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Decisione

2025.SIDGS.1623

Sammelbeschluss Februar 2026 über Beiträge aus dem Lotteriefonds

18 febbraio 2026Tedesco15 min

Source be.ch

Sammelbeschluss Februar 2026 über Beiträge aus dem Lotteriefonds

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 157/2026 Datum RR-Sitzung: 18. Februar 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.1623 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sammelbeschluss Februar 2026 über Beiträge aus dem Lotteriefonds

A) Kultur

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 38, Art. 46 und Art. 48 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

01 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Zollbrück, Zollbrück Geschäfts Nr.: 845509 Vorhaben: Emmentalische Musiktage 2026 in Zollbrück Gegenstand: Die Emmentalischen Musiktage finden vom 12. bis 14. Juni 2026 in Zollbrück statt. 10 Musikgesellschaften aus dem Emmental sowie Gastvereine aus dem übrigen Kantonsgebiet und ein Verein aus Luzern nehmen am Wettbewerb teil. Die Vorträge werden von einer Fachjury beurteilt. Die breite Öffentlichkeit kann zusätzlich von einem Musikabend profitieren. Gemäss Lotteriefondspraxis werden für beitragsberechtige Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur Beiträge anhand der Kriterien Anzahl potenzieller Teil- nehmenden, Budget und Veranstaltungsdauer berechnet. Sie betragen jedoch maximal 30 % der Kosten. Das vorliegende Gesuch fällt in die Kategorie 3 mit einem Maximalbetrag von CHF 50'000.00. Gesamtkosten: CHF 163'653.00 Anrechenbar: CHF 163'653.00 Finanzierungsplan: Festwirtschaft: CHF 30'000.00 Festabzeichen und Sponsoring: CHF 84'563.00 Subvention LF: CHF 49'090.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem

Kostenvoranschlag.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds (Programm, Website und vor Ort mit einem Banner). Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Bönigen, Bönigen b. Interlaken Geschäfts Nr.: 845566 Vorhaben: Anschaffung neuer Instrumente und Uniformen Gegenstand: Die 1896 gegründete Musikgesellschaft Bönigen mit ihren 44 Aktivmitgliedern bezweckt die Pflege und Förderung der Instrumentalmusik und leistet mit öffentlichen Auftritten einen Beitrag an die Bewahrung der schweizerischen Volkskultur. Im Jahr 2025 hat sie sich neu uniformiert und Kesselpauken angeschafft. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Anschaffung der neuen Unifor- men und der neuen Instrumente. Reservematerial sowie Instrumentenkoffer können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Bei- tragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 115'486.80 Anrechenbar: CHF 106'165.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 83'646.80 Subvention LF: CHF 31'840.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100102 Bedingungen: - Auszahlung des Beitrags nach Beschussfassung.

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Material während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B) Denkmalpflege

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
  • Art. 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- gesetz, DPG; BSG 426.41)
  • Art. 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege- verordnung, DPV; BSG 426.411)
  • Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen

03 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Erlach, Erlach Geschäfts Nr.: 845488 Objekt: Altstadt von Erlach Massnahme: Sanierung der gassenseitigen Kaskadentreppe Eingang Beitragsgesuch: 26.08.2024 Gesamtkosten: CHF 331'949.45 Anrechenbar: CHF 239'397.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 119'698.50 Anrechenbar: CHF 16'585.30 Art. 30 DPV davon Beitrag: 20% CHF 3'317.06 Objekt: lokal Ortsbild: national Subvention LF: CHF 123'016.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP.

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP.
  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP.
  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag.
  • Das Objekt wurde mittels Vertrags vom 04.03.2025 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

04 Gesuchsteller: Reformierte Kirchgemeinde Lauperswil, Lauperswil Geschäfts Nr.: 845489 Objekt: Kirche von 1518, Dorfstrasse 43, 3438 Lauperswil Massnahme: Sanierung der Fassaden, Fenster und Sonnenuhr Eingang Beitragsgesuch: 28.02.2023 Gesamtkosten: CHF 705'260.00 Anrechenbar: CHF 13'780.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 33.0% CHF 4'547.40 Anrechenbar: CHF 185'710.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50.0% CHF 92'855.00 Anrechenbar: CHF 475'334.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 22.5% CHF 106'950.15 Objekt: national Ortsbild: regional Beitrag Bund: CHF 102'176.00 Subvention LF: CHF 102'177.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs.

2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP.

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP.
  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP.
  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag.
  • Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

05 Gesuchsteller: Mürren Investment und Management AG, Mürren Geschäfts Nr.: 845490 Objekt: Hotel von 1927, Höhenmatte 1086, 3825 Mürren Massnahme: Restaurierung der Gebäudehülle und des Saals Eingang Beitragsgesuch: 14.01.2025 Gesamtkosten: CHF 2'500'000.00 Anrechenbar: CHF 3'691.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 100% CHF 3'691.00 Anrechenbar: CHF 988'213.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 17.5% CHF 172'937.28 Anrechenbar: CHF 54'577.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50% CHF 27'288.50 Objekt: lokal Ortsbild: regional Beitrag Bund: CHF 101'958.00 Subvention LF: CHF 101'959.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP.

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP.
  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP.
  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
  • Das Objekt wurde mittels Vertrags vom 12.08.2025 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E) Gesellschaft

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

06 Gesuchsteller: Tech against Violence, Bern Geschäfts Nr.: 842226 Vorhaben: «way_out»: Online-Tool für Tatpersonen zur Prävention von Gewalt Gegenstand: Die Fallzahl häuslicher Gewalt steigt. Im Jahr 2025 verzeichnete die Schweiz eine Höchstzahl an Femiziden. Um Gewaltmuster zu durchbrechen und Vorfälle langfristig zu reduzieren, braucht es präventive Massnahmen. Hier setzt das Projekt «way_out - Gewalt beenden. Beziehungen stärken» an. Das innovative, niederschwellige Online-Tool richtet sich an gewaltausübende oder gewaltbe- reite Menschen. Das vorliegende Projekt unterstützt das Ziel des Vereins „Tech against Violence“, Gewalt durch die Entwicklung und Anwendung digitaler und tech- nologischer Lösungen zu bekämpfen. Das Vorhaben wird in enger Zusammen- arbeit mit Fachpersonen erarbeitet, um fundierte Inhalte und praxisnahe Unter- stützung in vier Sprachen zu gewährleisten. Gemeinsam mit Partnerorganisa- tionen aus den Bereichen Sport, Jugend und Gewaltprävention soll das Tool sichtbar gemacht und in relevante Netzwerke getragen werden. In der Schweiz gibt es bislang kein vergleichbares Angebot; der Kanton Bern bietet ein analoges Lernprogramm an. Das Online-Tool führt drei zentrale Bereiche: einfache und zielgruppengerechte Informationen, Hilfsangebote und Unterstützung sowie interaktive Tools. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die extern anfallenden Entwicklungs- kosten einschliesslich grafischen Arbeiten und Übersetzungen. Personal-, Infrastruktur- und Kommunikationskosten sowie Ausgaben für die Datenschutz- bestimmung können nicht angerechnet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird für die technischen/grafischen Arbeiten ein Beitragssatz von 30 % ange- wendet sowie 40 % für die Übersetzungen in Französisch und 20 % für die Übersetzungen in Italienisch und Englisch. Gesamtkosten: CHF 206'460.00 Anrechenbar: CHF 79'000.00 Finanzierungsplan: Stiftungen: CHF 80'000.00 Bund (EBG): CHF 65'000.00 Schweiz. Kriminal- prävention: CHF 10'000.00 noch offen: CHF 28'060.00 Subvention LF: CHF 23'400.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

07 Gesuchsteller: Gemischte Gemeinde Schattenhalb, Schattenhalb Geschäfts Nr.: 843777 Vorhaben: Sanierung Spielplatz Geissholz Gegenstand: Der Spielplatz in Geissholz ist in die Jahre gekommen; die bestehenden Spielgeräte entsprechen den aktuellen Sicherheitsstandards nicht mehr. In einem partizipativen Workshop wurden die Wünsche und Bedürfnisse der Bevölkerung erfasst. Auf dieser Grundlage entsteht nun ein moderner, naturnaher Spiel- und Begegnungsraum für Kinder, Familien und die Dorfbevölkerung. Das vorliegende Gesuch umfasst die erste Etappe: den Spielplatz. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Spielgeräte und Fallschutzmassnahmen sowie deren Montage. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40 % angewendet. Ebenfalls beitragsberechtigt sind fest installierte Sitzgele- genheiten. Diese werden gemäss Lotteriefondspraxis mit einem Beitragssatz von 30 % unterstützt. Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten sowie Zaunarbeiten können nicht berücksichtigt werden. Die zweite Etappe, der Grillplatz, wird zu einem späteren Zeitpunkt bzw. in einem weiteren Gesuch behandelt. Die Vorhaben bedingen sich nicht. Gesamtkosten: CHF 91'000.00 Anrechenbar: CHF 67'400.35 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 20'000.00 Sponsoren: CHF 44'210.00 Subvention LF: CHF 26'790.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung

des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

08 Gesuchsteller: Heimverein Falkenstein Köniz, Köniz Geschäfts Nr.: 843939 Vorhaben: Heizung im Pfadiheim Weiermatt in Köniz Gegenstand: Das Weiermattheim in Köniz ist seit 1988 in Betrieb. Es ist das zentrale Heim der Pfadi Falkenstein, die zu den grössten Pfadiabteilungen der Schweiz ge- hört. Mit insgesamt 112 Schlafplätzen ist das Weiermattheim eine der grössten Gruppenunterkünfte in der Region Bern. Neben der Nutzung durch die Pfadi wird das Heim regelmässig an Jugendorganisationen, Schulklassen, Vereine und private Gruppen vermietet und verzeichnet jährlich mehrere tausend Über- nachtungen. Seit der Eröffnung wird das Heim mit Wärmepumpen beheizt. Die Heizanlage ist nicht mehr funktionstüchtig und muss ersetzt werden. Um die langfristige Versorgung des Heims sicherzustellen, soll die bestehende Anlage durch zwei moderne Luft/Wasser-Wärmepumpen ersetzt werden. Diese Geräte sind leis- tungsstärker, nachhaltiger und platzsparender, was die Wartung erleichtert und einen ökologischen Beitrag leistet. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an den Einbau der neuen Heizung. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten werden anteilmässig angerechnet. Baunebenkosten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefonds- praxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 127'700.00 Anrechenbar: CHF 113'678.40 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 86'000.00 noch offen: CHF 7'600.00 Subvention LF: CHF 34'100.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds.

Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

09 Gesuchsteller: Verein Zürcher Forum, Dietikon Geschäfts Nr.: 844301 Vorhaben: Phänomena on Tour – Wanderausstellung 2026 bis 2030 Gegenstand: Im Sommer 1984 war die Phänomena mit 1,2 Millionen Besuchenden ein Schweizer Grossereignis. Rund 40 Jahre später geht die ursprünglich für das Jahr 2026 am festen Standort in Dietikon geplante Erlebniswelt nun auf Tour. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen bezüglich Austragungsort und Gesamtbudget hat der Gesuchsteller auf den durch den bernischen Regierungs- rat am 19.02.2025 zugesicherten Beitrag von CHF 500'000 für die stationäre Ausstellung schriftlich und unwiderruflich verzichtet (Geschäfts Nr. 837'187) und ein neues Gesuch für die nunmehr mobile Ausstellung eingereicht. Die Erlebnis- welt tourt in den Jahren 2026 bis 2030 jeweils von März bis Oktober während fünf Jahren durch die Schweiz – jedes Jahr mit einer neuen thematischen Fokussierung. An jedem der mindestens fünf Standorte, darunter auch in Biel, gastiert die Phänomena vier bis acht Wochen lang. Für Biel werden jährlich rund 20'000 Besucherinnen und Besucher erwartet. Die Exponate sind in einer temporären Infrastruktur von 2'200 m² untergebracht und entstehen unter anderem in Zusammenarbeit mit der Universität Bern und der Berner Fachhochschule. Bestandteil der Ausstellung ist zudem eine eigens entwickelte App, welche schweizweit rund 1'000 geolokalisierte Phänomene erklärt – über 100 davon im Kanton Bern. Sie soll Wissen vermitteln und die Akzeptanz in der Bevölkerung stärken. So entstehen beispielsweise ein KI-Trail im Emmental, ein Energie-Trail in Thun, ein Innovations-Trail am Bielersee oder ein Klima-Trail im Berner Oberland. Zur Förderung der Chancengleichheit erhal- ten im Kanton Bern 600 armutsbetroffene Personen in Zusammenarbeit mit der KulturLegi jährlich kostenlosen Eintritt inklusive ÖV-Ticket. Nebst vier weiteren Kantonen beteiligen sich der Bund, Gemeinden, Stiftungen und private Unternehmen an diesem einzigartigen Projekt. Es ist breit abgestützt und hinsichtlich Dimension und Erlebniswert national einmalig. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht einmalig an die Entwicklung der App, der Erstellung der Ausstellungsbauten sowie die Durchführung der Ausstellung im Kanton Bern. Die Kosten für Gastronomie und Events können nicht berück- sichtigt werden. Bei Wanderausstellungen werden die Kosten anteilmässig angerechnet. Die Bauelemente können gemäss Praxis des Lotteriefonds aufgrund ihrer Verwendung als mobile Wanderausstellung im Kanton Bern im Zeitraum von 2026 bis 2030 angerechnet werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Der Maximalbeitrag liegt bei CHF 500'000 beziehungsweise der Finanzierungslücke. Gesamtkosten: CHF 23'694'000.00 Anrechenbar: CHF 2'615'928.55 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 13'205'000.00 Staatsmittel: CHF 3'041'000.00 Stiftung: CHF 2'973'600.00 Sponsoren: CHF 1'000'000.00 Sonstige Einnahmen: CHF 2'240'000.00 noch offen: CHF 734'400.00

Subvention LF: CHF 500’000.00

Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 22.12.2025

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 123'178'919.91 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 992’372

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion