BGE 15 I 854
BGE 15 I 854
1 gennaio 1889Tedesco13 min
Source fallrecht.ch
vertrag wurde nur privatschriftlich ausgefertigt und nicht
117. Urtheil vom 27. Dezember 1889 in Sachen Grundbuche eingetragen. Am 23. Februar 1888 verkaufte Kaspar
Hottinger „Namens und im Auftrage, als Bevollmächtigter des Toggweiler gegen Zucker. Heinrich Toggweiler“ das Haus weiter an den gegenwärtigen
A. Durch Urtheil vom 17. September 1889 hat das Kan¬ Klager Konrad Zucker und zwar um den Preis von 16,200 Fr.
tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Auch dieser Vertrag wurde im Grundbuch nicht eingetragen
1. Die klägerische Akzeßvorfrage ist aufrecht gestellt gegen übernahm der Kläger das Haus und leistete am 23.
2. Die Gerichtsgebühr von 30 Fr., der Kanzlei 14 Fr. 70 Cts., bruar und 6. April 1888 Anzahlungen im Betrage von 2200
dem Weibel 1 Fr., hat der Beklagte zu bezahlen; derselbe hat und 1000 Fr. an Hottinger, wofür dieser, „Namens und als
dem Kläger an außerrechtlichen Kosten vor der Appellations¬ Bevollmächtigter“ des Toggweiler quittirte. Am 1. Mai 1888
instanz den Betrag von 120 Fr. zu vergüten. ließ Zucker dem Hottinger und dem Toggweiler die amtliche An¬
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung zeige zugehen, daß er von dem, wegen mangelnder Form ungül¬
an das Bundesgericht mit der Erklärung, daß er vor Bundesge¬ tigen, Hauskaufe zurücktrete und die bereits gemachten Anzah¬
richt die vor den kantonalen Instanzen gestellten Anträge fest¬ lungen von 3200 Fr. sammt Zins zurückverlange. Toggweiler
halte. Durch schriftliche Eingabe vom 18. November und 26. De¬ erklärte, er habe dem Hottinger keinen Auftrag zum Verkaufe
zember 1889 beantragt sein Anwalt im Fernern Verschiebung der des Hauses gegeben und sei daher aus dem Kaufgeschäfte zu
bundesgerichtlichen Entscheidung bis nach der Entscheidung des nichts verpflichtet. Zucker zog in Folge dessen die Anzeige gegen
Obergerichtes von Zürich über den vor demselben schwebenden Toggweiler als irrthümlich zurück und erhob Klage gegen Hot¬
Prozeß zwischen dem Kläger und der Konkursmasse Hottinger. tinger. Dieser wurde auch wirklich durch Urtheile des Bezirksge¬
Der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten protestirte durch richtes Zürich und der Appellationskammer des zürcherischen
schriftliche Eingabe vom 27. November 1889 gegen das Ver¬ Obergerichtes vom 29. September 1888 zu Rückerstattung der
schiebungsbegehren des Rekurrenten und erklärte im Uebrigen empfangenen 3200 Fr. sammt Zinsen verurtheilt, und zwar aus
gleichfalls, die vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechts¬ dem doppelten Grunde, weil der Kauf wegen mangelnder Form
begehren aufrecht halten zu wollen. ungültig sei und weil überdem Hottinger den Vertrag als an¬
Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide geblich Bevollmächtigter des Toggweiler abgeschlossen habe, dieser
Parteien verzichtet. aber die Vollmacht bestreite, so daß Zucker sich an Hottinger
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: halten müsse. Als Zucker die Vollziehung des Urtheils betrieb,
1. Thatsächlich ist aus den Akten folgendes hervorzuheben: erklärte Hottinger am 29. Januar 1889 seine Insolvenz und es
Der Beklagte Heinrich Toggweiler in Rappersweil besitzt dort ein wurde über ihn am gleichen Tage der Konkurs eröffnet. Der
Wohnhaus Nr. 256 am Herrenweg. Am 4. Januar 1888 schloß Notar fand keine Aktiven vor; dagegen machte ihm am 12. Fe¬
er über dieses Haus mit seinem Schwiegervater J. Kaspar bruar 1889 Hottinger über die Ursache des Konkurses die An¬
Hottinger in Fluntern einen Kaufvertrag ab, wodurch er dem¬ gabe, er habe die von Zucker empfangenen Abzahlungen von
selben das Haus um den Kaufpreis von 16,000 Fr. verkaufte, 200 und 1000 Fr. jeweilen sofort dem Toggweiler abgegeben
welch' letzterer durch Anweisung von 12,000 Fr. grundversicherter und könne diese Summen daher nicht mehr zurückerstatten. In
Kapitalien und durch Leistung beliebiger Zahlungen oder durch Folge dieser Erklärung belangte Zucker den Toggweiler an seinem
Verrechnung mit Kostgeld, Kleidung und Erziehung der Kinder Wohnsitze in Rappersweil auf Rückzahlung von 3285 Fr. sammt
Arnold und Rosine Toggweiler bezahlt werden sollte. Dieser Kauf¬ Zinsen. Toggweiler bestritt, auf eingeleitete Betreibung hin, die
XV — 1889
1888 an und 250 Fr. an in Zürich und Rappersweil gespro¬ Forderung, weil nicht er, sondern Hottinger Schuldner sei, wurde
aber durch erstinstanzliches Urtheil des Bezirksgerichtes am See chenen Kosten schuldig zu sein und stellte hiefür Bürgschaft in
vom 15. Juli 1889 zu Bezahlung von 3290 Fr. (jedoch ohne Aussicht. Da indeß der in Aussicht gestellte Bürge die Eingehung
der Bürgschaft ablehnte, so wurde Toggweiler verhaftet. Im Ver¬ Zinsen) verurtheilt. Gegen dieses Urtheil ergriff Toggweiler die
Appellation an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen. höre vor Bezirksamt am 2. August 1889 sagte Toggweiler u. a.
Mittlerweile, am 29. Mai 1889, war Toggweiler auch von der aus, er sei, wie er schon vor Notariatskanzlei Oberstraß erklärt
habe, jetzt noch bereit, dem Zucker Schuldiges zu bezahlen, wenn Notariatskanzlei Oberstraß Namens der Konkursmasse Hottinger
aufgefordert worden, die 3200 Fr. letzterer einzubezahlen. Er an¬ ihm die Möglichkeit gegeben werde, Leute hiefür in Anspruch
nehmen zu können. Er verlange, daß die von ihm in Zürich de¬ erkannte am 6. Juni 1889 schriftlich die Rückzahlungspflicht und
ponirten 2000 Fr. an ihn resp. Jucker herausgegeben werden. versprach, sofort für die Einzahlung zu sorgen; am 8. Juni de¬
ponirte er auch wirklich bei der Notariatskanzlei Oberstraß 1000 Fr. Uebrigens glaube er, Zucker sei für seine Schatzungsforderung
wohl gedeckt. Wenn er auf freiem Fuße wäre, so würde er die in baar und eine 3¾ prozentige Obligation der zürcherischen
Sache sofort in Ordnung bringen können. Die angeführte unter¬ Kantonalbank über 1000 Fr., mit dem Versprechen, den Rest
schriebene Anerkennung der Schuld an Zucker hinsichtlich der von 1200 Fr. in Bälde noch zu berichtigen. Am 15. Juni 1889
ließ indeß der Kläger Zucker dem Toggweiler durch das Bezirks¬ Zinsen sei nur in der Voraussetzung und in der Meinung ge¬
schehen, daß er auf freien Fuß gestellt und daß ihm Gelegenheit amt am See verbieten, weitere Zahlungen an die Notariatskanzlei
geboten werde, die Sache selbst zu ordnen. Am 3. August 1889 zu leisten; gestützt auf das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksge¬
richtes am See vom 15. Juli 1889 verlangte Zucker im Weitern unterzeichnete Toggweiler im Fernern die folgende, vom Vertreter
unter Berufung auf Art. 34 Satz 2 des st. gallischen Schulden¬ des Zucker verfaßte, und ihm vom Bezirksamte vorgelegte Erklä¬
triebgesetzes die Fortsetzung des Schuldentriebes bis zur Scha¬ rung: „Der Unterzeichnete ist damit einverstanden, daß die vom
tzung; am 19. Juli wurden in Folge dessen, da die vorhandenen „Unterzeichneten im Konkurs J. Kaspar Hottinger in Fluntern
Fahrnisse des Belangten von der Ehefrau desselben angesprochen „bei der Tit. Notariatskanzlei Oberstraß deponirten 2000 Fr.,
„1000 Fr. in baar und 1000 Fr, in einer Zürcher Kantonal¬ wurden, die bei der Notariatskanzlei Oberstraß deponirten Aktiven
sowie die Liegenschaft Wohnhaus Nr. 256 in Rappersweil ge¬ „bankobligation an Herrn Fürsprech Helbling in Rappersweil zu
schätzt. Nach dieser Schatzung erhob Zucker gegen Toggweiler bei den „Handen von Kaspar Zucker in Uetikon aushingegeben werden.
Das Bezirksamt erstattete am 3. August an die Staatsanwalt¬ st. gallischen Behörden Strafklage wegen Betruges und Pfandschmä¬
schaft über den Gang der Untersuchung Bericht und bemerkt da¬ lerung, weil derselbe die 2000 Fr. bei der Notariatskanzlei Ober¬
bei u. a., Toggweiler meine stets, er sollte angesichts seiner straß während der Vermögensverheftung und in doloser Weise,
milien= und Berufsverhältnisse und angesichts des Umstandes, daß um sie dem Kläger zu entziehen, deponirt habe. Die fl. gallische
er die Zahlungspflicht anerkannt habe und anerkenne, auch ein Staatsanwaltschaft bewilligte am 26. Juli die Strafuntersuchung,
Schaden nicht nachgewiesen sei und nicht eintreten werde, auf worauf am 31. gl. M. bei Toggweiler eine Haussuchung statt¬
fand, und demselben durch das Bezirksamt eröffnet wurde, er sei freien Fuß gestellt werden; die Staatsanwaltschaft ordnete hierauf
verhaftet, wenn er dem Zucker die schuldigen 3200 Fr. nicht am 5. August die Haftentlassung des Toggweiler an. Dieselbe be¬
antragte im Fernern beim Präsidenten der Anklagekammer Auf¬ zahle oder sicherstelle. Toggweiler erklärte sich zu letzterem bereit,
wenn man ihm Gelegenheit und Zeit dazu einräume, stellte auch hebung der Prozedur, mangels strafrechtlichen Thatbestandes, weil
am 31. Juli eine Schuldanerkennung aus, wodurch er erklärte, anzunehmen sei, Toggweiler habe die 2000 Fr. in guten Treuen
und auf wiederholte kategorische Aufforderung der Notariatskanzlei dem Konrad Zucker 3200 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 1. Mai
dans le
Oberstraß aushingegeben und zwar deponirt „zu Handen desjeni¬ Zürich am 9. November 1889 erstinstanzlich erkannt, die beklagte
gen dem sie gehören,“ nicht aber darüber „verfügt.“ Dieser An¬ Konkursmasse habe keinen Anspruch an die von Toggweiler in
trag wurde vom Präsidenten der Anklagekammer am 22. August Rappersweil in der Notariatskanzlei Oberstraß deponirten 2000 Fr.
1889 zum Beschlusse erhoben. Ueber sein Verhältniß zu dem von Im Uebrigen bleibe dem Kläger überlassen, seine Ansprüche hieran
Hottinger vorgenommenen Verkaufe des Hauses hatte Toggweiler gegenüber Toggweiler geltend zu machen. Gegen dieses Urtheil
in der Untersuchung ausgesagt, sowohl er als Hottinger seien hat die Konkursmasse Hottinger die Appellation an die Appella¬
der Meinung gewesen, letzterer, welcher übrigens nur auf „Spe¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes erklärt, und es ist der
kulation" gekauft gehabt habe, sei zum Verkaufe ohne Auftrag Prozeß, soweit aus den Akten ersichtlich, in der Appellationsinstanz
oder Vollmacht seinerseits befugt. Einige Tage nach dem Verkaufe noch nicht erledigt.
habe ihm Hottinger davon Kenntniß gegeben, mit dem Bemerken, 2. Das angefochtene Urtheil der Kantonsgerichtes des Kantons
te beide brauchen nicht zu „kanzleien;“ er (Toggweiler) könne St. Gallen ist, trotzdem sich dasselbe formell als eine Entscheidung
nur eine Vollmacht ausstellen. Er (Toggweiler) habe indeß nicht über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Appellation dar¬
verstanden, was Hottinger hiemit meine und habe auch keine stellt, sachlich doch ein letztinstanzliches kantonales Haupturtheil.
Vollmacht ausgestellt, da Hottinger keine verlangt habe. Geld habe Denn dasselbe entscheidet nicht etwa nur über das Vorhandensein
ihm letzterer bei dieser Mittheilung keines gegeben, dagegen be¬ prozeßualer Voraussetzungen der Appellation, sondern über den
merkt, er wolle ihm das Geld dann überbringen. Später, nach eingeklagten Anspruch selbst; es heißt denselben, gestützt auf die
der Leistung der zweiten Anzahlung durch Zucker, habe ihm vom Belangten ausgestellte Schuldanerkennung und unter Abwei¬
Hottinger 2000 Fr. überbracht; weitere Zahlungen dagegen habe sung der gegen letztere erhobenen Einrede der Furchterregung (des
ihm Hottinger nicht gemacht unter der Vorgabe, sie besitzen noch Zwanges) gut. Da die sämmtlichen übrigen Voraussetzungen der
eine Rechnung miteinander. Hottinger dagegen behauptete, er habe bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos gegeben sind, so erscheint
dem Toggweiler die gesammten 3200 Fr. übergeben, dieser habe somit die Beschwerde als zuläßig.
ihm aber 1200 Fr. als Zahlung an Kostgeld zurückgegeben. Als 3. Dem Verschiebungsbegehren des Rekurrenten ist nicht zu
nun nach den dargestellten Verhandlungen die von Toggweiler entsprechen. Die noch vor dem zürcherischen Appellationsgerichte
gegen das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes am See schwebende Streitsache zwischen dem Kläger und der Konkurs¬
vom 15. Juli 1889 ergriffene Appellation vor Kantonsgericht masse Hottinger steht in keinem Präjudizialverhältnisse zu dem
St. Gallen zur Beurtheilung gelangen sollte, warf Jucker die gegenwärtigen Prozesse. Es ist allerdings vollständig richtig, daß
„Akzeßvorfrage“ auf und beantragte, es sei der Prozeß abzu¬ der Kläger, wenn ihm die vom Beklagten bei der Notariatskanzlei
schreiben, beziehungsweise die Appellation des Beklagten als durch Oberstraß deponirte Summe von 2000 Fr. ausgehändigt wird
Schuldanerkennung seitens des letztern erledigt zu erklären. Der diesen Betrag nicht noch einmal vom Beklagten ersetzt verlangen
Beklagte wendete hiegegen ein, es sei die Schuldanerkennung als kann, sondern insofern für seinen Anspruch an letztern befriedigt
durch Furchterregung veranlaßt, für ihn gemäß Art. 26 und ist. Gerade aber weil dem so ist, besteht die vom Rekurrenten be¬
27 O.=R. unverbindlich. Das Kantonsgericht des Kantons hauptete Gefahr, daß er bei sofortiger Bestätigung des angefoch¬
St. Gallen sprach indeß durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil tenen Urtheils zu doppelter Bezahlung des Betrages von 2000 Fr.
vom 17. September 1889 die „Akzeßvorfrage“ des Klägers zu. könnte angehalten werden, nicht. Denn es ist ja klar, daß, wenn
Zu bemerken ist noch, daß der Kläger Zucker bei den zürcherischen der Kläger die 2000 Fr. von der Konkursmasse Hottinger zu¬
Gerichten gegen die Konkursmasse des J. K. Hottinger auf rückerhält, diese Leistung auf Rechnung des Beklagten geschieht
Herausgabe der bei der Notariatskanzlei Oberstraß deponirten und von seiner Schuld abzurechnen ist.
