2025.SIDGS.92
Beitrag aus dem Sportfonds an das Eissportzentrum Grabengut in Thun
30 aprile 2025Tedesco5 min
Source be.ch
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 436/2025 Datum RR-Sitzung: 30. April 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.92 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Beitrag aus dem Sportfonds an das Eissportzentrum Grabengut in Thun
Erwägungen
1. Gegenstand
Die 1959 erstelle Kunsteisbahn Grabengut in Thun ist sanierungsbedürftig. Sie stösst kapazitätsmässig an ihre Grenzen und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Mit der Gesamtsanierung wird die Eigentümerin, die Stadt Thun, die Mängel nachhaltig beheben und die Anlage weiterentwickeln. Synergien sollen genutzt und das Quartier aufgewertet werden. Das Vorhaben verspricht eine bessere Energieeffizienz und eine Verbesserung der Sicherheit, des Betriebs und der Voraussetzungen für den Sportbetrieb.
Die Eissportanlagen bieten optimale Voraussetzungen für die lokalen Clubs im Rahmen des Nachwuchs- und Breitensports und stehen mit erweiterten Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit sowie Schulen zur Verfügung.
Die Gesamtkosten des Projekts betragen CHF 28'500'000. Die Stadt Thun hat um einen Beitrag aus dem Sportfonds ersucht. Die für den Sportfonds anrechenbaren Kosten belaufen sich auf CHF 9'110’144 und lösen einen Beitrag von CHF 1'592'090 aus.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Artikel 125 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ‒ Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e i.V.m. Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) ‒ Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) ‒ Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 35-37, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 72 f. der Kantonalen Geldspielverord- nung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) ‒ Artikel 33 Absatz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)
3. Beitrag und Finanzierung
3.1 Beitrag aus dem Sportfonds
Die Gesamtkosten betragen inkl. Mehrwertsteuer CHF 28'500’000. Gestützt auf den Kostenvor- anschlag des Generalplaners vom 17. Mai 2024 können CHF 9'110’144 vom Sportfonds angerechnet werden.
BKP Arbeitsgattung Baukosten in anrechenbare Bau- CHF kosten in CHF 0 Grundstück 13’000 - 1 Vorbereitungsarbeiten 1’366’300 136’630 2 Gebäude inkl. Honorar 22’303’200 8'765’307 3 Betriebseinrichtungen 482’100 43’240 4 Umgebung 974’900 - 5 Baunebenkosten 448’800 - 8 Reserven 2’589’100 - 9 Ausstattung 322’600 164’967 Total Kosten BKP (1-9) 28’500’000 9'110’144
Der Sportfonds beteiligt sich an den Investitionskosten der direkt sportdienlichen Anlageteile, die mit Ausnahme von BKP 0 (Grundstück), BKP 4 (Umgebung), BKP 5 (Baunebenkosten) und BKP 8 (Reserve) in jeder BKP-Hauptgruppe vorhanden sind, sowie an den fixen Installationen der Ausstattung (Garderoben). Im Gebäude werden die anrechenbaren Baukosten über die Fläche ermittelt. Die Bruttogeschossfläche (BGF) für den Neubau beträgt 4'274m 2, davon anre- chenbar sind 1’787m 2 (Flächenangaben vom 18. August 2020).
Nicht anrechenbar sind Stauräume, Putzraum, Werkstatt und Lager Eismeister, Räume für Wäsche/Trocknung, Trainerbüros, Spielleiterbüro, Schleifkabine, Kasse und Schlittschuhverleih, Eingangshalle, Sanitätsraum, Entsorgungs- und Putzraum im Eingangsbereich, Bistro und Küche zugewiesene Räume, Installationen und Einrichtungen, Vereinsraum, Toiletten und Garderobe Personal, Tribüne mit Sitz- und Stehplätzen, Verpflegungsstände und deren Lager, das allgemeine Mobiliar und Kleininventar. Flächen, die sowohl eine sportliche (Zugang zu Technikanlage, Multifunktionsraum, Gymnastik- und Geräteraum) und eine nichtsportliche (Treppenhäuser, Gänge, Umgang Tribüne usw.) Funktion haben, sind gemäss Sportfondspraxis mit 50% berücksichtigt. Vorbereitungsarbeiten können mit einem Anteil von 10% berücksichtigt werden. Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt.
Der Beitrag wird anhand der Formel gemäss Artikel 73 Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 KGSV berechnet. Es handelt sich um einen Maximalbeitrag.
3.2 Finanzierung
Der Stadtrat von Thun und die Bevölkerung haben den diversen Krediten zur Gesamtsanierung zugestimmt. Genehmigte Kredite Beiträge in CHF Ausführungskredit vom 17.08.2021 19’795’000 Nachkredit zum Ausführungskredit vom 26.06.2024 6’640’350 Nachkredit Stadtrat vom 22.08.2024 2’064’650 Total Beiträge 28’500’000
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr À fonds perdu Beitrag zulasten des Sportfonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 1'592'090 in der Finanzkompetenz des Grossen Rates. Auszahlungen erfolgen voraus- sichtlich ab dem Jahr 2025.
Konto 4600-4460010501-209100301 / Sportbauten und -anlagen
5. Auflagen und Bedingungen a) Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrechnung inklusive Rechnungskopien einzureichen. Sie hat die gleiche Struktur wie der Kostenvoranschlag aufzuweisen. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sport- fonds eingefordert werden. b) Der zugesicherte Beitrag gilt als Maximalbeitrag. Mehrkosten, auch teuerungsbedingte, werden nicht berücksichtigt. c) Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt. d) Während zehn Jahren nach Beschlussfassung können keine weiteren Beiträge für die unterstützte Anlage gewährt werden. e) Die Öffnungszeiten und der Zugang zur Anlage für Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, sollten möglichst an sieben Tagen die Woche und an mindestens 48 Wochen pro Jahr offenstehen. Angemessene Öffnungszeiten werden über das ganze Jahre erwartet. Als Referenz gilt das Nutzungs- und Betriebskonzept zur Sanierung der Eissportanlagen Thun, Version 4 vom 27. Januar 2021, revidiert am 6. Juni 2024. f) Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. g) Teilzahlungen sind auf Antrag im Rahmen des Baufortschrittes und Vorliegen von Rech- nungen bis zu einer maximalen Höhe von 80% des verfügten Beitrages möglich. Der Rest- betrag wird nach Prüfung der definitiven Schlussabrechnung ausbezahlt. h) Die Beitragszusicherung ist auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begrün- dete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Artikel 43 Absatz 3 KGSV müssen spätes- tens zwei Monate vor dem Ablaufdatum beim Sportfonds eingehen. i) Auf die finanzielle Unterstützung durch den Sportfonds muss mindestens im Eingangs- bereich gut sichtbar unter Verwendung des Logos (Sportfonds Kanton Bern) sowie auf der Website hingewiesen werden.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Sicherheitsdirektion
Beilagen ‒ Vortrag