2024.DIJ.1317
Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV). Verabschiedung
24 giugno 2026Tedesco19 min
Source be.ch
Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) vom 24.06.2026
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: ???.??? Geändert: 109.111 | 121.111 | 152.025 | 152.041.1 | 152.051 | 152.052 | 152.221.121 | 152.221.191 | 153.011.1 | 153.011.5 | 154.21 | 212.121 | 215.321.5 | 215.341.2 | 222.100 | 433.121 | 861.112 | 873.111 | 935.901 Aufgehoben: 152.040.1 | 152.043
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21, 22, 30, 44, 57 des Datenschutzgesetzes vom 3. Dezem- ber 2025 (KDSG),
auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass ???.??? Kantonale Datenschutzverordnung (KDSV) wird als neuer Erlass publiziert.
1 Bearbeitung von Personendaten
1.1 Bearbeitung durch beauftragte Dritte Art. 1 Vertragsinhalt Der Auftrag zur Bearbeitung von Personendaten an Dritte nach Artikel 12 KDSG1) wird durch einen schriftlichen Vertrag erteilt. Der Vertrag regelt insbesondere a den Gegenstand und den Umfang der Datenbearbeitung, b die ausschliessliche Bearbeitung zum Zweck der Vertragserfüllung, c die Geheimhaltungspflichten, 1) BSG 152.04
d den Umgang mit Auskunftsgesuchen, e die zum Schutz der Personendaten vorzukehrenden Massnahmen, f die Kontrolle der datenschutzkonformen Auftragserfüllung, g die Vertragsdauer und die Voraussetzungen der Vertragsauflösung, h die Form in der und die Voraussetzungen unter denen die beauftragten Dritten die Bearbeitung an weitere Personen übertragen können, i die Übertragung der vertraglichen Pflichten und Kontrollrechte gegenüber den beauftragten Dritten an die Unterbeauftragten, k gegebenenfalls die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses nach Artikel 22 KDSG bzw. Artikel 8, l die bei Pflichtverletzungen vorgesehenen Sanktionen. Sofern es der Behörde nicht möglich ist, diesen Vertragsinhalt zu vereinba- ren, muss sie den daraus entstehenden Risiken mit anderen Massnahmen be- gegnen.
Art. 2 Übertragung der Bearbeitung an weitere Personen Die vorgängige Zustimmung der Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 KDSG, die den beauftragten Dritten erlaubt, die Datenbearbeitung an weitere Personen zu übertragen, kann spezifischer oder allgemeiner Art sein. Bei einer allgemeinen Zustimmung informieren die beauftragten Dritten die Behörde über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Personen, wobei die Behörde diese Änderung ablehnen kann.
1.2 Bekanntgabe ins Ausland Art. 3 Hinreichende Garantien Hinreichende Garantien nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c KDSG sind a Standarddatenschutzklauseln, welche die oder der Eidgenössische Da- tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte vorgängig genehmigt, ausge- stellt oder anerkannt hat, oder b andere Vertragsbestimmungen, die einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Verwendet die Behörde andere Vertragsbestimmungen nach Absatz 1 Buch- stabe b, teilt sie diese der Datenschutzbehörde vorgängig mit. Die Behörde oder die beauftragten Dritten treffen angemessene Massnah- men, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger die hinrei- chenden Garantien beachtet.
Art. 4 andere Vertragsbestimmungen Die anderen Vertragsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ent- halten mindestens a eine Bestimmung zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Gesetzmässig- keit, der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit, der Transparenz und der Richtigkeit, b die Kategorien der bekanntgegebenen Personendaten sowie der betroffe- nen Personen, c die Art und den Zweck einer allfälligen Bekanntgabe von Personendaten, d die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien der Empfänge- rinnen und Empfänger, e gegebenenfalls die Namen der Staaten oder internationalen Organe, in die oder denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Anfor- derungen an die Bekanntgabe, f die Anforderungen an die Aufbewahrung, die Archivierung und die Ver- nichtung von Personendaten, g die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit, h die Pflicht, Verletzungen der Datensicherheit zu melden, i die Pflicht, die betroffene Person über die Bearbeitung zu informieren, so- fern die Empfängerinnen und Empfänger Behörden sind, k die Rechte der betroffenen Person, insbesondere 1. das Auskunftsrecht,
2. die Rechte bei widerrechtlicher Bearbeitung,
3. das Recht auf Sperrung der Bekanntgabe an private Personen,
4. das Recht, eine unabhängige Behörde um Rechtsschutz zu ersu- chen.
2 Register- und Verzeichnispflicht Art. 5 Inhalt der Registerpflicht und der Verzeichnispflicht für Strafverfol- gungsbehörden und Strafgerichte Das Register nach Artikel 21 KDSG und das Verzeichnis nach Artikel 22 KDSG enthalten mindestens die Angaben über a die verantwortliche Behörde samt Kontaktdaten, b die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datensammlung oder Bearbei- tung, c die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und deren Umfang,
d die Personendaten, die anderen Behörden oder privaten Personen regel- mässig bekanntgegeben werden, sowie die Empfängerinnen und Empfän- ger, e die Aufbewahrungsfrist. Art. 6 Ausnahme von der Registerpflicht Datensammlungen werden nicht in das Register aufgenommen, wenn sie a während höchstens zwei Jahren bestehen, b öffentlich zugänglich sind oder c ausschliesslich Personaldaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verord- nung vom 14. Dezember 2005 über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV)2) enthalten. Art. 7 Algorithmisches Entscheidsystem mit hohem Risiko für die betroffene Person Ein algorithmisches Entscheidsystem im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buch- stabe c bzw. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c KDSG ist ein System, das a automatisiert funktioniert, b Entscheidungen über Personen trifft, empfiehlt oder beeinflusst und dabei ein Ermessen beim Feststellen der Tatbestandsvoraussetzungen oder der Rechtsfolgen ausübt. Ein hohes Risiko besteht, wenn sich der Einsatz eines algorithmischen Ent- scheidsystems erheblich auf die betroffene Person auswirken kann.
Art. 8 Modalitäten der Verzeichnispflicht für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte Beauftragen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte Dritte mit der Bear- beitung von Personendaten, stellen sie sicher, dass auch die beauftragten Drit- ten ein Verzeichnis im Sinne von Artikel 22 KDSG führen. Die Strafverfolgungsbehörden, die Strafgerichte und die beauftragten Dritten stellen der Datenschutzbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
3 Rechte der betroffenen Person Art. 9 Modalitäten des Auskunftsrechts Das Auskunftsbegehren nach Artikel 29 Absatz 1 KDSG erfolgt schriftlich oder, wenn die Behörde damit einverstanden ist, mündlich.
2) BSG 152.041.1
Die Auskunft wird der betroffenen Person in einer verständlichen Form grund- sätzlich schriftlich erteilt oder a in der Form, in der die Daten vorliegen, b mündlich, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist, oder c durch Einsicht an Ort und Stelle, wenn die Behörde und die betroffene Person damit einverstanden sind. Die Behörde muss angemessene Massnahmen zur Identifikation der betroffe- nen Person treffen, die zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Art. 10 Frist der Auskunft Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Einschränkung des Auskunftsrechts (Artikel 29 ff. KDSG) ist spätestens innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darüber benachrichtigen und ihr oder ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.
Art. 11 Recht auf Sperrung der Bekanntgabe an private Personen Das Gesuch nach Artikel 34 Absatz 1 KDSG erfolgt schriftlich oder, wenn die Behörde damit einverstanden ist, mündlich. Die Behörde teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Anordnung der Sperre von Personendaten oder die Verweigerung dieser schriftlich, oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller damit einverstanden sind, mündlich mit. Die Behörde muss angemessene Massnahmen zur Identifikation der betroffe- nen Person treffen, die zur Mitwirkung verpflichtet ist.
4 Datenschutzbehörde, Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater Art. 12 Dokumentation Die Behörden legen der kantonalen Datenschutzbehörde die Vorlagen über Erlassentwürfe und Massnahmen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 3 KDSG vor. Die Direktionen und die Staatskanzlei teilen der kantonalen Datenschutzbe- hörde ihre Beschwerdeentscheide im Bereich des Datenschutzes in anonymi- sierter Form mit.
Art. 13 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der kantonalen Daten- schutzbehörde Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden, die der Aufsicht der kanto- nalen Datenschutzbehörde unterstehen, beteiligen sich jährlich mit einem Be- trag von einem Franken pro Einwohnerin oder Einwohner an den Kosten der kantonalen Datenschutzbehörde.
Art. 14 Berichterstattung Die kantonale Datenschutzbehörde weist im Bericht nach Artikel 51 KDSG insbesondere auf erkannte Mängel und wünschenswerte Änderungen hin, so- weit dadurch keine öffentlichen Interessen im Sinne der Informations- und Cy- bersicherheitsgesetzgebung beeinträchtigt werden.
Art. 15 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung bezeich- nen jeweils mindestens eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzbe- rater, die oder der a die Organisationseinheiten in Datenschutzfragen berät, b Anfragen, die sie oder er nicht selbst beantworten kann, an die kantonale Datenschutzbehörde weiterleitet, c die Information und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördert, d beim Vollzug der Datenschutzvorschriften mitwirkt, e Anlaufstelle für die kantonale Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch die betreffenden Organisati- onseinheiten ist. Bezeichnen sie keine anderen Stellen, nehmen a bei den Direktionen und die Staatskanzlei die jeweiligen Rechtsdienste oder die Amtsjuristinnen und Amtsjuristen, b bei der Justizverwaltungsleitung die Stabstelle für Ressourcen die Aufga- ben der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters wahr. Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften, können sich bei besonderen Datenschutzfragen an die zuständige Datenschutzberaterin oder den zuständigen Datenschutzberater bzw. die je zuständigen Rechtsdienste oder Amtsjuristinnen und Amtsjuristen der Direktionen und der Staatskanzlei wenden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 16 laufende Verträge mit beauftragten Dritten Die Behörden passen laufende Verträge mit beauftragten Dritten soweit nötig bei der nächsten Neubeschaffung oder Änderung, spätestens aber bis am 1. Oktober 2030 an die Voraussetzungen in Artikel 1 KDSV an.
Art. 17 laufende Untersuchungen der Datenschutzbehörde Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einer kommunalen Aufsichtsstelle hängigen Untersuchungen im Sinne von Artikel 59 KDSG wie Geschäfte betreffend Vorabkontrollen, aufsichtsrechtliche Anzeigen sowie Stel- lungnahmen zu Erlassentwürfen und Massnahmen werden von diesen abge- schlossen.
Art. 18 Datensicherheit und Vorabkontrolle Die Artikel 4 bis 9 der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV) 3) sind bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Informations- und Cybersi- cherheit (ICSG) und der Verordnung über die Informations- und Datensicher- heit (IDSV) anwendbar.
Art. 19 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 15. November 2023 über die Information und die Medi- enförderung (IMV)4),
2. Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV)5),
3. Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeinde- bürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV)6),
4. Verordnung vom 21. Dezember 2022 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV)7),
5. Verordnung vom 14. Dezember 2005 über die Bekanntgabe von Perso- naldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV)8),
6. Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme- Plattform (GERES V)9), 3) BSG 152.040.1 4) BSG 107.111 5) BSG 109.111 6) BSG 121.111 7) BSG 152.025 8) BSG 152.041.1 9) BSG 152.051
7. Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V)10),
8. Verordnung vom 13. März 2013 über die Klassifizierung, die Veröffentli- chung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäf- ten (Klassifizierungsverordnung, KRGV)11),
9. Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverord- nung GSI, OrV GSI)12),
10. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga- ben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD)13),
11. Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)14),
12. Randdatenverordnung vom 20. November 2019 (RDV)15),
13. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal- tung (Gebührenverordnung; GebV)16),
14. Kantonale Zivilstandsverordnung vom 3. November 2021 (KZStV)17),
15. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformati- onssystem (GRUDIS-Verordnung)18),
16. Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015 (KGeoIV)19),
17. Exmissionsverordnung vom 14. November 2018 (ExmV)20),
18. Verordnung vom 15. September 2021 über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV)21),
19. Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)22),
20. Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV)23),
10) BSG 152.052 11) BSG 152.17 12) BSG 152.221.121 13) BSG 152.221.191 14) BSG 153.011.1 15) BSG 153.011.5 16) BSG 154.21 17) BSG 212.121 18) BSG 215.321.5 19) BSG 215.341.2 20) BSG 222.100 21) BSG 341.12 22) BSG 430.251.0 23) BSG 433.121
21. Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassen- fahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (BSFV)24),
22. Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV)25),
23. Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 (GVV)26),
24. Prostitutionsgewerbeverordnung vom 5. Dezember 2012 (PGV)27). Art. 20 Aufhebung eines Erlasses Die Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV)28) wird aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
II.
1. Der Erlass 109.111 Verordnung über die digitale Verwaltung vom 11.01.2023 (DVV) (Stand 01.03.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 3 (geändert) Vertretungen der Finanzkontrolle und der kantonalen Datenschutzbehörde sind an den Entscheiden nicht beteiligt.
