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I 224-2024 Schneider (Biel, SVP) Müssen Angriffe auf jüdische Mitmenschen befürchtet werden? Antwort des Regierungsrates

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 224-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.299

Eingereicht am: 12.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schneider (Biel/Bienne, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 44/2025 vom 22. Januar 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Müssen Angriffe auf jüdische Mitmenschen befürchtet werden?

Ende August wurde in Davos ein 19-jähriger Jude von zwei Männern angegriffen, bespuckt und geschlagen. Gemäss Medienberichten handelte es ich bei den mutmasslichen Tätern um abge- wiesene Asylbewerber, die in einem Ausreisezentrum in Valzeina im Prättigau einquartiert sind. Von dort dauert eine Reise nach Davos mit dem ÖV bis zu zwei Stunden.

Das bernische Amt für Integration und Soziales (AIS) will ab 2025 das Ferien- und Freizeitheim Campus Twannberg als Kollektivunterkunft für geflüchtete Menschen nutzen. Bis zu 175 Perso- nen mit Flüchtlingsstatus, vorläufige Aufgenommene und Personen mit Schutzstatus S sollen dort untergebracht werden. Betrieben wird die Kollektivunterkunft vom SRK Kanton Bern in Zu- sammenarbeit mit fünf regionalen Partnern.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Haben das AIS bzw. die GSI Regelvorgaben, namentlich Anwesenheitspflichten, definiert, die in Kollektivunterkünften zu gelten haben?

2. Wer wird die Anwesenheit der Bewohner im Campus Twannberg kontrollieren?

3. Welche Konsequenzen haben Verstösse gegen diese Regeln?

4. Ist bereits absehbar, aus welchen Herkunftsländern die 175 Personen stammen, die im Twannberg untergebracht werden?

5. Mit welchen Massnahmen will der Kanton die jüdische Gemeinde in Biel bzw. in der Region schützen, um Vorfälle wie in Davos zu vermeiden?

Antwort des Regierungsrates

Die Interpellantin nimmt Bezug auf eine Tat, die von abgewiesenen Asylbewerbern begangen wurde, welche in einem Rückkehrzentrum im Kanton Graubünden untergebracht waren. In den Interpellationsfragen spricht sie die Situation in der Kollektivunterkunft im Campus Twannberg an, die im Auftrag des Amtes für Integration und Soziales (AIS) betrieben wird.

Dem Regierungsrat ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Ereignisses in einer Kollektivunterkunft gering ist. Dort halten sich geflüchtete Menschen im laufenden Asylverfahren auf, die eine Bleibeperspektive haben. Die Betreibenden der Kollektivunterkünfte haben einen klaren Integrationsauftrag. Personen, die auf einen positi- ven Asylentscheid hoffen, halten sich im Normalfall an Regeln und Strukturen, um ihre Chancen auf Integration und Akzeptanz nicht zu schmälern. Sie können es sich schlicht nicht leisten, straffällig zu werden. Abgewiesene Asylbewerbende dagegen wissen, dass sie die Schweiz grundsätzlich verlassen müssen. Die Gefahr, dass es während eines Aufenthalts in einem Rückkehrzentrum zu einer strafbaren Handlung kommt, ist deshalb grösser, da diese Menschen aus ihrer Perspektive betrachtet nicht mehr viel zu verlieren haben.

Zu Frage 1: Haben das AIS bzw. die GSI Regelvorgaben, namentlich Anwesenheitspflichten, definiert, die in Kollektivunterkünften zu gelten haben?

Ja. Das AIS stellt den regionalen Partnern als Betreiber der Kollektivunterkünfte eine Muster- Hausordnung mit grundlegenden Vorgaben zur Anwesenheitspflicht zur Verfügung. Die Bewoh- nenden sind verpflichtet, sich von Montag bis Freitag in der Unterkunft aufzuhalten. Allerdings ist die Anwesenheitspflicht für Asylsuchende keine freiheitsentziehende Massnahme, d.h. sie sind nicht eingesperrt und können die Unterkunft jederzeit verlassen. Die Anwesenheits- pflicht verhindert keine Straftaten, sie dient einzig zur Prüfung, ob die zum Bezug von Asylsozi- alhilfe berechtigten Personen auch tatsächlich bedürftig sind. Die Verletzung der Anwesenheits- pflicht zieht somit disziplinarische Folgen nach sich. Am Wochenende besteht keine Anwesen- heitspflicht. Längere Abwesenheiten erfordern eine vorgängige Urlaubsbewilligung durch die zu- ständige Unterkunftsleitung.

Zu Frage 2: Wer wird die Anwesenheit der Bewohner im Campus Twannberg kontrollieren?

Diese Aufgabe wird durch das zuständige Betreuungspersonal der Kollektivunterkunft Twann- berg mittels Führens von tagesaktuellen Präsenzlisten sichergestellt.

Zu Frage 3: Welche Konsequenzen haben Verstösse gegen diese Regeln?

Kürzere unentschuldigte oder nicht bewilligte Abwesenheiten können mit geeigneten fallfüh- rungs- und sozialhilferechtlichen Sanktionsmassnahmen abgemahnt werden (z.B. Reduktion der Unterstützungsleistung). Längere unentschuldigte oder nicht bewilligte Abwesenheiten kön- nen zu einer Abmeldung beim Migrationsdienst und infolgedessen in letzter Konsequenz zur Abschreibung des Asylgesuchs resp. zur Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) führen.

Zu Frage 4: Ist bereits absehbar, aus welchen Herkunftsländern die 175 Personen stammen, die im Twannberg untergebracht werden?

Die Unterkunft wird der Unterbringung von ukrainischen Schutzsuchenden sowie von Personen aus dem regulären Asylsystem dienen. Die konkrete Zusammensetzung der Personengruppe

wird von den Zuweisungen des Bundes 2025 abhängen. Aktuell stammen die meisten Asylge- suche aus den Ländern Afghanistan, Türkei, Eritrea und Syrien.

Zu Frage 5: Mit welchen Massnahmen will der Kanton die jüdische Gemeinde in Biel bzw. in der Region schützen, um Vorfälle wie in Davos zu vermeiden?

Der Regierungsrat verurteilt sämtliche Formen von Gewalt und Hass. Taten mit antisemitischem Charakter fallen unter den Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Verfolgung solcher Straf- taten fällt in den Zuständigkeitsbereich von Justiz und Polizei. Die Kantonspolizei Bern steht für entsprechende Anzeigen jederzeit zur Verfügung.

Betreffend die konkreten Massnahmen, mittels deren der Kanton Bern heute spezifisch gegen Antisemitismus vorgeht, verweist der Regierungsrat auf die Antwort auf die Interpellation 230- 20231 sowie auf die Antwort auf das Postulat 080-20242.

Die Gefährdung durch antisemitisch motivierte Straftaten besteht generell-abstrakt und nicht nur bezogen auf die jüdische Gemeinde in Biel oder in der Region Biel. Die Kantonspolizei Bern analysiert in enger Zusammenarbeit mit dem Fedpol und dem Nachrichtendienst des Bundes laufend die Lage, um die Gefährdung zu beurteilen und entsprechende Schutzmassnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. Das Schutzniveau für jüdische Einrichtungen in den Regionen Bern und Biel ist auf einem sehr hohen Niveau. Die Kantonspolizei Bern steht zudem in engem Kontakt mit den jüdischen Gemeinden. Deshalb besteht nach Ansicht des Regie- rungsrates gegenwärtig kein weiterer Handlungsbedarf.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Interpellation 230-2023 Müller (Orvin, SVP): Sicherheit der jüdischen Menschen im Kanton Bern Postulat 080-2024 Ruch (Bern, GRÜNE): Aktionsplan gegen Antisemitismus

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