2024.SIDGS.259
Beitrag aus dem Sportfonds an den Neubau der Multisporthallen Bözingenfeld in Biel/Bienne
20 novembre 2024Tedesco5 min
Source be.ch
Beitrag aus dem Sportfonds an den Neubau der Multisporthallen Bözingenfeld in Biel/Bienne
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1183/2024 Datum RR-Sitzung: 20. November 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.259 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Beitrag aus dem Sportfonds an den Neubau der Multisporthallen Bözingenfeld in Biel/Bienne
Erwägungen
1. Gegenstand Die Stadt Biel/Bienne, als Gesuchstellerin, plant zusammen mit drei Partnern, dem Turnzentrum Bern (TZB), dem Schweizer Alpen-Club (SAC) sowie dem Inline Hockey Club Biel-Bienne (ICHB) 1, einen grossen Multisporthallenkomplex im Bözingenfeld, der auch den lokalen Sport- clubs und -vereinen zur Verfügung stehen wird. Die Multisporthallen werden im Energie- und Gebäudestandard Minergie-P ECO gebaut und bilden zusammen mit der Tissot Arena, Swiss Tennis und der Leichtathletikanlage Längfeld ein nationales Sportzentrum.
Gemäss Kostenzusammenstellung vom 30. August 2023 betragen die Gesamtkosten CHF 23'504'970. Die für den Sportfonds anrechenbaren Baukosten belaufen sich auf CHF 15'317'190 und lösen einen Maximalbeitrag aus dem Sportfonds von CHF 2'357'220 aus.
2. Rechtsgrundlagen
- Artikel 125 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51)
- Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e i.V.m. Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)
- Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
- Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35-37, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 72 f. der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Artikel 33 Absatz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)
3. Beitrag und Finanzierung
3.1 Beitrag aus dem Sportfonds
Die Gesamtkosten betragen inkl. Mehrwertsteuer CHF 23'504'970. Davon können CHF 15'317'190 vom Sportfonds angerechnet werden:
Fusion von SHC Bienne Seelanders und Bienne Skater 90
BKP2 Arbeitsgattung Baukosten in Anrechenbare Bau- CHF kosten in CHF 1 Vorbereitungsarbeiten 471'000 47'100 2 Gebäude 15'518'570 11'293'700 3 Betriebseinrichtungen 312'570 127'860 4 Umgebung 531’150 - 5 Baunebenkosten 207’890 - 8 Honorar 4'016'910 2'074'140 9 Ausstattung 766'390 679'290 99 Mehrwertsteuer 1'680'490 1'095'100 Total Kosten (BKP 1-99) 23'504'970 15'317'190
Der Beitrag des Sportfonds richtet sich an Anlageteile, die direkt dem sportlichen Zweck dienen, sowie der fixen Installationen der Ausstattung.
Nicht beitragsberechtigt sind sämtliche Zuschauerbereiche, Buvette/Bistro mit deren Technik- räumen, Medical und Regenerationszonen, Büro und Sitzungsräume, sowie die Posten Umge- bung und Baunebenkosten (BKP 4 und 5). Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind folgende Räume: Im Erdgeschoss der Waschraum, im ersten Obergeschoss diverse kleinere Räume, im zweiten Obergeschoss die Aufenthaltsräume des TZB und SAC und im dritten Obergeschoss Toiletten und Reduit. Bei der Ausstattung (BKP 9) sind das Sicherheitsnetz über der Bande, der Vorhang im Theorieraum sowie das Volleyball-Equipment nicht anrechenbar.
Vorbereitungsarbeiten können mit einem Anteil von 10% berücksichtigt werden. Honorarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt.
Der Beitrag wird anhand der Formel gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 KGSV berechnet. Es handelt sich um einen Maximalbeitrag.
3.2 Finanzierung
Die Bevölkerung der Einwohnergemeinde Biel/Bienne hat am 25. September 2022 einem Ver- pflichtungskredit in der Höhe von CHF 26.6 Mio. zugestimmt.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr À fonds perdu Beitrag zulasten des Sportfonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 2'357'220 in der Finanzkompetenz des Grossen Rates. Auszahlungen erfolgen voraus- sichtlich ab dem Jahr 2025.
Konto 4600-4460010501-209100301 / Sportbauten und -anlagen
5. Auflagen und Bedingungen a) Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrechnung inklusive Rechnungskopien einzureichen. Sie hat die gleiche Struktur wie der Kostenvoranschlag, die Offerten sowie die Kostenaufstellung aufzuweisen. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden. b) Der zugesicherte Beitrag gilt als Maximalbeitrag. Mehrkosten, auch teuerungsbedingte, werden nicht berücksichtigt. Baukostenplan (BKP)
c) Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt. d) Während zehn Jahren nach Beschlussfassung können keine weiteren Beiträge für die unterstützte Anlage gewährt werden. e) Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche und an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Angemessene Öffnungszeiten werden werktags zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr erwartet. f) Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. g) Teilzahlungen sind auf Antrag im Rahmen des Baufortschrittes und Vorliegen von Rech- nungen bis zu einer maximalen Höhe von 80% des verfügten Beitrages möglich. Der Rest- betrag wird nach Prüfung der definitiven Schlussabrechnung ausbezahlt. h) Die Beitragszusicherung ist auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begrün- dete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Artikel 43 Absatz 3 KGSV müssen spätes- tens zwei Monate vor dem Ablaufdatum beim Sportfonds eingehen. i) Auf die finanzielle Unterstützung durch den Sportfonds muss mindestens im Eingangs- bereich gut sichtbar unter Verwendung des Logos (Sportfonds Kanton Bern) sowie auf der Webseite hingewiesen werden.
6. Fakultatives Referendum Dieser Beschluss untersteht gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c KV dem fakultativen Referendum.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Sicherheitsdirektion
Beilage ‒ Vortrag