Gemeinde Reichenbach im Kandertal, Hochwasserschutz), Kander, Gand. Kantonsbeitrag, Verpflichtungskredit (SAP Nr. 510.0897)
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1075/2023 Datum RR-Sitzung: 18. Oktober 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.3589 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Gemeinde Reichenbach im Kandertal, Hochwasserschutz), Kander, Gand; Kantonsbeitrag, Verpflichtungskredit (SAP Nr. 510.0897)
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem zu bewilligenden Kredit von CHF 972 250 (Nettobetrag zu Lasten Kanton) sollen der Kantons- beitrag Wasserbau und der Kantonsbeitrag aus dem Renaturierungsfonds an das Wasserbauprojekt «Instandstellung Kander, Schwelle Nr. 26» im Abschnitt Gand auf einer Länge in der Gemeinde Reichen- bach im Kandertal finanziert werden.
Das Projekt sieht den Abbruch der bestehenden Betonschwelle, den Ersatz durch eine fischgängige Blockrampe von rund 185 m Länge und ökologische Aufwertungsmassnahmen vor. Die Massnahmen erstrecken sich insgesamt über eine Länge von 320 Meter.
Trägerin und Bauherrin des Projekts ist die Schwellenkorporation Reichenbach im Kandertal.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Bern betreffend die Programmziele im Bereich «Schutzbauten Wasser» 2020–2024 ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 ‒ Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41), Art. 36a ‒ Renaturierungsdekret vom 14. September 1999 (RenD; BSG 752.413), Art. 1 ff. ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Kosten, massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Aus- gabe
Gesamtkosten gemäss Projekt CHF 1 796 000 ./. nicht beitragsberechtigte Kosten (Erhöhung Fussgängerbrücke inkl. Anpassung – CHF 91 000 Anschlüsse, Abbruch und Verschieben Holzzaun, Verlängerung Entwässerungs- leitung, neue Zugangsschranke, Anpassungen Beschilderung und Sitzbänke, Bewilligungsgebühren) Beitragsberechtigte Kosten CHF 1 705 000
Kantonsbeitrag Wasserbau 60 % (inkl. Bundesbeitrag CHF 1 023 000 an Kanton) Kantonsbeitrag aus Renaturierungsfonds CHF 546 000 gemäss Entscheid RenF vom 3. Juli 2023 Total Kantonsbeiträge, max. CHF 1 569 000 CHF 1 569 000 ./. Bundesbeitrag (35 %) an Kanton aus Programmvereinbarung – CHF 596 750 «Schutzbauten Wasser» Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss CHF 972 250 Art. 32 ff. FHaV (Nettobetrag Kanton) / zu bewilligender Kredit
Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Da die Höhe der Ausgaben zu Lasten Kanton für den Kantonsbeitrag Wasserbau CHF 2 Mio. nicht über- steigt, ist der Regierungsrat für deren Bewilligung abschliessend zuständig (Art. 37a Abs. 4 WBG).
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 35 Abs. 2 FHG und Art. 29 FHaV). Preisbasis 2. Quartal 2023; Produktionskostenindex Fluss- und Bachverbau des SBV.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahre
Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 und 33 FHG.
Produktgruppen Kanton Infrastrukturen Natur
Programm und Programmziel Bund Schutzbauten Wasser, PZ 1 Grundangebot
Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen, die im Budget 2023 enthalten und im Aufgaben-/ Finanzplan 2025 eingestellt sind:
Konto Budgetrubrik Rechnungsjahr Betrag 4960 562000000 Tiefbauamt, Investitionsbeiträge an 2023 CHF 600 000 Gemeinden Wasserbau 2024 CHF 400 000 2025 CHF 23 000 4310 363200000 Renaturierungsfonds 2023 CHF 320 000 2024 CHF 210 000 2025 CHF 16 000 Total CHF 1 569 000
Der Bundesbeitrag von CHF 596 750 wird über das Konto 4960 630000000, Budgetrubrik Tiefbauamt, Investitionsbeiträge Bund Wasserbau vereinnahmt.
5. Angaben zu werterhaltenden wertvermehrenden Investitionen, zur Nutzungsdauer und zu den Abschreibungen
Die Angaben befinden sich in der Beilage «Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung».
