ordentlichen Gültigkeits- dauer weitere Mittel zu Lasten des Rahmenkredits 2024–2025 verpflichtet werden.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion