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Decisione

2024.GSI.2797

Programm „ärztliche Weiterbildung in Hausarztpraxen (Praxisassistenz)“, BIHAM. Verpflichtungskredit 2027–2031

25 febbraio 2026Tedesco3 min

Source be.ch

Programm „ärztliche Weiterbildung in Hausarztpraxen (Praxisassistenz)“, BIHAM. Verpflichtungskredit 2027–2031

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 200/2026 Datum RR-Sitzung: 25. Februar 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2024.GSI.2797 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Programm „ärztliche Weiterbildung in Hausarztpraxen (Praxisassistenz)“, BIHAM, Ver- pflichtungskredit 2027 - 2031

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit dem Regierungsratsbeschluss wird ein Verpflichtungskredit für die Weiterführung und Erwei- terung des Programms «ärztliche Weiterbildung in Hausarztpraxen (Praxisassistenz)» für die Jahre 2027 bis 2031 beantragt. Damit soll die lückenlose Finanzierung von neu mindestens 55 Praxisassistenzstellen, des Fonds für benachteiligte Lehrpraxen sowie der Koordinationsstelle am Berner Institut für Hausarztmedizin (BIHAM) gewährleistet werden.

Das bisherige abgestufte Finanzierungsmodell wird durch ein einheitliches Beitragsmodell er- setzt. Die Lehrpraktiker und Lehrpraktikerinnen beteiligen sich mit monatlich 4700 Franken an den Besoldungskosten sowie mit 400 Franken für administrative Leistungen. Der Fonds für be- nachteiligte Praxen wird unverändert weitergeführt. Der Beitrag an die Koordinationsstelle wird von 215 000 Franken auf 230 000 Franken erhöht.

Dadurch erhöht sich der jährliche kantonale Verpflichtungskredit von 1.85 Mio. in der laufenden Periode auf neu 2.25 Mio. Franken.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) ‒ Artikel 28 und Artikel 30 Absatz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Artikel 25, 27 und 36 der Finanzhaushaltverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Neue, wiederkehrende Ausgabe gemäss Artikel 28 und 30 Absatz 1 FHG.

4. Massgebende Kreditsumme

2 250 000 Franken (jährlicher Beitrag für die Jahre 2027-2031).

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

‒ Verpflichtungskredit für die Jahre 2027 bis 2031 ‒ Konto: 363500 (Beiträge an private Unternehmungen) ‒ Kreis Gesundheitsamt ‒ Produktgruppe Gesundheitsversorgung

Der Kredit ist mit Ausnahme von jährlich 400 000 Franken im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2027-2029 enthalten. Im Rahmen des jährlichen Finanzplanungsprozesses wird der Regie- rungsrat über die Aufnahme dieses Mehrbedarfs ins Budget 2027 und in den AFP 2028-2030 bzw. über die Vorgabe einer (teilweisen) Kompensation des Mehrbedarfs entscheiden.

6. Begründung

Das Praxisassistenzprogramm wurde seit 2008 schrittweise aufgebaut und hat sich als zentra- les Instrument zur Förderung des hausärztlichen Nachwuchses im Kanton Bern etabliert. Die Nachfrage übersteigt seit Jahren das Angebot deutlich: Alle 45 Plätze der laufenden Kredit- periode 2023–2026 waren frühzeitig vergeben. Mit dem Ausbau auf mindestens 55 Stellen kann die hohe Nachfrage gedeckt und die hausärztliche Versorgung langfristig gestärkt werden.

Die Wirkung des Programms ist durch Evaluationen belegt: ‒ Rund 80 Prozent der ehemaligen Praxisassistentinnen und -assistenten arbeiten heute in ei- ner Praxis im Kanton Bern oder streben dies an. ‒ Bei 90 Prozent war die Praxisassistenz entscheidend für diesen Schritt. ‒ Knapp 40 Prozent liessen sich direkt in ihrer Lehrpraxis nieder.

Der Verpflichtungskredit steigt von jährlich 1.85 Mio. Franken (2023–2026) um 400 000 Franken pro Jahr auf neu je 2.25 Mio. Franken (2027–2031). Die Mehrkosten ergeben sich aus der Erhö- hung der Stellenzahl, der vereinfachten Finanzierung sowie aus den gemäss GAV kalkulierten Besoldungskosten, inklusive einer begrenzten Reserve zur Absicherung der Förderperiode.

Damit trägt das Programm nachweislich und nachhaltig zur Sicherung der hausärztlichen Ver- sorgung im Kanton Bern bei.

7. Fakultative Volksabstimmung

Dieser Beschluss des Grossen Rats untersteht der fakultativen Volksabstimmung gemäss Arti- kel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung 1.

Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern (KV; BSG 101.1)

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Beilagen ‒ Vortrag