Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) (Änderung)
1 [Fundst. od. Gesch.-Nr.]
Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) Änderung vom [Datum]
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 154.21 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.01.2026) wird wie folgt geändert:
Anhänge Anhang 02B: Gebührentarif des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) (geändert) Anhang 02C: Gebührentarif des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) (geändert)
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
[Fundst. od. Gesch.-Nr.] 2
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 19. November 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
1 154.21-A2B
Anhang 2B: Gebührentarif des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) (Stand 01.013.20236)
Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbe- trag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemei- nen Teils anzuwenden. 1. Bildungswesen 1.1 – 1.4 ...
1.5 Duplikate von Zeugnissen und Diplomen 50 bis 100
2. Direktzahlungen Ordentlicher Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen inkl. ordentliche Ausrich-
2.1 gebührenfrei tung der landwirtschaftlichen Beiträge und Direktzahlungen
2.2 Ausserordentlicher Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen a… b… c…
2.2.1 Bearbeitungsgebühr für die Erhebung zusätzlicher Daten bei unvollständiger oder fehlerhafter Deklaration im Rahmen der Agrardatenerhebung
2.2.2 Gebühr für den Zusatzaufwand bei nicht eingehaltenen Nachfristen zur Deklara- 200 bis 500 tion von Agrardaten
2.2.3 Kanzleigebühren (Dokumente, schriftliche Auskünfte, Drucksachen etc.) 30 bis 100 2.2.4 Sonderbewilligungen 50 bis 200
2.2.5 Gesuche für Eingriffe in Biodiversitätsförderflächen gemäss Artikel 57 und An- hang 4 der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direkt- 20 bis 50 zahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) 1 2.3 Anerkennung von Betriebsformen
2.3.1 Betriebsanerkennung ohne Abklärungen vor Ort 200
2.3.2 Betriebsanerkennung mit Abklärungen vor Ort 200 bis 500
2.3.3 Anerkennung von Betriebsgemeinschaften oder Betriebszweiggemeinschaften pro beteiligter Betrieb
2.3.4 Auflösung von Betriebsgemeinschaften oder Betriebszweiggemeinschaften pro 200 bis 500 beteiligter Betrieb
2.3.5 Anerkennung der überbetrieblichen Erfüllung des ökologischen Leistungsnach- weises ÖLN (Verträge) pro beteiligter Betrieb
2.3.6 Anpassung des Normalbesatzes 50 bis 200 2.4 – 2.7 ... 2.8 ...
SR 910.13
2.9 Weitergabe von Daten des kantonalen Agrarinformationssystems
2.9.1 Einrichten der temporären oder permanenten Weitergabe von Daten nach Zeitaufwand
2.9.2 Weitergabe von Daten nach definiertem Muster und betrieblichen
2.9.3 Spezial-Auswertung von Daten nach Vorgabe Mehrkosten
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3. Veterinärdienst 3.1-3.17 … 4. Pacht, Raumplanung und Bodenschutz
4.1 Verfügungen betreffend Pachtzinse 100 bis 500
4.2 Verfügungen betreffend die parzellenweise Verpachtung 50 bis 200
4.3 Verfügungen betreffend kürzere Pachtdauer 50 bis 200 Ertragswert- und Pachtzinsschätzungen sowie andere Gutachten in Pachtange-
4.4 nach Zeitaufwand legenheiten (gemäss Aufwandrapport der Schätzer/Berater)
4.5 – 4.8 ... Fachberichte zu Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen und zur Beanspru-
4.9 50 bis 800 chung von Kulturland/Fruchtfolgeflächen
4.10 Fachberichte baulicher Bodenschutz 50 bis 1000 5. Abteilung Tierproduktion... 6. Strukturverbesserungen
6.1 Genehmigung von Rechtsgeschäften 50 bis 300
6.2 Bewilligungen von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen 200 bis 800
6.3 Verfügungen betreffend Rückbehalt oder Rückerstattung von Subventionen 50 bis 1000
7. Kantonaler MIBD (Analytik und Beratung) 7.1 – ... 7.5.1 7.5.2 ... 7.6 – … 7.6.6 8. Pflanzenschutz 8.1 ...
8.2 ... Erteilung der Fachbewilligung an Landwirtinnen und Landwirte, Gärtnerinnen und Gärtner und in speziellen Bereichen gemäss der Bundesgesetzgebung über
8.3 50 die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Garten- bau Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen gemäss Anhang 1 der
8.4 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirt- 20 bis 200 schaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)1
9. Landwirtschaftliches Beratungswesen Die nachfolgende Gebührenregelung gilt für die Beratungsleistungen aller Ver- waltungseinheiten des LANAT, soweit in den vorstehenden Ziffern keine Son- derregelung getroffen wurde.
9.1 Gruppenberatung Weiterbildungskurse, Seminarien, Erfahrungsgruppen, Interessengruppen, Workshops usw.; je nach Aufwand und öffentlichem Interesse am Bildungsange-
9.1.1 bot pro Lektion/Stunde 5 bis 20 Die Kursgebühren können bis auf 50 Taxpunkte je Lektion/Stunde erhöht wer- den, wenn a auswärtige Referentinnen und Referenten beigezogen werden, b eine aufwendige Infrastruktur erforderlich ist,
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c sonstige Mehraufwendungen erfolgen. Die Kosten für Kursmaterialien gehen zulasten der Teilnehmenden. Informationsveranstaltungen für die Gesamtheit der Landwirtinnen und Land-
9.1.2 gebührenfrei wirte über agrarpolitische Entwicklungen Einzelberatung: Die nachfolgende Gebührenregelung gilt für die Beratungsleistungen aller Ver-
9.2 waltungseinheiten des LANAT, soweit in den vorstehenden Ziffern keine Son- derregelung getroffen wurde. Der Stundenansatz für Beratungsleistungen aller Verwaltungseinheiten des LA-
9.2.1 (inkl. Mehrwert- NAT beträgt vorbehältlich Ziffer 9.2.2 grundsätzlich steuer) a Wenn die Beratungsleistung für die Landwirtinnen und Landwirte von hohem 70
9.2.2 öffentlichem Interesse ist und der Umsetzung der agrarpolitischen Ziele dient, (inkl. Mehrwert- so beträgt der Stundenansatz steuer) b Ist die Beratungsleistung für die Landwirtinnen und Landwirte von überwie- (inkl. Mehrwert- gend privatem Interesse, so kann der Stundenansatz erhöht werden bis auf steuer) 10. Fischerei
10.1 Gebühren für den Fang von Wassertieren
10.1.1 Bewilligung für den Fang von Krebsen in kantonalen Fischgewässern 50 bis 200 10.1.2 … 10.1.3 ...
10.1.4 Laichfischfangbewilligungen 50 bis 200 10.1.5 …
10.1.6. Fangbeschränkungen Sonderbewilligung aufgrund von für den Fangbeschränkungen zum Schutz der
10.1.6.1 20 gefährdeten Arten und Rassen von Äschen (elektronische Fischerei-App) Sonderbewilligung aufgrund von für den Fangbeschränkungen zum Schutz der
10.1.6.2 30 gefährdeten Arten und Rassen von Äschen (Papierform)
10.2 Gebühren für die Berufsfischerei Bewilligung zur Verwendung von Fanggeräten, die nicht im Patent aufgeführt 10.2.1 50 bis 200 sind.
10.2.2 Bewilligung zum Fischen ausserhalb der ordentlichen Fangzeiten 50 bis 200
10.3 Gebühren für kantonale Pachtgewässer
10.3.1 Ausstellen oder Ändern des Pachtvertrages für Angelfischereigewässer 50 bis 150
10.3.2 Ausstellen der Fischereipässe und Gastkarten pro Stück 15 bis 40 10.4 Gebühren für die Elektrofischerei
10.4.1 Ausstellen eines neuen Ausweises 50
10.4.2 Kursgebühr für Elektrofischereikurse 50 bis 250
10.5 Stellungnahmen Bewilligung zufür technischen Eingriffen in Gewässer 10.5.1 Kleine Eingriffe 100 bis 250 10.5.2 Mittlere Eingriffe 250 bis 1000 10.5.3 Grosse Eingriffe 1000 bis 2500
10.5.4 Sehr grosse Eingriffe nach Zeitaufwand
10.5.5 Bewilligungen für Spülreglemente und Stauabsenkungen nach Zeitaufwand 10.5.6 Goldwaschen (1-5 Gewässer) 100
10.5.7 Goldwaschen (ab 6 Gewässern) 150
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10.6 Auslagen für fischereitechnische Massnahmen
10.6.1 Für Arbeiten, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden. nach Zeitaufwand Bewirtschaftung kantonaler Fischgewässer durch die kantonale Fischereiauf-
10.6.2 nach Zeitaufwand sicht im Auftrag Dritter 10.7 … 10.7.1 …
10.8 Standort- und landesfremde Arten, Rassen und Varietäten
10.8.1 Bearbeiten von Gesuchen 100 bis 1000 10.9 … 10.9.1 … 10.9.2 … 10.10 Öffentlichkeitsarbeit
10.10.1 Führungen, Vorträge 50 bis 300 11. Jagd
11.1 Ersatz des Ausweises über die Jagdprüfung 50 Verwaltungskostenabzug bei Rückerstattung der Gebühren wegen Rückgabe ei- 11.2 100 bis 200 ner Jagdbewilligung
11.3 Ersatz von Jagdbewilligungen, Abschusskontrollen oder Wildmarken 30 bis 50
11.4 Mahngebühr für das nicht fristgerechte Einsenden der Abschusskontrolle 50
11.5 Bewilligung für Prüfungen und andere Veranstaltungen mit Hunden 50
11.6 Jagdbedingte Nachsuchehilfe durch die Wildhut 50 Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und sonstige gesellschaftliche Veran-
11.7 100 bis 300 staltungen in Wildschutzgebieten
11.8 ... Einfacher Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebensraumerhaltung (< 1
11.9 1500 bis 2500 Stunde ABearbeitungsaufwand bis 2 Std.) Mitberichte mit mittlerem im Bereich Wildschutz und Lebensraumerhaltung (Auf-
11.10 150 bis 852000 wand bis 6 Std./ (Voraktenstudium, Feldbegehung) Aufwendige Mitberichte/Umweltverträglichkeitsprüfungen (> ½ Arbeitstag/mehr-
11.11 malige Beschäftigung)im Bereich Wildschutz und Lebensraumerhaltung (Auf- Zeitaufwand wändige Stellungnahmen, wiederholte Mitberichte und Besprechungen)
11.12 Nachträgliche Änderung von Jagdpatentkategorien 100
11.13 Bestätigung für erlittene Fahrzeugschäden bei Fahrzeugkollisionen mit Tieren 70 Vorträge, Exkursionen und Führungen im Auftrag von Schulen, Vereinen und
11.14 50 bis 200 Gesellschaften Auskünfte über Wildtierbestände und deren Lebensraumsituation an verwal-
11.15 tungsexterne Stellen bei Projekten aller Art (Planungen, Bau- oder Forschungs- nach Zeitaufwand vorhaben usw.)
11.16 Ausnahmebewilligung für Baujagd 50 12. Naturschutz
12.1 Bewilligungen im Bereich Naturschutz 12.1.1 Naturschutzgebiete 200 bis 2000
12.1.2 Wiederherstellungsverfügungen 300 bis 3000
12.1.3 Beseitigung von Ufervegetation 200 bis 2000 12.1.4 Biotopschutz 200 bis 2000
12.1.5 Artenschutz (Bewilligungen für Erwerbszwecke)
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a Pilze 200 bis 300 b Moose, Früchte, Heilkräuter usw. 200 bis 300 c Enzianwurzeln 200 bis 300
12.1.6 Fangen und Halten von Tieren 200 bis 1500 Naturschutzbewilligungen für zielverwandte Privatorganisationen oder zu wis-
12.1.7 0 bis 300 senschaftlichen Zwecken Gesuche für Eingriffe in Biodiversitätsförderflächen gemäss Artikel 57 und An-
12.1.8 20 bis 50 hang 4 DZV Gesuche für Investitionsbeiträge im Rahmen der Landschaftsqualitätsbeiträge 12.1.9 20 bis 50 gemäss Artikel 63 DZV
12.2 Kontrollmassnahmen im Bereich Umweltschutz Überprüfung/Kontrolle gemäss der Bundesgesetzgebung über die Reduktion
12.2.1 von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zu- 200 bis 2000 bereitungen und Gegenständen
12.3 Mitberichte im Bereich des Umweltschutzes und des Naturschutzes
12.3.1 Einfacher Mitbericht (< 1 Stunde Bearbeitungsaufwand) 100 bis 200
12.3.2 Mitbericht mit mittlerem Aufwand (Voraktenstudium, Feldbegehung) 150 bis 2000
12.3.3 nach Zeitaufwand tag/mehrmalige Beschäftigung)
12.3.4 Mitberichte zu Naturschutzvorhaben zielverwandter Privatorganisationen gebührenfrei 12.4 Weitere Verrichtungen
12.4.1 Aufwendige Zusammenstellungen u. Ä. nach Zeitaufwand
12.4.2 Aufbereiten von oder des Gesuchdossiers aus elektronischen Daten nach Zeitaufwand 13. Bienenzucht
13.1 Behandlung von Gesuchen zur Errichtung von Schutzzonen um Belegstationen gebührenfrei
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Anhang 2C: Gebührentarif des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) (Stand 01.01.20260)
Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbe- trag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemei- nen Teils anzuwenden. 1. Forstpolizei
1.1 Amts- und Fachbericht für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald 50 100 bis 1000
1.2 Amtsb- und Fachbericht für Bauten und Anlagen in Waldnähe 50 100 bis 1000 Amtsbericht zu Rodung und Ersatzaufforstung
1.3 3100 bis 5000 Etappenfreigaben und Fristverlängerungen zu Rodungen und Ersatzaufforstungen
1.4 Bewilligung von Veranstaltungen im Wald 0 100 bis 1000
1.5 Bewilligung von Rad- und Reitpisten 50 100 bis 1000
1.6 Einschränkung der Zugänglichkeit 0 bis 200 Bewilligung zur Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 des Bundesgesetzes
1.7 50 200 bis 1000 vom 4. Oktober 1991 über den Wald vom 4. 10. 1991 [Waldgesetz, WaG]1)
1.8 Bewilligung von Niederhaltezonen 30 300 bis 91000 1.9 ...
1.10 Bewilligung von nachteiligen Nutzungen 300 bis 1000 1.11 ...
1.12 Waldfeststellungen im Zusammenhang mit Ortsplanungen 3200 bis 2000
1.13 Formeller Waldfeststellungsentscheid 300 bis 2000 Wiederherstellungsverfügungen im Zusammenhang mit forstpolizeilichen Geschäften 30 100 bis
1.14 (Bauten, Deponien, widerrechtliche Rodungen, Nichterfüllung der Ersatzaufforstungs- 20001600 pflicht usw.) 50 100 bis
1.15 Amtsbericht für forstliche Bauten / Verfügung Zonenkonformität 20001200 1.16 Fahrbewilligungen 0 100 bis 200
2.1 Pauschalbewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzbehandlungsmitteln gebührenfrei gebührenfrei0 bis-
2.2 Fachbewilligung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Anwendungsbewilligung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln(vereinfachtes und gebührenfrei0 bis-
2.3 volles Bewilligungsverfahren), Bewilligung für geschlagenes Holz, Bewilligung für forstliche Pflanzgärten
2.4 Erteilen eines Pflanzenschutzzeugnisses 40 bis 60
2.5 Prüfung von Exportsendungen nach Aufwand 3. Forstliche Planung/Bewirtschaftung
3.1 Holzschlagbewilligungen gebührenfrei
SR 921.0
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3.2 Genehmigung der verbindlichen Bestimmungen des Betriebsplanes gebührenfrei 3.3 ... 30 bis 50gebüh-
3.4 Forstliches Vermehrungsgut: Ausstelleung von Herkunftszeugnissen renfrei Abgabe von forstlichen Spezialplänen/-karten und Zusammenstellungen (inkl. GIS-
3.5 Leistungen) a Bearbeitungskosten 30 bis 200 b spezielle Auswertungen (inkl. Repro) nach Aufwand
3.6 Ausleihe und Abgabe von Flugbildern a Leihgebühr pro Bildpaar und Monat 30 b Bearbeitungskosten 30 bis 200
3.7 Verschiedenes a Porto und Verpackung 10 bis 50 b Vermietung von technischen Instrumenten pro Monat 30 bis 100
3.8 Ausnahmebewilligungen in Wytweiden mit Biodiversitätsförderbeiträgen: a chemische Einzelbekämpfung von Disteln 30 bis 50 b Ausbringen von Dünger (Mist) 30 bis 50
3.9 Ausnahmebewilligung für das Verbrennen von Schlagabraum 0 bis 100
4. Raumplanung/Planung allgemein Stellungnahme zu Bauvorhaben in lawinen- sowie durch andere Naturereignisse (z.
4.1 B. Steinschlag, Rutschungen usw.) gefährdeten Gebieten im Baubewilligungsverfah- 50 bis 2000 ren
4.2 Mitbericht im UmweltverträglichkeitsprüfungsVP-Verfahrenverfahren nach Zeitaufwand
4.3 Mitbericht zu Konzessionsgesuchen (Verkehr, Tourismus usw.) 50 bis 2000 5. Schutz vor Naturereignissen
5.1 Beratung, Unterstützung und Aufsicht gebührenfrei
5.2 Koordination von subventionierten Massnahmen gebührenfrei
5.3 Planung, Leitung und Ausführung nach Zeitaufwand
5.4 Grundlagenbeschaffung gebührenfrei 6. Förderungsmassnahmen/Beitragswesen
6.1 Zusicherung der amtlichen Mitwirkung (Genehmigung der Vorstudie) gebührenfrei 6.2 ...
6.3 Verfügung über Rückerstattung von Staatsbeiträgen 50 bis 200
6.4 Erfolgskontrolle, Anordnung der Instandstellung des Werkes 30 bis 1000
6.5 Verfügung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 30 bis 2000
6.6 Rückforderung bei Zweckentfremdung 20 bis 2000 6.7 … 6.8 …
7. Forstorganisation Bildung eines Waldreviers Forstreviers und Festlegung Berechnung des Revierbeitra- 7.1 gebührenfrei ges
7.2 Genehmigung von Revierträgerschaften technischen Forstverwaltungen gebührenfrei Übertragung von kantonalen Aufgaben an Revierträgerschaften Waldreviere und
7.3 gebührenfrei technische Forstverwaltungen mittelsdurch Vertrag Übertragung von ausserordentlichen Dienstleistungen an Dritte und Abgeltung be-
7.4 gebührenfrei sonderer Aufwendungen
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7.5 Entzug des Leistungsauftrags bei Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarungen gebührenfrei
7.6 Übertragung der Bewirtschaftung des Staatswaldes an Dritte gebührenfrei 8. Forstliche Bildung 8.1 ... 8.2 ... 8.3 ...
8.4 Anerkennung der obligatorischen Grundausbildung a Anerkennung der gleichwertigen praktischen Erfahrung 50100 bis- 150 b Kosten für den Eignungstest nach Aufwand c Anerkennung nach absolviertem Kurs gebührenfrei