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Decisione

BGE 2 I 250

BGE 2 I 250

1 gennaio 1876Tedesco4 min

auf den Staatsvertrag mit Nordamerika; allein derselbe wies die Beschwerde ab, da die Kantone in Vormundschaftssachen

souverain seien. — Auch zwei weitere, in den Jahren 1866 und 1872 gestellte Versuche des Handschin, in den Besitz seines Vermögens zu gelangen, blieben erfolglos.

B. Mit Eingabe, eingelangt den 29. Dezember 1875,

erneuerte nun Handschin sein früheres Begehren beim schwei¬ zerischen Bundesrathe unter Berufung auf sein im Jahre 1859

erworbenes amerikanisches Bürgerrecht und auf den zwischen der Schweiz und Nordamerika bestehenden Staatsvertrag, wobei er bemerkte, er sei ein armer Tagelöhner, der sein Brod bei

vorgerücktem Alter auf saure Weise verdienen müsse und seines Vermögens dringend bedürftig sei. Der Bundesrath überwies die Angelegenheit der Regierung von Baselland zu nochmaliger Prüfung; diese beharrte jedoch auf ihrem abweichenden Ent¬ scheide, worauf der Bundesrath die Eingabe des Handschin gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 dem Bundesgerichte zur Entscheidung übermittelte.

63. Urtheil vom 3. Juni 1876 in Sachen Handschin. C. Die Regierung von Baselland trug in ihrer Vernehm¬ lassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie bestritt, A. Der im Jahre 1844 in seiner Heimatsgemeinde Gelter¬ daß eine Verletzung des zwischen der Schweiz und Nordamerika kinden wegen Verschwendung und Trunksucht bevogtete Bernhard bestehenden Staatsvertrages vorliege, und im Weitern sich auf

Handschin wanderte vor ca. 25 Jahren nach Nordamerika aus den Art. 35 ihres Vormundschaftsgesetzes, wonach ein volljähriger und ließ sich anno 1859 im Staate Illinois naturalisiren. Bevormundeter nur mit Zustimmung des Vormundes ein neues Nachdem er schon im Jahre 1853 von der basellandschaftlichen Bürgerrecht erwerben könne, sowie auf den bundesräthlichen Regierung ohne Erfolg die Herausgabe seines unter vormund¬ Entscheid vom Jahre 1861 berief.

erneuerte er dieses Begehren im Jahre 1861 unter Berufung 1. Da die Beschwerde die Verletzung eines Staatsvertrages

darauf, daß er inzwischen amerikanischer Bürger geworden sei. behauptet, so ist das Bundesgericht allerdings zu deren Beur¬

Die Behörden von Baselland verweigerten aber wiederum die theilung einzig kompetent. (Art. 59 Lemma 1 lit. b. des

Herausgabe des Vermögens, weil die Einbürgerung Handschins Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874). in Amerika ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörden 2. Nun liegt aber, wovon schon der Bundesrath in seinem geschehen sei und daher die Vormundschaft über ihn in Gelter¬ Entscheide vom Jahre 1861 ausgegangen ist, eine Verletzung kinden noch in Kraft bestehe. Ueber diefen Beschluß beschwerte des zwischen der Schweiz und Nordamerika abgeschlossenen

sich Handschin beim Bundesrathe, gestützt darauf, daß er auf Staatsvertrages nicht vor. Rekurrent hat in seiner Eingabe das Bürgerrecht in Gelterkinden verzichtet habe, sowie gestützt nicht näher angegeben, welche Bestimmung jenes Staatsvertrages

verletzt sein solle; er glaubt aber offenbar, diese Verletzung liege tretens jenes Bundesgesetzes gemäß Art. 2 der Uebergangs¬

darin, daß ihm die Herausgabe seines Vermögens verweigert bestimmungen zur Bundesverfassung noch fort. werde, trotzdem er ausgewiesenermaßen amerikanischer Bürger 5. Da nun aus den Akten hervorgeht, daß Handschin vor sei, und läge somit, seiner Ansicht nach, der Art. 5 des Staats¬ Erwerb des amerikanischen Bürgerrechtes wegen Verschwendung vertrages vom 25. Wintermonat 1855 in Frage, welcher be¬ in gesetzlicher Weise bevogtet worden ist, so muß zur Zeit noch stimmt, daß jeder Bürger einer der kontrahirenden Staaten das das Recht der basellandschaftlichen Behörden, denselben als Recht habe, über sein bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bevogteten Bürger von Gelterkinden zu behandeln und ihm dem¬ das in der Gerichtsbarkeit des andern liegt, frei zu verfügen. gemäß die Herausgabe seines Vermögens zu verweigern, anerkannt werden.

3. Nun verweigern aber die basellandschaftlichen Behörden

Demnach hat das Bundesgericht dem Rekurrenten die Herausgabe seines Vermögens deßhalb, erkannt: weil er Bürger von Baselland sei, und hängt somit die behauptete Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. Verletzung des benannten Staatsvertrages vollständig von der

Frage ab, ob Handschin wirklich und ausschließlich als amerika¬ nischer Bürger behandelt werden müsse, oder ob die Gemeinde

Gelterkinden berechtigt sei, ihm gegenüber als Schweizerbürger die Bevogtigung und vormundschaftliche Verwaltung seines Ver¬

mögens aufrecht zu erhalten.

4. Da Rekurrent nicht schon durch den Erwerb des nord¬ amerikanischen Bürgerrechtes sein Bürgerrecht in Gelterkinden

verloren hat, so kann nur in Frage kommen, ob derselbe rechts¬

gültig auf dasselbe habe verzichten können. Nun war unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung für den Bürgerrechts¬

verzicht lediglich die Gesetzgebung der Kantone maßgebend und

hat daher das bisherige Bundesrecht in streitigen Fällen gemäß den kantonalen Gesetzen beständig den Grundsatz festgehalten, daß ein in gesetzlicher Weise bevogteter Schweizerbürger ohne

Einwilligung der heimatlichen Vormundschaftsbehörden auf sein

Schweizerbürgerrecht nicht verzichten könne, weil ihm die Hand¬

lungsfähigkeit dazu abgehe. Die neue Bundesverfassung erklärt

dagegen in Art. 44 Lemma 2 die Festsetzung der Bedingungen,

unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten könne, als Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Allein dieses Bundes¬

gesetz ist zur Zeit noch nicht erlassen und dauert daher der frühere Zustand einstweilen, d. h. bis zur Zeit des Inkraft¬

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