2024.BVD.4839
Rahmenkredit 2026–2027 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege
15 ottobre 2025Tedesco3 min
Source be.ch
Rahmenkredit 2026–2027 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1018/2025 Datum RR-Sitzung: 15. Oktober 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.4839 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Rahmenkredit 2026–2027 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kan- tonalen Velowege
Erwägungen
1. Gegenstand
Gemäss Art. 56 des Strassengesetzes (SG) werden Ausgaben für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege mit einem Rahmenkredit bewilligt. Für die Jahre 2026–2027 bewilligt der Regierungsrat einen Gesamtbetrag von CHF 180 Mio., den die zustän- dige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) für die Substanzerhaltung der Strasseninfra- struktur verpflichten darf.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 38, 40, 56 und 57 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2020 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV, BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 12
3. Kosten, delegierte Ausgaben
Zu bewilligender Rahmenkredit CHF 180 000 000
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Für die Bewilligung des Rahmenkredits ist der Regierungsrat gemäss Art. 56 SG abschliessend zuständig.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Produktgruppe: Infrastrukturen
Es handelt sich um einen Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG. Zahlungen werden gestützt auf Ausführungsbeschlüsse gemäss Ziffer 5 des Beschlusses geleistet, die im Budget 2026 und im Finanzplan im Konto 4960 501100000 sowie den Planzahlen der gesamtkantonalen Investiti- onsplanung (GKIP) enthalten sind.
Beiträge Dritter werden über das Konto 4960 611000000 vereinnahmt.
5. Verwendung des Kredits
Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.
Zuständig für die Mittelverwendung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG ist die Bau- und Verkehrsdirektion. Sie wird dabei zur aktiven Bewirtschaftung verpflichtet, was die Ermächti- gung beinhaltet, bereits verpflichtete Mittel, die nicht verwendet wurden, erneut zu verpflichten. Das betrifft nur jene überschüssigen Mittel, die durch bereits abgeschlossene und definitiv ab- gerechnete Projekte oder Projektteile (Lose) frei werden.
6. Gültigkeitsdauer des Rahmenkredits
Die Mittel aus dem Rahmenkredit können grundsätzlich zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027 abgelöst werden. Für die Ausführung und Fertigstellung von Unterhaltspro- jekten, für die bis Ende 2027 erstmals Mittel abgelöst werden, können auch nach dem Ablauf der ordentlichen Gültigkeitsdauer weitere Mittel zu Lasten des Rahmenkredits 2026-2027 ver- pflichtet werden.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion