BGE 17 I 118
BGE 17 I 118
1 gennaio 1891Tedesco6 min
Source fallrecht.ch
Erwägungen
1. Der in der Betriebswerkstätte der badischen Bahn in Basel
mit einem Taglohn von 2 Mk. 80 Pfg. (3 Fr. 50 Cts.) an¬
gestellte Kläger arbeitete am 9. August 1889 an einem auf dem
Reparaturgeleise stehenden Wagen. In kurzer Entfernung (circa
35 Em.) davon stand ein anderer Wagen. Im Momente, wo
Heß zwischen diesen beiden Wagen hindurchschritt, wurde ein dritter
Wagen auf das Geleise gestoßen und dadurch ein Zusammenstoß
der beiden stillstehenden Wagen herbeigeführt. Heß gerieth zwischen
die Puffer, wurde gequetscht und erlitt einige Rippenbrüche. Er
verlangte für den ihm hieraus entstandenen Schaden von der
Beklagten eine Entschädigung von 3103 Fr. 35 Ets., nämlich
24. Urtheil vom 16. Januar 1891 in Sachen
3000 Fr. für dauernde Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit und Heß gegen Badische Bahnen. 103 Fr. 35 Cts. für zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit und
A. Durch Urtheil vom 13. November 1890 hat das Appel¬ Heilungskosten. Die beiden kantonalen Instanzen haben, unter
lationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das Verwerfung der von der Beklagten in erster Linie erhobenen
erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Die Kosten fallen in Folge Er¬ Einrede des Selbstverschuldens, die Klage bis zum Belaufe von
theilung des Armenrechtes dahin. Das erstinstanzliche Urtheil des 103 Fr. 35 Cts. gutgeheißen, weil durch die verschiedenen ärzt¬
Civilgerichtes von Baselstadt ging dahin: Beklagte ist zu Zah¬ lichen Gutachten festgestellt sei, daß dem Kläger aus dem Unfalle
lung von 103 Fr. 35 Cts. verurtheilt. Mit seiner Mehrforde¬ keine bleibende Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit erwachsen
rung ist der Kläger abgewiesen. Die Kosten fallen in Folge sei. In der zweiten kantonalen Instanz hat er sich auch auf Art. 7
Ertheilung des Armenrechtes dahin. Das Honorar des Experten des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes berufen, da der Unfall durch ein
wird festgestellt auf 15 Fr. grobes Verschulden des Bahnangestellten Schmieg herbeigeführt
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriff der Kläger worden sei, welcher das betreffende Manöver leitete. Die Beklagte
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Beide Parteien haben bestritt, daß der Unfall sich „beim Betriebe“ ihrer Eisenbahn
auf Vertretung bei der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der ereignet habe; es handle sich vielmehr um eine Hülfsarbeit zum
Vertreter des Klägers behauptet in schriftlicher Eingabe, daß ein Betriebe und es sei daher nicht das Eisenbahnhaftpflichtgesetz,
bleibender Schaden des Kägers durch ein ärztliches Gutachten sondern das erweiterte Haftpflichtgesetz anwendbar.
nachgewiesen und daß der Unfall durch die Beklagte respektive 2. Es ist dem Kläger zuzugeben, daß der Unfall sich „beim
Betriebe“ der Eisenbahn der Beklagten ereignet hat und somit das einen ihrer Angestellten verschuldet sei, so daß, da der Unfall sich,
Eisenbahnhaftpflichtgesetz anwendbar ist. Denn der Unfall wurde „beim Betriebe“ ereignet habe, Art. 7 des Eisenbahnhaftpflicht¬
gesetzes zur Anwendung komme. Der Vertreter der Beklagten durch das Rangiren von Wagen herbeigeführt; solche Manöver
dagegen bemerkt, die Entscheidung des Basler Richters beruhe aber gehören, da es sich dabei um eine Beförderung auf dem
lediglich auf Feststellung der Thatsache, daß die ärztlichen Gut¬ Schienengeleise handelt, nach konstanter Praxis zum Eisenbahn¬
achten einen bleibenden Nachtheil nicht konstatirt haben, daß also betrieb. Es ist dies übrigens für die Entscheidung des vorlegenden
ein Rekursgrund rechtlicher Natur nicht vorliege und schon deßhalb Falles nicht von wesentlicher Bedeutung. Denn Art. 7 des Eisen¬
der Rekurs abzuweisen sein dürfte. dahnhaftpflichtgesetzes findet jedenfalls keine Anwendung. Vor der
ersten kantonalen Instanz hatte der Kläger selbst blos Ersatz weil nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen eine
eines Vermögensschadens, nicht aber Zuspruch auch einer ange¬ dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers über¬
messenen Geldsumme im Sinne des Art. 7 cit. verlangt und haupt nicht eingetreten ist. Die Vorinstanzen sprechen aus, durch
eine grobe Fahrläßigkeit der Transportanstalt oder ihrer Leute die verschiedenen ärztlichen Gutachten sei festgestellt, daß dem
gar nicht behauptet. Eine solche liegt denn übrigens auch wirklich Kläger aus dem Unfalle vom 9. August 1889 keine bleibende
nicht vor. Zwar mag zugegeben werden, daß den Werkführer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erwachsen sei. Diese Feststel¬
Schmieg ein Verschulden trifft, indem er das Anschieben eines lung ist rein thatsächlicher Natur und daher für das Bundesge¬
Wagens anordnete, ohne das bei den stillstehenden Wagen be¬ richt gemäß Art. 30 O.=G. verbindlich; sie beruht nicht etwa
schäftigte Personal hievon vorher besonders zu verständigen. Allein auf einer unrichtigen rechtlichen Auffassung des Begriffes der
zu grober Fahrläßigkeit kann ihm diese Unterlassung immerhin Erwerbsfähigkeit sondern auf der thatsächlichen Annahme, es sei
nicht angerechnet werden, denn, nach Lage der Sache, insbesondere durch den Unfall für den Kläger ein solcher bleibender köperlicher
nach der vom Kläger eingenommenen Stellung, konnte der Werk¬ Nachtheil, welcher seine Fähigkeit zu Arbeiten aller Art beeinflusse,
führer zu der Ansicht gelangen, der letztere habe die Ausführung nicht eingetreten. Ob diese Annahme auf richtiger Würdigung
des Manövers selbst bemerkt. der eingeholten medizinischen Gutachten, speziell des gerichtlichen
3. Kann es sich somit nur um Ersatz eines Vermögensschadens Gutachtens des Professors Socin, beruht, hat das Bundesgericht
handeln, so ist die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu be¬ nicht zu untersuchen. Bemerkt werden mag nur, daß auch das
stätigen. Die Einrede des Selbstverschuldens, sofern dieselbe über¬ Gutachten des Professors Socin nicht, wie der Kläger behauptet,
haupt noch (gegenüber dem klägerischen Autrage auf Erhöhung eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers in Folge des
der Entschädigung) festgehalten wird, ist zwar unbegründet. Denn Unfalles positiv feststellt, sondern nur ausführt, daß in Folge der
es ist nicht dargethan, daß das Durchgehen zwischen den Puf¬ durch den Unfall herbeigeführten geringen Verminderung der
fern nahe beieinander befindlicher stillstehender Wagen allgemein Ausdehnungsfähigkeit des linken Lungenflügels bei der ohnehin
speziell auch für die Vornahme von Reparaturarbeiten, reglemen¬ nicht kräftigen Konstitution des Klägers eine Verminderung der
tarisch untersagt war und es kann darin auch nicht unter allen Arbeitsfähigkeit eingetreten sein könne, deren Grad sich aber
Umständen eine, jedem ordentlichen Eisenbahnarbeiter von selbst, objektiv gar nicht näher feststellen lasse.
ohne reglementarisches Verbot als unstatthaft erscheinende unvor¬
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht sichtige Handlung erblickt werden. Unter den gegebenen Verhält¬ erkannt: nissen, wo es sich um Wagen, die zur Reparatur auf dem Re¬ Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ paraturgeleise standen, handelt, war vielmehr der Kläger gewiß wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen berechtigt, anzunehmen, daß dieselben nicht, ohne vorherige deut¬ Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein liche Warnung des mit der Reparatur beschäftigten Arbeitsper¬ Bewenden. sonals, in Bewegung werden gesetzt werden. Daß eine solche
deutliche Warnung erfolgt sei oder der Kläger bei pflichtgemäßer
Aufmerksamkeit das Heranschieben eines Wagens selbst hätte be¬
merken müssen, ist nicht dargethan. Wegen Selbstverschuldens
kann also, wie gesagt, dem Kläger die von ihm begehrte Ent¬
schädigung für dauernde Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit
nicht verweigert werden. Dagegen muß dies deßhalb geschehen,