I 230-2024 Ruch (Bern, GRÜNE) Nichtbezug Ergänzungsleistungen. Antwort des Regierungsrates
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 230-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.305
Eingereicht am: 12.09.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Ruch (Bern, GRÜNE) (Sprecher/in) Patzen (Bern, GRÜNE) Bühlmann (Bern, GRÜNE) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 244/2025 vom 05. März 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Nichtbezug Ergänzungsleistungen
Die Studie «Altersmonitor» der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) aus dem Jahr 2022 zeigt auf, dass geschätzt 15,7 Prozent der zu Hause lebenden Schweizer Bevöl- kerung ab 65 Jahren zwar Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte, diese aber nicht beziehen. Darunter sind deutlich häufiger Frauen und Personen mit tiefem Bildungsabschluss. Die Mehrheit der Nichtbeziehenden lebt im ländlichen Umfeld.
Die Gründe für den Nichtbezug sind vielfältig. Häufig ist es Unwissen, Scham, aber auch die hohen bürokratischen Hürden führen dazu, dass gewisse Personen keine Ergänzungsleistungen beantragen.
Mit diesen beträchtlichen Anteilen an Nichtbeziehenden ist unser Sozialversicherungssystem in Frage gestellt. Es gilt also, Wege zu finden, um den Zugang zu den Sozialleistungen zu verbes- sern.
Im «Altersmonitor» werden verschiedene Vorschläge aufgeführt, um den Zugang zu Ergänzungs- leistungen zu verbessern, darunter Sensibilisierung, Begleitung, Vereinfachung der Prozesse so- wie automatische Auszahlung. Letzteres wäre aus Sicht der Interpellantin die einfachste Möglich- keit: Aufgrund der Steuerdaten könnten die Behörden ähnlich wie bei der Prämienverbilligung ermitteln, wer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, und diese automatisch ausbezahlen.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Gibt es Zahlen zum Nichtbezug von Sozialhilfe oder EL im Kanton Bern?
2. Falls nein: Ist der Regierungsrat bereit, diese erheben zu lassen?
3. Wie geht der Regierungsrat mit dem Problem Nichtbezug um?
4. Welche Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit den Gemeinden dagegen ergriffen?
5. Welche der Vorschläge aus dem Altersmonitor 2022 gedenkt der Kanton Bern umzusetzen?
6. Könnte der Kanton eine automatische Auszahlung der Ergänzungsleistungen nach dem Vor- bild der individuellen Prämienverbilligung einführen?
7. Welche gesetzlichen Anpassungen müssten dafür vorgenommen werden?
8. Welche finanziellen und anderen Folgen hätte eine solche Anpassung?
Antwort des Regierungsrates
Hauptaufgabe der Ergänzungsleistungen (EL) ist die Existenzsicherung von Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Die Höhe der EL entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (Wohn- und Verpflegungskosten, Krankenkassenprämie usw.) und den anrechenbaren Einnahmen (AHV/IV-Renten, Erwerbseinkommen, Vermögensverzehr usw.) (Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 ELG1). Die EL sind eine bundesrechtlich geregelte Sozialleistung, deren Ausgestaltung nur punk- tuell bei den Kantonen liegt. Sie werden von Bund und Kanton finanziert (Art. 13 ELG). Im Kanton Bern beteiligen sich die Gemeinden teilweise an den Kosten (vgl. Art. 14 EG ELG 2).
1. Gibt es Zahlen zum Nichtbezug von Sozialhilfe oder EL im Kanton Bern?
Sozialhilfe Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) verfügt über keine eigenen Zahlen zum Nichtbezug von Sozialhilfe. Zur Bestimmung einer Nichtbezugsquote müssten umfangreiche Ana- lysen vorgenommen werden, um einerseits die Anzahl der Personen zu bestimmen, die einen theoretischen Anspruch auf Sozialhilfe haben, und andererseits, um zu ermitteln, welcher Anteil dieses Personenkreises die Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch nimmt. Hierzu wäre eine detail- lierte Auswertung von Administrativdaten notwendig. Methodische Schwierigkeiten würden nur eine grobe Schätzung erlauben.
EL Im Kanton Bern liegt die Nichtbezugsquote bei den EL bei 12,1 Prozent. Damit liegt der Kanton Bern zusammen mit sechs anderen Kantonen leicht unter dem gesamtschweizerischen Wert von 15,7 Prozent (Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften [ZHAW], Altersmonitor 2022, S. 11 Ziff. 3.1, S. 20 Ziff. 3.7.2).
2. Falls nein: Ist der Regierungsrat bereit, diese erheben zu lassen?
Sozialhilfe In der Frühlingssession 2024 wurde Punkt 1 der Motion 208-2023 Ruch, welcher die zweijährliche Publikation eines Armutsmonitorings verlangt, als Postulat überwiesen. Damit hat der Regie- rungsrat einen generellen Prüfauftrag erhalten.
EL Siehe Antwort auf Frage 1.
