2024.BVD.4119
Kantonsstrasse Nr. 1117.2 Latterbach – Oey (Latterbachstutz), Änderung in der Strasseneinreihung
16 ottobre 2024Tedesco5 min
Source be.ch
Kantonsstrasse Nr. 1117.2 Latterbach – Oey (Latterbachstutz), Änderung in der Strasseneinreihung
pQp Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsratsbeschluss RRB Ni.: 987/2024 Datum RR-Sitzung: 16. Oktober 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.4119 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Kantonsstrasse Nr. 1117.2 Latterbach — Oey (Latterbachstutz), Änderung in der Strasseneinrei- hung
Erwägungen
1. Gegenstand
Die rund 315 Meter lange Kantonsstrasse Nr. 1117.2 ist eine Verbindungsstrasse zwischen Latter- bach und Oey bzw. zwischen den Kantonsstrassen Nr. 11 (Zweisimmen - VVimmis) und Nr. 1117 (Di- emtigtal) und befindet sich vollumfänglich auf dem Gebiet der Gemeinde Erlenbach i.S. Sie wird auch als «Latterbachstutz» bezeichnet.
Sie soll zu Hoheit und Eigentum an die Einwohnergemeinde Erlenbach abgetreten werden (Parzelle Erlenbach Nr. 1177, vgl. rot eingefärbter Abschnitt im Situationsplan).
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Situationsplan Kantonsstrasse Nr. 1117.2
Die Gemeinde Erlenbach wurde zur Änderung der Strasseneinreihung angehört. Sie hat sich mit
021001Div02 Schreiben vom 3. Juli 2024 damit einverstanden erklärt.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.10.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2942111 Geschäftsnummer: 2024.BVD.4119 1/3
2. Rechtsgrundlagen
Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 7, 12, 25-27 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1), Art. 6 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 12 Strassennetzplan 2022-2037, RRB Nr. 0702 vom 9. Juni 2021
3. Begründung der Neueinreihung
Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr. Jede Gemeinde wird von einer Kantonsstrasse mindestens peripher erschlossen (Art. 7 Abs. 1 und 3 SG). Die Gemeinde Erlen- bach ist durch die Kantonsstrasse Nr. 11 genügend erschlossen. Die Gemeinde Diemtigen (Oey - Schwenden) ist ab der Brünlisau (Gemeinde Erlenbach) durch die Kantonsstrasse Nr. 1117 ebenfalls genügend erschlossen. Sie mündet in der Brünlisau in die Kantonstrasse Nr. 11. Die abzutretende Kantonsstrasse Nr. 1117.2 (Latterbachstutz) verbindet die beiden Kantonsstrassen Nr. 11 und 1117 zusätzlich und hat dadurch nur eine lokale Verkehrsbedeutung, was die Einreihung als Gemein- destrasse erlaubt.
Die Neueinreihung der Kantonsstrasse Nr. 1117.2 (Latterbachstutz) wurde mit RRB Ni. 0762/2013 erstmals verfügt. Die Gemeinde Erlenbach i.S. führte gegen den Beschluss Beschwerde. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2015 wurde die Abtretung in der Sache bestä- tigt. Da die Strasse damals jedoch nicht werkmängelfrei war, erhielt die Gemeinde in diesem Punkt Recht. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Neueinreihung nach der Herstellung der Werk- mängelfreiheit erneut verfügt werden müsse. Mittlerweile wurde die Werkmängelfreiheit hergestellt (siehe Ziffer 4) und die Neueinreihung soll nun vollzogen werden.
4. Zustand der neu einzureihenden Strasse
Gemäss Art. 12 Abs. 4 SG übergibt die bisherige Trägerschaft die Strasse entweder in werkmängel- freiem Zustand und entschädigungslos oder sie ersetzt der neuen Trägerschaft die Kosten für die Herstellung der Werkmängelfreiheit. Art. 6 Abs. la SV hält präzisierend fest, dass die bisherige und die neue Trägerschaft vereinbaren können, dass die neue Trägerschaft den werkmängelfreien Zu- stand herstellt und ihr die bisherige Trägerschaft die Kosten ersetzt.
Die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 auf dem Gebiet der Gemeinde Erlenbach i.S. ist werkmängelfrei.
5. Nachführung Strassennetzplan 2022 — 2037
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Neueinreihungsbeschlusses wird das TBA den Strassen- netzplan nachführen (Art. 13a SV).
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.10.2024 1 Version: 101 Dok.-Nr.: 35225901 Geschäftsnummer: 2024.BVD.4119 2/3
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1. Die heutige Kantonsstrasse Nr. 1117.2 Latterbach — Oey (Latterbachstutz), wird gemäss obenste- hendem Situationsplan der Neueinreihung zu Hoheit und Eigentum per 1. Dezember 2024 an die Gemeinde Erlenbach i.S. abgetreten.
2. Die Neueinreihung ist der Gemeinde Erlenbach i.S. durch das Tiefbauamt mit Rechtsmittelbeleh- rung zu eröffnen.
3. Der Gemeinde Erlenbach i.S. wird der Strassenabschnitt entschädigungslos abgetreten
4. Das Tiefbauamt wird beauftragt, die grundbuchliche Nachführung der Neueinreihung zu veranlas- sen, sobald dieser Beschluss rechtskräftig ist.
5. Die durch die Änderung der Strasseneinreihung entstehenden Handänderungskosten werden je zur Hälfte vom Kanton und von der Gemeinde getragen (Art. 6 Abs. 4 SV).
6. Eröffnung
Dieser Beschluss der Neueinreihung ist durch den zuständigen Oberingenieurkreis I des Tiefbauamtes zu eröffnen an: — Gemeinderat Erlenbach i. S., Graben 311, Postfach 18, 3762 Erlenbach i. S.
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Rechtmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Be- schwerde ist in drei Exemplaren einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie die Unterschrift enthalten. Der Beschluss und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion
Beilage — Stellungnahme der Gemeinde Erlenbach i.S. vom 3. Juli 2024
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.10.2024 I Version: loi Dok.-Nr.: 3522590 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.4119 3/3