2024.BVD.6719
Kantonsstrasse Nr. 221, Interlaken – Grindelwald, Grundstrasse Grindelwald, Änderung in der Strasseneinreihung
19 febbraio 2025Tedesco5 min
Source be.ch
Kantonsstrasse Nr. 221, Interlaken – Grindelwald, Grundstrasse Grindelwald, Änderung in der Strasseneinreihung
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsratsbeschluss RRB Ni.: 141/2025 Datum RR-Sitzung: 19. Februar 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.6719 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Kantonsstrasse Nr. 221, Interlaken — Grindelwald, Grundstrasse Grindelwald, Änderung in der Strasseneinreihung
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Kantonsstrasse Nr. 221 führt von Interlaken nach Grindelwald Grund. In Grindelwald ist der vorge- lagerte Kreisel «Rothenegg» der erste Knoten, an den eine Gemeindestrasse mit wichtiger Verteil- funktion anschliesst.
Die knapp 400 Meter lange «Grundstrasse» soll zu Hoheit und Eigentum an die Einwohnergemeinde Grindelwald abgetreten werden (Parzelle 5199, vgl. rot eingefärbter Abschnitt). V. 979 3868 3560 443 Ur,
47411 4178 Galliziindli 662
116 436 I 86
OC
4666 1.500
44( 3661
13479
12 47
heifirittitief*.. 4 841
(6)92)
Die Gemeinde Grindelwald wurde zur Änderung der Strasseneinreihung angehört. Sie hat sich mit Be- schluss des Gemeinderats vom 15. Oktober 2024 damit einverstanden erklärt.
02100IDIv02
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.02.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 299752 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.6719 1/4
2. Rechtsgrundlagen
Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 7, 12, 25-27 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1), Art. 6 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 12 Strassennetzplan 2022-2037, RRB Nr. 0702 vom 9. Juni 2021
3. Begründung der Neueinreihung
Kantonsstrassen dienen dem überregionalen und dem regionalen Verkehr. Jede Gemeinde wird von einer Kantonsstrasse mindestens peripher erschlossen (Art. 7 Abs. 1 und 3 SG). Die Gemeinde Grin- delwald ist durch die Kantonsstrasse Nr. 221 erschlossen. RRB Nr. 702/2021 hält in Ziffer 4.3 fest, dass Stichstrassen in der Regel am ersten Knoten mit wichtiger Verteilfunktion durch mindestens eine abzweigende kommunale Sammelstrasse in der Zentrumsortschaft enden. Der Kreisel Rothenegg stellt in Grindelwald diesen Knoten dar.
Die Neueinreihung der Grundstrasse in Grindelwald wurde mit RRB Nr. 762/2013 erstmals verfügt. Die Gemeinde Grindelwald focht diesen Beschluss an und reichte vor Verwaltungsgericht Be- schwerde ein. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2015 wurde die Abtretung in der Sache bestätigt. Da die Strasse damals jedoch nicht werkmängelfrei war, erhielt die Gemeinde in diesem Punkt recht. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Neueinreihung nach der Herstellung der Werkmängelfreiheit erneut verfügt werden müsse. Zwischenzeitlich wurde im Strassengesetz neu geregelt, dass eine Strasse auch abgetreten werden kann, wenn sie nicht werkmängelfrei ist. Allerdings müssen die Kosten für die Herstellung der Werkmängelfreiheit dem neuen Eigentümer entschädigt werden.
4. Zustand der neu einzureihenden Strasse
Gemäss Art. 12 Abs. 4 SG übergibt die bisherige Trägerschaft die Strasse entweder in werkmängel- freiem Zustand und entschädigungslos oder sie ersetzt der neuen Trägerschaft die Kosten für die Herstellung der Werkmängelfreiheit. Art. 6 Abs. la SV hält präzisierend fest, dass die bisherige und die neue Trägerschaft vereinbaren können, dass die neue Trägerschaft den werkmängelfreien Zu- stand herstellt und ihr die bisherige Trägerschaft die Kosten ersetzt.
Die Grundstrasse ist nicht werkmängelfrei. Zur Herstellung der Werkmängelfreiheit sind die unter Zif- fer 5 aufgeführten Massnahmen erforderlich. Die Abtretung des Kantonsstrassenabschnitts an die Ge- meinde Grindelwald erfolgt gegen einen Kostenersatz.
5. Massnahmen zur Herstellung der Werkmängelfreiheit und Entschädigung
Zur Herstellung der Werkmängelfreiheit an der Kantonsstrasse Nr. 221, Grundstrasse in Grindelwald stehen noch folgende Massnahmen an: a. Sanierung der Randabschlüsse b. Deckbelagsersatz
Der zustimmende Beschluss des Gemeinderats und der Vereinbarungsentwurf über die Höhe der Ent- schädigung in der Höhe von CHF 77 500 für die Kosten zur Herstellung der Werkmängelfreiheit am abzutretenden Kantonsstrassenabschnitt liegen bei. Die Ausgabe liegt in der Kompetenz des TBA.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.02.2025 I Version: 14 I Dok.-Nr.: 3673442 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.6719 2/4
6. Nachführung Strassennetzplan 2022-2037, Anhang 3
Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Neueinreihungsbeschlusses wird das TBA den Anhang 3 des Strassennetzplans bei nächster Gelegenheit nachführen (Art. 13a SV).
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1. Die heutige Kantonsstrasse Nr. 221, Abschnitt Grundstrasse, wird gemäss obenstehendem Situati- onsplan zu Hoheit und Eigentum per 1. April 2025 an die Gemeinde Grindelwald abgetreten.
2. Die Neueinreihung ist der Gemeinde Grindelwald durch das Tiefbauamt zu eröffnen.
3. Wie im beiliegenden Beschluss des Gemeinderats und im Vereinbarungsentwurf vorgesehen, er- folgt die Herstellung des werkmängelfreien Zustandes des auf dem Gemeindegebiet Grindelwald liegenden Strassenabschnitts durch die Gemeinde, wofür sie mit der festgelegten Entschädigungs- zahlung vom Kanton abgegolten wird.
4. Das Tiefbauamt wird beauftragt, die grundbuchliche Nachführung der Neueinreihung zu veranlas- sen, sobald dieser Beschluss rechtskräftig ist.
5. Die durch die Änderung der Strasseneinreihung entstehenden Handänderungskosten werden je zur Hälfte vom Kanton und von der Gemeinde getragen (Art. 6 Abs. 4 SV).
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.02.2025 I Version: 14 I Dok.-Nr.: 3673442 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.6719 3/4
7. Eröffnung
Dieser Beschluss ist gemäss beigelegtem Situationsplan der Neueinreihung durch den zuständigen Oberingenieurkreis I des Tiefbauamtes zu eröffnen an: — Gemeinderat Grindelwald, Spillstattstrasse 2, 3818 Grindelwald
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Rechtmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Be- schwerde ist in drei Exemplaren einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie die Unterschrift enthalten. Der Beschluss und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion
Beilagen — Beschluss des Gemeinderats von Grindelwald vom 15. Oktober 2024 — Entwurf Vereinbarung
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.02.2025 I Version: 14 I Dok.-Nr.: 3673442 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.6719 4/4