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Decisione

2024.FINFV.224

Finanzausgleich Vollzug 2024. Verweigerung der Mindestausstattung

18 settembre 2024Tedesco3 min

Source be.ch

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 961/2024 Datum RR-Sitzung: 18. September 2024 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2024.FINFV.224 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Finanzausgleich Vollzug 2024. Verweigerung der Mindestausstattung

Erwägungen

1. Sachverhalt

Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise ver- weigern (Art. 35 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Las- tenausgleich [FILAG; BSG 631.1]).

Ob sich eine Gemeinde in einer sehr guten finanziellen Situation befindet, wird gemäss Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; BSG 631.111) aufgrund folgender Kennzahlen bestimmt:

a) Zinsbelastungsanteil, b) Nettozinsbelastungsanteil, c) Bruttoverschuldungsanteil und d) Eigenkapital bzw. Bilanzfehlbetrag pro Einwohner/-in.

Die Kennzahlen werden standardisiert und in einem Kennzahlenmix zusammengefasst. Mass- gebend ist der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre. Die Mindest- ausstattung wird ab einem Wert des Kennzahlenmixes kleiner als -1,60 bis zum Wert -3,00 li- near gekürzt (Art. 19 Abs. 2 und 3 FILAV). Ab einem Wert kleiner als -3,00 wird die Mindestaus- stattung vollumfänglich verweigert.

Die Finanzverwaltung hat die Finanzkennzahlen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 mit Daten aus der Gemeindefinanzstatistik berechnet. Im Anschluss daran wurde der Wert des Kennzah- lenmixes für jede Gemeinde berechnet.

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Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.07.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 293563 I Geschäftsnummer: 2024.FINFV.224 1/3

2. Erwägungen / Begründung

Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden haben im Vollzugsjahr 2024 Anspruch auf eine Min- destausstattung. Sie weisen jedoch einen Wert des Kennzahlenmixes kleiner als -1,60 auf, wes- halb der Regierungsrat die Mindestausstattung gemäss Artikel 19 Absatz 3 FILAV ganz oder teilweise verweigern kann:

Gemeinde Wert Kürzungs- Anspruch Min- Verweigerung Auszahlung Min- Kennzah- faktor destausstattung destausstattung lenmix (%) (CHF) (CHF) (CHF) Reisiswil -3.70 100.00 6810.00 -6810.00 0.00 Seehof -1.65 3.68 30572.00 -1126.00 29446.00

3. Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

Dispositiv

verfügt:

1 Gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Fi- nanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) sowie Artikel 19 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; BSG 631.111) wird folgen- den Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die Mindestaus- stattung 2024 ganz oder teilweise verweigert:

Gemeinde Anspruch Mindest- Verweigerung Auszahlung Min- ausstattung destausstattung (CHF) (CHF) (CHF) Reisiswil 6810.00 -6810.00 0.00 Seehof 30572.00 -1126.00 29446.00

Die Berechnung der Verweigerung der Mindestausstattung ist aus dem Berechnungsblatt er- sichtlich, das den Gemeinden von der Finanzverwaltung gleichzeitig mit der Eröffnung dieser Verfügung zugestellt wird.

2. Gemäss Artikel 25 Absatz 1 FILAV werden die Zuschüsse den berechtigten Gemeinden in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung ausgerichtet. Bei verspäteter Auszahlung ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 25 Abs. 2 FILAV). Es gilt der gleiche Zinssatz wie bei Verzugs- zinsen auf Steuerbeträgen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.07.2024 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 99104456 I Geschäftsnummer: 2024.FINFV.224 213

4. Eröffnung

Die vorstehende Verfügung des Regierungsrates wird den Gemeinden durch die Finanzverwal- tung eröffnet.

Im Namen des Regierungsrates

C Ä \Ì Evi . .11emann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

Verteiler — Finanzdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.07.2024 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 99104456 I Geschäftsnummer: 2024.FINFV.224 3/3