6. Begründung
Die Kander entspringt aus dem «Alpetli-Gletscher» im oberen Gasteretal und fliesst über rund 45 km bis in den Thunersee. Sie hat Wildbachcharakter mit rasch und stark wechselnden Wassermengen. Häufig führt sie Hochwasser. Die Kander mündete bis anfangs des 18. Jahrhunderts nicht beim heutigen Kan- derdelta zwischen Spiez und Thun in den Thunersee, sondern floss durch das Glütschinentäli am Thunersee und Thun vorbei Richtung Uetendorf und mündete erst auf der Höhe der Zulg in die Aare. Sie überschwemmte dabei häufig das Siedlungsgebiet und Ackerland. Bereits mit dem visionären Kander- durchstich von 1714 wurde sie durch einen Stollen durch den Strättlighügel in Thunersee geführt. Ab 1899 folgten weitere Korrektions- und Begradigungsprojekte an der Kander. Sie ermöglichten den Bau und den Betrieb einer sicheren Bahnverbindung auf der Lötschberglinie. Sie beeinträchtigten aber den ursprünglichen Flusslebensraum mit seinen begleitenden Auen stark oder liessen ihn gar ganz ver- schwinden. Der Regierungsrat hat daher am 30. Oktober 2023 den Gewässerrichtplan Kander geneh- migt, mit dem Ziel einen nachhaltigen und attraktiven Raum entlang der Kander zu gewährleisten und gleichzeitig einen ausreichenden Hochwasserschutz sicherzustellen. Das Kandertal soll wieder über gewässer- und auentypische Lebensräume für Tiere und Pflanzen verfügen.
In Reichenbach befindet sich heute im Abschnitt Gand eine grosse Betonschwelle (Schwelle Nr. 26) in der Kander. Sie weist erhebliche Schäden auf und ist in ihrer Funktion als Sohlensicherung beeinträch- tigt. Im Winter 2021/2022 wurden bereits dringendste Reparaturarbeiten durchgeführt. Der Kanton hat sich damals mit 33 % an den anrechenbaren Kosten von CHF 145 000 beteiligt (Art. 37 Abs. 1 WBG). Die Ausgaben erfolgten im Rahmen des Gewässerunterhalts und sind nicht zusammenrechenbar mit dem vorliegenden Kantonsbeitrag an den Schwellenersatz.
Für das Gesamtsystem der Kander ist die Sohlensicherung weiterhin nötig, weil die Kander dazu tendiert, sich in ihrem Flussbett einzugraben. Die Häufung von intensiven Hochwasserereignissen brachte das System an die Grenzen der hydraulischen Kapazität und seiner Belastbarkeit. Die Beton- schwelle ist aber auch ein Wanderhindernis für Fische. Der Fischaufstieg vom Thunersee zu den Laich- gebieten wird durch die Schwelle praktisch verunmöglicht.
Die Betonschwelle soll daher abgebrochen und durch eine fischgängige Blockrampe mit einer Länge von rund 185 m ersetzt werden. Damit kann die Sohle naturnah gesichert werden. Die Ufer werden mit einem Blocksatz gesichert. Am rechten Ufer werden Buhnen vorgelagert und damit ökologisch wertvolle Struk- turen im Gewässer geschaffen. Die Uferpartien werden soweit möglich bestockt. Oberhalb des Blocksat- zes werden Kleinstrukturen wie Wurzelstöcke und Steinhaufen als neuer Lebensraum für Amphibien und Reptilien angelegt.
Das Projekt entspricht den Zielsetzungen des Gewässerrichtplans Kander. Es gewährleistet die Fisch- durchgängigkeit und ist ein wichtiges Element für die Sicherstellung des Hochwasserschutzes an der Kander, auch im Hinblick auf die fortschreitende Klimaerwärmung. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass Hochwasserereignisse künftig vermehrt und in grösserer Intensität auftreten werden. Das
neue System der Blockrampe ist robust und gewährleistet ein gutmütiges Verhalten im Überlastfall, so dass die Anforderungen an die Hochwassersicherheit erfüllt werden.
Die geplante Sanierung der Schwelle wurde vom Bund als verhältnismässig anerkannt. Für eine einzelne Quersperre kann indes kein Schadenpotenzial beziffert werden. Daher ist hier die bei Hochwasser- schutzprojekten übliche quantitative Angabe eines Nutzen-Kosten-Verhältnisses nicht möglich.
Für den anschliessenden Kanderabschnitt ist ein Wasserbauplan «Kander, Chalberglungge Kien bis Schwandi Ey» in Arbeit. Die Planung ist noch nicht weit vorangeschritten. Es ist heute jedoch davon auszugehen, dass ein Gesuch für eine Kostenbeteiligung des Kantons eingehen wird.
7. Beitragszusicherung
Der Regierungsrat bewilligt den Kredit und beauftragt die Bau- und Verkehrsdirektion, den Kantonsbei- trag Wasserbau der Schwellenkorporation Reichenbach mit Verfügung zuzusichern.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilagen ‒ Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung ‒ Entscheid Renaturierungsfonds