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG; SR 831.30) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31)
3. Wie geht der Regierungsrat mit dem Problem Nichtbezug um?
Sozialhilfe Die Sozialhilfe ist im Kanton Bern eine Verbundaufgabe des Kantons und der Gemeinden. Der Vollzug obliegt den Gemeinden. Sie stellen sicher, dass überall im Kanton ein niederschwelliges Angebot an präventiver Beratung und materieller Hilfe für bedürftige Personen zur Verf ügung steht. Damit ist gewährleistet, dass alle Personen, die auf eine solche Unterstützung angewiesen sind, diese auch erhalten. Der Regierungsrat verweist darauf, dass es in erster Linie in der Ei- genverantwortung der betroffenen Personen liegt, ihr Recht auf Sozialhilfe geltend zu machen.
EL Die EL-Durchführungsstellen sind gesetzlich verpflichtet, interessierte Personen über ihre Rechte und Pflichten bezüglich EL zu informieren 3. Im Kanton Bern führt die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB) die EL durch. Sie informiert versicherte Personen mit einem Anspruch auf eine AHV-Rente zusammen mit der Rentenverfügung schriftlich über die Möglichkeit der EL. Ergän- zende Informationen, Merkblätter, FAQ und Berechnungshilfen stehen interessierten Personen auch im Internet zur Verfügung. Zudem erhalten Versicherte, aber auch deren Vertretungen und Angehörige, kostenlose Beratung durch die AKB, durch die AHV-Zweigstellen der Gemeinden sowie durch die Sozialberatungsstellen der sog. Pro-Werke (z.B. Pro Senectute). Die Pro-Werke erhalten aus dem AHV-Fonds finanzielle Zuschüsse zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten.
4. Welche Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit den Gemeinden dagegen ergriffen?
Sozialhilfe Kanton und Gemeinden sorgen für ein flächendeckendes Angebot für bedürftige Personen. Wer um Sozialhilfe nachsucht, wird kompetent beraten und kann auf eine rasche Abklärung und schnelle Hilfeleistung zählen. Die Notwendigkeit von spezifischen Massnahmen in Bezug auf Per- sonen, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe nicht geltend machen, erachtet der Regierungsrat auf Kantonsebene nicht als gegeben.
EL Siehe Antwort auf Frage 3.
5. Welche der Vorschläge aus dem Altersmonitor 2022 gedenkt der Kanton Bern umzusetzen?
Sozialhilfe Viele der Vorschläge aus dem Altersmonitor 2022 werden bereits umgesetzt. Mit verschiedenen Fachorganisationen bestehen Leistungsverträge mit dem Auftrag der Informations- und Wissens- vermittlung sowie der Sensibilisierung.
EL In Bezug auf die EL ist insbesondere die Pro Senectute mit der Sozialberatung eine wichtige Anlaufstelle. Pro Senectute steht zudem Gemeinden für fachliche Beratungen zur Seite. So ent- stehen immer auch wieder spezifische Gemeindeanlässe zu verschiedenen Themen (u.a. zu fi- nanziellen Fragen), welche ältere Menschen interessieren. Weitergehende Umsetzungsvor- schläge sind auf Kantonsebene aus Sicht des Regierungsrates nicht angezeigt.
Art. 27 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG (SR 830.1)
6. Könnte der Kanton eine automatische Auszahlung der Ergänzungsleistungen nach dem Vor- bild der individuellen Prämienverbilligung einführen?
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämi- enverbilligungen (Art. 65 KVG4). Sie können selbständig festlegen, wie sie den Begriff der «be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» definieren. Zudem bestimmen sie, welcher Personen- kreis Anspruch auf Prämienverbilligung hat. In der Ausgestaltung der Prämienverbilligung (Kreis der Begünstigten, Verfahren, Auszahlungsmodus etc.) geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit5. Im Kanton Bern wird der Prämienverbilligungsanspruch in der Regel automatisch ge- stützt auf die Steuerveranlagung sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse ermittelt 6.
Bei den EL regelt hingegen der Bund detailliert, wie der Anspruch auf EL zu berechnen ist. Nur ein Teil der für die Anspruchsermittlung notwendigen Angaben können der Steuerveranlagung entnommen werden. Für eine korrekte Berechnung des Anspruchs werden zusätzlich verschie- dene persönliche Informationen von der versicherten Person benötigt. Zudem hat der Bund recht- lich festgelegt, dass der Anspruch auf EL durch Einreichen eines Anmeldeformulars geltend ge- macht werden muss (Art. 20 Abs. 1 ELV 7). Bei den bundesrechtlichen Bestimmungen über die EL handelt es sich um übergeordnetes Bundesrecht. Das bedeutet, dass es den Kantonen nicht gestattet ist, davon abweichende Regelungen einzuführen. Eine automatische Ermittlung der EL- Ansprüche ist deshalb rechtlich nicht zulässig.
7. Welche gesetzlichen Anpassungen müssten dafür vorgenommen werden?
Siehe Antwort auf Frage 6.
8. Welche finanziellen und anderen Folgen hätte eine solche Anpassung?
siehe Antwort auf Frage 6.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) Eugster Gebhard, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, Art. 65 Prämienverbilligung durch die Kantone N 1 umd 3. Art. 15, Art. 16, Art. 19 und Art. 24 Abs. 1 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversiche- rung (EG KUMV; BSG 842.11) Bundesverordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301)