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M 228-2024 Dubler (Bern, GRÜNE) Übernahme der Gebühren bei der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in die Ehe. Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 228-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.303

Eingereicht am: 12.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Dubler (Bern, GRÜNE) (Sprecher/in) Bühlmann (Bern, GRÜNE) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 68/2025 vom 29. Januar 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Übernahme der Gebühren bei der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in die Ehe

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Auf die Gebühren für die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in die Ehe ist zu verzichten.

2. Die Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2022 in Kraft

Begründung:

Seit dem 1. Juli 2022 ist es auch in der Schweiz möglich, dass gleichgeschlechtliche Paare hei- raten oder bestehende eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umwandeln lassen. Am 26. September 2021 haben 64,1 Prozent der Stimmberechtigten der Schweiz der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zugestimmt, im Kanton Bern lag die Zustimmung bei 65,15 Prozent.

Im Kanton Bern müssen gleichgeschlechtliche Paare, die ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln möchten, erneut Gebühren in der Höhe von 75 Franken bezahlen, obwohl sie bereits bei der Eintragung der Partnerschaft entsprechende Gebühren bezahlt haben. Dies bedeutet eine doppelte finanzielle Belastung für die betroffenen Paare, die zweimal für ihre Rechte zahlen müssen.

Gemäss Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen hätte der Kanton Bern die Möglichkeit, die Gebühren für die Trauung oder die Umwandlung der eingetra- genen Partnerschaft in eine Ehe ganz oder teilweise zu erlassen. Eine entsprechende Regelung

ist jedoch im Kanton Bern – anders als im Kanton Zürich, der auf die entsprechende Gebühren- erhebung verzichtet – bislang nicht vorgesehen.

Daher wird der Regierungsrat beauftragt, die rechtliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass Paaren, die ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, die Gebühren für die Umwandlung erlassen werden, da sie diese bereits bei der Eintragung der Partnerschaft bezahlt haben.

Antwort des Regierungsrates

Bis am 1. Juli 2022 gab es für gleichgeschlechtliche Paare nur die Möglichkeit, eine Partner- schaft eintragen zu lassen. Seit dem 1. Juli 2022 steht ihnen die zivilrechtliche Ehe offen. Paare, die am 1. Juli 2022 bereits in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben, können durch eine Erklärung vor dem Zivilstandsamt die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe um- wandeln. Die Umwandlung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in eine Ehe ist freiwillig. Wer bereits in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann dies auch weiterhin tun.

Wer eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lässt, muss eine Gebühr von CHF 75.- entrichten. Der Bundesrat hat diese Gebühr in Anwendung des Verursacherprinzips festgelegt.1 In einem vergleichbaren Fall hat er 2013 die Gebührenhöhe bei der Einführung des neuen Namensrechts gleich festgelegt:2 Seither kann die Person, die ihren Familiennamen bei der Heirat vor 2013 aufgab und den Namen des anderen Ehegatten annahm, mit einer Namens- erklärung wieder ihren Ledignamen annehmen. 3

Wie die Motionärin korrekt ausführt, hat der Bundesrat den Kantonen die Möglichkeit delegiert, die Gebühr für die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe ganz oder teil- weise zu erlassen. 4 Der Regierungsrat hat bei der Einführung der Möglichkeit zur Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe im Juli 2022 keinen generellen Gebührenerlass beschlossen. Demnach rechtfertigt es sich nicht, nur für die Umwandlungserklärung eine Aus- nahme zu machen und auf das Verursacherprinzip zu verzichten. Hingegen steht es den Be- troffenen im Einzelfall frei, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. das Recht auf Erlass von Gebühren bei nachgewiesener Bedürftig- keit.5 Für einen generellen Gebührenerlass besteht aus seiner Sicht kein Anlass.

Damit erübrigt sich auch das zweite Anliegen, wonach die seit 2022 angesammelten Gebühren für diese Dienstleistungen zurückzuerstatten sind. Eine Rückabwicklung wäre mit einem unver- hältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden.

Der Regierungsrat beantragt vor diesem Hintergrund die Ablehnung der Motion.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Ziff. II. 7. Anhang 1 zur ZStGV; SR 172.042.110 Art. 14a ZStV; SR 211.112.2 und Ziff. 4.7, Anhang 1 zur ZStGV Art. 8a SchlT ZGB; SR 210 Art. 3 Abs. 2 ZStGV Art. 13 ZStGV

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