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Decisione

BGE 5 I 561

BGE 5 I 561

1 gennaio 1879Tedesco6 min

Source fallrecht.ch

560 B. Civilrechtspflege. 1. Verfahren vor dem Bundesg. in bürgerl. Rechtsstreitigk. N. 112. 561

que les personnes qui ont en commun un droit ou une obliga¬

tion, ou dont le droit ou l’obligation dépend d'un seul et 112. Urtheil vom 28. November 1879 in Sachen même acte juridique.

Boß gegen Boß. Les communes demanderesses ne se trouvent point dans

ces conditions, nécessaires à l'introduction d'un débat collectif A. Durch Urtheil des Amtsgerichtes Interlaken vom 16. Ok¬

devant le Tribunal fédéral. Leur action ne se base pas, en tober 1878 wurde auf Klage des Ehemannes Boß dessen Ehe effet, sur une créance qu'elles auraient en commun ou soli¬ mit Anna geb. Zimmermann gerichtlich geschieden. Gegen dieses

dairement contre la Confédération ou l'Etat de Vaud, ni sur Urtheil ergriff Frau Boß die Appellation an das bernische Ober¬

une obligation née d'un seul acte juridique. Chacune des dites gericht, welches dasselbe am 23. August 1879 dahin abänderte, communes poursuivant, pour ce qui la concerne, le recou¬ daß die Parteien auf zwei Jahre zu Tisch und Bett getrennt vrement d’une somme qu’elle prétend lui être due individuel¬ wurden. Dieses Urtheil wurde vom Präsidenten des Obergerich¬

lement, la simple addition dans une conclusion unique de ce¬ tes sofort öffentlich verkündet.

réclamations distinctes, ne saurait donner lieu à un débat col¬ B. Mit Eingabe vom 19./20. Oktober d. J. suchte nun Karl lectif dans le sens de l’art. 6 précité. Il faut plutôt considérer Boß beim Bundesgerichte dafür nach, daß er in Betreff der

l'action actuelle comme une réunion de demandes indivi¬ Säumniß, gegen das Urtheil des Obergerichtes vom 23. August duelles dont chacune doit être appréciée séparément. 1879 rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht zu er¬

Or, aucune de ces prétentions n'atteint la somme de klären, wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden möchte. 3000 fr. L’art. 27 de la loi sur l'organisation judiciaire ne Zur Begründung dieses Gesuches führte er im Wesentlichen an: soumettant à la connaissance du Tribunal fédéral les diffé¬ Aus Verdruß über sein unglückseliges eheliches Verhältniß habe rends de droit civil entre des corporations d'une part, et la er sich schon vor Anhebung des Scheidungsprozesses ins Aus¬

Confédération ou des cantons d'autre part, que lorsque la land begeben, sei jedoch mit seinen Eltern und seinem Anwalte

valeur du litige est supérieure à 3000 fr., il en résulte que noch längere Zeit in Relation geblieben, bis er endlich gar nichts

ce Tribunal n’a point compétence pour se nantir des deman¬ mehr von sich habe hören lassen. Erst den Bemühungen seines des des cinq communes sus indiquées. Vaters sei es gelungen, seinen Aufenthalt ausfindig zu machen

Dans cette situation il n’y a pas lieu d'examiner l’exception und ihm von dem Urtheile des Obergerichtes Kenntniß zu geben d'incompétence opposée par le Conseil fédéral et tirée de la jedoch erst zu einer Zeit, als mehr als 20 Tage seit der Aus¬

nature administrative du litige. füllung und Verkündung jenes Urtheils verflossen gewesen. E

Dispositiv

Par ces motifs, sehe sich deßhalb genöthigt, gemäß § 70 der eidg. C.=P.-O. das

Le Tribunal fédéral Begehren um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen,

prononce : indem er behaupte, daß die in dieser Gesetzesbestimmung bezeich¬

neten Voraussetzungen zutreffen. Denn Il n’est pas entré en matière sur la demande introduite

a. habe er von dem Urtheile des bernischen Obergerichtes erst par les communes de bière, Ballens, l'Isle, Montricher et

am 12. Oktober 1879 Kenntniß erhalten, und Pampigny. h. haben der in Frage stehenden Frist versäumniß unverschul¬

dete Hindernisse zu Grunde gelegen, indem es seinen Eltern

und seinem Anwalte wegen seiner, des Petenten, unbekannten

Abwesenheit unmöglich gewesen sei, ihm von der Vorladung

B. Civilrechtspflege. II. Liquidation von Eisenbahnen. N° 113. 563

vor Obergericht und dem obergerichtlichen Urtheile Kenntniß zu

geben.

