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2025.BVD.1198

Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung). Antrag des Regierungsrates

22 aprile 2026Tedesco6 min

Source be.ch

Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung). Antrag des Regierungsrates

Antrag Regierungsrat RRB Nr. 363

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 725.1 Aufgehoben: –

Ausgangslage Antrag Regierungsrat I

Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 725.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22.03.1994 (Baubewilligungsdekret, BewD) (Stand 01.04.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 6

2. Einzelne Bauvorhaben

Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7

a unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern, die weder bewohnt sind noch ge- werblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören;

Ausgangslage Antrag Regierungsrat I

b kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe, Unterstände bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Feuerstellen, auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze, unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter Fläche, beheizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt, Pergolen, Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Sandkästen für Kinder, Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere;

c das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anla- gen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind;

d bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungs- pflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit be- treffen;

e bis zu 0,8 Quadratmeter grosse Parabolantennen, wenn sie die gleiche Farbe haben wie die Fassade, an der sie angebracht sind;

f Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden ange- bracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen;

g bis zu zwei höchstens 0,8 Quadratmeter grosse Dachflächenfenster pro Haupt- dachfläche;

h das Abbrechen von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen;

i bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrain- veränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt;

k das Aufstellen mobiler Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Land- wirtschaft (unbeheizte Plastiktunnel, Schutzabdeckungen für Kulturen und ähn- liche Einrichtungen) während einer Dauer von bis zu neun Monaten pro Kalen- derjahr;

l Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt wie Ro- bidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches;

Ausgangslage Antrag Regierungsrat I

m das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Ka- lenderjahr;

n das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit von einzelnen Mobilheimen, Wohnwagen oder Booten auf bestehenden Abstellflächen;

o das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute wie eine Verpflegungs- und Verkaufs- stätte, eine Servicestation für Sport- und Freizeitgeräte oder ein Kleinskilift während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr;

p das Abstellen von Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Verfü- gung stellt;

q unterirdische Leitungen für Hausanschlüsse;

r Pflanzungen;

s mobile Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen;

t mobile Heizungen im Freien für Terrassen, Rampen, Sitzplätze und dergleichen. t mobile Heizungen im Freien für Terrassen, Rampen, Sitzplätze und derglei- chen.;

u energetische Sanierungen der Gebäudehülle in Gewerbe-, Industrie- und Ar- beitszonen sowie energetische Sanierungen der Gebäudehülle in weiteren Ty- pen von Bauzonen, sofern die Gemeinde dafür in der baurechtlichen Grundord- nung oder in der Überbauungsordnung die Baubewilligungsfreiheit vorsieht. Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben.

Meldepflicht für Luftwärmepumpen

Die Bauherrschaft meldet der Baupolizeibehörde Bauvorhaben für baubewilli- gungsfreie Luftwärmepumpen, die ausserhalb des Gebäudes aufgestellt werden, spätestens 30 Arbeitstage vor Baubeginn im kantonalen Übermittlungssystem.

Ausgangslage Antrag Regierungsrat I Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a den Standort,

b die Gebäudekategorie des mit der Luftwärmepumpe beheizten Gebäudes,

c die Herstellerin oder den Hersteller, das Modell der Luftwärmepumpe, den Schallleistungspegel bei 2 °C Aussentemperatur (LWA2°C) sowie das Volumen des Aussengeräts,

d die Erklärung, dass das Vorsorgeprinzip eingehalten wird. Mit der Meldung einzureichen sind

a ein vermasster Situationsplan mit eingezeichnetem Kreis des Schall-Radius um den Mittelpunkt der geplanten Luftwärmepumpe,

b weitere Unterlagen gemäss dem kantonalen Übermittlungssystem.

Art. 9 Zuständigkeit der kleinen Gemeinden

Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden nach Artikel 33 Absatz 2 des Baugesetzes1) ist beschränkt auf Bauvorhaben, die neben der Baubewilli- gung nicht mehr erfordern als

a den Anschluss an das Strassen- und Energieleitungsnetz, an die Wasserver- sorgung und die Kanalisation,

b den Anschluss an Fernmeldeanlagen, Gemeinschaftsantennenanlagen und dergleichen,

c die Gewässerschutzbewilligung,

d die Konzession zum Entzug von Wärme aus einem öffentlichen Gewässer,

e die Haustechnik,

1) BSG 721.0

Ausgangslage Antrag Regierungsrat I

f den energietechnischen Massnahmennachweis,

g die Prüfung der technischen Belange der Feuerpolizei und des Zivilschutzes,

h die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsge- setz, RPG)2),

i den Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der Bauzone, i den Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der Bauzone, oder

k die Ausnahme nach Artikel 26 oder 28 BauG, nach Artikel 81 des Strassenge- k die Ausnahme nach Artikel 26 oder 28 BauG, nach Artikel 81 des Strassenge- setzes vom 4. Juni 2008 (SG)3) oder nach Artikel 62 Absatz 3 des Kantonalen setzes vom 4. Juni 2008 (SG)5) oder nach Artikel 62 Absatz 3 des Kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG)4) oder Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG)6) oder.

l die Genehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zu Reklamestandor- l Aufgehoben. ten im Nationalstrassenbereich nach Artikel 99 Absatz 1 SSV. Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden entfällt und die Regie- rungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, wenn das Vorha- ben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert oder die Baukosten 1,4 Millio- nen Franken übersteigen. Die Direktion für Inneres und Justiz kann diesen Be- trag dem Baukostenindex anpassen. Ist sie nicht offensichtlich selbst zuständig, meldet die kleine Gemeinde der Re- gierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen den Eingang des Baugesuchs. Ist die kleine Gemeinde nicht zuständig, erklärt sich die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter innert sieben Ar- beitstagen für zuständig. Ist die kleine Gemeinde Baubewilligungsbehörde, holt sie zu Gesuchen um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht der Regierungsstatt- halterin oder des Regierungsstatthalters ein.

2) SR 700 3) BSG 732.11 4) BSG 741.1 5) BSG 732.11 6) BSG 741.1

Ausgangslage Antrag Regierungsrat I

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 22. April 2026

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer