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Decisione

2024.WEU.1269

Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke. Objektkredit 2024–2029

3 luglio 2024Tedesco2 min

Source be.ch

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 723/2024 Datum RR-Sitzung: 3. Juli 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.1269 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke; Objektkredit 2024 - 2029

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit einer Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV, AS 2021 219) wurde die Rechtsgrund- lage für ein nationales Bekämpfungsprogramm über fünf Jahre, beginnend am 1. Oktober 2024 geschaffen. Ziel ist, dass die Moderhinke am Ende des fünfjährigen Programms nur noch in we- niger als 1 Prozent der Schafhaltungen vorkommt. Im Rahmen des nationalen Bekämpfungsprogramms müssen im Kanton Bern ab 1. Oktober 2024 jährlich wiederkehrend für fünf Jahre im Winterhalbjahr rund 3 000 Schafhaltungen auf Moderhinke untersucht werden.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Tierseuchenverordnung (SR 916.401, TSV) Art. 228 bis 229 i, namentlich Abschnitt 5a: N ati- onales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke (Art. 229ff). ‒ Kantonales Landwirtschaftsgesetz (BSG 910.1, KLwG) Art. 12 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) Art. 27, 29, 30 Abs. 2-4, 33 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1) Art. 27, 38

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Einmalige und gebundene Ausgabe (Art. 27 und 30 Abs. 2).

4. Massgebende Kreditsumme

Kreditsumme über 5 Jahre bis 2029 insgesamt CHF 4 669 716.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Kreditart: Objektkredit Rechnungsjahre: 2024 – 2029 Produktgruppe: 4432000100 Veterinärwesen Produkt: 4432000201 Tierseuchenkasse Profitcenter: 4432000200 Tierseuchenkasse Innenauftrag: 432100000201 Tierseuchenkasse Konto: 313000000 Dienstleistungen Dritter

Die Ausgaben sind im Budget 2024, 2025 und im Aufgaben- und Finanzplan 2026-2028 einge- stellt. Für das Jahr 2029 werden die erforderlichen Mittel in die Finanzplanungsprozesse aufge- nommen.

6. Begründung

Die Rechtsgrundlage für das Moderhinke-Bekämpfungsprogramm wurde in der Tierseuchen- verordnung (SR 916.401, TSV) geschaffen. Der Kanton Bern hat bezüglich Umsetzung dieser Vorgaben keinen Spielraum.

7. Publikation

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Finanzdirektion ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle

Beilagen ‒ Vortrag