2024.STA.67
Petition "Wirksame Lärmschutzmassnahmen an der Jagdschiessanlage Bergfeld"
24 aprile 2024Tedesco4 min
Source be.ch
Petition "Wirksame Lärmschutzmassnahmen an der Jagdschiessanlage Bergfeld"
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Aktionsgruppe Bergruh p.A. Christof Berger Falkenriedweg 24 3032 Hinterkappelen
RRB Nr.: 350/2024 24. April 2024 Direktion: Direktion für lnneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Petition «Wirksame Lärmschutzmassnahmen an der Jagdschiessanlage Bergfeld»
Sehr geehrter Herr Berger Sehr geehrte Damen und Herren
Am 25. Januar 2024 reichten Sie zuhanden des Regierungsrates die Petition «Wirksame Lärmschutzmassnahmen an der Jagdschiessanlage Bergfeld» mit insgesamt 1196 Unter- schriften (davon 258 elektronische Unterschriften) ein.
In der Petition führen Sie aus, dass die Bevölkerung von Hinterkappelen, Wohlen und Uettli- gen unter der andauernden Beschallung mit Schiesslärm von der Jagdschiessanlage Berg- feld leide. Die Unterzeichnenden fordern deshalb die Kantonsbehörden auf, im Bergfeld ernsthafte und wirksame Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung umzuset- zen, welche die Lärmbelastung massiv reduzieren.
Der Regierungsrat hat von der Petition Kenntnis genommen und nimmt wie folgt Stellung zu Ihren Forderungen.
Auf der Schiessanlage wird gemäss bewilligtem Betrieb an sieben Halbtagen von Mittwoch- nachmittag bis und mit Samstag wöchentlich geschossen. Die Gemeinde kann ausserdem drei Ausnahmen vom Sonntagsschiessverbot erteilen. Bei der Bevölkerung und bei den Par- teien ist daher der Lärm der Schiessanlage immer wieder ein Thema und bewegt die An- wohner und Anwohnerinnen seit Jahren. Das bei der Direktion für Inneres und Justiz für den Schiesslärm zuständige Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat schon mehrmals Anfragen von besorgten Personen oder Parteien zu Lärm, Betrieb und Bodensanierung in Zusammenarbeit mit dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) beantwortet. Dieses ist die zuständige Fachstelle für den sicherheitstechnischen Bereich von Sport- schiessanlagen.
Jagdschiessanlagen müssen die Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen gemäss Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)
einhalten. Wie für alle lärmverursachenden Anlagen gilt auch bei Jagdschiessanlagen, dass
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.04.2024 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 285149 I Geschäftsnummer: 2024.STA.67 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) deren Lärmemissionen im Rahmen der Vor- sorge durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Ge- mäss Artikel 11 Absatz 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn fest- steht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvor- schriften in Frage (Art. 12 Abs. 1 Bst. b USG). Wenn die Belastungsgrenzen gemäss An- hang 7 LSV überschritten werden, muss die zuständige kantonale Stelle, das AGR, entspre- chende Sanierungsmassnahmen verfügen.
Massive einschränkende Lärmschutzmassnahmen, wie beispielsweise die erhebliche Re- duktion der Betriebszeiten, können durch das AGR verfügt werden, wenn gegen die Lärm- schutzgesetzgebung verstossen wird. Ansonsten besteht kein Raum einzuschreiten, selbst wenn die Lärmbelastung für die betroffene Bevölkerung sehr laut erscheint.
Der Regierungsrat weist aber darauf hin, dass sich die lärmrechtliche Situation bei der Jagd- schiessanlage Bergfeld zurzeit in Abklärung befindet. Die Jagdschützen Bergfeld haben ein Baugesuch «Rollhasenanlage mit offenem Schützenunterstand und Ergänzung und Sanie- rung der Lärmschutzwand am Standort des stillgelegten "Olympischer Keller" als Ersatz für die beiden Anlagen Blechreh und Blechhase» eingereicht. Im Rahmen dieses hängigen Baubewilligungsverfahrens ist auch die Einhaltung der massgeblichen Lärmbelastungs- grenzwerte zu prüfen. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen holt dazu von den zuständigen Kantonsbehörden die erforderlichen Fach- und Amtsberichte ein. Falls not- wendig werden darin weitere Lärmschutzmassnahmen beantragt, die in den Gesamtbauent- scheid der Gemeinde aufzunehmen sind. Für weitergehende Massnahmen ist der Kanton nicht zuständig, dazu bestehen keine rechtlichen Grundlagen.
Der Regierungsrat weist darauf hin, dass auf Initiative der Einwohnergemeinde Wohlen die Gemeinde und der Jagdschützenverein Bergfeld eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gege- ben haben, welche aufzeigen soll, ob und welche bauliche Massnahmen zu weniger Lärm führen könnten. Ausserdem wird geprüft, ob diese Bauten auch für eine Fotovoltaikanlage genutzt werden könnten. Der Regierungsrat befürwortet diesen Dialog sehr und ist über- zeugt, dass dieses Vorgehen zielführender ist, um weitergehende Lärmschutzmassnahmen, über das gesetzliche Minimum hinaus, zu realisieren. Sollte diese Machbarkeitsstudie neue Lärmschutzbauten im Gebiet Bergfeld, welches sich vollumfänglich in der Landwirtschafts- zone befindet, als machbar und wünschenswert zum Lärmschutz der Anwohnerinnen und Anwohner erweisen, wird der Regierungsrat und insbesondere das AGR die Gemeinde beim Bewilligungsprozess ausserhalb der Bauzone unterstützen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.04.2024 I Version' 4 I Dok.-Nr.: 2251713 I Geschäftsnummer: 2024.STA.67 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
Der Regierungsrat ist überzeugt, dass damit eine Verbesserung der Situation für die Bevöl- kerung erreicht wird.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Sicherheitsdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.04.2024 J Version: 4 I Dok.-Nr.: 2251713 I Geschäftsnummer: 2024.STA.67 3/3