2023.GSI.3339
SRO AG: Befristetes und verzinsliches Kantonsdarlehen. Genehmigung
24 gennaio 2024Tedesco2 min
Source be.ch
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 49/2024 Datum RR-Sitzung: 24. Januar 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2023.GSI.3339 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
SRO AG: Befristetes und verzinsliches Kantonsdarlehen
Der Regierungsrat nimmt nach Artikel 16 und 19 bis 31 SpVG 1 die Rechte und Pflichten als Ak- tionär der RSZ 2-Aktiengesellschaften wahr. Gestützt auf das Gesuch des Verwaltungsrats der SRO AG vom 14. Dezember 2023 beschliesst er:
Erwägungen
1. Der SRO AG wird gemäss Ziffer 3 des Grossratsbeschlusses 3356 vom 25. Januar 2006 ein befristetes und verzinsliches Darlehen gewährt.
2. Im Darlehensvertrag sind folgende Eckwerte berücksichtigt (der Entwurf des Darlehensver- trags liegt vor):
a. Darlehen an die SRO AG b. Darlehensbetrag: CHF 4 000 000.00 c. für die Dauer von maximal 11 Monaten frühestens ab 31. Januar 2024, Rückzahlung spä- testens am 31. Dezember 2024 d. Verzinsung von 1.75 % fix über die ganze Laufzeit, zahlbar bei Rückzahlung
3. Der Regierungsrat ermächtigt den Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor Pierre Alain Schnegg zur Unterzeichnung des entsprechenden Darlehensvertrags.
4. Die SRO AG verpflichtet sich, mit einem Massnahmenplan die Liquiditätssituation gezielt zu verbessern. Weiter verpflichtet sie sich soweit zulässig, während der gesamten Laufzeit des Darlehens alle Bruttojahressaläre der Mitarbeitenden, hochgerechnet auf Vollzeitstellen, auf je CHF 300 000.00 zu plafonieren.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) Regionale Spitalzentren (RSZ)