2025.GSI.1384
Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 2. Quartal 2025. Verfügung des Regierungsrates
2 luglio 2025Tedesco12 min
Source be.ch
Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 2. Quartal 2025. Verfügung des Regierungsrates
Kanton Bern Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 700/2025 Datum RR-Sitzung: 2. Juli 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.1384 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Krankenversicherung
Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 2. Quartal 2025
Genehmigung
Erwägungen
1. Sachverhalt
1.1 Genehmigungsgesuche
Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern wurden folgende Verträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht:
1. Tarifvertrag zwischen dem Verband der Privatspitäler des Kantons Bern VPSB und der ta- rifsuisse ag
Leistungserbringer Leistung Geltungsdauer Tarif Privatklinik Meiringen Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 CHF 714.- TARPSY-Basispreis bis 31.12.2024 vom 1.1.2025 CHF 717.- bis 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 720.- Privatklinik Wyss Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 CHF 714.- TARPSY-Basispreis bis 31.12.2024 vom 1.1.2025 CHF 717.- bis 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 720.-
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 20.05.20251 Version: 21 Dok.-Nr.: 3069661 Geschäftsnummer: 2025.GSI.1384 1/8
2. Tarifverträge zwischen der Interessengemeinschaft Sozialpsychiatrie Bern Soteria (IGS) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG sowie der CSS Kranken-Versicherung AG
Versicherer Leistung Geltungsdauer Tarif Einkaufsgemein- Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2025 CHF 674.- schaft HSK AG TARPSY-Basispreis bis 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 681.- CSS Kranken- Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2025 CHF 675.- Versicherung AG TARPSY-Basispreis bis 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 680.-
3. Tarifvertrag zwischen diespitäler.be und der tarifsuisse ag für folgende Leistungserbringer: Spitäler fmi AG — Réseau de l'Arc SA, Standorte: — Moutier — St.Imier Spital Emmental AG — SRO AG Insel-Gruppe AG, Standorte: — Aarberg — Riggisberg Spital STS AG Spitalzentrunn Biel AG
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Akutsonnatik, vom 1.1.2024 bis CHF 10'126.- SwissDRG-Baserate 31.12.2024 vom 1.1.2025 bis CHF 10'126.- 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 10'201.-
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4. Tarifvertrag zwischen der Privatklinik Siloah (Swiss Medical Network Hospitals SA) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 bis CHF 9'550.- SwissDRG-Baserate 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 9750.-
5. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG und der tarifsuisse ag für den Standort Inselspital (Universitätsspital)
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 bis CHF 11'295.- SwissDRG-Baserate 31.12.2025 ab 1.1.2026 CHF 11'405.-
6. Tarifvertrag zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband (SHV), dem Schweizeri- schen Hebannmenverband Sektion Bern und der CSS Kranken-Versicherung AG
Leistung Geltungsdauer ambulant durchge- TPVV ab 1.7.2024 CHF 1.28 führte Hebammen- Infrastrukturpauschale Nichtlis- CHF 700.- leistungen gemäss tengeburtshäuser (NLGH) KVG
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Artikel 46 Ab- satz 4 KVG1 bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirt- schaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarif- partnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.
1.2 Empfehlungen der Preisüberwachung
Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist gemäss Artikel 14 PüG2 die Preisüberwachung (PUE) anzuhören. Soweit die PUE bei einem Leistungs- erbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört wor- den ist oder bereits eine von der PUE gültige Empfehlung aus einem anderen Verfahren vorlag, hat die GSI keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dieses Vorgehen entspricht der ausdrückli- chen und langjährigen Praxis der PUE.
Zur Berechnung der ins Benchmarking einfliessenden benchmarking-relevanten Baserates der einzelnen Spitäler hat die PUE, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, mit den Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler — basierend auf ITAR_K® — gearbeitet. Als Effizienznnassstab
1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 2 Preisuberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PUG; SR 942.20)
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hat die PUE das 20. Perzentil nach Anzahl Spitäler gewählt. Die PUE hat folgende maximale Benchmarkwerte berechnet und zur Genehmigung empfohlen:
Tarif Datenjahr ITAR_K Version Wert
SwissDRG-Baserate ab 2024 2022 V13.0 CHF 9'280.- SwissDRG-Baserate ab 2025 2023 V14.0 CHF 9'336.- TARPSY Basispreis ab 2024 2022 V13.0 CHF 628.- TARPSY Basispreis ab 2025 2023 V14.0 CHF 604.-
Gemäss PUE liegen die in den Tarifverträgen vereinbarten Tarife über den von ihr berechneten maximalen Benchmarkwerten und halten somit aus ihrer Sicht einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht stand.
Betreffend den Tarifvertrag zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband SHV (Sektion Bern) und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung der ambulant durchgeführ- ten Hebamnnenleistungen hat die PUE auf eine Stellungnahme verzichtet.
2. Begründung
2.1 Zuständigkeit
Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.3
Die vorliegenden Tarifverträge gelten für Behandlungen von Leistungserbringern mit Sitz im Kanton Bern. Folglich ist der Regierungsrat des Kantons Bern für die Genehmigung der einge- reichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein.
2.2 Rechtliche Grundlagen
Die vorliegende Tarifgenehmigungsverfügung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG4 und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung
Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.5 Unter Respektie- rung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an
3 Artikel 46 Absatz 4 KVG
4 Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG
5 Artikel 46 Absatz 4 KVG.
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die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermitt- lung und —würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.6 Hingegen lässt alleine die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.7
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für die Vergütung der stationären Behandlungen weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)8 ab, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt und als rechtmässig beurteilt wurden. Die PUE basiert ihre Benchmarkings in ihren Empfehlun- gen zwar auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss TAR_K® der Spitäler. Jedoch weicht sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten als auch beim Effizienzmassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab.
Der Regierungsrat kann die Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium sowie die feh- lende Gewichtung nach Anzahl Fällen im Bereich der Akutsomatik (SwissDRG) nicht nachvoll- ziehen und daher den Empfehlungen der PUE in Bezug auf die von ihr ermittelte SwissDRG- Baserate nicht folgen.
Im psychiatrischen Bereich erlaubt die Tarifstruktur (TARPSY) bei einem Benchnnarking auf Ebene der Tageskosten keine eindeutigen Aussagen darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient und günstig erbringt. Die Koexistenz verschiedener Behandlungskonzepte mit unter- schiedlichen Aufenthaltsdauern muss bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zusätzlich berücksich- tigt werden. Analysen der GSI und der GDK deuten darauf hin, dass die Ebene der Fallkosten als zusätzlicher Ausgangspunkt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Jedoch zeigen sich auch hierbei grosse Unterschiede zwischen einzelnen Spitälern, so dass noch kein punktgenaues Benchmarking möglich ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lehnt der Regierungsrat das Vorgehen der PUE im psychiatrischen Bereich — das Durchführen eines Benchmarkings auf Ebene der Tageskosten unter Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium — ab. Für die TARPSY-Tarife ab dem Jahr 2024 erachtet er weiterhin eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels Plausibilisierung der ver- einbarten Tarife durch die ihm vorliegenden schweizweiten Tages- und Fallkostendaten, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wur- den, als angezeigt. Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten stationären Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlicher Vorga- ben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wur- den und für die Prüfung der Tarife ab dem Jahr 2021 verwendet werden können. Diese Daten- grundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt.
Für die Prüfung der Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden können. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits-
6 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3. 7 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5. 8 Empfehlungen zur VVirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 27. Juni 2019, abrufbar unter https://www.gdk- cds.ch/de/gesundheitsversorgung/spitaeler/finanzierung/wirtschaftlichkeitspruefung
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und Billigkeitsprüfung nach Artikel 46 Absatz 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichti- gung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen.
2.4 Ergebnis
Der Regierungsrat hat die vorgelegten Tarifverträge geprüft und befindet die zur Genehmigung eingereichten Tarife, unter Berücksichtigung von deren Plausibilisierung, für wirtschaftlich und rechtmässig. Die Tarifverträge können genehmigt werden.
2.5 Umstellung der Abrechnung von provisorisch verfügten auf genehmigte Tarife
Zur Reduzierung des Koordinationsaufwands im Zusammenhang mit der Tarifumstellung zwi- schen den Leistungserbringern und den Versicherern sowie mit dem Gesundheitsamt legt der Regierungsrat den 3. August 2025 für die Umstellung auf die in diesem Beschluss genehmigten Tarife fest. Bei diesem Datum handelt es sich um einen Stichtag und weder um ein Austritts- noch um ein Fakturierungsdatum. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ausschliesslich die provisorisch verfügten Tarife anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt gelten ausnahmslos die in diesem Be- schluss genehmigten Tarife. Sollte der provisorisch verfügte Tarif bereits dem genehmigten Ta- rif entsprechen, ist keine Umstellung erforderlich.
2.6 Verfahrenskosten
Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.9 Da es sich bei den vorliegenden Tarifgenehmigungen um einfache Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pro vorlie- genden Tarifvertrag pauschal auf CHF 700.- festzulegen.
Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten pro Tarifvertrag je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPG19 solidarisch, soweit die Verträge nicht durch einen Verband abgeschlossen wurden.
Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.11 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.
3. Verfügung
Gestützt auf die vorstehende Begründung wird
Dispositiv
verfügt:
9 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang II; Ziffer 2.9
10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155,21) 11 Artikel 103 Absatz 4 VRPG
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1. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1.1 Vertrag vom 10. April 2025 zwischen dem Verband der Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB) und der tarifsuisse ag12 betreffend Leistungsabgeltung nach TARPSY für statio- näre psychiatrische Behandlungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversi- cherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2024
1.2 Vertrag vom 2. April 2025 zwischen der Interessengemeinschaft Sozialpsychiatrie Bern Soteria (IGS) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von statio- nären, psychiatrischen Behandlungen von spitalbedürftigen Patientinnen I Patienten (Er- wachsene) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025
1.3 Vertrag vom 12. Mai 2025 zwischen der Interessengemeinschaft Sozialpsychiatrie Bern Soteria (IGS) und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für stationäre psychiatrische Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025
1.4 Vertrag vom 12. Mai 2025 zwischen diespitäler.be und der tarifsuisse ag12 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2024
1.5 Vertrag vom 21. Januar 2025 zwischen der Privatklinik Siloah (Swiss Medical Network Hospitals SA) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der akutsta- tionären Behandlung von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar
1.6 Vertrag vom 27. Mai 2025 zwischen der Insel Gruppe AG und der tarifsuisse ag12 betref- fend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2024
1.7 Vertrag vom 23. Januar 2025 zwischen dem Schweizerischer Hebammenverband (SHV) sowie dem Schweizerischer Hebammenverband Sektion Bern und der CSS Kranken- Versicherung AG betreffend Vergütung der ambulant durchgeführten Hebamrnenleistun- gen gemäss KVG, gültig ab 1. Juli 2024
2. Die administrative Umstellung auf die vorstehend genehmigten Tarife hat per 3.August 2025 zu erfolgen. Bis zum 2. August 2025 ist bei der Abrechnung der provisorisch verfügte Tarif anzuwenden.
3. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 700.- für jeden genehmigten Tarifvertrag, werden den Krankenversicherern und den Leistungserbringern je hälftig auferlegt. Die Krankenversi- cherer und Leistungserbringer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solidarisch, soweit der Vertrag nicht durch einen Verband abgeschlossen wurde.
4. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.
5. Diese Verfügung wird der Preisüberwachung mitgeteilt und folgenden Parteien eröffnet: — diespitäler.be — CSS Kranken-Versicherung AG — Einkaufsgemeinschaft HSK AG — Insel Gruppe AG — Interessengemeinschaft Sozialpsychiatrie Bern Soteria (IGS) — Privatklinik Siloah (Swiss Medical Network Hospitals SA)
Vertritt Aquilana Versicherungen, Einsiedler Krankenkasse, Sumiswalder Krankenkasse, Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, CONCORDIA Schweizerische Kranken- u. Unfallversicherung AG, Atupri Gesundheitsversicherung, Avenir Assurance Maladie SA, Krankenkasse Luzerner Hinterland, ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Vivao Sympany AG, Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Cassa da malsauns LUMNEZIANA, KLuG Krankenversicherung, EGK Grundversicherungen AG, sanavals Gesundheitskasse, Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, sodalis gesund- heitsgruppe, vita surselva, Verein Krankenkasse Visperterminen, Caisse-maladie de la vallée d'Entremont société cooperative, Stiftung Krankenkasse VVädenswil, Krankenkasse Birchmeier, SVVICA Krankenversicherung AG, Galenos AG, rhenusana, Mutuel Assurance Maladie SA, AMB Assurances SA, Philos Assurance Maladie SA, Assura-Basis SA, Visana AG, Agrisano Krankenkasse AG, sana24 AG, vivacare AG und Gemeinsame Einrichtung KVG
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.05.2025 I Version: 2 Dok.-Nr.: 3069661 Geschäftsnummer: 2025.GSI.1384 7/8
— Schweizerischer Hebammenverband (SHV) / Schweizerischer Hebammenverband Sektion Bern — tarifsuisse ag — Verband der Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB)
Im Namen des Regierungsrates
a AI Christoph Neuhaus h Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Ur- kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).
Verteiler — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 20.05.20251 Version: 21 Dok.-Nr.: 3069661 Geschäftsnummer: 2025.GSI.1384 8/8