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Decisione

2025.BVD.6730

Gemeinde Moutier; Sanierung des Standorts Fradec SA, Ausfallkosten. Verpflichtungskredit

25 febbraio 2026Tedesco9 min

Source be.ch

Gemeinde Moutier; Sanierung des Standorts Fradec SA, Ausfallkosten. Verpflichtungskredit

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 209/2026 Datum RR-Sitzung: 25. Februar 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.6730 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinde Moutier; Sanierung des Standorts Fradec SA, Ausfallkosten; Verpflichtungskredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Der belastete Standort «Fradec SA» ist im bernischen Kataster der belasteten Standorte unter der Num- mer 0700-0055 eingetragen und befindet sich an der Solothurnstrasse 31b in Moutier (Parzelle Nr. 2077). Gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz muss der Kanton Bern diesen Standort sanieren.

Gemäss Artikel 15 Abs. 2 des Konkordats über den Kantonswechsel von Moutier und Art. 2 ff. der Voll - zugsvereinbarung Nr. 9 vom 28. Mai 2025 ist der Kanton Bern auch nach dem Kantonswechsel der Ein- wohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura noch für die Sanierung zuständig.

Mit dem beantragten Kredit von CHF 5 082 050 (Gesamtkosten von CHF 5 327 050 abzüglich der bereits bewilligten Ausgaben von CHF 245 000 für die Projektierung, den Kauf des Grundstücks und die Anmiete zweier Wohnung) soll die Sanierung aus dem Abfallfonds finanziert werden.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), Art. 32c Abs. 3 ‒ Bundesverordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV; SR 814.680), Art. 9 ‒ Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201), Art. 29 Abs. 1 Buch- stabe a mit Anhang 4 ‒ Abfallgesetz vom 18. Juni 2003 (AbfG; BSG 822.1), Art. 23 und Art. 27 Abs. 1 Bst. d ‒ Konkordat vom 15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat; BSG 105.234-1), Art. 15 Abs. 2 ‒ Vollzugsvereinbarung vom 28. Mai 2025 zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Verwaltung der in der Gemeinde Moutier gelegenen belasteten Standorte (Vollzugsvereinbarung Nr. 9; BSG 105.235.1-9) ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrs- direktion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 10 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Preisstand 1. April 2025, Baupreisindex Espace Mittelland, 114.3 Punkte

Bruttogesamtkosten, einschliesslich MWST und Reserven CHF 5 327 050 bestehend aus: Landerwerb CHF 18 000 Anmiete zweier Wohnungen CHF 25 000 Projektierung CHF 221 800 Sanierung CHF 4 192 810 Bauherrenunterstützung CHF 30 000 Risikokosten (Reserven: 20 % von CHF 4,212 Mio.) CHF 840 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 32 ff. FHaV CHF 5 327 050 ./. bereits bewilligter Ausgaben für die Projektierung, den Landerwerb und vier Monatsmieten – CHF 245 000 Zu bewilligender Kredit CHF 5 082 050

Es handelt sich um einmalige, gebundene Ausgaben im Sinne von Art. 27 und Art. 30 Abs. 2 FHG.

Art. 32c Abs. 1 USG verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass belastete Standorte saniert wer- den, falls sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder führen können. Ist der Pflichtige nicht in der Lage, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen, muss der Kanton die notwendigen Untersuchungen selber durchführen (Art. 32c Abs. 3 Bst. b USG). Die Verhaltensstörerin Fradec SA wurde im Jahr 2014 ohne Rechtsnachfolge aus dem Handelsregister des Kantons Bern gelöscht. Die Parzelle, die sich im Besitz des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Bern befand, wurde im November 2025 vom Kanton Bern erworben.

Daher kann sich die Verhaltensstörerin nicht an den Sanierungskosten beteiligen, und das Gemeinwesen (das AWA über den Abfallfonds; Art. 23 AbfG) ist verpflichtet, sowohl den Anteil der Verhaltensstörerin als auch den des Zustandsstörers zu übernehmen (Art. 32d Abs. 3 USG). Der Kanton hat demnach keinen Ermessensspielraum bezüglich der Art und des Zeitpunkts der Aufgabenerfüllung sowie der damit verbun- denen Ausgaben.

Der Bund leistet keinen Beitrag aus dem VASA-Fonds, weil die Fradec SA nach dem 31. Januar 2001 weiterhin chlorierte Lösungsmittel (CKW) für die Entfettung der produzierten Teile einsetzte. Die CKW- Anwendung war zwar nicht verboten, war aber nur unter Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften erlaubt.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d AbfG wird die Sanierung aus den Mitteln des Abfallfonds finan- ziert.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Wasser und Abfall

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt sind:

Konto Bezeichnung Jahr 313000000 AWA/Abfallfonds 2025 CHF 118 510 2026 CHF 2 658 970 2027 CHF 2 527 460 2028 CHF 9 000 2029 CHF 13 110 Total CHF 5 327 050

Dieser Beitrag wurde in den Rückstellungen des Abfallfonds berücksichtigt.

5. Begründung

5.1 Ausgangslage

Die Industrietätigkeit auf dem Grundstück Nr. 2077 der Gemeinde Moutier führte zu einer Verschmut- zung des Grundwassers mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW).

Abb. 1: Standort «Fradec SA (rot) zwischen der Solothurnstrasse im Süden und der BLS-Bahnlinie im Norden

Die im Rahmen der Voruntersuchung durchgeführten Grundwasseranalysen haben ergaben, dass der Standort gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Altlastenverordnung sanierungsbedürftig ist. Daher wurden eine Detailuntersuchung und eine Prüfung verschiedener Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 14 ff. Altlasten-Verordnung durchgeführt.

Die Verschmutzung des Grundwassers unterhalb des Standortes von «Fradec SA» mit chlorierten Koh - lenwasserstoffen (CKW), hauptsächlich in Form von Trichlorethen (TCE), verhindert die Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser, obwohl der Gewässerschutzbereich A u nach Artikel 29 GSchV ermögli- chen soll, alle nutzbaren Grundwasserressourcen zu schützen, also alle Gebiete, in denen sich Grund- wasserentnahmen befinden oder in Zukunft befinden könnten. Die geltenden Bestimmungen im Gewäs - serschutzbereich Au sichern die Trink- und Brauchwasserversorgung der zukünftigen Generationen. Der belastete Standort «Fradec SA» muss folglich sofort saniert werden, so dass das Grundwasser verwendet werden kann.

In den Verhandlungen zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Jura über die belasteten Standorte in Moutier wurde der Standort Fradec SA bereits als sanierungsbedürftig eingestuft und die Prüfung von Sanierungsvarianten war bereits fortgeschritten. Daher verpflichtete sich der Kanton Bern, den Standort nach Möglichkeit vor dem Wechsel der Kantonszugehörigkeit der Gemeinde Moutier zu sanie- ren. Obwohl die Sanierung nicht vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden konnte, bleibt der Kanton Bern zuständig.

Gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz ist der Kanton Bern gehalten, solche belasteten Stand- orte unter Verwendung der Mittel aus dem Abfallfonds zu sanieren.

5.2 Sanierungsprojekt

Die Prüfung verschiedene Varianten ergab, dass eine Sanierung durch Aushub die beste Lösung ist, weil die Lage auf dem Abhang zwischen der BLS-Bahnlinie und der Kantonsstrasse der Zugang erschwert ist und wenig Platz zur Verfügung steht. Eine thermische Sanierung hätte die Stabilität der Gleise wegen Bodensetzungen wegen erhöhter Bodentemperaturen gefährdet. Zudem hätte mit dieser Methode keine vollständige Sanierung garantiert werden können, wie sie in Art. 15 Abs. 2 des Moutier- Konkordats und Art. 2 ff. der Vollzugsvereinbarung Nr. 9 vom 28. Mai 2025 zugesichert wurde.

5.3 Sanierung

Der Aushub des belasteten Materials wird in einer Einfassung aus einer überschnittenen Bohrpfahl- wand bis zu einer Tiefe von elf bis zwölf Metern (je nach Schadstoffbelastung) ab der Bodenplatte des noch vorhandenen alten Gebäudes erfolgen. Das ausgehobene Material wird dem Verschmutzungs- grad entsprechend vorschriftsgemäss entsorgt. Im Vorfeld muss gerodet und der Oberboden abge- tragen werden. Diese Arbeiten müssen vor Ende Februar ausgeführt werden, weil das Fällen von Bäumen nur vor der Nist- und Brutzeit erlaubt ist.

Vor der Errichtung der Bohrpfahlwand, die den Aushub des belasteten Materials ermöglicht, muss im oberen Teil der Böschung eine Rühlwand mit einer Nagelreihe erstellt werden Diese wird auch als Schutzmauer für die BLS-Bahnlinie dienen und wird es ermöglichen, eine Arbeitsplattform zu schaffen. Die Rühlwand muss spätestens bis im Juni 2026 fertiggestellt werden (vorgezogene Bauarbeiten). Zurzeit verkehren wegen Bauarbeiten keine Personenzüge auf der BLS-Strecke zwischen Solothurn und Moutier. Die Arbeiten können somit bis im Juni 2026 tagsüber durchgeführt werden, was erheblich kostengünstiger ist als Nachtarbeit.

Die Aushubarbeiten müssen wegen der Freisetzung von chlorierten Lösungsmitteln aus der Baugrube im Winter durchgeführt werden. Sie werden deshalb im Oktober 2026 beginnen und voraussichtlich im Juni 2027 abgeschlossen, indem die Baugrube wieder verfüllt und die allgemeine Sicherheit und Stabilität, insbesondere für die BLS-Strecke, wieder hergestellt ist. Sowohl die Rühlwand als auch die Einfassung durch die überschnittene Bohrpfahlwand sind provisorische Stützbauten.

5.4 Überwachung nach der Sanierung

Das Grundwasser unterhalb des Standorts muss nach der Sanierung gemäss Artikel 19 Altlasten-Ver- ordnung überwacht werden (Entnahme und Analyse von Grundwasserproben in den vorhandenen Pie- zometern). Diese Überwachung ist ebenfalls im vorliegenden Kreditgesuch enthalten.

5.5 Grundstückserwerb und Anmiete zweier Wohnungen

Die Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, die ESM Corporation Sàrl, hatte Konkurs angemeldet (Konkursverfahren Nr. 9150023) und das Betreibungs- und Konkursamt musste das Verfahren vor Ende 2025 abschliessen. Um eine öffentliche Versteigerung zu verhindern, musste das Grundstück vorzeitig erworben werden. Ein Erwerb des Grundstücks durch einen Dritten hätte die Sanierung erschwert und zeitlich verzögert. Daher unterbreitete das AWA dem Konkursamt ein Kaufangebot von CHF 18 000. Der Kauf dient der Erfüllung einer kantonalen Aufgabe gemäss Artikel 32c Absatz 3 Buch- stabe b USG.

Die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes westlich des Standortes «Fradec SA» dürfen während der Grabungsarbeiten nicht in ihren Wohnungen verbleiben. Der Mieter einer Wohnung muss beim Start der Sanierung für zwei Monate umziehen. Zwei bereits leerstehende Wohnungen können bis im Juni 2027 nicht mehr vermietet werden. Zur Schadloshaltung der Vermieterschaft hat das AWA die beiden Wohnungen ab Januar 2026 angemietet. Damit wird auch der für die Sanierung benötigte Platz für Baubaracken auf den zu den Mietwohnungen gehörigen Parkplätzen und Büroraum für das Sanie- rungspersonal in den Wohnungen geschaffen werden. Die Mietkosten in Höhe von CHF 1 450 pro Monat für die beiden Wohnungen bzw. insgesamt CHF 25 160 dienen somit der Erfüllung einer kanto- nalen Aufgabe. Die Mietkosten für die ersten vier Monate mussten vorzeitig bewilligt werden, da die Wohnungen bereits leer standen und wegen der bevorstehenden Arbeiten nicht vermietet werden konn- ten.

5.6 Bauherrenunterstützung (BHU)

Aufgrund des komplexen Projekts und der geotechnischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der BLS-Bahnlinie muss das AWA mit einem externen Büro zusammenarbeiten, das es bei seinen Ent- scheidungen unterstützt.

5.7 Termine

Vorarbeiten Februar 2026 Vorgezogene Arbeiten Mai–Juni 2026 Sanierung Oktober 2026 bis Juni 2027 Überwachung nach der Sanierung 2027–2029

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Finanzkontrolle ‒ Finanzkommission

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