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Decisione

2024.RRGR.34

I 015-2024 Salzmann (Mülchi, SVP) BKW-Werbung. Antwort des Regierungsrates

4 settembre 2024Tedesco3 min

Source be.ch

I 015-2024 Salzmann (Mülchi, SVP) BKW-Werbung. Antwort des Regierungsrates

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 015-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.34

Eingereicht am: 04.03.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Salzmann (Mülchi, SVP) (Sprecher/in) Bösiger (Niederbipp, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 908/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

BKW-Werbung

Die BKW ist mehrheitlich in der Hand des Kantons Bern. Sie betreibt ein sehr grosses Sponso- ring, vor allem mit Sportverbänden.

Die Strompreise für die Verbraucher sind sehr stark gestiegen, und die Endkunden fragen sich, ob sie mit den hohen Kosten das teure Sponsoring mitfinanzieren müssen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Ist es im Interesse des Hauptaktionärs Kanton Bern, dass die BKW ein solches Sponsoring betreibt?

2. Welche Auswirkung hat dieser grosse Werbeaufwand auf den Strompreis?

Antwort des Regierungsrates

1. Ist es im Interesse des Hauptaktionärs Kanton Bern, dass die BKW ein solches Sponsoring betreibt?

Die BKW AG ist eine börsenkotierte privatrechtliche Aktiengesellschaft nach dem Schweize- rischen Obligationenrecht. 1 Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär und übt die Rechte aus, die ihm als Aktionär zustehen. 2 Dazu gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Stimmrecht sowie das Recht auf Dividende. Die operative

OR; SR 220 Vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2018 über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW -Gesetz; BSG 741.3)

Führung der BKW AG obliegt dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung. 3 Auf die opera- tive Geschäftstätigkeit – wie namentlich den Abschluss von Sponsoringverträgen – hat der Regierungsrat bzw. der Kanton Bern als Aktionär nur geringe Einflussmöglichkeiten. 4 Die Sponsoring-Aktivitäten der BKW liegen in ihrer unternehmerischen Verantwortung.

2. Welche Auswirkung hat dieser grosse Werbeaufwand auf den Strompreis?

Zu unterscheiden ist vorab zwischen der Grundversorgung und dem freien Markt: Alle Pri- vatpersonen, Haushalte und KMU mit einem jährlichen Stromverbrauch unter 100 000 kWh befinden sich in der Grundversorgung. Sie können die Stromlieferantin oder den Stromliefe- ranten nicht frei wählen. 5 Grosse Unternehmen, die viel Strom verbrauchen (über 100 000 kWh pro Jahr), können zwischen dem freien Markt und der Grundversorgung wählen. Ent- scheiden sie sich für den freien Markt, können sie den Strompreis auf individueller Basis mit der Stromlieferantin oder dem Stromlieferanten aushandeln. Entscheiden sie sich für die Grundversorgung, beziehen sie den Strom zu denselben Preisen wie alle anderen Kundin- nen und Kunden in der Grundversorgung. Die Grundlagen zur Festlegung der Strompreise in der Grundversorgung sind bundesrecht- lich geregelt und werden durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom als un- abhängige staatliche Regulierungsbehörde kontrolliert und durchgesetzt. Die Verteilnetzbe- treiberinnen und Verteilnetzbetreiber müssen die Leistungen gegenüber den in der Grund- versorgung gebundenen Kundinnen und Kunden auf Basis der Kosten verrechnen. Diese setzen sich aus dem Netznutzungstarif gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7), dem Energietarif Grundversorgung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71), dem Netzzuschlag gemäss Art. 35 des Energiegeset- zes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730) sowie allfälligen Abgaben zusammen. Das Engagement der BKW im Bereich Werbung/Sponsoring gehört nicht zu den anrechen- baren Kosten und kann daher auch nicht in die Energie- und Netztarife eingerechnet wer- den. Der Werbeaufwand hat somit keine Auswirkungen auf den Strompreis für die Kundin- nen und Kunden in der Grundversorgung.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Art. 716 Abs. 2 OR Vgl. die Antwort des Regierungsrates auf die Interpellation 254-2021 (2021.RRGR.374) vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7)