Art. 19 Abs. 2 Den Fachgruppen gehören an: b (geändert) gegebenenfalls Vertretungen der Finanzkontrolle und der kantonalen Datenschutzbehörde,
2. Der Erlass 121.111 Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 20.09.2017 (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert: 24) BSG 761.611.1 25) BSG 861.112 26) BSG 873.111 27) BSG 935.901 28) BSG 152.040.1
Art. 27a Abs. 3 (geändert) Die Datenbearbeitung, -aufbewahrung und -vernichtung in den elektronischen Datenbearbeitungssystemen richten sich nach der kantonalen Datenschutzge- setzgebung.
3. Der Erlass 152.025 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitbe- richtsverfahren vom 21.12.2022 (VMV) (Stand 01.06.2025) wird wie folgt geän- dert:
Art. 4 Abs. 2 Die Staatskanzlei führt eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind. In diese Liste werden auf- genommen r (geändert) die kantonale Datenschutzbehörde, Art. 18 Abs. 1 (geändert) Kantonale Datenschutzbehörde (Überschrift geändert) Erlassentwürfe und Massnahmen gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)29), die den Datenschutz betreffen, werden der kantonalen Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt.
4. Der Erlass 152.041.1 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten vom 14.12.2005 (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:
Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern,
29) BSG 152.04
gestützt auf Artikel 16 und 27 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)30), Artikel 4 ff. und Artikel 57 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG) 31) sowie Arti- kel 109 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)32), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
5. Der Erlass 152.051 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform vom 20.01.2021 (GERES V) (Stand 01.02.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 (geändert) Diese Verordnung gilt für die Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i sowie deren beauftragte Dritte nach Artikel 12 des Kantonalen Datenschutzge- setzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)33).
Art. 7 Abs. 2 Die GERES-Plattform beinhaltet zu den in Absatz 1 genannten Personen die folgenden Merkmale: d (geändert) Adress- und Auskunftssperre nach Artikel 34 KDSG, e (geändert) Einschränkung der Datenbekanntgabe nach Artikel 14 Absatz 3 KDSG, Art. 8 Abs. 2 (geändert) Die GERES-Plattform ermöglicht aufgrund der Historisierung die Darstellung der früheren Ereignismeldungen, maximal ab dem 1. Januar 2010.
Art. 9 Abs. 1 (geändert) In der GERES-Plattform werden die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bzw. Merkmale geführt (Art. 2 Abs. 1 Bst. c KDSG): e (geändert) Vormundin oder Vormund, Art. 12 Abs. 2 Das Basisprofil
30) BSG 107.1 31) BSG 152.04 32) BSG 153.01 33) BSG 152.04
c (geändert) zeigt die Personen, die der eingeschränkten Datenbekanntga- be nach Artikel 14 Absatz 3 KDSG unterliegen, nur den dazu gesetzlich berechtigen Behörden an. Art. 13 Abs. 3 (geändert) Sie zeigen diejenigen Personen, die der eingeschränkten Datenbekanntgabe nach Artikel 14 Absatz 3 KDSG unterliegen, nur den dazu gesetzlich berechti- gen Behörden an.
Art. 15 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Adress- und Auskunftssperren nach Artikel 34 KDSG gegenüber privaten Per- sonen werden in der GERES-Plattform vermerkt. Die Daten von Personen mit Einschränkungen der Datenbekanntgabe nach Artikel 14 Absatz 3 KDSG werden den Behörden, ihren Beauftragten oder de- ren Systemen nicht im Abruf- oder Meldeverfahren bekanntgegeben.
Art. 20 Abs. 1 (geändert) Die Berechtigungsregeln sind vor dem Erlass und jeder Revision der zustän- digen Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 PDSG). Das Datum der Stellungnahme ist in den Berechtigungsregeln zu ver- merken.
Art. 32 Abs. 1 (geändert) Das KAIO kann einzelfallweise im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 14 KDSG und für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach Artikel 17 KDSG Personendaten aus der GERES-Plattform bekannt geben.
Anhänge Anhang 02: Funktionalitäten der GERES-Plattform (geändert)
6. Der Erlass 152.052 Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung vom 20.01.2021 (ZPV V) (Stand 01.11.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 (geändert) Diese Verordnung gilt für die Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)34).
34) BSG 152.04
Art. 4 Abs. 3 (geändert) Zulässig ist auch eine Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach Artikel 17 KDSG.
