Lexipedia

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister). Stellungnahme des Kantons Bern

boÔbaÉ

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bem 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

per E-Mail: zz@bj.admin.ch

RRB Nr.: 1393/2025 17. Dezember 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterli­ chen Sorge in die Einwohnerregister) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 19. September 2025 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen.. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die in der Vorlage vorgesehene Regelung der Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwoh­ nerregister trägt einem ausgewiesenen praktischen Bedürfnis der Bevölkerung und Behörden Rechnung. Vorab ist jedoch festzuhalten, dass mit der Regelung auch Kindesschutzmassnah­ men im engeren Sinne (insbesondere Massnahmen gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB, Art. 310, Art. 311 ZGB) der Eintragungspflicht unterliegen. Damit geht die Gesetzesanpassung über die Regelung betreffend Kinderbelange hinaus. Dem Umgang mit diesen hochsensiblen Daten muss entsprechend Rechnung getragen werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die ge­ plante Regelung noch während einiger Zeit nur eine beschränkte Wirkung zeigen wird, weil keine rückwirkende Nacherfassung vorgesehen ist. Solange aber die Sorgerechtserfassung im Einwohnerregister nicht vollständig und aktuell sein wird, müssen die zuständigen Behörden für Dienstleistungen wie die Ausstellung einer Identitätskarte oder eines Reisepasses für minder­ jährige Kinder oder bei Gesuchen für die Einbürgerung Minderjähriger weiterhin einen Sorge­ rechtsnachweis verlangen. Diese beiden Dienstleistungen dienen nur beispielhaft und sind nicht abschliessend. Der Regierungsrat beantragt daher, nach Lösungen zu suchen, die eine voll­ ständige und aktuelle Erfassung der Sorgerechtsregelungen im Einwohnerregister ermöglichen werden.

Q Der Regierungsrat begrüsst jedoch die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich und bringt 8 folgende Bemerkungen an. c O

2. Bemerkungen zu den Gesetzesänderungen

2.1 Zu Art. 300a VE-ZGB

Die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilungspflicht der Kindesschutzbehörden und Gerichte an die Einwohnerbehörden wird begrüsst. Sie stellt eine zentrale Voraussetzung für die korrekte und verlässliche Führung der Eintragungen über die elterliche Sorge in den Einwohnerregistern dar. Nur wenn die entsprechenden Regelungen betreffend die Begründung, Änderung, Einschrän­ kung oder Aufhebung der elterlichen Sorge den Einwohnerbehörden systematisch und nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich übermittelt werden, kann sichergestellt werden, dass die Registerdaten den tatsächlichen Rechtsverhältnissen entsprechen. Dies ist sowohl im Interesse der betroffenen Eltern und Kinder als auch im Interesse der Behörden und Dritter, die auf die Registereinträge angewiesen sind, um verlässliche Auskünfte über die elterliche Sorge zu erhal­ ten.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in den Verfahren vor den Kindesschutzbehörden und Gerichten Regelungen betreffend die elterliche Sorge regelmässig auch vorsorglich oder super­ provisorisch getroffen werden. Wenn eine Meldung erst nach Rechtskraft zu erfolgen hat, wird das Register somit wichtige und aktuelle Informationen nicht enthalten. Dies betrifft insbeson­ dere die umstrittenen Fälle, in welchen es umso wichtiger wäre, dass die Behörden über die geltende Regelung der elterlichen Sorge informiert sind. Bekanntlich kann der Instanzenzug in strittigen Verfahren mehrere Jahre dauern. Es wird daher angeregt, die Frage, ob auch proviso­ rische Sorgerechtsregelungen der Mitteilungspflicht unterliegen sollen, vertieft zu prüfen.

Die in Absatz 2 vorgesehene Pflicht, die Mitteilungen über elektronische Schnittstellen zu über­ mitteln, ist ausdrücklich zu begrüssen. Eine sichere und standardisierte digitale Datenübermitt­ lung zwischen den Kindesschutzbehörden, Gerichten und den Einwohnerbehörden ist aus Gründen der Effizienz, Datenqualität und Informationssicherheit unerlässlich. Durch die elektro­ nische Übermittlung kann eine zeitnahe und fehlerfreie Aktualisierung der Registereinträge ge­ währleistet werden. Gleichzeitig können administrative Aufwände reduziert und die Nachvoll­ ziehbarkeit der Datenübermittlung sichergestellt werden.

Ebenfalls positiv zu bewerten ist die für die Erfüllung der Pflicht zur Mitteilung über elektroni­ sche Schnittstellen vorgesehene Übergangsfrist von fünf Jahren. Diese Frist ist notwendig, um den Kantonen die nötige Zeit einzuräumen, die erforderlichen technischen und organisatori­ schen Anpassungen vornehmen zu können.

2.2 Art. 300b VE-ZGB

Die im neuen Artikel 300b VE-ZGB vorgesehene Regelung des Datenzugriffs durch berechtigte Behörden ist ebenfalls zu begrüssen. Sie stellt sicher, dass jene Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Informationen zur elterlichen Sorge angewiesen sind, rasch und zu­ verlässig auf die entsprechenden Daten zugreifen können. Die in Abs. 1 Ziffern 1 - 6 im Sinne eines nicht abschliessenden Katalogs vorgesehene Auflistung zugriffsberechtigter Behörden trägt zur Rechtssicherheit und Transparenz bei.

Die in Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit für die Kantone, zusätzlich zu den in Abs. 1 aufgeführten Behörden weitere Stellen oder Institutionen zu bestimmen, welchen ein Zugriff auf die Daten zur elterlichen Sorge gewährt werden kann, wird grundsätzlich begrüsst. Sie ermöglicht es den Kantonen, die Zugriffsberechtigung an ihre organisatorischen Gegebenheiten und praktischen

Bedürfnisse anzupassen. Wesentlich ist dabei aber, dass der Zugang zu diesen sensiblen Per­ sonendaten strikt zweckgebunden erfolgt, indem auch die Kantone verpflichtet werden, nur je­ nen weiteren Stellen und Institutionen einen Zugriff zu ermöglichen, die zur Erfüllung ihrer ge­ setzlichen Aufgaben zwingend auf die Informationen zur Regelung der elterlichen Sorge ange­ wiesen sind.

2.3 Art. 300c VE-ZGB

Die in Art. 300c VE-ZGB vorgesehene Möglichkeit, dass auch die Inhaber der elterlichen Sorge einen Auszug des Eintrags zur Regelung betreffend die elterlichen Sorge verlangen können, ist ausdrücklich zu begrüssen. Diese Bestimmung stellt eine wesentliche Verbesserung für die El­ tern dar, da diese damit bei Bedarf einen aktuellen und behördlich bestätigten Nachweis über ihre elterliche Sorge erhalten können. Ein solcher Auszug hat für die Eltern und ihre Kinder in vielerlei Hinsicht eine grosse praktische Bedeutung. Eltern sind beispielsweise bei Reisen mit ihren Kindern ins Ausland und den damit verbundenen Grenzkontrollen, aber auch gegenüber Privaten, beispielsweise Ärztinnen und Ärzten oder Finanzinstituten, oder gegenüber Behörden auf einen Nachweis der elterlichen Sorge angewiesen.

Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausstellung solcher Auszüge zuhan­ den der Eltern wird einerseits die Rechtssicherheit erhöht und andererseits der administrative Aufwand für die Eltern reduziert.

2.4 Indirekte Änderung von Art. 97 Abs. 5 VE-AIG

Nach Art. 97 Abs. 5 VE-AIG teilen bei neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern die kantonalen Migrationsbehörden den Einwohnerdiensten am Wohnsitz des Kin­ des die Regelung betreffend die elterliche Sorge mit. Der Bundesrat beruft sich auf die Abklä­ rungspflicht der Migrationsbehörden im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Weisungen des Staatssekretariats für Migration.

Es ist richtig, dass die Migrationsbehörden beim Nachzug von Kindern des nachgezogenen El­ ternteils, die nicht gemeinsame Kinder sind, Beweise über das Sorgerecht des nachgezogenen Elternteils einholen müssen. Sobald es um eheliche, gemeinsame Kinder geht, werden die Mig­ rationsbehörden nach Schweizer Rechtsverständnis das gemeinsame Sorgerecht der Eltern an­ nehmen und den Einwohnerdiensten für den Eintrag im Einwohnerregister melden. Bei der An­ nahme des gemeinsamen Sorgerechts von ehelichen Kindern handelt es sich jedoch nicht um ein global gültiges Prinzip. Dies hat zur Folge, dass ein Elternteil, der die alleinige Sorge über ein eheliches Kind geltend machen will, dies auch beweisen muss. Der diesbezügliche Schu­ lungsbedarf der Migrationsbehörden ist für die Kantone und die Gemeinden nicht ausgewiesen. Der Bundesrat wird ersucht, den Schulungsbedarf mit den Kantonen abzuschätzen und in der Vorlage zu ergänzen.

2.5 Indirekte Änderung von Art. 8a VE-RHG

Art. 8a VE-RHG-Entwurfstext regelt die Eintragung der elterlichen Sorge aufgrund von bestimm­ ten Zivilstandsereignissen. Der Bundesrat erläutert, in welchen Fällen die Behörden der Ein­ wohnerkontrollen bei der Meldung eines dieser Zivilstandsereignisse das gemeinsame Sorge­ recht bzw. das alleinige Sorgerecht eintragen sollen. Er räumt am Schluss ein, dass es hierfür

einer entsprechenden Schulung der Einwohnerdienste über die verschiedenen Konstellationen bedarf.

Es ist zu befürchten, dass die Komplexität dieser Aufgabe massiv unterschätzt wird, insbeson­ dere wenn andere Behörden sich auf die Richtigkeit der Sorgerechtseintragung verlassen kön­ nen müssen. Auch wenn sich der Bund bei der Darstellung der Folgen für die Kantone und Ge­ meinden auf eine Machbarkeitsstudie beruft, ist zu bezweifeln, ob der Aufwand - insbesondere der Gemeinden - in diesem bescheidenen Umfang bleiben wird.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler

  • Direktion für Inneres und Justiz
  • Finanzdirektion
  • Sicherheitsdirektion
  • Datenschutzaufsichtsstelle
  • Justizverwaltungsleitung
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister). Stellungnahme des Kantons Bern | Lexipedia | Lexipedia