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Decisione

BGE 25 I 547

BGE 25 I 547

1 gennaio 1899Tedesco16 min

Source fallrecht.ch

112. Entscheid vom 10. November 1899

in Sachen Brugger.

Kollokationsplan: Bedeutung, Art. 247 Betr.-Ges.; Anfechtung des¬

selben. Art. 250 Abs. 2 u.3. Berechnung des Prozessgewinnes

bei mehreren Anfechtungsklägern.

I. Im Konkurse des Heinrich Graber, Weinhändler in Zürich,

kollozierte die Konkursverwaltung u. a. die Bank in Zofingen

ür eine Forderung von 11,282 Fr. 85 Cts. in der Pfandklasse,

indem für die ganze Forderung ein Faustpfandrecht auf eine An¬

zahl Fässer Weine anerkannt wurde. In Klasse V der Chiro¬

graphengläubiger wurden u. a. angewiesen: I. Brugger in Zürich

für 10,076 Fr. 70 Cts., Frau A. Buchmann daselbst für

6019 Fr. und B. Staub in Zürich für 237 Fr. 25 Cts. Die

letztgenannten drei Gläubiger fochten das der Bank in Zofingen

für ihre Forderung von 11,282 Fr. 85 Cts. zuerkannte Pfand¬

recht an; die Klage wurde erstinstanzlich insofern gutgeheißen,

als das Pfandrecht nur für einen Betrag von 4017 Fr. 50 Cts.

geschützt wurde. J. Brugger erklärte einzig gegen das erstinstanz¬

liche Urteil die Appellation, mittelst der er erwirkte, daß als

pfandversichert von der Forderung der Bank in Zofingen nur ein

Betrag von 2317 Fr. 50 Cts. anerkannt wurde. Die Konkurs¬

verwaltung nahm nun eine neue Kollokation vor, in der Weise,

daß sie die drei Gläubiger, die die Kollokation der Bank in Zo¬

fingen angefochten hatten, an deren Stelle in die Pfandklasse

einstellte und die Bank für den ganzen, nach dem letztinstanzlichen

Urteil nicht pfandversicherten Betrag in die V. Klasse verwies, in

der anderseits die drei anfechtenden Gläubiger nur noch mit ihren

in der Pfandklasse nicht gedeckten Forderungen erschienen.

II. Die Verteilung ging nun folgendermaßen vor sich: Die

Faustpfänder, die von der Bank in Zofingen in Anspruch genom¬

men worden waren, hatten einen Erlös von 12,018 Fr. 50 Cts.

ergeben. Hievon brachte die Konkursverwaltung zunächst „à conto

Kostenrechnung“ 1027 Fr. 50 Cts. in Abzug, sodaß zu verteilen

blieben 10,991 Fr. Davon wies sie zu:

a. der Bank in Zofingen den oberinstanzlich als pfandversichert pfandversicherten Anspruchs der Bank in Zofingen von 2317

geschützten Betrag von. Fr. 2317 50 50 Cts. und nach Abzug des dem I. Brugger voraus zukom¬

die Differenz von 8965 Fr. 35 Cts. wurde in menden Betrages von 1700 Fr. übrig bleibe, sei insofern un¬

die V. Klasse verwiesen. richtig, als der Berechnung des Anteils des letztern an den ver¬

b. dem I. Brugger den Betrag, den er allein bleibenden 6973 Fr. 50 Cts. nicht seine ganze Forderung von

durch seine Appellation als nicht pfandver¬ 10,076 Fr. 70 Cts., sondern die um 1700 Fr. reduzierte For¬

sichert erstritten hatte, mit 1700 derung von 8376 Fr. 70 zu Grunde gelegt worden sei.

c. Die übrigen 6973 Fr. 150 Cts. verteilte die Konkursver¬ c. B. Staub und Frau Buchmann seien in der allgemeinen

waltung unter die drei prozessierenden Gläubiger nach dem Ver¬ Kostenrechnung mit 97 Fr. 50 Cts. und 65 Fr. Prozeßkosten

hältnis ihrer Forderungen, wobei sie diejenige des Brugger zugelassen. Dies habe nur einen Sinn, wenn der Prozeßgewinn

um die vorweg bezogenen 1700 Fr. reduzierte, sodaß also das weiter reiche, als zur Deckung des Hauptbetrages der prozessie¬

Verhältnis berechnet wurde à raison von 8376.70 (Brugger) renden Gläubiger, was aber hier nicht der Fall sei. Brugger habe

zu 6019 (Buchmann) und 237.25 (Staub). ebenfalls 120 Fr. 30 Cts. Prozeßkosten, und er verlange, daß

Danach traf es dem Brugger Fr. 3991 50 diese gleich aufgenommen werden, wie die von Frau Buchmann

der Frau Buchmann 2869 — und B. Staub, oder daß letztere gestrichen werden. Die Konkurs¬

dem B. Staub 113 — verwaltung trug in der Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde — an. Sie anerkannte lediglich von den vom Beschwerdeführer gel¬ Total Fr. 6773 50 tend gemachten Prozeßkosten von 120 Fr. die erstinstanzlichen mit während ungedeckt blieben:

60 Fr., die sie in die Kostenrechnung aufzunehmen sich erbot; von der Forderung Bruggers Fr. 4385 20

die übrigen 60 Fr., die vom Prozesse zweiter Instanz herrührten, der Frau Buchmann 3150 seien auf die dem Brugger zunächst zugewiesenen 1700 Fr. zu des B. Staub 124 25

verlegen. Die interessierten Gläubiger ihrerseits widersetzten sich Zur Verteilung in der V. Klasse gelangten 15,304 Fr. 28 Cts. jeder Abänderung der Verteilungsliste. Die erstinstanzliche Auf¬ Unter Berücksichtigung der vorgedeckten Beträge der Bank in Zo¬

sichtsbehörde erkannte, es werde davon Vormerk genommen, daß fingen einerseits, der drei anfechtenden Gläubiger anderseits wurde

die Konkursverwaltung in der allgemeinen Kostenrechnung von die Dividende auf 14,17% berechnet und danach zugeteilt: den dem Beschwerdeführer entstandenen Prozeßkosten den Betrag a. der Bank Zofingen für Fr. 8965 15 Fr. 1270 35 von 60 Fr. aufnehmen wolle; im übrigen werde die Beschwerde b. dem J. Brugger.. „ „ 4385 20 „ 621 abgewiesen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die Brugger c. der Frau Buchmann „ „ 3450 - „ 446 40*

rekurrierte, bemerkte bezüglich der Prozeßkosten, daß dieselben nicht d. dem B. Staub 124 25 17 60

vorweg aus dem Erlös der Pfandgegenstände gedeckt werden dür¬ * Wobei eine Verwechslung der Posten 4 und 24 untergelaufen zu sein

fen und auch nicht zu den allgemeinen Kosten der Konkursver¬ scheint.

waltung gehören. In der Hauptsache erklärte sie, daß sich die III. Nachdem die Verteilungsliste vom 7. März den Gläubi¬ durch die Kollokationsprozesse aus der Pfandklasse frei gewordenen gern bekannt gegeben worden war, erhob J. Brugger gegen die¬ Beträge von 1700 Fr. und 8018 Fr. 50 Cts. unter die An¬ selbe Beschwerde, in der er geltend machte:

fechtungskläger und die beklagte Bank in Zofingen nach Maßgabe a. Der Kostenbetrag, der auf den Erlös der Faustpfänder ver¬

der den beiden Gläubigern zustehenden Kurrentforderungen teilen, legt worden sei, 1027 Fr. 50 Cts., sei zu hoch.

sah dann aber von einer Anderung der Verteilungsliste ab, weil b. Die Verteilung des Pfanderlöses, der nach Deckung des

Brugger bei völliger Verteilung erheblich weniger erhalten hätte, tung der von der Konkursverwaltung vorgenommenen Verteilung

als er jetzt erhalte, da die Bank in Zosingen als Kurrentgläu¬ des Prozeßgewinns; in einem zweiten Begehren wird verlangt,

bigerin mit einer ungedeckten Forderung von mindestens 9718 Fr. daß die Gläubiger A. Buchmann und B. Staub für ihre Pro¬ 50 Ets., also nahezu der Hälfte der betreffenden Gesamtforde¬ ßkosten von 97 Fr. 50 Cts. und 65 Fr. vorab aus dem erst¬

rungen an dem Liquidationsbetreffnisse partizipieren würde. Dem¬ instanzlichen Prozeßergebnis zu decken seien. Es wird bezüglich

gemäß wurde erkannt: „Die Beschwerde ist insofern begründet, des Hauptbegehrens dahin argumentiert, daß sich die Forderung

„als das Konkursamt Außersihl angewiesen wird, die Proze߬ des Rekurrenten nach Zuweisung der von ihm allein erstrittenen

„kosten der Gläubiger Staub und Buchmann in der Konkurs¬ 1700 Fr. auf 8176 Fr. 70 Cts, reduziert habe, sodaß er bei der

„rechnung zu streichen; im übrigen wird die Beschwerde abge¬ weitern Verteilung des gemeinsamen Prozeßgewinns nur noch mit

„wiesen." diesem Betrag berücksichtigt werden könne. Bezüglich des zweiten

IV. Gegen diesen Entscheid hat J. Brugger den Rekurs an Begehrens wird angebracht, daß die Kostenvergütung auf gegen¬

das Bundesgericht ergriffen, um zu beantragen, das Konkursamt seitiger Vereinbarung beruhe und daß es ungerecht wäre, wenn

sei anzuweisen, den Verteilungsplan in der Weise abzuändern, die Kostenforderung Bruggers zugelassen, diejenigen der Rekurs¬

daß der Rekurrent bei der Verteilung der 6973 Fr. 50 Cis. mit beklagten ausgewiesen würden.

seiner ganzen Forderung von 10,136 Fr. 70 Cts. inklusive die Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht 60 Fr. Prozeßkosten partizipiere. Es wird betont, das es sich

Erwägungen

nur noch um den zweiten Beschwerdepunkt handle und daß das

1. Die Art und Weise wie im vorliegenden Falle die Konkurs¬ übrige erledigt sei. Die Repartition des Prozeßgewinns, der auf verwaltung die Verteilung des Liquidationsergebnisses vorgenom¬ 3 Fr. 50 Cts. festgesetzt worden, sei unter die prozessierenden men hat, muß mit der Vorinstanz als eine unrichtige bezeichnet Gläubiger in der Weise zu verteilen, daß, nachdem dem I. Brugger werden. Aber allerdings beruhen auch die diesbezüglichen Aus¬ vorab ein Betrag von 1700 Fr. zugeschieden wurde, der Rest führungen der Vorinstanz selbst auf einer unrichtigen Auffassung den drei Gläubigern im Verhältnis ihrer ursprünglichen Forde¬ über das Verhältnis der Kollokation zur Verteilung und über den rungen zuzuscheiden sei. Letzteres folge aus der Erwägung, daß Einfluß eines Kollokationsprozesses, mittelst dessen die Zulassung die Thatsache, daß der Rekurrent sich mit dem Urteil der ersten eines Gläubigers oder dessen Rang von einem andern Gläubiger astanz nicht begnügte, den frühern Teilnehmern am Prozeß bestritten wird, auf die Kollokation und die Verteilung. Durch weder nützen noch schaden könne. Gemeinsam seien erstritten wor¬ den Kollokationsplan wird festgestellt, ob, in welchem Betrage den 6973 Fr. 50 Cts. und diese Summe sei ohne Rücksicht auf und in welchem Range eine angemeldete Forderung an der Liqui¬ die späteren Vorgänge unter die drei prozessierenden Gläubiger dation teilnehme. Bei den pfandversicherten Forderungen, die eben¬ pro rata ihrer Forderungen zu verteilen. Dies wäre nur anders, falls in den Kollokationsplan gehören, stellt dieser ferner fest, wenn Brugger durch sein separates Vorgehen mehr erstritten hätte, für welchen Betrag und in welchem Rang die betreffenden An¬ als zur Deckung seiner ganzen Forderung erforderlich war. Ob sprachen als pfandversichert und welche Gegenstände als verhaftet die Bank in Zofingen den Verteilungsplan hätte anfechten und anerkannt werden. Insofern bilden die pfandversicherten Forderun¬ zu ihren Gunsten hätte abändern lassen können, sei gleichgültig. gen im Kollokationsplan eine besondere oder, je nach der Anzahl V. In einer für die Gläubiger Frau A. Buchmann und B. der Pfänder, mehrere besondere Klassen. Die Verteilungsliste nun Staub eingereichten Vernehmlassung, der sich die Konkursver¬ ist lediglich eine Tabelle darüber, wie das Liquidationsergebnis waltung im Konkurse Graber angeschlossen hat, beantragt Dr. der Erlös der Konkursaktiven, unter die laut Kollokationsplan Guhl in erster Linie Abweisung des Rekurses und Aufrechterhal¬ zugelassenen Gläubiger zu verteilen sei. Den als pfandversichert

angefochtenen Kollokationen erfahren haben, doch die Verkeilung anerkannten Forderungen ist der Erlös der Pfandobjekte nach in ihrer Gesamtheit zunächst nach dem ursprünglichen Kolloka¬ Mitgabe der Kollokationen vorab auszurichten; ein allfälliger tionsplan vorzunehmen und daß erst dann auszumitteln ist, was Mehrerlös fällt in die den gewöhnlichen Gläubigern zukommende von dem so berechneten Anteil des im Anfechtungsprozesse unter¬ Aktivmasse. Umgekehrt partizipiert der Pfandgläubiger für den legenen Gläubigers aus der Masse dem obsiegenden Kläger zu¬ durch den Pfanderlös nicht gedeckten Teil seiner Forderung von

kommt. Dieser Anteil, der sog. Prozeßgewinn, ist hierauf dem Gesetzes wegen an der übrigen Vermögensmasse. Der Kollokations¬

letztern zuzuweisen bis zur vollen Deckung seiner Forderung in¬ plan ist danach für die gesamte Ausschüttung der Masse die feste

klusive Prozeßkosten, sodaß die ganze übrige Verteilung eine Abän¬ Grundlage und letztere eigentlich nur noch eine rechnerische Ope¬

derung nur erleidet, wenn der Prozeßgewinn nicht durch die Forde¬ ration. Allerdings kann nun der Kollokationsplan vor der Ver¬ rung des anfechtenden Gläubigers inklusive Prozeßkosten absorbiert teilung Abänderungen erfahren, wenn er mit Erfolg von einem

wird. Dabei ist zu beachten, daß als Prozeßgewinn nur betrachtet wer¬ oder mehreren Gläubigern angefochten wird (Art. 250, Abs. 1

den kann der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an die des Betreibungsgesetzes). Dabei sind aber zwei Arten von An¬ Konkursmasse herabgesetzt wird, d. h. es ist die Abänderung der Kol¬ fechtungsklagen von vornherein auseinanderzuhalten: die Klagen,

lokation nicht nur zu Ungunsten des Beklagten, sondern auch zu mittelst deren ein Gläubiger geltend macht, daß seine Forderung seinen Gunsten vorzunehmen, und es ist ihm so viel zu belassen, mit Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt, oder daß sie nicht im ge¬ als er bei einer von Anfang an richtigen Kollokation erhalten bührenden Range aufgeführt sei, und diejenigen, mit denen ein

hätte (vergl. auch Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 283). Die Gläubiger die Zulassung eines andern oder den diesem angewie¬

Bestimmung von Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes hat senen Rang bestreitet. Diese beiden Kategorien von Anfechtungs¬ ferner zur nothwendigen Folge, daß dann, wenn ein von meh¬ klagen unterscheiden sich sowohl nach der Art der Prozeßeinleitung, reren Gläubigern gemeinsam angehobener Kollokationsprozeß zu als nach den Wirkungen auf den Kollokationsplan und die Ver¬

verschiedenen Urteilen führt, der Prozeßgewinn für jeden einzelnen teilungsliste. In ersterer Richtung bestimmt Art. 250, Abs. 2 des

Gläubiger (bezw. jede Gläubiger=Kategorie) besonders zu berech¬ Betreibungsgesetzes, daß die Klagen, mit denen ein Gläubiger für nen ist. So namentlich auch dann, wenn in einem von mehreren sich eine andere Kollokation beansprucht, gegen die Masse anzu¬ Gläubigern gemeinsam angehobenen Prozesse einer durch diligentere stellen sind, während die Klagen, mit denen die Kollokation eines Prozeßführung oder durch Ergreifung eines Rechtsmittels ein andern Gläubigers bestritten wird, gegen diesen sich richten müssen. günstigeres Urteil erwirkt, als die andern. Hinsichtlich der Wirkungen aber besteht der Unterschied der beiden

Im vorliegenden Falle hätten somit die heute in Frage kom¬ Arten von Anfechtungsklagen darin, daß im ersteren Falle ein menden Gläubiger zunächst nach Mitgabe ihrer ursprünglichen die Klage gutheißendes Urteil eine für alle Gläubiger verbindliche

Kollokationen eingesetzt werden follen, d. h. die Bank in Zofingen und wirksame Abänderung des Kollokationsplanes zur Folge hat, in der Pfandklasse mit 11,282 Fr. 85 Ets. und in Klasse V während im zweiten Falle das Urteil fürs erste nur unter den mit dem durch den Erlös der Pfänder (abzüglich der Verwertungs¬ prozessierenden Parteien rechtliche Wirkungen ausübt und im kosten) nicht gedeckten Betrag diefer Forderung, d. h., da der übrigen die Kollokation und Verteilung nur berührt, wenn der Erlös 12,018 Fr. 50 Ets. betrug und darauf 1027 Fr. 50 Ets. Betrag, um den der Anteil des Beklagten an die Konkurs¬

Kosten fieken, somit zu verteilen blieben 10,991 Fr. 06 Cts., masse herabgesetzt wird, den ungedeckten Betrag der Forderung des

mit 291 Fr. 81 Cts., I. Brugger mit 10,076 Fr. 70 Ets., Klägers mit Einschluß der Prozeßkosten übersteigt (Art. 250, Frau Buchmann mit 6019 Fr. und B. Staub mit 237 Fr. Abs. 3 des Betreibungsgesetzes). Daraus folgt denn, daß in den 25 Cts. Statt dessen hat die Konkursverwaltung die Bank in Fällen der letztern Art trotz der Abänderung, die die einzelnen

Zofingen in der Pfandklasse nur noch mit 2317 Fr. 10 Cts. vorweg ganz zu bis zum vollen Belaufe seiner Forderung inklu¬

belassen und ihre Kollokation in Klasse V auf 8965 Fr. 35 Cts. sive Kosten. Nur ein allfälliger Überschuß kam den übrigen, und

erhöht, anderseits aber die prozessierenden Gläubiger in der Pfand¬ zwar sämtlichen Gläubigern V. Klasse zu. Durch die Zuweisung

klasse angewiesen, soweit der Erlös der Pfandobjekte reichte und des Prozeßgewinns vor den andern Gläubigern wird nicht eine

nur für den ungedeckten Betrag in Klasse V kolloziert. Für die teilweise Tilgung der Forderung bewirkt, so daß diese nur mehr in

Berechnung der den Gläubigern V. Klasse zukommenden Dividende reduziertem Betrag an der übrigen Liquidation teilnehmen könnte.

hatte dieses unrichtige Vorgehen allerdings keinen Einfluß. Da¬ Auch jene Zuweisung ist eine bloße Liquidationsoperation, durch

gegen wurde dadurch für die Berechnung des sog. Prozeßgewinns welche die den obsiegenden Gläubigern sonst erteilten Anweisungen

und für die Auseinandersetzung der prozessierenden Gläubiger ergänzt werden. Eine Berichtigung der Verteilungsoperation nach

untereinander eine unrichtige Basis geschaffen. Der Prozeßgewinn diesen Grundsätzen kann nun aber freilich nach der Prozeßlage des¬

hätte nämlich auf Grundlage des ursprünglichen Kollokations¬ halb nicht eintreten, weil der unrichtige Verteilungsmodus und die

planes richtig in folgender Weise berechnet werden sollen: Die unrichtige Berechnung des Prozeßgewinns von keiner Seite ange¬

drei prozessierenden Gläubiger hatten in erster Instanz den An¬ fochten worden ist, speziell nicht von der Bank in Zofingen. Es

fechtungsprozeß gegen die Bank in Zofingen gemeinsam geführt handelt sich heute nur darum, das Verhältnis der drei prozessie¬

und bewirkt, daß die Forderung derselben nur in einem Betrage renden Gläubiger unter sich festzustellen, wobei als Prozeßgewinn

von 4017 Fr. 50 Cts. als pfandversichert anerkannt wurde. der Betrag von 6973 Fr. 50 Cts. bezw. 1700 Fr. ausgesetzt

Statt daß ihr der ganze Erlös der Pfänder mit 10,991 Fr. zu¬ werden muß. Nach dem vorhin gesagten aber ist ohne weiteres

gewiesen wurde, hätten ihr nur 4017 Fr. 50 Cts. und es hätte klar, daß die drei prozessierenden Gläubiger die gemeinsam erstrit¬

der Überschuß mit 6973 Fr. 50 Cts. der übrigen Aktivmasse des tenen 6973 Fr. 50 Cts. pro rata ihrer ursprünglichen Forde¬

Gemeinschuldners zugewiesen werden sollen. An dieser hätte aber rungen unter sich zu verleilen haben und daß die einzig von

bei von Anfang an richtiger Kollokation die Bank in Zofingen J. Brugger erstrittenen 1700 Fr. diesem ungeschmälert zukommen

mit ihrer ganzen ungedeckten Forderung von 7285 Fr. 15 Cts. bis zum Belaufe seiner Forderung und Kosten. In diesem Sinne

teilgenommen. Auf diese Weise war die Dividende zu berechnen, ist der Rekurs gutzuheißen und die Konkursverwaltung anzuwei¬

auf welche die Bank in Zofingen in Klasse V Anspruch hatte sen, die Verteilungsliste abzuändern.

und als Prozeßgewinn konnte lediglich die Differenz zwischen 2. Was die Kosten betrifft, so bezieht sich das Dispositiv des

dieser Dividende und dem infolge der Anfechtung frei gewordenen vorinstanzlichen Entscheides, daß die Kosten der Gläubiger A.

Pfanderlös in Betracht fallen. Die Differenz kam dann aber den Buchmann und B. Staub zu streichen seien, nach der Begründung

anfechtenden Gläubigern über die ihnen in Klasse V zugeteilte bloß darauf, daß die betreffenden Kosten nicht zu den Kosten der

Dividende hinaus vorweg zu bis zum vollen Betrag ihrer For¬ Verwaltung und Verwertung geschlagen und vorweg aus dem

derungen inklusive Prozeßkosten, und wenn er nicht hinreichte, so Prozeßgewinne gedeckt werden dürfen. Nur dies ist durch die

war er pro rato ihrer ursprünglichen Forderungen plus Pro¬ Nichtweiterziehung dieses Dispositivs durch die beiden Gläubiger

zeßkosten unter sie zu verteilen. Analog waren die Wirkungen der anerkannt. Hierin ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen.

von I. Brugger allein ergriffenen Appellation gegen das erstin¬ Damit ist aber nicht gesagt, daß die prozessierenden Gläubiger

stanzliche Erkenntnis zu berechnen. Ihm blieben vorweg die bis¬ ihre Kosten nicht zu ihren Forderungen hinzurechnen dürfen und

herigen Zuteilungen, die er pro rata seiner gesammten Forderung damit pro rata zu teil gehen. Es steht nichts entgegen, daß in

in Klasse V und bei der Auseinandersetzung mit seinen frühern dieser Richtung auch noch im jetzigen Stadium der Sache Reme¬

Streitgenossen erhalten hatte, und was er mehr erstritt, kam ihm dur geschaffen werde. Es kann dahin argumentiert werden, daß

die Rekursbeklagten die Verteilung des Prozeßgewinns nur in

ihrem Resultate anerkannt haben und daß sie, wenn vom Rekur¬

renten die Veränderung eines Rechnungsfaktoren zu ihren Un¬

gunsten beantragt werde, berechtigt seien, in der Antwort die Ab¬

änderung eines andern Faktors zu ihren Gunsten zu verlangen

und daß diesem Begehren stattgegeben werden dürfe, sofern nur

im Resultat der Entscheid nicht zu Gunsten des Rekursbeklagten

abgeändert werde. Dieser Erwägung ist hier um so mehr Raum

zu geben, als anerkannt ist, daß der Rekurrent seine erstinstanz¬

lichen Kosten von 60 Fr. zu seiner Forderung hinzurechnen kann.

Der Betrag der Kostenforderung scheint nicht streitig zu sein;

sonst müßte den interessierten Gläubigern Gelegenheit gegeben

werden denselben zu bestreiten.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Konkursver¬

waltung angewiesen, die Verteilung des Prozeßgewinns unter die

Prozessierenden nach den in den Motiven enthaltenen Direktiven

vorzunehmen.