Art. 11 Abs. 2 (geändert) Die Berechtigungsregeln sind vor dem Erlass der zuständigen Datenschutz- behörde zur Stellungnahme vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 PDSG) und das Datum der Stellungnahme ist in den Berechtigungsregeln zu vermerken.
Art. 13 Abs. 1 (geändert) In der ZPV werden die folgenden besonders schützenswerten Personendaten (Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c KDSG) geführt: Aufzählung unverändert.
Art. 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Die Steuerverwaltung kann einzelfallweise im Rahmen der Amtshilfe nach Ar- tikel 14 und für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach Artikel 17 KDSG Personendaten aus der ZPV bekannt geben. Die Datenbekanntgabe nach Artikel 17 KDSG ist nur gestattet, wenn die Da- tenempfängerinnen und Datenempfänger in einer Verfügung ausreichend zur Informationssicherheit und zum Datenschutz verpflichtet werden.
7. Der Erlass 152.221.121 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 30.06.2021 (Organisa- tionsverordnung GSI, OrV GSI) (Stand 01.07.2025) wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2, Abs. 3 (neu) Das Generalsekretariat ist Kontaktstelle für a Aufgehoben. Das Generalsekretariat nimmt die Aufgaben der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters gemäss der Datenschutzgesetzgebung wahr.
8. Der Erlass 152.221.191 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion vom 18.10.1995 (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD) (Stand 01.01.2026) wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Das Rechtsamt e (geändert) nimmt die Aufgaben der Datenschutzberaterin oder des Da- tenschutzberaters für Datenschutzfragen des Generalsekretariats und der Ämter wahr.
9. Der Erlass 153.011.1 Personalverordnung vom 18.05.2005 (PV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 (geändert) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, die Bekanntgabe ihrer Daten nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung sperren zu lassen.
Art. 11 Abs. 2b (geändert) 2b Mit Bezug auf die kantonale Datenschutzbehörde beschliesst die oder der Beauftragte für Datenschutz über die maximale Anzahl der Vollzeitstellen.
10. Der Erlass 153.011.5 Randdatenverordnung vom 20.11.2019 (RDV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2 (geändert) Weigert sich die beauftragte Behörde, eine personenbezogene, namentliche Auswertung vorzunehmen, weil die Auswertungsvoraussetzungen nach Absatz 1 aus ihrer Sicht nicht erfüllt sind, so kann die auftragserteilende Behörde die kantonale Datenschutzbehörde ersuchen, dazu Stellung zu nehmen.
11. Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.01.2026) wird wie folgt geändert:
Art. 31 Datenschutz 1 gemäss Artikel 21 des Kantonalen Datenschutzgesetzes (Überschrift geän- dert)
Art. 32 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) 2 gemäss Artikel 29 des Kantonalen Datenschutzgesetzes (Überschrift geän- dert) Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 29 des Kantonalen Datenschutz- gesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)35) sind gebührenfrei. Die Behörde kann Gebühren erheben, wenn die betroffene Person ihre Rech- te mutwillig oder leichtfertig ausübt.
Art. 33 Abs. 1 (geändert) 3 gemäss Artikel 32 bis 34 des Kantonalen Datenschutzgesetzes (Überschrift geändert) Gutheissende Verfügungen gemäss Art. 32 bis 34 KDSG sind grundsätzlich gebührenfrei.
12. Der Erlass 212.121 Kantonale Zivilstandsverordnung vom 03.11.2021 (KZStV) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 3 (geändert) Die Datenbearbeitung, -aufbewahrung und -vernichtung in den elektronischen Datenbearbeitungssystemen richten sich nach der kantonalen Datenschutzge- setzgebung.
13. Der Erlass 215.321.5 Verordnung über das Grundstückdateninformationssys- tem vom 18.12.2002 (GRUDIS-Verordnung) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
35) BSG 152.04
Art. 11b Abs. 1 (geändert) Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen kann auf begründetes Gesuch hin zu wissenschaftlichen Forschungszwecken ein Zugriffsrecht auf GRUDIS erteilt werden. Das Gesuch muss grundlegende Angaben zum wissenschaftlichen Forschungsprojekt, dessen geografischer Ausdehnung sowie dessen zeitliche Dauer enthalten. Im Gesuch ist zu begrün- den, auf welche Daten gemäss Anhang 1 dieser Verordnung ein Zugriff not- wendig ist. Artikel 17 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)36) bleibt vorbehalten.
