Steuerverwaltung: Zusatzkredit Gemeindeanteile Erbschafts- und Schenkungssteuern 2019-2023
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 136/2024 Datum RR-Sitzung: 14. Februar 2024 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2024.FINGS.33 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Steuerverwaltung: Zusatzkredit Gemeindeanteile Erbschafts- und Schenkungssteuern 2019-2023
Erwägungen
1. Gegenstand
20 Prozent des Erbschafts- und Schenkungssteuerertrages einschliesslich allfälliger Nachsteuern fallen derjenigen Einwohnergemeinde zu, in der die Erblasserin oder der Erblasser im Zeitpunkt des Todes bzw. die Schenkerin oder der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung steuerrechtlichen Wohnsitz hatte. 1
Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1391 vom 19. Dezember 2018 (RRB 1391/2018) einen mehr- jährigen Objektkredit für die Gemeindeanteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in der Höhe von CHF 65 Mio. bewilligt. Die Höhe der Ausgabenbewilligung wurde damals aufgrund der Erfahrungswerte der Vorjahre (20 Prozent Gemeindeanteil von durchschnittlich CHF 65 Mio. Ertrag pro Jahr) im Sinne eines Kostendachs beantragt.
Der effektive Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt in den Jahren 2019 bis 2023 nun aber deutlich über diesen Erfahrungswerten. Dies ist insbesondere auf ausserordentlich hohe Einzelfälle zu- rückzuführen. Aufgrund der höheren Erbschafts- und Schenkungssteuererträge fallen dementsprechend die Gemeindeanteile um (gerundet) total CHF 21 Mio. höher aus als angenommen, weshalb ein Zusatz- kredit beantragt wird.
2. Rechtsgrundlagen
Gesetz vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG; BSG 662.1), Art. 33 Abs. 1 Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 28, 30 Abs. 2 bis 5 sowie 35 und Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 und 30 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171), Art. 9
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Zusatzkredit für eine wiederkehrende (Art. 28 FHG) und gebundene Ausgabe (Art. 30 Abs. 2 FHG). Die Gebundenheit der Ausgabe ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Höhe der Gemeindeanteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Art. 33 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG; BSG 662.1)
4. Massgebende Kreditsumme
Bereits bewilligter Kredit (RRB 1391/2018) CHF 65'000'000 Zu bewilligender Zusatzkredit CHF 21'000’000 Total CHF 86'000’000
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen Zusatzkredit gemäss Art. 35 und 36 FHG zum mehrjährigen Objektkredit für die Jahre 2019 bis 2023. Buchungskreis: 4700 Produktgruppe: 44472000001 Steuern und Dienstleistungen Konto: 360210000 Einnahmeanteile an Gemeinden
Diese Ausgabenbewilligung ist gestützt auf Art. 30 Abs. 4 FHG im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Finanzdirektion ‒ Finanzkontrolle ‒ Finanzkommission