C. Die Ehefrau Boß trug auf Abweisung des gestellten Ge¬ II. Liquidation von Eisenbahnen.

suches an, indem sie bestritt, daß Petent erst am 12. Oktober Liquidation forcée des chemins de fer.

1879 von dem obergerichtlichen Urtheile Kenntniß erhalten habe,

und eventuell, daß derselbe durch unverschuldete Hindernisse ab¬

gehalten worden sei, innert der Frist zu handeln. 113. Urtheil vom 1. Dezember 1879 in Sachen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Winterthur gegen Liquidationsmasse der Nationalbahn.

1. Da nach § 70 des Bundesgesetzes über das Verfahren vor

A. Um das von den Statuten der Gesellschaft Winterthur¬ dem Bundesgerichte vom 22. November 1850 die Wiederein¬

Zofingen vorgeschriebene Aktienkapital von acht Millionen Fran¬ setzung nicht bloß gegen Versäumung von richterlichen, sondern

ken vollständig zu machen und damit den Finanzausweis vor auch von gesetzlichen Fristen stattfindet und bekanntlich auch nach

dem Bundesrathe leisten zu können, hatte die Ortsbürgerge¬ gemeinem Prozeßrechte eine Restitution gegen Versäumung von

meinde Zofingen durch Beschluß vom 7. September 1874, über gesetzlichen Nothfristen nicht ausgeschlossen ist, so steht bei dem

die früher von derselben beschlossene Aktienbetheiligung von ein Stillschweigen der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die

Million Franken hinaus, weitere 400000 Franken fest und Organisation der Bundesrechtspflege der analogen Anwendung

100 000 Fr. unter der besonderen Bedingung, „daß sowohl die des genannten § 70 auf Fälle der vorliegenden Art ein Hinder¬

Subvention des Staates Bern für die Linie Zofingen-Lyß aus¬ niß nicht entgegen.

gesprochen, als überhaupt diese Linie finanziell gesichert sei¬

2. Nun ist aber nach dieser Gesetzesbestimmung die Wieder¬

an Aktien übernommen. einsetzung nur zulässig, wenn der Impetrant darthut, daß er

Da nun aber eine solche bedingte Aktienzeichnung für den oder sein Sachwalter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten

worden sei, innerhalb der Frist zu handeln, und dieser Nach¬ Zweck des Finanzausweises unthunlich erschien, wurde die Stadt¬

weis ist nun nicht nur nicht geleistet, sondern nicht einmal an¬ gemeinde Winterthur ersucht, in den Riß zu treten, und diese

beschloß sodann am 13. September 1874: erboten, so daß das Gesuch ohne Weiters abgewiesen werden

1. Die Stadt Winterthur betheiligt sich bei dem Eisenbahn¬ muß. Denn nach der eigenen Darstellung des Petenten soll die¬

unternehmen Winterthur-Zofingen mit einer weitern Zeichnung ses Hinderniß darin bestanden haben, daß er nach Anhebung

des Scheidungsprozesses sich unbekannt wohin entfernt und we¬ von 150000 Fr. (unter gewissen Bedingungen).

2. Für den Fall, daß die von der Ortsbürgergemeinde Zo¬ der seinem Anwalte noch seinen Eltern Kenntniß von seinem

fingen unterm 7. September 1874 an ihre Nachsubvention ge¬ Aufenthalte gegeben hat, und nun liegt in diesem Verhalten of¬

knüpften Bedingungen wider Erwarten nicht in Erfüllung fenbar eine unentschuldbare Nachlässigkeit, welche ihn des Rech¬

gehen sollten, wird die unter Dispositiv I beschlossene Nach¬ tes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlustig macht.

tragszeichnung auf 210 000 Fr. erhöht. Demnach hat das Bundesgericht In der diesfälligen Weisung des Stadtrathes Winterthur ist

erkannt: ausgeführt, daß eine Nachtragszeichnung von 250000 Fr. für

Das gestellte Gesuch ist abgewiesen. die Kompletirung des Aktienkapitals und zur Leistung des Fi¬

nanzausweises unumgänglich nöthig sei. Ein Gemeindsgenosse

fand aber, daß zur Ergänzung des Aktienkapitals nur noch