14. Der Erlass 215.341.2 Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11.11.2015 (KGeoIV) (Stand 01.11.2025) wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 2 (geändert) Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes einge- schränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Artikel 14 Absatz 3 des Kantonalen Datenschutzgeset- zes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)37) oder Artikel 29 des Gesetzes vom 2. No- vember 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG) 38) entgegen- stehen.
15. Der Erlass 222.100 Exmissionsverordnung vom 14.11.2018 (ExmV) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 (geändert) Die Datenbekanntgabe richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
16. Der Erlass 433.121 Mittelschulverordnung vom 07.11.2007 (MiSV) (Stand 01.08.2024) wird wie folgt geändert:
36) BSG 152.04 37) BSG 152.04 38) BSG 107.1
Art. 86 Abs. 1 (geändert) Die Schulleitung ist für das Einhalten der kantonalen Datenschutzgesetzge- bung bei der Bearbeitung von Personendaten an der Schule verantwortlich.
17. Der Erlass 861.112 Verordnung über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flücht- lings- und Ausländerbereich vom 20.05.2020 (DAFAV) (Stand 01.02.2025) wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 (geändert) Verantwortliche Behörde nach Artikel 11 Absatz 2 des Kantonalen Daten- schutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)39) ist das AIS.
Art. 9 Abs. 1 (geändert) Das AIS stellt die Informationssicherheit und den Datenschutz des AFA-Sys- tems als Ganzes sicher.
18. Der Erlass 873.111 Gebäudeversicherungsverordnung vom 27.10.2010 (GVV) (Stand 01.01.2011) wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 4 (geändert) Die GVB darf ihre Daten den Tochtergesellschaften nur im Rahmen von Arti- kel 14 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)40) zur Verfügung stellen.
19. Der Erlass 935.901 Prostitutionsgewerbeverordnung vom 05.12.2012 (PGV) (Stand 01.08.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2 (geändert) Das Rechtsamt der Direktion für Inneres und Justiz sorgt im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)41) für den Datenschutz.
39) BSG 152.04 40) BSG 152.04 41) BSG 152.04
III.
1. Der Erlass 152.040.1 Datenschutzverordnung vom 22.10.2008 (DSV) (Stand 01.11.2020) wird aufgehoben.
2. Der Erlass 152.043 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten vom 04.07.2018 (Einfüh- rungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) (Stand 01.09.2023) wird aufgehoben.
IV.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Bern, 24. Juni 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
1 152.051-A2 Anhang 2 zu Artikel 10 GERES V (Stand 01.09.2026)
Funktionalitäten der GERES-Plattform
Nr. Funktionalität Beschreibung Skalierung
1. Mutationsrecht Daten in GERES erfassen und mutieren Alle
2. Historisierung Abbilden der Ereignisse bzw. deren Veränderung pro Person Jährlich, max. ab dem 1. Januar 2010
3. Datenraum Abbilden der Personendaten pro Einwohnergemeinde Eine, mehrere, kantonsweit
4. Alter Abbilden der Personendaten nach Altersjahre Eines, mehrere, alle
5. Geschlecht Abbilden der Personendaten nach Geschlecht Weiblich, männlich, unbestimmt, mehrere, alle
6. Konfession Abbilden der Personendaten nach Konfession Alle, unbekannt, evangelisch-reformierte Kirche, französisch-reformierte Kirche, römisch-katholische Kirche, französisch-römisch-katholische Kirche, christkatholische Kir- che, israelitische/jüdische Gemeinde, keiner staatlich aner- kannten Religionsgemeinschaft angehörend
7. Staatsangehörigkeit Abbilden der Personendaten nach Staatsangehörigkeit Eine, mehrere, alle
8. Personenstatus (aktiv, Person in der Einwohnergemeinde wohnhaft, weggezogen Aktiv (wohnhaft), inaktiv (weggezogen, verstorben), alle weggezogen, verstorben) oder verstorben
9. Meldeverhältnis (Niederlassung, Information über das Meldeverhältnis gemäss amtlichem Ka- Alle, Niederlassung, Wochenaufenthalt, anderer Wohnsitz Aufenthalt, anderer Wohnsitz) talog der Merkmale des BFS
10. Art. 14 KDSG, gesperrte Behörden, die trotz Einschränkung der Datenbekanntgabe Alle, Einschränkung Personen einsehen die Person angezeigt erhalten