2023.BVD.7580
Wasserbauverordnung (WBV) (Änderung)
20 novembre 2024Tedesco1 min
Source be.ch
Wasserbauverordnung (WBV) Änderung vom 20.11.2024
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 751.111.1 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bau- und Verkehrsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 751.111.1 Wasserbauverordnung vom 15.11.1989 (WBV) (Stand 01.08.2020) wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 6 (geändert) Der Kanton gewährt seine Beiträge nur an die ausgewiesenen Kosten b (geändert) von rechtmässig ausgeführten Arbeiten für den beitragsbe- rechtigten Unterhalt; Aufgehoben. Nicht als rechtmässig ausgeführte Arbeiten gelten insbesondere b (geändert) Wasserbauwerke, die ohne Plangenehmigung, Wasserbaube- willigung oder besondere Bewilligung angefangen oder erstellt worden sind; Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 33 WBG bleiben vorbehalten; Die nachträgliche Bewilligung oder Genehmigung bleibt vorbehalten.
Art. 32 Abs. 1 (geändert) Wesentlicher Unterhalt (Art. 37 Abs. 1a WBG) (Überschrift geändert) Der Unterhalt gilt als wesentlich, wenn er b notwendig ist, um
1. Aufgehoben. 2. Aufgehoben.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 20. November 2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer