2023.STA.537
Verordnung über die politischen Rechte (PRV) (Änderung)
12 febbraio 2025Tedesco2 min
Source be.ch
Verordnung über die politischen Rechte (PRV) Änderung vom 12.02.2025
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 141.112 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Staatskanzlei,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 141.112 Verordnung über die politischen Rechte vom 04.09.2013 (PRV) (Stand 01.03.2022) wird wie folgt geändert: Art. 61a (neu) Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise bei der Wahl des Grossen Rates 1 Bei der Wahl des Grossen Rates entsprechen die für die Verteilung der Man-
date auf die Wahlkreise massgeblichen Einwohnerzahlen den jeweils neuesten verfügbaren Daten des Bundesamtes für Statistik zur ständigen Wohnbevölke- rung am Hauptwohnsitz. Art. 61b (neu) Ermittlung des prozentualen Anteils der französischsprachigen Bevölkerung des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland 1 Für die Ermittlung des prozentualen Anteils der französischsprachigen Bevöl-
kerung des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland gemäss Artikel 64 Absatz 3 PRG a wird auf die Daten zur Hauptsprache in der Strukturerhebung des Bundes- amtes für Statistik abgestellt, b wird die Anzahl der Französischsprachigen durch die Anzahl der Franzö- sisch- und Deutschsprachigen geteilt und mit Hundert multipliziert,
c wird die Anzahl der Personen, die sowohl Französisch als auch Deutsch als Hauptsprache angeben, je hälftig den Französischsprachigen und den Deutschsprachigen zugerechnet. Art. 61c (neu) Wahlvorschläge im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland 1 Als französischsprachige Kandidatinnen und Kandidaten im zweisprachigen
Wahlkreis Biel-Seeland gelten a Kandidatinnen und Kandidaten, die bei Einreichung des Wahlvorschlags schriftlich bestätigen, dass sie zur französischsprachigen Minderheit im Sinne von Artikel 73 Absatz 3 der Kantonsverfassung 1) gehören, und b deren Zugehörigkeit zur französischsprachigen Minderheit durch die Ver- tretung des Wahlvorschlags bei Einreichung des Wahlvorschlags schriftlich bestätigt wird.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt zusammen mit der Änderung vom 25. November 2024 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG) 2) in Kraft.
Bern, 12. Februar 2025 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 101.1 2) BSG 141.1