BGE 24 II 228
BGE 24 II 228
1 gennaio 1898Tedesco9 min
Source fallrecht.ch
Gerüste, über dessen Konstruktion und Anbringung freilich sichere
Angaben fehlen. Als am Nachmittag jenes 4. Mai die Spengler
sich wieder an die Arbeit begeben hatten, stürzten beide kurz
darauf von der Höhe des Thürmchens herab, ihnen nach alles
Gerüstmaterial, sowohl das von den Zimmerleuten, als das von
ihnen angebrachte, mit Ausnahme einiger unbedeutender Bestand¬
teile des sog. Spenglergerüstes. Der Lehrling Gander erhielt beim
Sturze so erhebliche Verletzungen, daß er bald darauf starb.
Augustin Röthlin hatte, abgesehen von kleinern Quetschungen
und Verwundungen, einen Arm und ein Bein gebrochen; er war
längere Zeit gänzlich arbeitsunfähig und hat für alle Zukunft
einen Teil seiner Leistungsfähigkeit eingebüßt. Röthlin leitete von
daher gegen Durrer einen Schadensersatzanspruch her, den er ge¬
richtlich im Betrage von 4400 Fr., inklusive 400 Fr. Arztkosten
A. Mit Urteil vom 6./7. Dezember 1897 erkannte das Ober¬ einklagte und in rechtlicher Beziehung in doppelter Richtung
gericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald: gründete: einmal als Haftpflichtanspruch, der einerseits aus den
Das klägerische Rechtsbegehren wird in dem Sinne gutge¬ Bestimmungen des Fabrikhaftpflichtgesetzes in Verbindung mit
sprochen, daß der Beklagte verhalten ist, dem Kläger wegen dem Art. 3 des Gesetzes vom 26. April 1887, da die Arbeit des
von ihm am 4. Mai 1896 erlittenen Unfall und dessen Folgen Klägers mit dem Fabrikbetrieb des Beklagten wenigstens
eine Entschädigung im Gesamtbetrag von 3700 Fr. zu leisten, mittelbarem Zusammenhang stehe, anderseits aus Art. 1, Ziff.
nebst Verzugszins seit dem 29. März 1897. litt. a des letzterwähnten Gesetzes, hergeleitet wurde, da der Be¬
Diesem Urteile liegt folgender Thatbestand zu Grunde: Der klagte als Bauunternehmer selbständig haftpflichtig sei, und
Beklagte, Josef Durrer, der eine Parqueteriefabrik und daneben dann als Deliktsanspruch gemäß Art. 50 ff., speziell Art. 62
in gewissem Umfange das Baugewerbe betreibt, hatte im Frühjahr O.=R., da der Unfall auf ein Verschulden des Beklagten und
1896 die Ausführung einer größern baulichen Umänderung und seiner Zimmerleute, die ein unsolides Gerüste erstellt hätten,
Renovation im Hause des Gerichtspräsidenten Wirz in Sachseln, zurückzuführen sei. Der Beklagte bestritt seine Haftpflicht grund¬
darunter die Erstellung eines Thürmchens, übernommen. Die sätzlich, weil die Übernahme der Bauten am betreffenden Hause
Spenglerarbeit am Dache des Thürmchens und die Eindeckung eine Einzelunternehmung gewesen, die mit seinem Fabrikbetrieb in
desselben mit Zinkschuppen hatte Durrer dem Spengler Augustin keinem Zusammenhange gestanden sei und weil ferner Röthlin
Röthlin in Kerns, der schon seit Jahren bei ihm, bald im Tag¬ weder als Arbeiter, noch als Angestellter, sondern als selbstän¬
lohn, bald im Akkord gearbeitet hatte, um eine Pauschalsumme diger Professionist in einem außer dem Rayon der Gewerbs¬
von 150 Fr. übertragen. Am 4. Mai 1896 begann Röthlin thätigkeit des Beklagten befindlichen Arbeitsfache und im Akkord
mit einem Lehrling Albert Gander die Arbeiten am Thürmchen, auf eigene Rechnung, Gefahr und Wart funktioniert habe. Even¬
wobei sie das von den Zimmerleuten bei der Aufrichtung des tuell wurde die Einrede des Selbstverschuldens erhoben, die damit
Holzwerkes des Daches erstellte Gerüste benutzten. Immerhin begründet wurde, daß das von dem Spengler selbst zu erstellende
scheint ihnen dieses nicht vollständig gedient zu haben; abgesehen und erstellte Gerüst mit ihm eingebrochen sei und daß Röthlin
davon, daß sie mehr Laden auflegten, erstellten sie ein selbständiges das untere, das Zimmermannsgerüste, nicht øder doch erst nach
seines Vertreters in erster Linie darauf, daß dem Kläger, weil vorheriger Untersuchung habe benützen dürfen. Eventuell wäre
er die Spenglerarbeiten am Thürmchen des Wirzschen Hauses konkurrierendes Verschulden anzunehmen, und unter allen Um¬
vom Beklagten im Akkord, als „selbständiger Professionist“ über¬ ständen sei die Forderung übersetzt. Gänzlich unzutreffend sei end¬
nommen habe, ein Haftpflichtanspruch jedenfalls nicht zustehe. lich die Verweisung auf das O.=R., da hinlänglich dargethan sei,
Die thatsächliche Grundlage dieses Einwandes ist nicht bestritten daß das von den Zimmerleuten erstellte Gerüste stark genug
worden, und es stellt denn auch die Vorinstanz ausdrücklich fest, wesen sei. Beide kantonale Instanzen schützten die Klage,
daß der Beklagte die betreffenden Arbeiten dem Kläger gegen eine obere mit folgender wesentlicher Begründung: Der Beklagte sei, Pauschalsumme „verakkordiert,“ ihm dieselben „in Unterakkord“ wenn nicht als Fabrikant, so jedenfalls als Bauunternehmer haft¬
gegeben habe. Als Unterakkordant nun war Röthlin des beson¬ pflichtig, da er im Zeitpunkte des Unfalls mehr als fünf Arbeiter
dern Schutzes der Haftpflichtgesetze von 1881 und 1887 nicht beim Baugewerbe beschäftigt habe. Er werde seiner Haftpflicht
teilhaftig. Haftpflichtberechtigt sind nach Art. 1 des Fabrikhaft¬ auch dadurch nicht entbunden, daß er dem Kläger die Spengler¬
pflichtgesetzes vom 21. Brachmonat 1881 nur die Angestellten arbeiten, bei deren Ausführung er verunglückte, im Akkord über¬
und Arbeiter des Unternehmers; und durch das erweiterte Haft¬ geben habe; es würde eine solche Einschränkung dem Sinn und
pflichtgesetz vom 26. April 1887 ist der Kreis der Berechtigten Zweck des Haftpflichtgesetzes und übrigens auch der ausdrück¬
in dieser Richtung nicht erweitert worden. Voraussetzung der lichen Bestimmung in Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes
Haftpflicht ist somit, daß der Kläger in einem persönlichen Ab¬ widersprechen; entscheidend sei nicht, ob der Kläger, als er seinen
hängigkeitsverhältnis zu dem Beklagten stand, daß er als Ange¬ Unfall erlitt, im Akkord oder im Taglohn gearbeitet habe, sondern
stellter oder Arbeiter seine persönlichen Dienste dem Betriebe des¬ vielmehr, daß er damals bei einer vom Beklagten übernommenen
selben zu widmen hatte. Nur derjenige, der den Weisungen des Baute und in Ausführung von Arbeiten, die ihm von demselben
Unternehmers oder seiner Vertreter gemäß in einem Betriebe sich übertragen worden waren, sich zu beschäftigen gehabt habe. Ein
bethätigen und den Gefahren desselben sich aussetzen muß, wurde eigenes Verschulden des Klägers sei nicht dargethan. Es sei
vom Gesetzgeber als eines besondern Schutzes bedürftig erachtet, keineswegs festgestellt, ob der Kläger von dem untern, von den
Zimmerleuten errichteten, oder von dem obern, von den Speng¬ und nur ihm gegenüber steht somit der Unternehmer in der durch
die Haftpflichtgesetze normierten, erhöhten Verantwortlichkeit, die lern selbst erstellten Gerüste abgestürzt sei, wie überhaupt die nähern
eben in jenen besondern Gefahren des auf Rechnung des Ge¬ Verumständungen, unter denen sich der Unfall ereignete, nicht
schäftsherrn geführten und nach seinen Anordnungen organisierten klargestellt seien.
Betriebes für die denselben besorgenden Personen, sowie in dem B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Be¬
Gedanken wurzelt, daß sich die zu persönlichen Dienstleistungen rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: es
verpflichteten Angestellten und Arbeiter diesen Gefahren unter¬ sei dasselbe im Sinne einer gänzlichen Abweisung des klägerischen ziehen müssen (vgl. hiezu Botschaft des Bundesrates zum Rechtsbegehrens aufzuheben, eventuell, es sei der dem Kläger Fabrikhaftpflichtgesetz, B.=B, von 1880, Bd. IV, S. 549 f.). gesprochene Entschädigungsbetrag auf 2000 Fr. zu reduzieren.
In einem solchen Verhältnisse zu dem Unternehmer stehen nun In der heutigen Verhandlung wurden diese Anträge wieder¬
aber die Unterakkordanten, die einen Teil der Arbeiten auf eigene holt. A. Röthlin trug auf Abweisung der Berufung und Be¬
Rechnung auszuführen unternommen haben, aller Regel nach stätigung des angefochtenen Urteils an.
nicht. Sie sind innerhalb ihres Betriebskreises selbständig und
Erwägungen
brauchen auch nicht ihre eigene Person einzusetzen, sondern können
1. Der Beklagte hat schon in der Antwort geltend gemacht, sich bei der Besorgung der von ihnen übernommenen Arbeiten und dessen Berufung stützt sich nach den heutigen Ausführungen
ihrerseits fremder Kräfte bedienen, wobei sie zu bestimmen haben, Kläger überall davon aus, daß der Absturz eben von jenem
wie dieselben ausgeführt und wie insoweit der Betrieb gestaltet Zimmermannsgerüst erfolgt sei. Nun stellt aber die Vorinstanz
werden soll. Die Unterakkordanten sind somit, für gewöhnlich fest, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger von dem untern, von
wenigstens, nicht Angestellte oder Arbeiter im Sinne des Gesetzes, den Zimmerleuten errichteten Gerüste heruntergefallen sei, und an
sondern selbst Unternehmer, die dem Hauptunternehmer gegenüber diese Würdigung des Beweisergebnisses, die vollständig den Akten
nicht haftpflichtberechtigt, vielmehr unter Umständen ihrerseits konform ist, ist das Bundesgericht gebunden. Damit fällt aber
innerhalb ihres Betriebs ihren Angestellten und Arbeitern gegen¬ die Grundlage, auf die der Kläger seinen Deliktsanspruch auf¬
über haftpflichtig sind. Aus Art. 2 des erweiterten Haftpflicht¬ baut, dahin, und zwar nicht nur, soweit derselbe aus Art. 50
gesetzes kann etwas Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Wenn und 62, sondern auch soweit er aus Art. 67 O.=R. hergeleitet
hier festgesetzt ist, daß der Hauptunternehmer trotz der Vergebung werden will. Denn wenn der Beweis dafür fehlt, daß der Sturz
der Arbeiten an Unterakkordanten nach Haftpflichtrecht verant¬ vom sog. Zimmermannsgerüst erfolgte, so würde es, auch wenn
wortlich sei, so bezieht sich diese Bestimmung offenbar nur auf man annehmen wollte, daß wirklich dieses Gerüst nicht solid
das Verhältniß des erstern zu den die Arbeiten ausführenden An¬ genug erstellt war, und daß für die hieraus sich ergebenden
gestellten und Arbeitern der letztern, nicht aber auch auf das der Folgen der Beklagte aufzukommen habe, an dem erforderlichen
beiden Unternehmer unter sich. Da nun ferner dafür, daß Röthlin, Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und
trotzdem er die betreffenden Arbeiten im Akkord übernommen der Fehlerhaftigkeit der Anlage bezw. dem Verschulden des Be¬
hatte, doch persönlich zur Ausführung derselben verpflichtet ge¬ klagten oder seiner Leute mangeln. Die Klage muß deshalb des
wesen sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, so muß gänzlichen abgewiesen werden.
seine Klage, soweit dieselbe auf die Haftpflichtgesetzgebung sich stützt,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht abgewiesen werden (vgl. hiezu die Urteile des Bundesgerichts erkannt: in Sachen Egger gegen Scholter, Amtl. Samml., Bd. XVIII,
5. 912 ff. und in Sachen Tedeschi gegen Waadt, Amtl. Samml., Die Berufung wird für begründet erklärt und der Kläger
Bd. XXII, S. 198 ff.). A. Röthlin mit seiner Klage, unter Aufhebung des Vorentscheides,
2. Der Kläger stützt sich in zweiter Linie auf die Bestimmun¬ abgewiesen.
gen der Art. 50 ff. O.=R., gemäß denen ihm ein Schadenersatz¬
anspruch an den Beklagten zustehe. Für das thatsächliche Funda¬
ment eines solchen Anspruchs trifft nun die Beweislast aus¬
schließlich den Kläger. Er hat darzuthun, daß der Beklagte oder
seine Leute aus Absicht oder Fahrlässigkeit den Unfall verursacht
haben (Art. 50 und 62 O.=R.), bezw. daß dieser, wie heute
ebenfalls geltend gemacht worden ist, auf die Mangelhaftigkeit
einer dem Beklagten gehörenden Anlage zurückzuführen sei
(Art. 67 O.=R.). Der Kläger hat denn auch den ihm obliegenden
Beweis damit angetreten, daß er behauptete, das sog. Zimmer¬
mannsgerüst sei nicht solid genug gewesen und es sei dies dem
Beklagten oder seinen Leuten zum Verschulden anzurechnen bezw.
es habe jener nach Art. 67 dafür einzustehen. Hiebei geht der