BGE 3 I 467
BGE 3 I 467
1 gennaio 1877Tedesco13 min
Source fallrecht.ch
81. Urtheil vom 13. Juli 1877 in Sachen der schweizerischen Centralbahn.
A.Die Centralbahngesellschaft besitzt bei der luzernischen Station Dagmersellen zwei Landabschnitte, die zwar mit dem übrigen zur Bahnanlage nöthigen Boden auf dem Expropria¬ tionswege erworben worden sind, jedoch wegen eines zwischen denselben und dem Stationsplatze liegenden Wassergrabens bis¬ her zu Bahnzwecken nicht benutzt werden konnten. In Folge Loskaufs von Wasserrechten kann jedoch der Graben nunmehr ausgefüllt und die Verbindung jener beiden Parcellen mit dem Stationsplatze hergestellt werden. Auf der Ostseite dieser Par¬
cellen und an dieselben anstoßend liegt eine Matte, welche früher einem Richard Kronenberg gehörte, seither aber in das Eigen¬
thum des Stationsvorstandes Marfurt übergegangen sein soll und in nordöstlicher Richtung eine Aus- und Zufahrt auf die Langnau-Dagmersellenstraße hat. Auf dieser Matte, und zwar
unmittelbar an der Grenze der Station Dagmersellen resp. der beiden genannten Parcellen, errichtete Marfurt in jüngster Zeit ein Gebäude und da die Centralbahn sich weigerte, demselben
für dieses Haus eine Zufahrt auf die zur Station führende, zwischen diesem Haus und dem Stationsgebäude befindliche
Straße einzuräumen, so gelangte er an den Gemeindrath Dag¬ mersellen mit dem Begehren, es möchte die Eisenbahngesellschaft auf dem Expropriationswege zur Abtretung des zu einer solchen Zufahrt benöthigten Bodens angehalten werden. Der Gemeind¬
rath Dagmersellen entsprach diesem Begehren durch Beschluß vom
4. November v. J. gestützt auf §. 9 litt. b. des luzerner Ex¬
propriationsgesetzes vom 24. November 1830, welcher lautet: schriften der kantonalen Gesetzgebung über die Expropriation un¬
"Der Eigenthümer eines Grundstückes, welcher keine Zu- und terworfen.
"Ausfahrt auf einen gemeinen Weg hat und einer solchen b. §. 9 litt. b des luzernischen Expropriationsgesetzes vom "zu einer freien Benutzung des Grundstückes unentbehrlich bedarf, 24. November 1830 gestatte die Anwendung des Expropriations¬ "kann von seinen Nachbarn verlangen, daß sie ihm eine Zu¬ rechtes in dem Falle, wenn der Eigenthümer eines Grundstückes
"und Ausfahrt auf einen gemeinen Weg, wo und wie es am keine Zu- und Ausfahrt auf einen gemeinen Weg habe und einer „nächsten und unschädlichsten geschehen kann, verzeigen,"— und solchen zur freien Benutzung des Grundstückes unentbehrlich verpflichtete demnach die Centralbahngesellschaft, dem A. Mar¬ bedürfe. Die Abtretung rechtfertige sich nun vorliegend keines¬
furt das zur Erstellung einer Zu- und Ausfahrt benöthigte Land wegs dadurch, daß der Expropriant von seinem Vater, Herr
und zwar in einer Breite von 30 Fuß abzutreten. Stationsvorsteher Marfuct, ein Grundstück, d. i. einen Theil
B. Gegen dieses Beschluß rekurrirte die Centralbahngesell¬ der durch diesen von Johann Kronenberg erkauften Lindenzelg¬ schaft an die luzernische Regierung, indem sie bestritt, daß: matte, erworben habe, ohne sich irgend ein Ausfahrtsrecht hiezu
1. Das Land, welches sie gestützt auf ihre Koncession auf auszubedingen, da erwiesen sei, daß die Matte als solche dem Weg der Expropriation zur Anlage der Bahn und Bahn¬ ein Wegrecht auf die Gemeindestraße Dagmersellen-
station für den Bahnverkehr erworben habe, expropriirt werden Langnau, also auf einen gemeinen Weg besitze. Dagegen könne; werde das Expropriationsrecht dadurch begründet, daß die Ver¬
2. die Zufahrtstraße zur Station als ein gemeiner Weg be¬ kehrsbedürfnisse durch den Bau des Hauses sich wesentlich ver¬ trachtet werden dürfe, und ändert und ungleich vermehrt haben, so daß das gedachte Wegrecht
3. das Grundstück des Marfurt ohne Zufahrt auf einen der Matte, abgesehen von seiner Zugsrichtung, den Bedürfnissen gemeinen Weg sei. nicht mehr genüge, beziehungsweise eine freie Benutzung Allein der Regierungsrath wies den Rekurs unterm 9. Ja¬ des Grundstückes nicht ermögliche. Der Bau des Hauses aber, nuar d. J. ab, im Wesentlichen gestützt auf folgende Erwä¬ wodurch diese Verkehrsbedürfnisse verändert resp. erweitert worden
gungen: seien, habe, wenn anders die bezüglichen Gesetzesvorschriften erfüllt
a. Das abzutretende Terrain diene zur Zeit unbestreitbar nicht worden seien, dem Exproprianten nicht verweigert werden können.
zu eigentlichen Bahnverkehrszwecken. Weder Schienengeleise noch Sei dieses der Fall, so müsse selbstverständlich auch die Mö¬
Ablagerungsplätze seien in dieser Richtung des Stationsplatzes glichkeit des freien Verkehrs mit dem neuen Hause geschaffen
angelegt. Dasselbe werde ausschließlich zu landwirthschaftlichen werden.
resp. kulturlichen Zwecken benutzt. Es sei auch nicht anzuneh¬ c. Die Zufahrtsstraße zum Stationsgebäude, auf welche der
men, daß dieses Terrain je zu spezifischen Bahndienstzwecken in Zu- und Ausgang zum und vom Marfurtschen Hause gewünscht
Anspruch genommen werde. Abgesehen von den örtlichen und werde, müsse ihrer Natur und Zweckbestimmung nach als eine
räumlichen Verhältnissen, die eine solche Benutzungsweise an und öffentliche Straße, i. e. als ein gemeiner Weg betrachtet werden.
für sich wohl nicht gestatten, sei ins Auge zu fassen, daß beste¬ Wie die Bahn als solche zweifellos eine öffentliche, von Jeder¬
hende Fahrrechte über den oberhalb liegenden Theil des Sta¬ mann benutzbare Verkehrsanstalt sei, so seien auch die Zufahrts¬
tionsplatzes diese Benutzungsweise geradezu verunmöglichen. All' straßen zu derselben öffentliche, insofern sie die freie Benutzung dieses vorausgesetzt, falle das fragliche Bahngebiet unter den Be¬ der Bahn ermöglichen. Diese Auffassung entspreche genau der im §. 7 des Straßengesetzes vom 2. Dezember 1864 enthaltenen griff gemeinen Privateigenthumes und sei als solches den Vor¬ Definition öffentlicher Wege, welche dahin laute: Oeffentliche
Wege seien diejenigen Güterstraßen und Fußwege, durch welche ein Grundeigenthümer das Recht habe, von seinen Nachbarn eine
eine Ortschaft unter sich, oder mit andern Ortschaften oder mit Ausfahrt über ihre Grundstücke zu verlangen, liege nichtvor, Straßen, Wegen und Eisenbahnstationen ihre Verbin¬ indem die Matte des A. Marfurt, wie der luzernische Regierungsrath
dung habe; anerkenne, bereits eine Ausfahrt auf einen gemeinen Weg besitze.
