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Decisione

2024.SIDGS.131

Beitrag aus dem Lotteriefond an die Nothilfe Cholera-Epidemie in Simbabwe

21 febbraio 2024Tedesco2 min

Source be.ch

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 163/2024 Datum RR-Sitzung: 21. Februar 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.131 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Lotteriefond an die Nothilfe Cholera-Epidemie in Simbabwe

Rechtsgrundlagen: - Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) - Artikel 61 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

Gesuchsteller: Schweizerisches Rotes Kreuz SRK, Bern Geschäfts Nr.: 837133 Vorhaben: Nothilfe Appell Cholera Epidemie in Simbabwe Gegenstand: Am 12. Februar 2023 wurde der erste Cholera Fall in Simbabwe gemeldet. Mittlerweile gibt es wöchentlich rund 500 neue Ansteckungen, die Zahl der Todesfälle ist auf rund 450 Personen gestiegen und insgesamt haben sich mehr als 20'000 Menschen mit der Infektionskrankheit angesteckt. Inzwischen sind alle Provinzen des Landes betroffen und die Fallzahlen steigen immer schneller. Cholera wird durch verunreinigtes Trinkwasser, verseuchte Nahrung oder in einzelnen Fällen von direktem Kontakt zu Erkrankten übertragen. Das Schwei- zerische Rote Kreuz (SRK) unterstützt das Rote Kreuz Simbabwe in ihrem Ein- satz gegen die Krankheit. Mit vielen Freiwilligen wir die Bevölkerung über die Anzeichen von Cholera sowie über Schutz- und Behandlungsmassnahmen informiert. Auch wird Zugang zu sauberem Wasser geschaffen Nebst ein bis zwei Fachpersonen aus der Schweiz steuert das SRK die Ausrüstung für 15 mobile Rehydrierungs-Stationen bei. Dabei nutzt das SRK die Erfahrung aus dem Einsatz mit dem Malawischen Roten Kreuz aus dem letztem Jahr, wo die Epidemie eingedämmt werden konnte. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Aufwendungen des SRK für die Entsendung von Fachpersonen und Rehydrierungs-Stationen sowie dessen Unterstützung des Roten Kreuzes Simbabwe. Gesamtkosten: CHF 350'000.00 Anrechenbar: CHF 350'000.00 Finanzierungsplan: noch offen: CHF 250'000.00 Beitrag LF: CHF 100'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107

02|16|D|v03

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 12.02.2024 | Version: 2 | Dok.-Nr.: 281318 | Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.131 1/2

Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Nicht klassifiziert | Letzte Bearbeitung: 12.02.2024 | Version: 2 | Dok.-Nr.: 281318 | Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.131 2/2