2000 Fr. geklagt hat. In diesem Prozeß hat das Bezirksgericht 4. In der Sache selbst ist das angefochtene Urtheil zu bestäti¬
beizutreten. Wenn der wegen einer strafbaren Handlung in Un¬ gen. Der Kläger hat den Beklagten nicht mit eigenmächtiger Zu¬ tersuchung Gezogene mit demjenigen, welcher die Verfolgung als fügung eines Uebels bedroht, sondern ist im Wege Rechtens gegen
Beschädigter betreibt, ein Abkommen trifft, um womöglich die denselben vorgegangen, indem er das gesetzmäßige Einschreiten der
Aufhebung der Strafuntersuchung oder seine Haftentlassung u. s. w. zuständigen Strafverfolgungsbehörden veranlaßte. Die Maßnah¬
zu bewirken, so erscheint, nach dem oben Bemerkten, ein sachbe¬ men, welche von letztern getroffen wurden, qualifiziren sich durch¬
züglicher Vertrag nicht ohne weiters und allgemein als in Folge aus als rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt, woran die
widerrechtlicher Furchterregung für den Verfolgten unverbindlich; spätere Aufhebung der Strafuntersuchung nichts ändert; denn
vielmehr muß stets im Einzelfalle untersucht werden, ob nach den mochte sich immerhin nachträglich herausstellen, daß ein Grund
Umständen eine mißbräuchliche Ausnützung der mißlichen Lage zu strafrechtlicher Verfolgung nicht vorlag, so war doch von An¬
des Verfolgten stattgefunden und diesem dadurch Zusicherungen fang an die Anordnung der Strafuntersuchung, welche dieses
e Leistungen, die er vernünftigerweise sonst nicht gemacht hätte, Resultat ergab, eine gesetzlich berechtigte Maßregel. In der An¬
seien abgepreßt worden. Wenn der Vorderrichter dies für den drohung oder Einleitung richterlicher Schritte nun, auch in der
vorliegenden Fall verneint, so ist hierin ein Rechtsirrthum nicht Veranlaßung gesetzmäßigen Einschreitens der Strafjustiz (der
zu finden, sondern es erscheint die Entscheidung als richtig. Nach¬ Erstattung einer Strafanzeige, u. s. w.), liegt an sich keine wi¬
dem der Beklagte die klägerischen Anzahlungen auf das noch in derrechtliche Handlung; es kann also die durch derartige Schritte
seinem Eigenthum stehende und von Hottinger in seinem Namen etwa erzeugte Furcht des Verfolgten an und für sich, gründsätzlich, verkaufte Haus, sei es nun in baar oder theilweise durch Ver¬ nicht als eine widerrechtlich erregte bezeichnet werden, wegen
rechnung, seitens des Hottinger empfangen hatte, so konnte ihm welcher der Verfolgte gegenüber einem von ihm abgeschlossenen in der That kaum entgehen, daß er nach Rückgängigmachung des Rechtsgeschäfte sich auf Art. 26 O.=R. berufen könnte. Dagegen
Kaufes die empfangenen Summen dem Kläger zu erstatten hatte; liegt dann allerdings eine widerrechtliche Handlung vor, wenn wenn er dies daher nach Einleitung der Strafuntersuchung aner¬ das Einschreiten der Strafjustiz mißbräuchlicherweise angedroht kannt hat, so kann hierin nicht eine durch widerrechtliche Furcht¬ oder benützt wird, um dem Verfolgten durch Einschüchterung, durch
erregung abgepreßte Willenserklärung gefunden werden. Wenn den psychologischen Zwang der Furcht vor erheblichen Uebeln,
der Beklagte speziell betont hat, die Schuldanerkennung sichere wie längerer Freiheitsberaubung durch Untersuchungshaft oder jedenfalls insoweit, als sie sich auf die Zinsen und Kosten be¬ Strafe, Vernichtung von Ehre und Kredit u. s. w., Leistungen ziehe, dem Kläger übermäßige Vortheile zu, so ist auch dies nicht oder Zusicherungen abzupressen, auf welche der Gläubiger kein richtig; dem Kläger wurde ja nur versprochen, was er gehabt Recht hat und welche der Schuldner bei freiem d. h. nicht durch
hätte, wenn der Beklagte und sein Schwiegervater Hottinger der Furcht bestimmtem Willensentschlusse als übermäßige nicht ge¬ amtlichen Anzeige vom 1. Mai 1888 entsprochen hätten, statt sich währen würde (s. Art. 27 Absatz 3 O.=R.). Fragt sich nun, ob
auf mindestens zweifelhafte Weiterungen und Winkelzüge einzulassen. danach im vorliegenden Falle die streitige Schuldanerkennung dem
Beklagten durch widerrechtliche Furchterregung sei abgezwungen Demnach hat das Bundesgericht
worden, so ist dies nach dem festgestellten Thatbestande unbedenklich erkannt:
zu verneinen. Der Vorderrichter führt aus, es ergebe sich aus Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge¬
dem ganzen Benehmen des Beklagten während der Strafunter¬ wiesen, und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
suchung, daß er die Schuldanerkennung nicht durch widerrechtliche Urtheile der Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
Drohungen gezwungen, sondern aus freier Entschließung, im 17. September 1889 sein Bewenden.
rechtlichen Bewußtsein seiner Schuldpflicht, ausgestellt habe. Diese
Entscheidung ist keine rechtsirrthümliche, sondern es ist derselben