d. Der bereits citirte §. 9 litt. b des Expropriationsge¬ 3. Ebenso unstichhaltig sei die Behauptung, die Bahnhof¬
setzes verlange im Weitern, daß die Zu- und Ausfahrt auf einen straße und der Stationsvorplatz, wohin die Ausfahrt von Mar¬ furt verlangt werde, sei eine öffentliche Straße und müsse als gemeinen Weg, wo und wie dieses am nächsten
und unschädlichsten geschehen könne, verzeigt werde. gemeiner Weg betrachtet werden. Die beiden unerläßlichen Ei¬
Auch diese Vorschrift treffe im gegebenen Falle genau zu. Die genschaften eines gemeinen Weges seien unstreitig, daß der Staat projektirte Linie sei die nächste und B da der Bahngesellschaft oder sonst eine öffentliche Behörde Eigenthümer desselben sei und daß ebenfalls der Staat oder irgend eine öffentliche Behörde oder durch dieselbe keinerlei wesentlicher Nachtheil erwachse — auch die unschädlichste. Korporation für dessen Unterhaltung sorge. Beide Voraussetzun¬ C. Hierüber beschwerte sich das Direktorium der Central¬ gen treffen hier gar nicht zu; vielmehr stehe der Stationsplatz im unbestrittenen Eigenthume der Centralbahngesellschaft und bahngesellschaft beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, werde auch von derselben unterhalten. Die Berufung auf das es sei die vom Regierungsrathe von Luzern bestätigte Erkennt¬ niß des Gemeindrathes von Dagmersellen aufzuheben. Zur Be¬ luzernische Straßengesetz sei verfehlt, indem selbstverständlich
unter Eisenbahnstation nicht bloß das Aufnahmsgebäude, son¬ gründung führte das Direktorium an:
1. Allerdings seien sowohl der Wassergraben, als die außer¬ dern nur die ganze Anlage verstanden werden könne
4. Endlich laute der Art. 9 der Staatsverfassung des Kan¬ halb desselben liegenden Landparcellen seit der Beseitigung der bisherigen Hindernisse noch nicht in einen Zustand versetzt wor¬ tons Luzern vom Jahre 1875, wie folgt: "Die Verfassung sichert
den, in welchem sie zu Bahnzwecken verwendet werden. Dage¬ "die Unverletzlichkeit des Eigenthumes jeder Art für Privaten,
gen sei für Jedermann ersichtlich, daß bei der Ausdehnung auf "Gemeinden und die vom Staate anerkannten geistlichen und circa 900 Fuß Länge und 50 Fuß Breite sehr dienliche Geleise¬ "weltlichen Korporationen, oder die gerechte und vorläufige Ent¬ "schädigung für die Güter, deren Abtretung das öffentliche In¬ anlagen erstellt werden können, ohne die übrige Kommunikation
auf dem Bahnhofplatze zu stören. Wenn die luzernische Regie¬ "teresse erfordern sollte." Hienach dürfe nur im öffentlichen
rung behaupte, das fragliche Gebiet falle unter den Begrifge¬ Interesse eine Enteignung stattfinden und sei daher das Expro¬
meinen Eigenthums, so werde dies bestritten. Das Stations¬ priationsgesetz vom Jahre 1830, soweit es abweichende Bestim¬
gebiet sei zu Bahnzwecken erworben und dürfe zu andern Zwecken mungen enthalte, außer Kraft gesetzt.
nur nach Maßgabe des Art. 15 des Bundeseisenbahngesetzes in Es ergebe sich somit, daß die rekurrirten Schlußnahmen sowohl
Anspruch genommen werden. In dieser Gesetzesbestimmung sei gegen die Verfassung des Kantons Luzern, als gegen die der
aber weder von Wegrechten zu Gunsten von Privaten die Rede, Centralbahn durch das Bundesexpropriationsgesetz und eventuell noch entscheide über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer durch das Bundeseisenbahngesetz zugesicherten Rechte verstoße, und
Bahn für betreffende Privatzwecke eine Kantonalbehörde, sondern sei daher das Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes
der Bundesrath. Es werden daher theils direkt theils analog betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege zu deren Auf¬
die Vorschriften jenes Bundesgesetzes gegen den Eingriff der lu¬ hebung kompetent. D. Die Regierung von Luzern bezog sich in ihrer Vernehm¬ zernischen Behörden angerufen. lassung, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug, im
2. Der Nothfall, in welchem nach dem luzernischen Gesetze
Wesentlichen auf die Begründung ihres Beschlusses vom 9. Ja¬ treffend die Abtretung von Privatrechten und den Bau und Be¬ nuar d. J., mit folgenden Beifügen; trieb der Eisenbahnen.
1. Der §. 9 der Staatsverfassung vom Jahre 1875 sei schon 2. Der Art. 9 der luzernischen Verfassung vom Jahre 1875 in den Verfassungen von 1863 und 1848 enthalten gewesen und sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthumes jeder Art, oder "die doch das Expropriationsgesetz von 1830 bisher immer angewen¬ gerechte und vorläufige Entschädigung für die Güter, deren Ab¬ det worden. Es könne demnach keinem begründeten Zweifel un¬ tretung das öffentliche Interesse erfordern sollte." Daraus will terliegen, daß dieses Gesetz bis zur Stunde seine volle Geltung Rekurrentin herleiten, daß eine Abtretung von Grundeigenthum habe und niemals aufgehoben oder als modifizirt betrachtet wor¬ im Kanton Luzern nur im öffentlichen Interesse verlangt werden den sei. Die Behauptung der Centralbahn, daß durch die Re¬ könne und daher die Bestimmungen des luzernischen Gesetzes vom gierungserkenntniß vom 19. Januar die luzernische Staatsver¬
24. Wintermonat 1830, welche die Grundeigenthümer unter ge¬ fassung verletzt sei, entbehre daher der Begründung.
2. Auch die Bundesgesetze betreffend die Abtretung von Pri¬ wissen Umständen zu Abtretung von Grund und Boden auch an Partikularen verpflichten, außer Kraft getreten seien. Dieser An¬ vatrechten und den Bau und Betrieb der Eisenbahnen seien nicht sicht kann nicht beigepflichtet werden. verletzt. Wenn allerdings zugegeben werden müsse, daß es sich
3. Bekanntlich enthalten alle oder doch die meisten Verfas¬ vorliegend nicht um Grundeigenthum der Bahn handle, das sungen der übrigen schweizerischen Kantone gleichartige Bestim¬ außerhalb des Bahnkörpers liege, so könne anderseits nicht be¬ mungen, wie der Art. 9 der luzernischen Staatsverfassung, und tritten werden, daß es sich ebensowenig darum handle, solches überall werden dieselben nur dahin aufgefaßt, daß sie die Un¬ Bahngebiet in Anspruch zu nehmen, das unbedingt zu eigentli¬ verletzlichkeit des Eigenthums namentlich gegenüber dem Staate, chen Bahnzwecken erforderlich sei. Denn nach der Ueberzeugung gegen willkürliche Verletzung durch die Staatsverwaltung, in dem des Regierungsrathes könne dasselbe nie zu solchen Zwecken ver¬ Sinne garantiren wollen, daß der Staat oder staatliche Korpo¬ wendet werden. Zudem enthalte das eidgenössische Expropriations¬ rationen, wie Gemeinden u. s. w., die Abtretung von Grund¬ gesetz keine Bestimmung, nach welcher es unzulässig wäre, Grund¬ eigenthum nur insofern verlangen können, als das öffentliche eigenthum, welches gestützt auf jenes Gesetz erworben, aber für Wohl dieselbe erheische, und nur gegen volle Entschädigung. Da¬ den Bahnbau nicht verwendet worden, wieder für andere Zwecke gegen können jene Verfassungsbestimmungen, wie vom Bundes¬ in Anspruch zu nehmen und nöthigenfalls zu expropriiren. Und gerichte schon wiederholt ausgesprochen worden, nicht dahin aus¬ was den Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend den Bau und gelegt werden, daß durch dieselben das Recht der Gesetzgebung, Betrieb der Eisenbahnen angehe, so treffe derselbe deßwegen nicht durch positives Gesetz die im allgemeinen Interesse erforderlichen zu, weil es sich vorliegend nicht darum handle, die Bahn durch Beschränkungen des Eigenthums, öffentlicher oder privatrechtlicher irgend eine Anlage zu durchkreuzen. Natur, aufzustellen, habe beeinträchtigt werden wollen. Die Ver¬
3. Die Prüfung der materiellen Richtigkeit des rekurrirten pflichtung eines Grundeigenthümers zur Einräumung eines Noth¬ Erkenntnisses liege nicht in der Kompetenz des Bundesgerichtes. weges für das angrenzende Grundeigenthum, welche bekanntlich Das Bundesgericht zieht in Erwägung: sowohl im gemeinen Rechte begründet als in die modernen Ci¬
1. Die Centralbahngesellschaft verlangt die Aufhebung des vilgesetzbücher aufgenommen worden ist, erscheint nun aber als rekurrirten Beschlusses aus zwei Gründen und zwar eine solche Eigenthumsbeschränkung privatrechtlicher Natur, und a. weil durch denselben Art. 9 der luzernischen Staatsverfas¬ kann sonach keine Rede davon sein, daß die bezüglichen Bestim¬ sung vom Jahre 1875 verletzt werde, und mungen des erwähnten luzernischen Gesetzes mit Art. 9 der dor¬ b. derselbe im Widerspruche stehe mit den Bundesgesetzen be¬ tigen Staatsverfassung unvereinbar seien.
4. Dagegen steht der rekurrirte Beschluß allerdings mit bun¬ ihr Expropriationsgesetz auf dieselben zur Anwendung zu bringen desgesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch und muß deßhalb und die Centralbahngesellschaft zur theilweisen Abtretung dersel¬
gemäß Art. 59 lemma 1 litt. a des Bundesgesetzes über die Or¬ ben zu Privatzwecken zu zwingen. ganisation der Bundesrechtspflege aufgehoben werden. Es ist Demnach hat das Bundesgericht
nämlich nunmehr unbestritten, daß die Landparcellen, über welche erkannt:
die Centralbahngesellschaft nach dem regierungsräthlichen Erkennt¬ Die Beschwerde ist begründet und demnach sowohl der Ent¬ nisse dem A. Marfurt für seine Matte, beziehungsweise das auf scheid des luzernischen Regierungsrathes vom 9. Januar 1877 derselben erbaute Haus, eine Zu- und Ausfahrt auf die Station als derjenige des Gemeindrathes Dagmersellen vom 4. Novem¬ Dagmersellen einräumen soll, s. Z. von der genannten Gesellschaft ber 1876 als nichtig aufgehoben. kraft des ihr eingeräumten Expropriationsrechtes zu Eisenbahn¬ zwecken erworben worden sind und mit dem Bahnkörper in un¬ mittelbarer Verbindung stehen. Mit Bezug auf solches Land ver¬ steht sich aber von selbst, daß dasselbe keine Verfügung zuläßt, welche der Bestimmung, zu welcher es erworben worden, wider¬ streitet, und daß demnach eine Eisenbahngesellschaft nicht gezwun¬ gen werden kann, dasselbe zu anderer Verwendung, insbesondere zu Privatzwecken, abzutreten, sofern es sich nicht nachträglich als überschüssig, d. h. zu Bahnzwecken unverwendbar, herausstellt. Letzteres behauptet nun freilich die luzernische Regierung hinsicht¬ lich der hier in Betracht kommenden Parcellen. Allein der Ent¬ scheid hierüber steht in streitigen Fällen offenbar nicht den kan¬ tonalen, sondern den Bundesbehörden und zwar, wo es sich nicht um Rückabtretung expropriirten Grundeigenthumes an den frühern Inhaber desselben handelt (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850), dem Bundesrathe zu, indem diese Behörde sowohl nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Pri¬ vatrechten als nach Art. 14 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen darüber zu erkennen hat, welches Gebiet für Bahnanlagen beansprucht werden könne resp. erfor¬ derlich sei,— und derselben ferner nach Art. 15 lemma 2 ibidem die Entscheidung zukommt, wenn, wie hier, Bahngebiet gegen den Willen der Bahngesellschaft zu Privatzwecken, wie Wasser- oder Gasleitungen u. dgl., in Anspruch genommen wer¬ den will. Im vorliegenden Falle liegt nun aber ein Beschluß des Bundesrathes, daß jene Parcellen mit der Bestimmung der Ei¬ senbahn nichts gemein haben, sondern überschüssig seien, nicht vor und waren daher die luzernischen Behörden nicht berechtigt,