2023.GSI.325
Finanzhilfen für das EPD: Übergangsfinanzierung. Objektkredit 2025–2029
14 agosto 2024Tedesco4 min
Source be.ch
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 795/2024 Datum RR-Sitzung: 14. August 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2023.GSI.325 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Finanzhilfen für das EPD: Übergangsfinanzierung. Objektkredit 2025 - 2029
Erwägungen
1. Gegenstand
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG, 816.1) wurde am 15. März 2024 bezüglich einer Übergangsfinanzierung revidiert (REV-EPDG). Damit wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass sich der Bund mittels Finanzhilfen an der Finanzierung für das elektronische Patientendossier (EPD) beteiligt, bis mit der umfassenden Revision des EPDG die Rollen zwischen Bund und Kantonen klar geregelt und die nachhaltige Finanzierung des EPD sichergestellt werden kann.
Voraussetzung für die Bundesfinanzierung ist, dass sich die Kantone mindestens in gleicher Höhe finanziell engagieren. Der Unterstützungsbeitrag durch den Bund richtet sich nach der An- zahl eröffneter EPD. Dadurch soll bei den Stammgemeinschaften ein Anreiz für eine rasche Verbreitung des EPD geschaffen werden.
Die Übergangsfinanzierung wird voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten und sieht vor, dass der Bund während fünf Jahren die Stammgemeinschaften für den Betrieb und die Weiterent- wicklung des EPD mit Finanzhilfen unterstützen kann. Die Höhe des Betrags pro eröffnetes EPD wird mit dem Erlass des Ausführungsrechts festgelegt werden. Es ist angedacht, dass der Bund pro eröffnetes EPD einen Betrag von CHF 30 sprechen kann, falls sich die Kantone in gleichem Umfang beteiligen.
Insgesamt soll ein Zahlungsrahmen von CHF 30 Mio. für die Finanzhilfen zur Verfügung gestellt werden.
Der Kanton Bern plant, die Stammgemeinschaft der Post Sanela Health AG für jedes von einer im Kanton Bern wohnhaften Person bei ihr eröffneten EPD finanziell zu unterstützen. Die GSI wird dazu einen Vertrag mit der Post Sanela Health AG abschliessen, der die Höhe der zu leis- tenden Kantonsbeiträge zwischen 2025 und 2029 definiert. Während der Dauer der Übergangs- finanzierung (längstens 5 Jahre nach Inkrafttreten der REV-EPDG) ist ein kantonaler Beitrag von voraussichtlich CHF 30 pro eröffnetes EPD vorgesehen, entsprechend dem Beitrag des Bundes pro EPD, und zwar bis zu einem Kostendach von CHF 4 Mio. oder aber höchstens bis der Bundesbeitrag ausgeschöpft ist oder aber die umfassende Revision des EPDG in Kraft ge- treten ist. Der Kantonsbeitrag ist in jedem Fall an den (gleich hohen) Bundesbeitrag geknüpft.
2. Rechtsgrundlagen
Art. 23a und 26a des am 15. März 2024 revidierten Bundesgesetzes über das elektro- nische Patientendossier vom 19. Juni 2015 (REV-EPDG; SR 816.1) Art. 2 und 4 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) Art. 27, 29, 30 Absatz 1, 31 und 32 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) Art. 21 und 27 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Neue einmalige Ausgabe gemäss Art. 27 30 Abs. 1 FHG
4. Massgebende Kreditsumme
CHF 4’000'000 (Kostendach)
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Segment 4402 (Gesundheitsamt) Konto 363500000 (Beiträge an private Unternehmungen) Produktgruppe Gesundheitsversorgung (Innenauftrag Akutsomatik) Rechnungsjahre voraussichtlich 2025 - 2029
Die Verteilung auf die einzelnen Rechnungsjahre ist abhängig von der Anzahl der eröffneten EPD, weshalb auf die Angabe von voraussichtlichen Kredittranchen verzichtet wird. Verzögert sich die umfassende Revision des EPDG bzw. wird die Übergangsfinanzierung verlängert, kann sich die Beanspruchung des Kredits auch in spätere Jahre als aktuell geplant verschieben.
In Budget 2025/Aufgaben-/Finanzplan 2026 – 2028 sind CHF 450'000 jährlich enthalten. Dar- über hinausgehende Kosten sollen nach Möglichkeit im Rahmen des Produktgruppensaldos bzw. innerhalb des GSI-Budgets aufgefangen werden.
6. Begründung
Die Übergangsfinanzierung gemäss revidiertem EPDG (REV-EPDG) sieht vor, dass der Bund während fünf Jahren die Stammgemeinschaften für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD mit Finanzhilfen unterstützen kann, falls sich die Kantone in gleichem Umfang beteiligen.
Um die Verbreitung des EPD zu fördern, plant der Kanton Bern, die Stammgemeinschaft der Post Sanela Health AG für jedes von einer im Kanton Bern wohnhaften Person bei ihr eröffne- ten EPD finanziell zu unterstützen und dazu einen Vertrag abzuschliessen.
Das EPD stellt die Basis für eine effiziente, qualitativ gute Gesundheitsversorgung dar.
Mit dem EPD werden die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungspro- zesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems ge- steigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert.
7. Finanzreferendum
Diese Ausgabenbewilligung untersteht der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt zu publizieren.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat