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Decisione

60101/09-judgments-chamber-2014-10-28-15

CASE OF PELTEREAU-VILLENEUVE v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

28 ottobre 2014Tedesco (+ 2 altre lingue)6 min

Am 21.1.2008 wurde der Generalstaatsanwalt des Kan- aufhin eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundes-

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NLMR 5/2014-EGMR

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2014/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2014/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2014/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 5.11.2008 erklärte die Anklagekam-

mer die Berufung für unzulässig. Der Bf. formulierte dar-

Am 21.1.2008 wurde der Generalstaatsanwalt des Kan- aufhin eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundes-

tons Genf von der Diözese Lausanne, Genf und Freiburg gericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses,

informiert, dass eine Untersuchung nach kanonischem soweit dieser seinem Antrag auf eine neuerliche Einstel-

Recht gegen den Bf., einen Erzpriester, wegen des Ver- lungsentscheidung keine Folge gab. Das Bundesgericht

dachts des sexuellen Missbrauchs eröffnet worden sei. wies die Beschwerde am 19.3.2009 zurück. Es befand

Der Bf. wurde von der Diözese suspendiert.

insbesondere, dass durch die Einstellungsentschei-

Der Generalstaatsanwalt eröffnete ein Verfahren dung die Unschuldsvermutung nicht verletzt worden sei

gegen den Bf., insbesondere wegen sexueller Nötigung, und die angefochtene Entscheidung nichts beinhalten

Vergewaltigung und Schändung. Die Kriminalpolizei würde, was über das hinausging, was nötig war, um den

nahm die Aussagen von zwei mutmaßlichen Opfern Grund der Einstellung zu rechtfertigen.

auf und vernahm auch den Bf. Dieser gestand zunächst

ohne Beisein eines Anwalts, bevor er seine Aussage zwei Verfahren nach kanonischem Recht unterworfen. Der

Tage später widerrief. Wortlaut des Beschlusses vom 25.9.2008 wurde im Ver-

Von Januar 2008 bis Dezember 2012 war der Bf. einem

Mit Beschluss vom 25.9.2008 stellte der General- fahren mehrfach zitiert, unter anderem auch in der

staatsanwalt das Verfahren ein. Er wies darauf hin, dass Anklage. Am 4.2.2011 wurde gegenüber dem Bf. die

es zwar erwiesen sei, dass der Bf. zumindest gegenüber Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand ausge-

zwei Personen das Delikt der Ausnützung einer Notla- sprochen. Diese Verurteilung wurde am 13.12.2012 mit

ge begangen habe, die Strafverfolgung allerdings ver- einem Dekret der Kongregation, der der Bf. angehör-

jährt sei, da die Taten bereits 1991 und 1992 begangen te, aufgehoben. Mit Entscheidung vom 13.3.2013 verur-

worden wären. Der Beschluss wurde von der Presse rezi- teilte das Arbeitsgericht die römisch-katholische Kirche

piert. Man konnte dort lesen, dass der Bf. die Taten, von Genf zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1,–.

wegen derer er verfolgt wurde, begangen und gestanden

hätte.

Der Bf. erhob in der Folge Berufung an die Gen- Rechtsausführungen

fer Anklagekammer, verlangte die Verfügung der Ein-

stellung bzw. subsidiär, den Fall dem Generalstaats- Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK

anwalt zurückzuverweisen, damit dieser einen neuen (Unschuldsvermutung) durch den Wortlaut des Einstel-

Einstellungsbeschluss verfasse und sich dabei darauf lungsbeschlusses des Generalstaatsanwalts und die spä-

beschränke festzustellen, dass die angeführten Taten teren, damit in Zusammenhang stehenden Entschei-

verjährt seien.

dungen der Gerichte.

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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Peltereau-Villeneuve gg. die Schweiz

NLMR 5/2014-EGMR

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK

zu werden, so erfordert ein solches Interesse trotzdem

(25) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegrün- nicht, irgendeine Meinung hinsichtlich der Schuld des

det [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig Bf. zu äußern. Es besteht allerdings kein Zweifel, dass

und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

der Ruf des Bf. durch den Umstand, dass der Einstel-

(33) Der GH muss entscheiden, ob das Ergebnis des lungsbeschluss öffentlich gemacht wurde, schwerwie-

Strafverfahrens die Unschuld des Bf. in Zweifel zieht, gend geschädigt wurde.

obwohl er nicht für schuldig befunden wurde.

(38) Diese Elemente reichen für den GH, um zum

(34) Im vorliegenden Fall wurde die Verfolgung des Schluss zu kommen, dass die Begründung des Einstel-

Bf. vom Generalstaatsanwalt aufgrund der Verjährung lungsbeschlusses vom 25.9.2008, die im Wesentlichen

der Strafverfolgung eingestellt. Es trifft zwar zu, dass von der Anklagekammer und dem Bundesgericht bestä-

– wie von der Regierung betont – die Zuordnung der tigt wurde, das Prinzip der Unschuldsvermutung miss-

behaupteten Taten notwendig war um zu entscheiden, achtet hat.

mit welchen Strafen gerechnet werden musste und wel-

che Verjährungsfrist daher zur Anwendung kam. Der

GH bemerkt dennoch, dass die Anwendung von Art. 116

Abs. 1 StPO des Kantons Genf die Gewissheit, das die

(39) Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Erwägungen

II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Straftat begangen wurde, weder voraussetzt noch ver- € 12.000,– für immateriellen Schaden, € 15.000,– für

langt. Kosten und Auslagen (einstimmig).

(35) Trotzdem lässt der Wortlaut des Beschlusses vom

25.9.2008

keinen Zweifel an der Ansicht des General-

staatsanwalts zur Schuld des Bf. Insbesondere kam die-

ser, nachdem er befunden hatte, dass die Taten erwiesen

seien, und er die Voraussetzungen für die Begründung

des Delikts untersucht hatte, zum Schluss, dass »die

Strafverfolgung (...) wegen der Verjährung nicht durch-

geführt werden kann, auch wenn die Fakten zur Fest-

stellung führen, dass eine Straftat gegenüber den

Opfern sehr wohl begangen wurde«. Zudem gesellten

sich zu dieser Feststellung überflüssige Angaben, wie

die »schamlose Weise«, auf welche der Bf. die Straftat

»allermindestens« gegenüber den zwei vermeintlichen

Opfern begangen hätte. Folglich gibt es keinen Zwei-

fel, dass der Beschluss vom 25.9.2008 die Meinung des

Generalstaatsanwalts zur Schuld des Bf. zum Ausdruck

bringt und sich nicht darauf beschränkt, einen Verdacht

zu beschreiben. Mag nun die Zuordnung der mutmaß-

lichen Taten nötig gewesen sein, so verpflichtete nichts

in den anwendbaren Bestimmungen den Generalstaats-

anwalt dazu, die entsprechenden Tatsachen festzustel-

len. Es war allein Sache des Generalstaatsanwalts, im

Hinblick auf die Schuld des Bf. Worte zu wählen, die

sich darauf beschränkten, lediglich einen Verdacht zu

beschreiben.

(36) Die Anklagekammer und das Bundesgericht

haben die Beschwerden des Bf. beide zurückgewiesen,

ohne den Inhalt des Beschlusses abzulehnen. Obwohl

es den Wortlaut der Äußerungen des Generalstaatsan-

walts untersucht hat, hat das Bundesgericht befunden,

der Beschluss beinhalte »nichts, was über das hinaus-

geht, was nötig ist, um den Grund der Einstellung zu

rechtfertigen«.

(37) Zudem wurde der Inhalt des Beschlusses vom

25.9.2008

in der Presse übernommen und hatte gro-

ßes Gewicht im kanonischen Verfahren. Wenn auch

die Öffentlichkeit ein Interesse haben mag, informiert

Österreichisches Institut für Menschenrechte

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