Lexipedia

Decisione

2025.DIJ.10212

Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord; Festlegung Budget der Erfolgsrechnung 2025

5 novembre 2025Tedesco7 min

Source be.ch

Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord; Festlegung Budget der Erfolgsrechnung 2025

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1156/2025 Datum RR-Sitzung: 5. November 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2025.DIJ.10212 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord; Festlegung Budget der Erfolgs- rechnung 2025

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 77 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11),

auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,

Dispositiv

beschliesst:

1. Sachverhalt

1.1 Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland leitete mit Schreiben vom 7. Juli 2025 an den Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord (GV Grauholz) eine auf- sichtsrechtliche Untersuchung ein. Durch dieses Schreiben, welches in Kopie an das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ging, wurde die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) offiziell darüber informiert, dass der GV Grauholz über kein beschlossenes Budget der Erfolgsrechnung (Budget) für das laufende Jahr 2025 verfügt. Das Ver- bandsparlament lehnte dieses an der Sitzung vom 17. Juni 2025 ab.

1.2 Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 informierte das AGR den GV Grauholz, dass er ge- stützt auf Artikel 77 des Gemeindegesetzes (GG; BSG 170.11) keine Kompetenz mehr habe, das Budget 2025 selber zu beschliessen. Dieses werde vom Regierungsrat fest- gelegt. Gleichzeitig wurde der GV Grauholz darüber in Kenntnis gesetzt, dass ohne rechtskräftiges Budget nur noch unumgängliche Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, insbesondere gebundene Ausgaben (Art. 70 der Gemeindeverordnung ; GV; BSG 170.111).

Zudem wurde der GV Grauholz aufgefordert, dem AGR bis am 25. Juli 2025 verschie- dene Dokumente und Unterlagen einzureichen. Diese trafen fristgerecht ein. Da aus diesen Unterlagen nicht alle notwendigen Sachverhalte ersichtlich waren, wel- che für die Festlegung des Budgets durch den Regierungsrat notwendig sind, wurde der Verband mittels eMail vom 28. Juli ersucht, zusätzliche Angaben und Unterlagen einzureichen. Mit eMail vom 12. August und eingeschriebenem Brief vom 18. August wurde der GV Grauholz ermahnt, die eingeforderten zusätzlichen Unterlagen einzu- reichen. Die mit dem eingeschriebenen Brief neu gesetzte Frist vom 27. August 2025

wurde vom GV Grauholz eingehalten.

1.3 Mit Schreiben vom 17. September 2025 teilte das AGR dem GV Grauholz mit, welche Änderungen es gegenüber dem an der Parlamentssitzung vom 17. Juni 2025 abge- lehnten Budget dem Regierungsrat beantragen werde.

Mit Schreiben vom 13. Oktober hielt der GV Grauholz fest, dass der Verbandsrat die unterbreiteten Änderungen an seiner Sitzung vom 7. Oktober besprochen habe. Er sei mit den beabsichtigten Änderungen einverstanden und habe keine Bemerkungen oder Ergänzungen.

2. Erwägungen / Begründung

2.1 Formelles

a. Gemäss Artikel 77 Absatz 1 GG beschliesst der Regierungsrat das Budget und legt die Steueranlage fest, wenn das zuständige Gemeindeorgan das Budget bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres nicht beschlossen hat.

Gemäss Artikel 16 Bst. f des Organisationsreglements des GV Grauholz (OgR) ist das Ver- bandsparlament zuständig für den Beschluss des Budgets. Das Verbandsparlament lehnte an seiner Sitzung vom 17. Juni das Budget 2025 ab, womit der Verband Ende Juni über kein beschlossenes Budget verfügte. Die Zuständigkeit zur Festlegung des Budgets liegt vorliegend somit beim Regierungsrat.

b. Gemäss Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) sind die Einwohnergemeinden und die Kirch- gemeinden zur Erhebung von Steuern verpflichtet bzw. befugt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 3 KV). Gemeindeverbände sind nicht befugt, Steuern zu erheben. Der Regierungsrat hat somit beim Beschluss über das Budget 2025 des GV Grauholz nicht auch eine Steueranlage festzulegen.

2.2 Materielles

a. Der GV Grauholz bezweckt gemäss Art. 2 OgR ausschliesslich die Gewährleistung des ge- meinsamen Bevölkerungsschutzes im Bereich des Regionalen Führungsorgans. Die Auf- gabe Zivilschutz wurde auf den 31.12.2024 aufgehoben und an die Gemeinde zurücküber- tragen. Diese haben sich anderen regionalen Zivilschutzorganisationen angeschlossen. In diesem Bereich sind jedoch nach wie vor gewisse Ausgaben und Einnahmen zu verzeich- nen, da der Abschluss der Geschäftstätigkeit in das Jahr 2025 hineinreicht. Das Inventar wird im Laufe des Jahres 2025 aufgelöst. Der enggefasste Zweck, den der GV Grauholz wahrnimmt, hat Auswirkungen auf den Um- fang des Budgets. Dieses umfasst wenige Konti und ist sehr überschaubar.

b. Das vom GV Grauholz eingereichte Budget, welches an der Parlamentssitzung vom 17. Juni abgelehnt wurde, und die übrigen eingereichten Unterlagen wurden vom AGR geprüft. Die Prüfung hat gezeigt, dass das abgelehnte Budget seriös erarbeitet wurde und, mit Aus- nahme der folgenden Punkte, nicht zu beanstanden ist.

Bei folgenden Budgetkonti sind Änderungen anzubringen:

 Da Löhne bezahlt werden, sind auch die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge zu be- zahlen. Folgende Konti werden deshalb neu aufgeführt und ein Aufwand budgetiert:

Konto 1626.3050.01 AG-Beiträge AHV, IV, EO, ALV, Verw. Kosten: 7.5% von CHF 19'000.00 inkl. Verwaltungskosten = CHF 1'500.00 Konto 1626.3053.01 AG-Beiträge an Unfallversicherung: 0.86% von Konto 1626.3055.01 AG-Beiträge an Krankentaggeldversicherung: 0.88% von Konto 1627.3050.01 AG-Beiträge AHV, IV EO, ALV, Verw. Kosten: 7.5% von CHF 10'000.00 inkl. Verwaltungskosten = CHF 800.00

 Der im Budget enthaltene Aufwand für Dienstleistungen Dritter wird mit der Gebühr für die Festlegung des Budgets durch den Regierungsrat erhöht. Konto 1626.3130.01 Dienstleistungen Dritter (Telefon, Porti, Gebühren):

 Gemäss Schreiben des Verbands vom 27. August ist bei der Liquidation des Zivil- schutzmaterials mit einem dreistelligen Betrag zu rechnen. Für das Budget wird der «Mittelwert» von CHF 999.00 als Ertrag aufgenommen. Konto 1626.4250.01 Verkäufe von Material aus Liquidation: CHF 500.00

 Das Budget muss ausgeglichen sein. Gemäss Art. 64 OgR werden die Verbands- kosten anteilmässig nach Einwohnerzahl durch die Verbandsgemeinden getragen. Der für den Ausgleich des Budgets notwendige Ertrag wird entsprechend neu ins Budget aufgenommen. Konto 1627.4632.01 Beiträge von Gemeinden und Gemeindeverbänden: CHF 17'800.00

c. Die Gebühr für die Vorbereitung des Regierungsratsbeschlusses zur Festlegung eines kom- munalen Budgets der Erfolgsrechnung wird gestützt auf Zif. 2.4 des Anhangs 4A zur Verord- nung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV; BSG 154.21) nach Zeitaufwand erhoben. Gemäss Art. 8 Abs. 1 GebV wird der Tarif nach Zeitaufwand nach Taxpunkten pro Stunde je nach Gehaltsklasse festgelegt. Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken (Art. 4 Abs. 2 GebV). Der für die an der Vorbereitung des vorliegenden Regierungsratsbeschlusses beteiligten Mitarbeitenden des AGR (für den GV Grauholz zuständige/r Finanzinspektor und Gemein- derechtsjuristin) massgebliche Tarif beträgt gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c GebV 120 Tax- punkte pro Stunde. Aufgrund des gehabten Zeitaufwandes von insgesamt 12 Stunden ist eine Gebühr von CHF 1'440.00 geschuldet.

3. Beschluss

Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die vorstehende Begründung,

beschliesst

1. Das Budget der Erfolgsrechnung 2025 des Gemeindeverbands Bevölkerungsschutz Grau- holz Nord wird wie folgt beschlossen:

Aufwand Ertrag 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung 114’843.00 114’843.00 Nettoergebnis -

16 Verteidigung 97’043.00 97’043.00 Nettoergebnis -

162 Zivile Verteidigung 97’043.00 97’043.00 Nettoergebnis -

1626 Regionale Zivilschutzorganisation 79’243.00 79’243.00 Nettoergebnis 1626.3000.01 Löhne, Tag- und Sitzungsgelder an Behörden und Kommissionen 5’000.00 1626.3010.01 Löhne Zivilschutz 14’000.00 1626.3050.01 AG-Beiträge AHV, IV, EO, ALV, Verw.kosten 1’500.00 1626.3053.01 AG-Beiträge an Unfallversicherung 136.00 1626.3055.01 AG-Beiträge an Krankentaggeldversicherung 167.00 1626.3130.01 Dienstleistungen Dritter (Telefon, Porti, Gebühren) 7’440.00 1626.3132.01 Honorare externe Berater, Gutachter, Fachexperten 30’000.00 1626.3133.01 Informatik-Nutzungsaufwand 6’000.00 1626.3134.01 Sachversicherungsprämien 6’000.00 1626.3137.01 Steuern und Abgaben 2’000.00 1626.3151.01 Unterhalt Apparate, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge 2’500.00 1626.3160.01 Miete und Pacht Liegenschaften 4’500.00 1626.4250.01 Verkäufe von Material aus Liquidation 500.00 1626.4632.01 Beiträge von Gemeinden und Gemeindeverbänden 78’743.00

1627 Regionaler Führungsstab 17’800.00 17’800.00 Nettoergebnis 1627.3000.01 Löhne, Tag- und Sitzungsgelder an Behörden und Kommissionen 10’000.00 1627.3050.01 AG-Beiträge AHV, IV, EO, ALV, Verw.kosten 800.00 1627.3010.01 Löhne RFO 5’000.00 1627.3170.01 Reisekosten, Spesen, Diverses RFO 2’000.00 1627.4632.01 Beiträge von Gemeinden und Gemeindeverbänden 17’800.00

9 Finanzen und Steuern Nettoergebnis

99 Nicht aufgeteilte Posten Nettoergebnis

999 Abschluss Nettoergebnis

9990 Abschluss Nettoergebnis

9990.9001.01 Aufwandüberschuss

2. Der Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord hat für dieses Verfahren eine Ge- bühr von CHF 1'440.00 zu entrichten.

3. Der Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord wird angewiesen, den Beschluss in den amtlichen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden öffentlich bekannt zu ma- chen.

4. Dieser Beschluss ist zu eröffnen  dem Gemeindeverband Bevölkerungsschutz Grauholz Nord, Herr Felix Ceccato, z.H. Ver- bandsrat Bevölkerungsschutz Grauholz Nord, Hasenmattweg 4, 3312 Fraubrunnen (mit eingeschriebenem Brief)  dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 77 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 39 ff., Art. 82 ff. und 90 ff. Bundesgesetz über das Bundesrecht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Verteiler ‒ Direktion für Inneres und Justiz